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2014 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Abs.
Nr.
Bestandteil
hier
:
zusammengesetzten
Zeichen
hier
:
Stammbestandteil
hier
:
konkrete
Ware
Dienstleistung
bezeichnet
kann
auch
geringer
Kennzeichnungskraft
selbständig
kennzeichnende
Stellung
verfügen
.
Stimmt
Bestandteil
älteren
Zeichen
kann
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
führen
.
.
28
.
Juni
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Gebiet
Datenkommunikation
Informationstechnik
tätig
.
firmiert
7
.
August
"
Gesellschaft
Datenkommunikation
mbH
"
ist
Inhaberin
6
.
Mai
eingetragenen
Wort-/Bildmarke
Nr.
Datenverarbeitungsgeräte
Computer
Organisationsberatung
Installation
Montage
elektronischen
Datenverarbeitungsgeräten
Reparatur
Instandhaltung
elektronischen
Datenverarbeitungsgeräten
Erstellen
Programmen
Datenverarbeitungsanlagen
Dienstleistungen
Ingenieurs
.
Beklagte
ist
größte
inländische
Telekommunikationsunternehmen
.
ist
Inhaberin
29
.
Januar
angemeldeten
Farben
Grau/Magenta
eingetragenen
Wort-/Bildmarke
Nr.
23
.
Januar
angemeldeten
Wortmarke
Nr.
"
"
Schutz
u.a.
erstreckt
Erstellen
Programmen
Datenverarbeitung
Dienstleistungen
Datenbank
insbesondere
Vermietung
Zugriffszeiten
Betrieb
Datenbanken
Sammeln
Liefern
Daten
Nachrichten
Informationen
Vermietung
Datenverarbeitungseinrichtungen
Computern
Projektierung
Planung
Einrichtungen
Telekommunikation
.
Beklagte
verwendet
geschäftlichen
Verkehr
Werbung
Netzdienstleistungen
Geschäfte
Internet
auch
Kennzeichen
"
.
Klägerin
sieht
Verletzung
Kennzeichenrechte
.
Beklagte
ist
bereits
Anerkenntnisurteil
Senats
3
.
April
verpflichtet
unterlassen
Kennzeichnung
Netzdienstleistungen
Internet
basierende
Geschäfte
Kennzeichen
"
"
verwenden
Kennzeichen
Netzdienstleistungen
Internet
basierende
Geschäfte
anzubieten
Verkehr
bringen
Auskunft
Verletzungshandlungen
erteilen
.
vorliegenden
Rechtsstreit
nimmt
Klägerin
Beklagte
Verletzung
Kennzeichenrechte
Feststellung
Verpflichtung
Schadensersatz
hilfsweise
Grundsätzen
Bereicherungsrechts
Feststellung
Verpflichtung
Zahlung
angemessenen
Lizenzgebühr
Anspruch
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungsantrag
Verpflichtung
Schadensersatz
Zeit
1
.
Januar
stattgegeben
Zeit
Verpflichtung
Beklagten
festgestellt
Klägerin
Grundsätzen
Bereicherungsrechts
angemessene
Lizenzgebühr
bezahlen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Ziel
Klageabweisung
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
führt
:
Feststellungsklage
sei
zulässig
.
erforderliche
Feststellungsinteresse
liege
Besonderheiten
gewerblichen
Rechtsschutz
auch
Wege
Stufenklage
noch
unbezifferte
Leistung
hätte
geklagt
werden
können
.
erforderliche
Rechtsschutzinteresse
sei
gegeben
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
Klage
noch
vollständige
Auskunft
erteilt
gewesen
sei
.
spätere
Auskunftserteilung
berühre
Fortbestand
Rechtsschutzinteresses
.
Feststellungsklage
sei
auch
begründet
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
folge
Zeit
26
Juli
Bindungswirkung
rechtskräftigen
Vorverurteilung
Unterlassung
streitgegenständlichen
Zeichennutzung
.
Verurteilung
vertraglichen
Unterlassungspflicht
komme
Rechtskraftwirkung
Schadensersatzanspruch
.
Entsprechendes
müsse
Verurteilung
gesetzlichen
Unterlassungspflicht
gelten
.
Bindungswirkung
auch
Rechtswidrigkeit
Handlungen
erfasse
könne
aber
erst
26
Juli
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
Vorverfahren
eintreten
.
Zeitraum
folge
Schadensersatzanspruch
grundsätzlich
Markenrecht
.
Klagemarke
sei
gering
kennzeichnungskräftig
.
weitgehender
klanglicher
bildlicher
Identität
Begriffs
"
angegriffenen
Zeichen
"
"
scheide
allerdings
bare
Verwechslungsgefahr
.
Zeichenbestandteil
"
"
Verkehr
Hinweis
Beklagte
durchgesetzt
habe
präge
angegriffene
Zeichen
derart
sprechende
"
Angabe
"
"
vollständig
zurücktrete
.
Klagemarke
Unternehmenskennzeichen
"
"
Klägerin
angegriffenen
Zeichen
"
"
identische
Dienstleistungen
bestehe
aber
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
.
Verkehr
könne
Zeichen
zwar
auseinanderhalten
gehe
aber
Vorliegen
organisatorischer
wirtschaftlicher
Zusammenhänge
.
sei
bekannt
Beklagte
Stammbestandteil
"
"
Zeichen
voranstelle
.
Verkehr
könne
verführt
sein
glauben
Beklagte
habe
Klägerin
einverleibt
bisherige
Recht
Klägerin
erworben
.
markenrechtlichen
Schadensersatzansprüche
Zeit
1
.
Januar
verjährt
seien
folge
Anspruch
Bereicherungsrecht
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
zulässige
Feststellungsklage
ist
Berufungsgericht
zugesprochenen
Umfang
begründet
.
Beurteilung
Bereicherungsanspruchs
Klägerin
Berufungsgericht
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
1
.
Feststellungsklage
ist
zulässig
.
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
ist
gegeben
.
entfällt
gewerblichen
Rechtsschutz
Regel
schon
dann
Kläger
Wege
Stufenklage
Leistung
klagen
könnte
.
f.
Feststellungsinteresse
m.w
.
;
.
Feststellungsinteresse
.
sprechen
prozessökonomische
Erwägungen
Schadensberechnung
auch
erteilter
Auskunft
häufig
Schwierigkeiten
bereitet
eingehende
Prüfung
Berechnungsmethode
Schadens
erfordert
.
schützt
Feststellungsklage
Verletzten
stärkerem
Maße
Verjährung
.
Erhebung
Stufenklage
hat
nur
Hemmung
Verjährung
Folge
gemäß
§
Abs.
Satz
Monate
Stillstand
Verfahrens
endet
.
Soll
Verjährungsfrist
weiterlaufen
muss
Verletzte
Erteilung
Auskunft
Monate
fortsetzen
.
ist
besonders
problematisch
Streit
Vollständigkeit
Auskunft
.
entspricht
prozessualer
Erfahrung
Parteien
erfolgter
Auskunft
Rechnungslegung
Fällen
Feststellungsurteils
auch
Inanspruchnahme
Gerichte
Schadensregulierung
finden
.
besteht
Anlass
prozessualen
Gründen
Verletzten
gebieten
Gericht
Rechnungslegung
Streit
Höhe
Schadensbetrags
befassen
Feststellungsinteresse
.
Grundsätze
gelten
auch
dann
Verletzte
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
klagt
Verletzer
rechtskräftig
Unterlassung
Auskunft
verurteilt
worden
ist
.
Verletzte
ist
verpflichtet
Erteilung
Auskunft
abzuwarten
Wege
Vollstreckung
durchzusetzen
erst
dann
Leistung
klagen
.
derartige
Verpflichtung
würde
führen
Verletzer
Eintritt
Verjährung
verzögerte
Auskunftserteilung
herbeiführen
könnte
.
Verletzte
ersten
Klage
Schadensersatzansprüche
geltend
gemacht
hat
ist
gehindert
Anschluss
ersten
Prozess
Schadensersatzklage
erheben
.
kann
erteilter
Auskunft
zweckmäßig
nur
Feststellung
Schadensersatzpflicht
gerichtet
sein
.
Beklagte
geschuldete
Auskunft
Erhebung
Klage
unstreitig
erteilt
hat
ist
Feststellungsklage
auch
mißbräuchlich
.
Klägerin
war
verpflichtet
zulässig
erhobene
Feststellungsklage
erteilter
Auskunft
Leistungsklage
umzustellen
.
Grundsätzlich
besteht
Verpflichtung
Verletzten
Feststellungsklage
Leistungsklage
überzugehen
Prozesses
möglich
wird
.
524
.
.
Ausnahme
hat
Bundesgerichtshof
lediglich
dann
angenommen
Kläger
lange
Beendigung
ersten
Rechtszugs
Leistungsklage
hätte
übergehen
können
Sachentscheidung
verzögert
worden
wäre
.
31.1.1952
Nr.
[
.
derartigen
Ausnahmefall
fehlen
hier
Anhaltspunkte
.
Beklagte
hat
Auskunft
nur
29
.
nochmals
9
.
Januar
erteilt
erst
erstinstanzlichen
mündlichen
Verhandlung
14
.
Oktober
nur
Tage
Verkündung
erstinstanzlichen
Urteils
13
.
Januar
.
war
Klägerin
Bezifferung
Schadensersatzanspruchs
Verjährung
markenrechtlichen
Anspruchs
eingreifenden
bereicherungsrechtlichen
Anspruchs
erst
Zeitpunkt
möglich
Übergang
Leistungsklage
Verzögerung
Sachentscheidung
Folge
gehabt
hätte
.
-9-
2
.
Klägerin
steht
beantragte
Schadensersatzanspruch
Beklagte
.
Berufungsgericht
hat
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
allerdings
rechtsfehlerhaft
Zeit
26
Juli
Tag
letzten
mündlichen
Verhandlung
Hauptsacheverfahren
Oberlandesgericht
Bindungswirkung
Anerkenntnisurteils
erkennenden
Senats
3
.
April
gestützt
.
Bindungswirkung
Unterlassungsurteils
vorliegenden
Schadensersatzprozess
besteht
vgl.
Faxkarte
.
noch
unverjährte
Schadensersatzanspruch
1
.
Januar
steht
Klägerin
aber
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
Recht
Verwechslungsgefahr
angegriffenen
Zeichen
"
"
Klagemarke
bejaht
.
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
.
besteht
Wechselwirkung
Betracht
ziehenden
Faktoren
insbesondere
Ähnlichkeit
Zeichen
Ähnlichkeit
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
so
geringerer
Grad
Ähnlichkeit
Waren
Dienstleistungen
höheren
Grad
Ähnlichkeit
Zeichen
erhöhte
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
ausgeglichen
werden
kann
umgekehrt
.
.
;
.
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Parteien
unbeanstandet
Umfang
Klägerin
verfolgten
Anspruchs
Dienstleistungsidentität
ausgegangen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
lassen
ebenfalls
Rechtsfehler
erkennen
.
Allein
kennzeichnender
Bestandteil
Klagemarke
ist
Wortbestandteil
"
.
Verkehr
orientiert
komplexen
Wort-/Bildmarke
erfahrungsgemäß
Wortbestandteil
vorliegend
Bildbestandteil
Gewicht
fallende
grafische
Gestaltung
aufweist
vgl.
.
Malteserkreuz
.
;
vgl.
auch
Büscher
.
rein
beschreibende
Wortbestandteil
"
.
Datenkommunikation
mbH
"
hat
gleichfalls
Kennzeichnungskraft
.
allein
kennzeichnende
Bestandteil
"
besitzt
deutschen
Sprache
vorhandenes
Kunstwort
eigenschöpferischen
Gehalt
.
hat
beschreibender
Anlehnung
Klagemarke
erfassten
Netzdienstleistungen
"
Inter
zwischen
"
abkürzende
Anspielung
"
international
"
"
"
Verbindung/verbinden
"
jedenfalls
geringe
originäre
Kennzeichnungskraft
.
liegt
rein
beschreibende
Angabe
Kennzeichnungskraft
nur
beschreibender
Anklang
.
Auch
Kenntnis
Bedeutung
Begriffe
"
inter
"
"
kann
Verkehr
klare
umfassende
erschöpfende
Zuordnung
konkreten
Dienstleistungen
Klägerin
vornehmen
vgl.
.
;
.
26.6.1997
Immo-Data
;
Urt
.
28.1.1999
Altberliner
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
angenommen
unmittelbare
Verwechslungsgefahr
Übereinstimmung
allein
kennzeichnenden
Bestandteils
Klagemarke
"
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Bezeichnung
genügt
.
Bestandteil
"
"
prägt
angegriffene
Zeichen
derart
weitere
Bestandteil
"
"
Rahmen
Gesamteindrucks
weitgehend
Hintergrund
tritt
.
Beurteilung
Ähnlichkeit
sind
gegenüberstehenden
Kennzeichen
jeweils
Ganzes
berücksichtigen
Gesamteindruck
miteinander
vergleichen
.
schließt
Umständen
Bestandteile
komplexen
Kennzeichens
Gesamteindruck
prägend
sein
können
Kennzeichen
Gedächtnis
angesprochenen
Verkehrskreise
hervorruft
vgl.
.
6.10.2005
Slg
.
I-8551
.
f.
;
Urt
.
12.6.2007
.
HABM/Shaker
;
.
Malteserkreuz
jeweils
m.w
.
.
Zeichenbestandteil
"
"
tritt
angegriffenen
Zeichen
weitgehend
Hintergrund
Serienkennzeichen
Beklagten
ist
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
Senats
anerkannt
zusammengesetzten
Zeichen
Bestandteil
Verkehr
erkennbar
und/oder
Serienkennzeichen
ist
Allgemeinen
Bedeutung
Gesamteindruck
zurücktritt
Verkehr
eigentliche
Produktkennzeichnung
derartigen
Fällen
anderen
Bestandteil
erblickt
.
Erfahrungssatz
besagt
aber
tatrichterliche
Würdigung
Einzelfalls
Heranziehung
Umstände
abweichenden
gebnis
führen
kann
vgl.
.
;
.
ZB
;
.
20.12.2001
ASTRA/ESTRA-PUREN
je
m.w
.
.
ist
vorliegend
Fall
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
besteht
Neigung
Verkehrs
Verkürzung
mehrgliedrigen
angegriffenen
Zeichens
"
"
.
wird
bekannte
"
"
herausgestellte
Bezug
Beklagten
auch
mündlicher
Aussprache
regelmäßig
Ausdruck
gebracht
Bestandteil
"
"
nur
geringe
Kennzeichnungskraft
verfügt
.
Vernachlässigt
Verkehr
vorangestellten
Bestandteil
"
"
kommt
jedenfalls
angegriffene
Gesamtzeichen
mitprägende
Bedeutung
.
Recht
wendet
Klägerin
aber
Annahme
Berufungsgerichts
Bestandteil
"
trete
vollständig
Hintergrund
.
Berufungsgericht
hat
Erfahrungssatz
vernachlässigt
Verkehr
erkennbaren
Serienkennzeichen
vorhandenen
Bestandteil
Allgemeinen
eigentliche
Produktkennzeichnung
erblickt
Unternehmenskennzeichen
:
.
Pep
;
.
ZB
;
;
.
Wintergarten
;
.
City
Plus
;
Stammbestandteil
Zeichenserie
:
.
ZB
f.
DRANO/P3-
drano
ASTRA/ESTRA-PUREN
.
Bestandteil
produktkennzeichnender
Funktion
hier
Unterscheidungskraft
verfügt
tritt
Regelfall
Wahrnehmung
Verkehrs
vollständig
.
Besondere
Umstände
ausnahmsweise
anderen
Ergebnis
führen
könnten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
;
sind
Beklagten
auch
vorgetragen
worden
.
Bekanntheit
Serienkennzeichens
"
"
produktkennzeichnenden
Funktion
weiteren
Bestandteils
"
ist
allerdings
auszugehen
Verkehr
Bestandteile
einheitlichen
Herkunftshinweis
voneinander
unterscheidende
Zeichen
auffasst
Folge
Übereinstimmung
Klagemarke
Bestandteil
"
"
unmittelbaren
Verwechslungsgefahr
führen
könnte
vgl.
Möglichkeit
Wahrnehmung
Zweitkennzeichen
Rahmen
Markenverletzung
.
5.4.2001
Marlboro-Dach
;
.
22.7.2004
Mustang
;
Rahmen
rechtserhaltenden
Benutzung
.
.
bodo
.
Verkehr
wird
Zeichenbestandteile
regelmäßig
nur
dann
jeweils
eigenständige
Zeichen
wahrnehmen
voneinander
abgesetzt
sind
.
ist
angegriffenen
Zeichen
Fall
.
Bestandteile
"
"
"
sind
vielmehr
Wortmarke
Bindestrich
Wort-/Bildmarke
Reihe
Buchstaben
durchlaufender
"
Digits
"
Weise
miteinander
verbunden
Zusammengehörigkeit
Gesamtzeichen
dokumentiert
vgl.
ESTRA-PUREN
;
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Verwechslungsgefahr
Aspekt
Serienzeichens
verneint
.
Art
Verwechslungsgefahr
setzt
Zeichen
Bestandteil
übereinstimmen
Verkehr
Stamm
Zeichen
Unternehmens
erkennt
nachfolgende
Bezeichnungen
wesensgleichen
Stamm
aufweisen
Inhaber
Serienzeichens
zuordnet
.
.
;
.
24.1.2002
.
Vorliegend
besteht
aber
gerade
Übereinstimmung
Stammbestandteil
;
vielmehr
stimmt
Klagemarke
umgekehrt
weiteren
produktidentifizierenden
Bestandteil
angegriffenen
Zeichens
.
Übereinstimmung
allein
kennzeichnenden
Bestandteils
Klagemarke
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Marke
begründet
aber
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
angenommen
hat
Berücksichtigung
Dienstleistungsidentität
geringen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
.
Verwechslungsgefahr
weiteren
Sinne
liegt
älteren
Marke
übereinstimmender
Bestandteil
identisch
ähnlich
komplexe
Marke
aufgenommen
wird
Unternehmenskennzeichen
Serienzeichen
selbständig
kennzeichnende
Stellung
behält
Übereinstimmung
Bestandteils
älteren
Marke
angesprochenen
Verkehrskreisen
Eindruck
hervorgerufen
wird
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
wirtschaftlich
miteinander
verbundenen
Unternehmen
stammen
.
.
;
.
Malteserkreuz
.
gilt
Inhaber
Markenserie
zusammengesetztes
Zeichen
benutzt
bekannten
Bestandteil
Markenserie
Bestandteil
kombiniert
weniger
bekannten
Kennzeichen
übereinstimmt
.
auch
Serienkennzeichen
ist
nämlich
bereits
erörterte
Erfahrungssatz
berücksichtigen
Verkehr
erkennbaren
Serienkennzeichen
vorhandenen
Bestandteil
grundsätzlich
eigentliche
Produktkennzeichnung
erblickt
Hinweis
P3-drano
;
ASTRA/ESTRA-PUREN
.
Bestandteil
kommt
eigenständige
produktbezogene
Kennzeichnungsfunktion
selbständig
kennzeichnende
Stellung
verleiht
.
Stimmt
selbständig
kennzeichnende
produktbezogene
Bestandteil
anderen
Marke
besteht
grundsätzlich
Gefahr
Verkehr
andere
Marke
Inhaber
Serienkennzeichens
zuordnet
meint
bezeichne
Produkte
Dienstleistungen
Verkehr
jedenfalls
ausgeht
Waren
Dienstleistungen
stammten
wirtschaftlich
miteinander
verbundenen
Unternehmen
.
So
liegt
Fall
hier
.
Klagemarke
stimmt
selbständig
kennzeichnenden
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Bezeichnung
"
"
.
besteht
Gefahr
Verkehr
Klagemarke
gedanklich
Beklagten
Inhaberin
bekannten
Unternehmenskennzeichens
"
"
Verbindung
bringt
.
Berufungsgericht
hat
unangegriffen
festgestellt
Verkehr
Zeichenstrategie
Beklagten
auch
Umstand
bekannt
ist
Beklagte
bekannten
Unternehmenskennzeichen
übereinstimmenden
Bestandteil
"
"
Stammbestandteil
Zeichenserie
weiteren
jeweiligen
Dienstleistungsbereiche
bezogenen
Bestandteilen
kombiniert
.
produktbezogenen
Kennzeichnungsfunktion
Bestandteils
"
"
folgt
selbständig
kennzeichnende
Stellung
zusammengesetzten
Marke
Beklagten
Bekanntheit
Bestandteil
kombinierten
Serienkennzeichens
auch
geringe
Kennzeichnungskraft
ausreicht
.
je
bekannter
Serienkennzeichen
ist
desto
deutlicher
tritt
eigenständige
produktbezogene
Kennzeichnungsfunktion
weiteren
Bestandteils
Vordergrund
selbständig
kennzeichnende
Stellung
begründet
.
Vorbringen
Revision
ergibt
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
selbständig
kennzeichnende
Stellung
zumindest
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
voraussetzt
.
Gerichtshof
Entscheidung
"
"
normale
Kennzeichnungskraft
Bestandteils
erwähnt
.
ist
nationalen
Gericht
gestellte
Vorlagefrage
zurückzuführen
.
Gesamtzusammenhang
Entscheidungsgründe
ergibt
grundsätzlich
unterscheidungskräftige
Bestandteil
selbständige
Kennzeichnungskraft
verfügen
kann
.
Berufungsgericht
hat
weiter
festgestellt
Verkehr
könne
Wahrnehmung
"
"
glauben
Markt
bedeutende
Expansion
ausgerichtete
Beklagte
habe
Klägerin
einverleibt
bisheriges
Recht
erworben
.
Beurteilung
ist
Vorbringen
Revision
erfahrungswidrig
.
stimmt
vielmehr
zuvor
genannten
Erfahrungssätzen
folgt
Klagemarke
übereinstimmende
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Bezeichnung
selbständig
kennzeichnende
Stellung
verfügt
.
weiteren
Anspruchsvoraussetzungen
hat
Berufungsgericht
zutreffend
Parteien
unbeanstandet
bejaht
.
Schadensersatzanspruch
erforderliche
Verschulden
liegt
.
Beklagte
hat
zumindest
fahrlässig
gehandelt
.
3
.
gegebenen
Umständen
bedarf
Entscheidung
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
auch
Verletzung
Unternehmenskennzeichens
"
"
Klägerin
ergeben
.
4
.
Zeit
1
.
Januar
zeichenrechtlichen
Schadensersatzanspruch
Verjährungseinrede
gemäß
§
durchgreift
steht
Klägerin
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
bereicherungsrechtlicher
Anspruch
Satz
enthaltenen
Rechtsfolgenverweisung
§
ergibt
vgl.
Ingerl/Rohnke
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
5
.
Revision
Beklagten
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Änderung
Kostenentscheidung
Berufungsgerichts
Amts
ist
Vorbringen
Revisionserwiderung
veranlasst
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Viertel
Kosten
zweitinstanzlichen
Verfahrens
belastet
Verletzungshandlungen
Zeit
1
.
Januar
beruhenden
Ansprüche
nur
Hilfsantrag
Hauptantrag
zugesprochen
hat
.
hat
Kostenquote
vertretbar
begründet
Hilfsantrags
zugesprochene
Bereicherungsanspruch
Hauptantrag
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
weniger
weit
reicht
nur
Abrechnungsmethode
Lizenzanalogie
Verfügung
steht
Schadensersatzanspruch
anerkannten
Arten
Schadensberechnung
eröffnet
gewesen
wären
.
Insbesondere
richtet
Bereicherungsanspruch
Herausgabe
Verletzergewinns
nur
Rahmen
Schadensersatzanspruchs
geltend
gemacht
werden
kann
f.
.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.07.2004