BESCHLUSS 21 November Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 November Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Dr. Richter Richterin Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 19 . April wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist begründet . rechtliche Gehör Klägerin ist Streitfall verletzt . 1 . Klägerin rügt vergeblich Senat habe Vortrag Klägerin Schutzbereich Art . Abs. Satz GG auseinandergesetzt . Senat hat ausgeführt Art . Abs. Satz GG schütze Eigenständigkeit Presse Beschaffung Information Verbreitung Nachricht Einschluss Anzeigenteils Senatsurteil . . Beanstandung Klägerin Senat habe berücksichtigt Schutzbereich Art . Abs. Satz GG auch Inhalt Anzeige beziehe Vorschrift zugleich Institution Presse schütze ist gegenstandslos . 2 . Erfolg macht Anhörungsrüge geltend Senat habe Interesse Internetnutzer aufdringlicher Werbung verschont bleiben Unrecht Abwägung eingestellt Vornahme Werbung Klägerin festgestellt sei Werbung unabhängig blockiert werde Beklagten aufgestellten Kriterien entspreche . Schaltung aufdringlicher Werbung habe Klägerin durchgängig Abrede gestellt . Senat hat entsprechend Revisionsverfahren angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Berücksichtigung auch Anhörungsrüge vorbringt zugrunde gelegt Beklagte Unternehmen Möglichkeit anbietet Werbung Blockade Aufnahme sogenannte Whitelist ausnehmen lassen Werbung Beklagten gestellten Anforderungen " akzeptable Werbung " erfüllt Unternehmen Beklagte Umsatz beteiligen Senatsurteil . . Senat hat weiter Feststellungen Berufungsgerichts zugrunde gelegt Klägerin Tochtergesellschaften hätten Beklagten Whitelisting-Vereinbarung getroffen Werbung Internetseiten Einsatz Werbeblockers blockiert werde Senatsurteil . . Feststellungen stehen weiteren Erwägungen Senats Einklang . Rahmen Abwägung hat Senat Interesse Internetnutzer berücksichtigt zumal aufdringlicher Werbung verschont bleiben Senatsurteil . . Formulierung ist Ausdruck gebracht Interesse allein Fernhaltung aufdringlicher Werbung beschränkt Werbung erfassen kann . Zugleich hat Senat offengelassen Interesse grundrechtlichen Schutz genießt Senatsurteil . . Senat sodann Rahmen Gesamtabwägung ausführt Nutzer Anspruch habe vornherein aufdringlicher Werbung verschont werden freiwillig nanziertes Angebot Anspruch nimmt Senatsurteil . ist offenkundig Erwägung erst recht Fall gilt Werbung Klägerin geltend gemacht aufdringlich ist . 3 . Anhörungsrüge macht vergeblich geltend Senat habe Vortrag Klägerin übergangen technischen Abwehrmöglichkeiten Verwendung Internet-Werbeblockers gebe . Revisionsverfahren angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts verfügt Klägerin technische Funktion Hilfe Nutzer Werbeblocker einsetzen Wahrnehmung kostenloser redaktioneller Inhalte ausgeschlossen werden können Möglichkeit Einführung Bezahlangeboten Einnahmen sorgen Senatsurteil . . Umstände beziehen Aussagen Senats Klägerin müsse Herausforderung stellen Maßnahmen entwickeln Hilfe Medienunternehmen negativen Auswirkungen Handlungen Wettbewerbers entgegenwirken können Senatsurteil . Klägerin sei auch grundrechtlich Art . Abs. Satz GG privilegiertes Medienunternehmen gehalten Abwehr Einsatz Programms Beklagten ausgehenden wettbewerblichen Beeinträchtigung eigener wettbewerblicher Mittel bedienen Senatsurteil . . 4 . Vorbringen Bezahlschranke Aussperren Nutzern Werbeblockers seien geeignet Bereitstellung kostenloser werbefinanzierter Inhalte erhalten zeigt Anhörungsrüge Verletzung rechtlichen Gehörs . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Schwonke