NAMEN Verkündet : 24 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Wird Verkündung Urteils Termin mündliche Verhandlung geschlossen worden ist versehentlich Partei geltend gemachter Nebenanspruch übergangen kann Mangel Protokollberichtigung § nur Wege Urteilsergänzung gemäß § behoben werden . Urteil 24 . September I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Klägerin Gründen versehenen Urteilsfassung Zahlungsanspruch Höhe 3.587,60 € Zinsen zuerkannt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Revisionsverfahren werden Gerichtskosten erhoben . Tatbestand : Klägerin ist Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt tätig . Parteien beraten Unternehmen rechtlichen Fragen Internetauftritts Fernabsatzes . Beklagte bewarb Internet-Adresse " " Dienstleistung Unternehmen Abmahnungen schützen Internetauftritte " abmahnsicher " gestalten . Einzelne dort enthaltenen Werbeaussagen wurden Klägerin wettbewerbswidrig beanstandet Schreiben 17 . September abgemahnt . beanstandete Klägerin Werbeschreiben Beklagten potentielle Mandanten versandt hatte . Auch insoweit mahnte Beklagten jeweils zwar Schreiben 28 . April 25 . Mai 23 . August . Klägerin hat Beklagten Werbeaussagen Internet-Adresse " " Unterlassung Auskunftserteilung genommen . hat Zahlung Aufwendungsersatz Abmahnschreiben Aufforderung Abgabe Abschlusserklärungen vorangegangenen einstweiligen Verfügungen Beklagten begehrt . Beklagte ist Zahlungsverlangen Klägerin entgegengetreten . Revisionsverfahren noch Bedeutung hat Klägerin beantragt Beklagten verurteilen Klägerin Aufwendungsersatz Höhe 3.587,60 € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 4 November zahlen . Landgericht hat geltend gemachten Unterlassungsansprüche ganz überwiegend begründet erachtet Auskunftsanspruch vollem Umfang stattgegeben . Zahlungsverlangen Klägerin hat Landgericht abgewiesen . Urteil haben Parteien Berufung eingelegt . Schluss Sitzung 29 . März hat Berufungsgericht Abwesenheit Parteien folgenden Urteilstenor verkündet : Berufung Beklagten 18 . August verkündete Urteil . Kammer Handelssachen 16 . Zivilkammer Landgerichts wird zurückgewiesen . Berufung Klägerin wird vorgenannte Urteil teilweise abgeändert . Beklagte wird verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Anlage ersichtlich Frage " Haben schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt ? ist passiert ? " folgt werben : " … haben bewirkt Anwaltskanzleien Massenabmahner Geschädigten Kosten Gebühren zurückerstatten mussten ! " . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Hinweis Klägerin 1 . April Ausspruch Zahlungsantrags unterblieben sei hat Vorsitzende Berufungssenats Parteien Verfügung 16 . April mitgeteilt mehr nachvollziehbaren Gründen Abfassung Tenors Zahlungsanspruch versehentlich berücksichtigt worden sei Gericht beabsichtige Protokoll mündliche Verhandlung 29 . März berichtigen Tenor Ausspruch Zahlungsantrag reduzierten Zinssatz einzufügen . Beklagte hat Protokollberichtigung widersprochen . Vermerk 14 . Mai Vorsitzende Berufungssenats Urkundsbeamtin Geschäftsstelle unterschrieben haben hat Berufungsgericht Protokoll lichen Verhandlung angekündigt abgeändert . Gründen versehene Urteil ist Parteien Tenor zugestellt worden Verurteilung Beklagten enthält Klägerin Aufwendungsersatz Höhe 3.587,60 € Zinsen zahlen . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten hat Senat Revision insoweit zugelassen Berufungsgericht Klägerin Parteien zugestellten Urteil Beklagten Anspruch Zahlung Aufwendungsersatz Höhe 3.587,60 € Zinsen zuerkannt hat . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte Abweisung geltend gemachten Zahlungsverlangens . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stehe gemäß Abs. Satz Anspruch Erstattung Abmahnkosten geltend gemachten Höhe Abmahnungen nur berechtigt auch zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien . habe Fällen einfach gelagerte zweifelsfreie Sachverhalte gehandelt . ergebe Beklagte Vorwürfe beachtlichen Argumenten Wehr gesetzt auch noch laufenden Verfahren festgehalten habe aufgestellten Behauptungen unlauter seien . Umständen stehe auch Rechtsanwälten bestehenden Gesellschaft Aufwendungsersatzanspruch . II . Revision Beklagten hat Erfolg . führt Umfang Zulassung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Verurteilung Beklagten Zahlung Abmahnkosten abgeänderten Protokoll Gründen versehenen Parteien zugestellten Urteil Ausdruck kommt ist verfahrensfehlerhaft erfolgt . fehlt insoweit wirksamen Verkündung Sinne § . Berufungsverfahren ist Umfang noch abgeschlossen Berufungsgericht Berufung Klägerin Hinblick geltend gemachten Zahlungsanspruch bislang entschieden hat . 1 . Urteil wird erst förmliche Verlautbarung prozessualen materiell-rechtlichen Wirkungen existent . Vorher liegt nur allenfalls Rechtsschein Urteils erzeugender Entscheidungsentwurf vgl. Beschluss 14 . Juni 3/54 44 ; Urteil 12 . März ; Beschluss 8 . Februar ZB . . Verlautbarung Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich Anschluss mündliche Verhandlung anberaumten Termin Verlesen Urteilsformel Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel wirksamen Erlass Urteils nur elementare Wesen Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde so Verlautbarung Rechtssinne mehr gesprochen werden kann . Sind Mindestanforderungen gewahrt hindern selbst Verstöße zwingende Formerfordernisse Entstehen wirksamen Urteils grundsätzlich vgl. ; . . Mindestanforderungen gehört Verlautbarung Gericht beabsichtigt war Parteien derart verstanden werden durfte Parteien Erlass Inhalt Entscheidung förmlich unterrichtet wurden ; . . hinaus setzt wirksame Verkündung Verlautbarung eindeutig hinreichender Bestimmtheit erfolgt ist . Etwaige Berichtigungen Ergänzungen einmal verlautbarten Urteilsformel müssen jeweils vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden . 2 . Grundsätzen kann vorliegenden Fall wirksame Verlautbarung Bezug Zahlungsausspruch angenommen werden Berufungsgericht Verfahrensvorschriften Urteilsergänzung § gewahrt hat . Verurteilung Beklagten Zahlung Abmahnkosten ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. vorgeschrieben ist öffentlich Anschluss mündliche Verhandlung Verlesen Urteilsformel verkündet worden . erforderliche Verlautbarung ist auch Zustellung Berufungsgericht nachträglich abgeänderten Fassung Urteilstenors wirksam erfolgt Abänderung ihrerseits verfahrensfehlerhaft war . Berufungsgericht Wege Protokollberichtigung vorgenommene Ergänzung Schluss Sitzung 29 . März verlesenen Urteilstenors war unwirksam vorgesehenen Verfahren § vorgenommen wurde . § Abs. können nur Unrichtigkeiten Protokolls jederzeit berichtigt werden . Protokoll öffentlichen Sitzung 29 . März war jedoch unrichtig . Verfügung Vorsitzenden 16 . April entnehmen lässt ist " mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt worden Abfassung Tenors Zahlungsanspruch berücksichtigen " . ist Fassung Urteilstenors ursprünglichen Sitzungsprotokoll 29 . März also Ausspruch geltend gemachten Zahlungsantrag richtig . tatsächlich verkündeten Inhalt widersprechende Berichtigung Urteilstenors kommt § Abs. Betracht . Zweck Protokolls ist § genannten Förmlichkeiten Hinblick Inhalt Gang mündlichen Verhandlung auch Verkündung Urteils § Abs. Nr. beurkunden . Insofern genießt Protokoll gemäß öffentlichen Glauben . Auch Beachtung Ordnungsvorschriften Protokollberichtigung § Abs. hätte wirksame Ergänzung Schluss Sitzung 29 . März verkündeten Urteilstenors Wege Protokollberichtigung vorgenommen werden können . erforderliche Ergänzung Urteils hätte vielmehr Wege Urteilsergänzung gemäß § erfolgen müssen . fristgerechten Antrag Klägerin Schriftsatz 1 . April hätte Berufungsgericht Termin mündlichen Verhandlung anberaumen übergangenen Zahlungsantrag verhandeln bescheiden müssen § Abs. Satz . Ladung Verhandlungstermin hätte Beklagten Antrag enthaltende Schriftsatz Klägerin 1 . April zugestellt werden müssen § Abs. Satz . -9- Mangel Verkündung Entscheidung Zahlungsantrag ist Zustellung verfahrensfehlerhaft abgeänderten Urteilstenors Gründen versehenen Fassung Urteils geheilt worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt Wesen Verkündung unvereinbar ist Urteil Verkündung öffentlicher Sitzung Zustellung verkündet wird lediglich Wahl Verlautbarung beschränkter Verfahrensfehler liegt vgl. . vorliegenden Fall hat Berufungsgericht jedoch bestimmte Form Verkündung entschieden Urteilsformel öffentlicher Sitzung verlesen . Verfahrenssituation konnte Verlautbarung versehentlich übergangenen Ausspruchs Zustellung Gründen versehenen Urteils nachholen . Wesen Verkündung ist unvereinbar einmal verlautbarte Urteilsformel Zustellung unwirksam berichtigten Fassung Urteilstenors ergänzen Weise widersprechende Urteilsformeln Umlauf gesetzt werden . Urteilsergänzung kann allein Verfahren gemäß § erfolgen . Verfahrensfehler ist auch § geheilt worden . Beklagte hat bloßen Protokollberichtigung ausdrücklich widersprochen Einhaltung Vorschrift § verzichtet . 3 . Verurteilung beruht Verletzung Verfahrensvorschriften Abs. . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Beachtung Regelungen Urteilsergänzung gemäß § wiedereröffneter mündlicher Verhandlung Bezug Zahlungsantrag Nachteil Beklagten erkannt hätte . . Berufungsurteil ist Umfang Verurteilung Zahlung Aufwendungsersatz aufzuheben . Insoweit ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. . Entscheidung Nichterhebung Gerichtskosten Revisionsverfahren beruht § Abs. . Prof. Dr. Dr. hat Urlaub kann unterschreiben . Pokrant Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.03.2012 I-4