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3.7 KiB

BESCHLUSS
21
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
November
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
19
.
April
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
rechtliche
Gehör
Klägerin
ist
Streitfall
verletzt
.
1
.
Klägerin
rügt
vergeblich
Senat
habe
Vortrag
Klägerin
Schutzbereich
Art
.
Abs.
Satz
GG
auseinandergesetzt
.
Senat
hat
ausgeführt
Art
.
Abs.
Satz
GG
schütze
Eigenständigkeit
Presse
Beschaffung
Information
Verbreitung
Nachricht
Einschluss
Anzeigenteils
Senatsurteil
.
.
Beanstandung
Klägerin
Senat
habe
berücksichtigt
Schutzbereich
Art
.
Abs.
Satz
GG
auch
Inhalt
Anzeige
beziehe
Vorschrift
zugleich
Institution
Presse
schütze
ist
gegenstandslos
.
2
.
Erfolg
macht
Anhörungsrüge
geltend
Senat
habe
Interesse
Internetnutzer
aufdringlicher
Werbung
verschont
bleiben
Unrecht
Abwägung
eingestellt
Vornahme
Werbung
Klägerin
festgestellt
sei
Werbung
unabhängig
blockiert
werde
Beklagten
aufgestellten
Kriterien
entspreche
.
Schaltung
aufdringlicher
Werbung
habe
Klägerin
durchgängig
Abrede
gestellt
.
Senat
hat
entsprechend
Revisionsverfahren
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Berücksichtigung
auch
Anhörungsrüge
vorbringt
zugrunde
gelegt
Beklagte
Unternehmen
Möglichkeit
anbietet
Werbung
Blockade
Aufnahme
sogenannte
Whitelist
ausnehmen
lassen
Werbung
Beklagten
gestellten
Anforderungen
"
akzeptable
Werbung
"
erfüllt
Unternehmen
Beklagte
Umsatz
beteiligen
Senatsurteil
.
.
Senat
hat
weiter
Feststellungen
Berufungsgerichts
zugrunde
gelegt
Klägerin
Tochtergesellschaften
hätten
Beklagten
Whitelisting-Vereinbarung
getroffen
Werbung
Internetseiten
Einsatz
Werbeblockers
blockiert
werde
Senatsurteil
.
.
Feststellungen
stehen
weiteren
Erwägungen
Senats
Einklang
.
Rahmen
Abwägung
hat
Senat
Interesse
Internetnutzer
berücksichtigt
zumal
aufdringlicher
Werbung
verschont
bleiben
Senatsurteil
.
.
Formulierung
ist
Ausdruck
gebracht
Interesse
allein
Fernhaltung
aufdringlicher
Werbung
beschränkt
Werbung
erfassen
kann
.
Zugleich
hat
Senat
offengelassen
Interesse
grundrechtlichen
Schutz
genießt
Senatsurteil
.
.
Senat
sodann
Rahmen
Gesamtabwägung
ausführt
Nutzer
Anspruch
habe
vornherein
aufdringlicher
Werbung
verschont
werden
freiwillig
nanziertes
Angebot
Anspruch
nimmt
Senatsurteil
.
ist
offenkundig
Erwägung
erst
recht
Fall
gilt
Werbung
Klägerin
geltend
gemacht
aufdringlich
ist
.
3
.
Anhörungsrüge
macht
vergeblich
geltend
Senat
habe
Vortrag
Klägerin
übergangen
technischen
Abwehrmöglichkeiten
Verwendung
Internet-Werbeblockers
gebe
.
Revisionsverfahren
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
verfügt
Klägerin
technische
Funktion
Hilfe
Nutzer
Werbeblocker
einsetzen
Wahrnehmung
kostenloser
redaktioneller
Inhalte
ausgeschlossen
werden
können
Möglichkeit
Einführung
Bezahlangeboten
Einnahmen
sorgen
Senatsurteil
.
.
Umstände
beziehen
Aussagen
Senats
Klägerin
müsse
Herausforderung
stellen
Maßnahmen
entwickeln
Hilfe
Medienunternehmen
negativen
Auswirkungen
Handlungen
Wettbewerbers
entgegenwirken
können
Senatsurteil
.
Klägerin
sei
auch
grundrechtlich
Art
.
Abs.
Satz
GG
privilegiertes
Medienunternehmen
gehalten
Abwehr
Einsatz
Programms
Beklagten
ausgehenden
wettbewerblichen
Beeinträchtigung
eigener
wettbewerblicher
Mittel
bedienen
Senatsurteil
.
.
4
.
Vorbringen
Bezahlschranke
Aussperren
Nutzern
Werbeblockers
seien
geeignet
Bereitstellung
kostenloser
werbefinanzierter
Inhalte
erhalten
zeigt
Anhörungsrüge
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
Schwonke