You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1187 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Wird
Verkündung
Urteils
Termin
mündliche
Verhandlung
geschlossen
worden
ist
versehentlich
Partei
geltend
gemachter
Nebenanspruch
übergangen
kann
Mangel
Protokollberichtigung
§
nur
Wege
Urteilsergänzung
gemäß
§
behoben
werden
.
Urteil
24
.
September
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Klägerin
Gründen
versehenen
Urteilsfassung
Zahlungsanspruch
Höhe
3.587,60
Zinsen
zuerkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Revisionsverfahren
werden
Gerichtskosten
erhoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Rechtsanwälten
bestehende
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
.
Beklagte
ist
ebenfalls
Rechtsanwalt
tätig
.
Parteien
beraten
Unternehmen
rechtlichen
Fragen
Internetauftritts
Fernabsatzes
.
Beklagte
bewarb
Internet-Adresse
"
"
Dienstleistung
Unternehmen
Abmahnungen
schützen
Internetauftritte
"
abmahnsicher
"
gestalten
.
Einzelne
dort
enthaltenen
Werbeaussagen
wurden
Klägerin
wettbewerbswidrig
beanstandet
Schreiben
17
.
September
abgemahnt
.
beanstandete
Klägerin
Werbeschreiben
Beklagten
potentielle
Mandanten
versandt
hatte
.
Auch
insoweit
mahnte
Beklagten
jeweils
zwar
Schreiben
28
.
April
25
.
Mai
23
.
August
.
Klägerin
hat
Beklagten
Werbeaussagen
Internet-Adresse
"
"
Unterlassung
Auskunftserteilung
genommen
.
hat
Zahlung
Aufwendungsersatz
Abmahnschreiben
Aufforderung
Abgabe
Abschlusserklärungen
vorangegangenen
einstweiligen
Verfügungen
Beklagten
begehrt
.
Beklagte
ist
Zahlungsverlangen
Klägerin
entgegengetreten
.
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
verurteilen
Klägerin
Aufwendungsersatz
Höhe
3.587,60
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
4
November
zahlen
.
Landgericht
hat
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
ganz
überwiegend
begründet
erachtet
Auskunftsanspruch
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Zahlungsverlangen
Klägerin
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Schluss
Sitzung
29
.
März
hat
Berufungsgericht
Abwesenheit
Parteien
folgenden
Urteilstenor
verkündet
:
Berufung
Beklagten
18
.
August
verkündete
Urteil
.
Kammer
Handelssachen
16
.
Zivilkammer
Landgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Berufung
Klägerin
wird
vorgenannte
Urteil
teilweise
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Anlage
ersichtlich
Frage
"
Haben
schon
Massenabmahner
erfolgreich
entlarvt
?
ist
passiert
?
"
folgt
werben
:
"
haben
bewirkt
Anwaltskanzleien
Massenabmahner
Geschädigten
Kosten
Gebühren
zurückerstatten
mussten
!
"
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Hinweis
Klägerin
1
.
April
Ausspruch
Zahlungsantrags
unterblieben
sei
hat
Vorsitzende
Berufungssenats
Parteien
Verfügung
16
.
April
mitgeteilt
mehr
nachvollziehbaren
Gründen
Abfassung
Tenors
Zahlungsanspruch
versehentlich
berücksichtigt
worden
sei
Gericht
beabsichtige
Protokoll
mündliche
Verhandlung
29
.
März
berichtigen
Tenor
Ausspruch
Zahlungsantrag
reduzierten
Zinssatz
einzufügen
.
Beklagte
hat
Protokollberichtigung
widersprochen
.
Vermerk
14
.
Mai
Vorsitzende
Berufungssenats
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
unterschrieben
haben
hat
Berufungsgericht
Protokoll
lichen
Verhandlung
angekündigt
abgeändert
.
Gründen
versehene
Urteil
ist
Parteien
Tenor
zugestellt
worden
Verurteilung
Beklagten
enthält
Klägerin
Aufwendungsersatz
Höhe
3.587,60
Zinsen
zahlen
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
hat
Senat
Revision
insoweit
zugelassen
Berufungsgericht
Klägerin
Parteien
zugestellten
Urteil
Beklagten
Anspruch
Zahlung
Aufwendungsersatz
Höhe
3.587,60
Zinsen
zuerkannt
hat
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
Abweisung
geltend
gemachten
Zahlungsverlangens
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stehe
gemäß
Abs.
Satz
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
geltend
gemachten
Höhe
Abmahnungen
nur
berechtigt
auch
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
erforderlich
gewesen
seien
.
habe
Fällen
einfach
gelagerte
zweifelsfreie
Sachverhalte
gehandelt
.
ergebe
Beklagte
Vorwürfe
beachtlichen
Argumenten
Wehr
gesetzt
auch
noch
laufenden
Verfahren
festgehalten
habe
aufgestellten
Behauptungen
unlauter
seien
.
Umständen
stehe
auch
Rechtsanwälten
bestehenden
Gesellschaft
Aufwendungsersatzanspruch
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Zulassung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Abmahnkosten
abgeänderten
Protokoll
Gründen
versehenen
Parteien
zugestellten
Urteil
Ausdruck
kommt
ist
verfahrensfehlerhaft
erfolgt
.
fehlt
insoweit
wirksamen
Verkündung
Sinne
§
.
Berufungsverfahren
ist
Umfang
noch
abgeschlossen
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Hinblick
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
bislang
entschieden
hat
.
1
.
Urteil
wird
erst
förmliche
Verlautbarung
prozessualen
materiell-rechtlichen
Wirkungen
existent
.
Vorher
liegt
nur
allenfalls
Rechtsschein
Urteils
erzeugender
Entscheidungsentwurf
vgl.
Beschluss
14
.
Juni
3/54
44
;
Urteil
12
.
März
;
Beschluss
8
.
Februar
ZB
.
.
Verlautbarung
Urteils
erfolgt
grundsätzlich
öffentlich
Anschluss
mündliche
Verhandlung
anberaumten
Termin
Verlesen
Urteilsformel
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stehen
Verkündungsmängel
wirksamen
Erlass
Urteils
nur
elementare
Wesen
Verlautbarung
gehörende
Formerfordernisse
verstoßen
wurde
so
Verlautbarung
Rechtssinne
mehr
gesprochen
werden
kann
.
Sind
Mindestanforderungen
gewahrt
hindern
selbst
Verstöße
zwingende
Formerfordernisse
Entstehen
wirksamen
Urteils
grundsätzlich
vgl.
;
.
.
Mindestanforderungen
gehört
Verlautbarung
Gericht
beabsichtigt
war
Parteien
derart
verstanden
werden
durfte
Parteien
Erlass
Inhalt
Entscheidung
förmlich
unterrichtet
wurden
;
.
.
hinaus
setzt
wirksame
Verkündung
Verlautbarung
eindeutig
hinreichender
Bestimmtheit
erfolgt
ist
.
Etwaige
Berichtigungen
Ergänzungen
einmal
verlautbarten
Urteilsformel
müssen
jeweils
vorgesehenen
Verfahren
vorgenommen
werden
.
2
.
Grundsätzen
kann
vorliegenden
Fall
wirksame
Verlautbarung
Bezug
Zahlungsausspruch
angenommen
werden
Berufungsgericht
Verfahrensvorschriften
Urteilsergänzung
§
gewahrt
hat
.
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Abmahnkosten
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
vorgeschrieben
ist
öffentlich
Anschluss
mündliche
Verhandlung
Verlesen
Urteilsformel
verkündet
worden
.
erforderliche
Verlautbarung
ist
auch
Zustellung
Berufungsgericht
nachträglich
abgeänderten
Fassung
Urteilstenors
wirksam
erfolgt
Abänderung
ihrerseits
verfahrensfehlerhaft
war
.
Berufungsgericht
Wege
Protokollberichtigung
vorgenommene
Ergänzung
Schluss
Sitzung
29
.
März
verlesenen
Urteilstenors
war
unwirksam
vorgesehenen
Verfahren
§
vorgenommen
wurde
.
§
Abs.
können
nur
Unrichtigkeiten
Protokolls
jederzeit
berichtigt
werden
.
Protokoll
öffentlichen
Sitzung
29
.
März
war
jedoch
unrichtig
.
Verfügung
Vorsitzenden
16
.
April
entnehmen
lässt
ist
"
mehr
nachvollziehbaren
Gründen
versäumt
worden
Abfassung
Tenors
Zahlungsanspruch
berücksichtigen
"
.
ist
Fassung
Urteilstenors
ursprünglichen
Sitzungsprotokoll
29
.
März
also
Ausspruch
geltend
gemachten
Zahlungsantrag
richtig
.
tatsächlich
verkündeten
Inhalt
widersprechende
Berichtigung
Urteilstenors
kommt
§
Abs.
Betracht
.
Zweck
Protokolls
ist
§
genannten
Förmlichkeiten
Hinblick
Inhalt
Gang
mündlichen
Verhandlung
auch
Verkündung
Urteils
§
Abs.
Nr.
beurkunden
.
Insofern
genießt
Protokoll
gemäß
öffentlichen
Glauben
.
Auch
Beachtung
Ordnungsvorschriften
Protokollberichtigung
§
Abs.
hätte
wirksame
Ergänzung
Schluss
Sitzung
29
.
März
verkündeten
Urteilstenors
Wege
Protokollberichtigung
vorgenommen
werden
können
.
erforderliche
Ergänzung
Urteils
hätte
vielmehr
Wege
Urteilsergänzung
gemäß
§
erfolgen
müssen
.
fristgerechten
Antrag
Klägerin
Schriftsatz
1
.
April
hätte
Berufungsgericht
Termin
mündlichen
Verhandlung
anberaumen
übergangenen
Zahlungsantrag
verhandeln
bescheiden
müssen
§
Abs.
Satz
.
Ladung
Verhandlungstermin
hätte
Beklagten
Antrag
enthaltende
Schriftsatz
Klägerin
1
.
April
zugestellt
werden
müssen
§
Abs.
Satz
.
-9-
Mangel
Verkündung
Entscheidung
Zahlungsantrag
ist
Zustellung
verfahrensfehlerhaft
abgeänderten
Urteilstenors
Gründen
versehenen
Fassung
Urteils
geheilt
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
zwar
anerkannt
Wesen
Verkündung
unvereinbar
ist
Urteil
Verkündung
öffentlicher
Sitzung
Zustellung
verkündet
wird
lediglich
Wahl
Verlautbarung
beschränkter
Verfahrensfehler
liegt
vgl.
.
vorliegenden
Fall
hat
Berufungsgericht
jedoch
bestimmte
Form
Verkündung
entschieden
Urteilsformel
öffentlicher
Sitzung
verlesen
.
Verfahrenssituation
konnte
Verlautbarung
versehentlich
übergangenen
Ausspruchs
Zustellung
Gründen
versehenen
Urteils
nachholen
.
Wesen
Verkündung
ist
unvereinbar
einmal
verlautbarte
Urteilsformel
Zustellung
unwirksam
berichtigten
Fassung
Urteilstenors
ergänzen
Weise
widersprechende
Urteilsformeln
Umlauf
gesetzt
werden
.
Urteilsergänzung
kann
allein
Verfahren
gemäß
§
erfolgen
.
Verfahrensfehler
ist
auch
§
geheilt
worden
.
Beklagte
hat
bloßen
Protokollberichtigung
ausdrücklich
widersprochen
Einhaltung
Vorschrift
§
verzichtet
.
3
.
Verurteilung
beruht
Verletzung
Verfahrensvorschriften
Abs.
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Beachtung
Regelungen
Urteilsergänzung
gemäß
§
wiedereröffneter
mündlicher
Verhandlung
Bezug
Zahlungsantrag
Nachteil
Beklagten
erkannt
hätte
.
.
Berufungsurteil
ist
Umfang
Verurteilung
Zahlung
Aufwendungsersatz
aufzuheben
.
Insoweit
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
.
Entscheidung
Nichterhebung
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
beruht
§
Abs.
.
Prof.
Dr.
Dr.
hat
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Pokrant
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.03.2012
I-4