NAMEN Verkündet : 15 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 10 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte abgetretenem Recht Sohnes Zahlung Frachtvergütungen Schadensersatz Nichterfüllung Vereinbarung Einsatz Transportfahrzeugen Zeit Januar Juli Anspruch . Klägerin unterhielt 9 . Oktober Transportunternehmen . identischen Anschrift wurde 10 . Oktober Transportunternehmen Sohn angemeldet . Dezember kam Ehemann Klägerin Betrieb Klägerin tätig war Beklagten Vertragsverhandlungen täglichen Einsatz Transportfahrzeugen Beklagte . Fahrzeuge sollten jeweils kurzfristig telefonisch geordert werden . Faxschreiben 5 . Dezember teilte Beklagte " Firma 2 . Januar täglich Lkw Nutzlast eingesetzt werde . weiteren Faxschreiben 8 . Dezember bestätigte Beklagte " Firma " zusätzliche tägliche Disponierung Planensattelzugs Länge m 2 . Januar . Beklagte rief Fahrzeuge 3 . Januar Anforderungen jedoch täglich erfolgten Juli überwiegend ausblieben . 23 Juli stellte " Firma " Beklagten Ladestellen Zeit Januar Juli insgesamt DM Rechnung . anwaltlichem Schreiben 31 . August wurde Beklagte erfolglos aufgefordert Rechnungsbetrag 11 . September auszugleichen Lkw-Standtage Zeit 2 . Januar 31 Juli insgesamt DM Klägerin zahlen . Klägerin beantragte 24 . Dezember " Firma " Erlass Mahnbescheids Hauptforderung " gemäß Rechnung 31.8.2001 " Höhe € Zinsen Kosten 8 . Januar erlassen Beklagten 14 . Januar zugestellt wurde . Beklagte legte Mahnbescheid Widerspruch . Schriftsatz 28 . Juni beantragte Klägerin Durchführung streitigen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligen . Sache wurde 9 Juli Mahngericht Mahnbescheid benannte Landgericht abgegeben Klägerin Beschluss 2 . April Prozesskostenhilfe bewilligte . Bewilligungsbeschluss wurde Klägerin 14 . April zugestellt . Begründung Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ging 23 . Juni Landgericht . Klägerin hat vorgebracht sei Geltendmachung streitgegenständlichen Forderungen berechtigt Sohn Betrieb DM übernommen habe Ansprüche Beklagte Ende Juli abgetreten habe mehr Zahlung Raten Übernahmebetrag Stande gewesen sei . Mahnbescheid eigenem Recht beantragt habe sei Klageforderung verjährt . Schadensersatzanspruch ergebe Beklagte vereinbart täglich Fahrzeuge geordert habe . Beklagte schulde Schadensersatz Höhe vereinbarten Vergütung abzüglich % ersparte Aufwendungen . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen € Zinsen zahlen . Beklagte hat Zahlungsverpflichtung schon Grunde nach Abrede gestellt Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Beklagte Abweisung Klage Übrigen Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufung klagten hat Berufungsgericht Klage Verjährung erhobenen Ansprüche insgesamt abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche verjährt seien . hat ausgeführt : Rechnung 23 Juli geltend gemachten Vergütungsansprüche seien gemäß § § Abs. Satz verjährt . Mahnbescheid 8 . Januar komme zwar verjährungsunterbrechende -hemmende Wirkung Forderung Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert Mahnbescheid Klägerin Berechtigter beantragt worden sei . Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche seien jedoch Jahres Beendigung Verjährungsunterbrechung -hemmung begründet worden . Zeitpunkt Einreichung Anspruchsbegründung 23 . Juni sei einjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz bereits abgelaufen gewesen . könne Ansicht Landgerichts angenommen werden vorsätzlichen rechtswidrigen Pflichtverletzung Nichtzahlung Frachtlohn liege besondere Verjährungsfrist Jahren gemäß Abs. Satz gelte . Klägerin Schadensersatz täglichen Abrufs Fahrzeuge einschließlich 31 Juli verlange seien auch Ansprüche gemäß § Abs. Satz verjährt . Zwar stelle unterlassene Abschluss Einzelverträgen positive Vertragsverletzung Regel dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Satz Anwendung finde . gelte jedoch dann Ersatzansprüche wirtschaftlich Funktion Vergütungsanspruchs hätten . Fall gelte ursprünglichen Anspruch maßgebliche Verjährungsvorschrift auch Ersatzanspruch wirtschaftlich ganz teilweise Stelle ursprünglichen Anspruchs getreten sei sekundären Erfüllungsanspruch darstelle . Klägerin fordere Sache letztlich Frachtlohn Tage Transportfahrzeuge vertraglichen Vereinbarung abgerufen worden seien . gelte einjährige Verjährungsfrist gemäß § Abs. Satz . II . Revision Klägerin ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Beklagten erhobene Einrede Verjährung Unrecht durchgreifen lassen . 1 . Annahme Berufungsgerichts Klägerin geltend gemachte Anspruch Höhe € durchgeführte Transporte Klägerin erhobenen Ansprüche täglich erfolgten Abrufs Transportfahrzeugen Zeit Anfang Januar Ende Juli seien gemäß § Abs. Satz verjährt hält rechtlichen Nachprüfung stand . Auffassung Revision unterliegen gegenständlichen Rahmenvertrag resultierenden Frachtvergütungsansprüche allgemeinen Verjährungsregelungen gemäß § Abs. . § frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift Abs. . Firma " Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag wurde frachtvertragliches Dauerschuldverhältnis vereinbart bereits wesentlichen Vertragsbedingungen insbesondere Einsatz konkreter Fahrzeuge Höhe Beklagten zahlenden Vergütung festgelegt waren . Klägerin hat Frachtvergütungsanspruch auch begründet Transportunternehmen Beklagten Transportmittel Personal Verfügung gestellt hätte . hat Forderung Höhe € Anspruchsbegründung 22 . Juni vielmehr gestützt Beförderungen S. Zuladungen S. durchgeführt worden seien Beklagte zusätzliche Frachtvergütung Höhe jeweils DM schulde . Rechnung Transportunternehmens 23 Juli ist auch " Transportübernahmen " Rede ebenfalls spricht Klägerin Frachtlohn durchgeführte Beförderungen § Abs. beansprucht . Beklagte hat Transportunternehmen jeweiligen Einzelaufträge Unterfrachtführerin erteilt . Unterfrachtvertrag stellt ebenso Hauptfrachtvertrag Frachtvertrag gemäß . Berufungsgericht hat auch Recht angenommen Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche Verjährungsvorschrift § Abs. unterliegen . streitgegenständliche Rahmenvertrag enthält konkrete frachtvertragliche Einzelabreden unterfällt . Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch § beruht Rahmenvertrag vorgesehenen zelaufträge Beklagten erteilt wurden . resultieren Schadensersatzansprüche § § unterliegenden Beförderungen vgl. . 3.11.1999 . Klägerin geltend gemachten Ansprüche dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § Abs. Satz unterliegen Revision meint kann Streitfall offenbleiben einjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz Annahme Berufungsgerichts Einreichung Anspruchsbegründung 23 . Juni noch abgelaufen war . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen streitgegenständlichen Forderungen Mahnbescheidsantrag Klägerin 24 . Dezember hinreichend individualisiert worden sind Klägerin Vortrag Sohn vereinbarten Abtretung berechtigt war Mahnbescheidsverfahren Beklagte einzuleiten . Dementsprechend wurde Verjährungsfrist Einreichung Antrags Erlass Mahnbescheids Gericht 24 . Dezember gemäß § Abs. Nr. . § Abs. . unterbrochen . 8 . Januar erlassene Mahnbescheid wurde Beklagten 14 . Januar zugestellt . Zustellung Mahnbescheids Verjährung unterbrochen werden sollte trat Wirkung gemäß § Abs. . bereits Einreichung Antrags Erlass Mahnbescheids . Gesetz Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. führt anderen Beurteilung . Antrag Zustellung Mahnbescheids Rechtslage ändert Voraussetzungen Eintritts -9- Verjährung Nachteil Gläubigers verschlechtern ist Art . § Abs. Satz EGBGB Bürgerliche Gesetzbuch 1 . Januar geltenden Fassung anzuwenden . Demgemäß kann auch 31 . Dezember zugestellter Mahnbescheid Unterbrechung Verjährung herbeiführen Erlass 31 . Dezember beantragt wurde . Unterbrechung endet dann Ablauf 31 . Dezember setzt 1 . Januar Art . § Abs. Hemmung vgl. . . f. . § Abs. Nr. ausgelöste Hemmung Verjährung endet Mahnverfahren § Abs. Abgabe Sache Streitgericht 67 . Aufl . Rdn . . Beklagte hat Mahnbescheid 18 . Januar Widerspruch eingelegt . Verfügung 21 . Januar wurde Klägerin Einlegung Widerspruchs Beklagten mitgeteilt . geriet Verfahren Stillstand . Fall endet Hemmung Verjährung gemäß Abs. Satz Monate Zugang letzten gerichtlichen Verfügung Streitfall also Monate Zugang Verfügung 21 . Januar . Ablauf Antrag Erlass Mahnbescheids eingetretenen Hemmung hat Klägerin 1 Juli Prozesskostenhilfe beantragt wurde Verjährung § Abs. Nr. Abs. erneut gehemmt . § Abs. Satz endet Hemmung wiederum Monate formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag . Maßgebend ist Zugang Entscheidung . BGB/Grothe 5 . Aufl . Rdn . ; Palandt/ aaO Rdn . . Beschluss Bewilligung Prozesskostenhilfe 2 . April wurde Klägerin 14 . April stellt . § Abs. Satz endete Hemmung Verjährung Monate Ablauf Frist § Abs. . Berücksichtigung sechsmonatigen Frist § Abs. Satz war einjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz Zeitpunkt Einreichung Anspruchsbegründung 23 . Juni noch abgelaufen . 2 . Klage abweisende Urteil Berufungsgerichts kann Bestand haben . Entscheidung Sache ist Senat verwehrt . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerin Beklagte grundsätzlich Landgericht zuerkannten Ansprüche € gemäß § Abs. durchgeführte Beförderungen € Schadensersatz Nichterfüllung 5./8 . Dezember geschlossenen Rahmenvertrags abgetretenem Recht Sohnes zustehen . insofern Beklagten Berufungsbegründung erhobenen Einwände hat Berufungsgericht Sicht folgerichtig geprüft . ist nunmehr nachzuholen . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung O OLG Entscheidung