NAMEN Verkündet : 28 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Nr. Bestandteil hier : zusammengesetzten Zeichen hier : Stammbestandteil hier : konkrete Ware Dienstleistung bezeichnet kann auch geringer Kennzeichnungskraft selbständig kennzeichnende Stellung verfügen . Stimmt Bestandteil älteren Zeichen kann Verwechslungsgefahr weiteren Sinne führen . . 28 . Juni OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Gebiet Datenkommunikation Informationstechnik tätig . firmiert 7 . August " Gesellschaft Datenkommunikation mbH " ist Inhaberin 6 . Mai eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. Datenverarbeitungsgeräte Computer Organisationsberatung Installation Montage elektronischen Datenverarbeitungsgeräten Reparatur Instandhaltung elektronischen Datenverarbeitungsgeräten Erstellen Programmen Datenverarbeitungsanlagen Dienstleistungen Ingenieurs . Beklagte ist größte inländische Telekommunikationsunternehmen . ist Inhaberin 29 . Januar angemeldeten Farben Grau/Magenta eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 23 . Januar angemeldeten Wortmarke Nr. " " Schutz u.a. erstreckt Erstellen Programmen Datenverarbeitung Dienstleistungen Datenbank insbesondere Vermietung Zugriffszeiten Betrieb Datenbanken Sammeln Liefern Daten Nachrichten Informationen Vermietung Datenverarbeitungseinrichtungen Computern Projektierung Planung Einrichtungen Telekommunikation . Beklagte verwendet geschäftlichen Verkehr Werbung Netzdienstleistungen Geschäfte Internet auch Kennzeichen " . Klägerin sieht Verletzung Kennzeichenrechte . Beklagte ist bereits Anerkenntnisurteil Senats 3 . April verpflichtet unterlassen Kennzeichnung Netzdienstleistungen Internet basierende Geschäfte Kennzeichen " " verwenden Kennzeichen Netzdienstleistungen Internet basierende Geschäfte anzubieten Verkehr bringen Auskunft Verletzungshandlungen erteilen . vorliegenden Rechtsstreit nimmt Klägerin Beklagte Verletzung Kennzeichenrechte Feststellung Verpflichtung Schadensersatz hilfsweise Grundsätzen Bereicherungsrechts Feststellung Verpflichtung Zahlung angemessenen Lizenzgebühr Anspruch . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Feststellungsantrag Verpflichtung Schadensersatz Zeit 1 . Januar stattgegeben Zeit Verpflichtung Beklagten festgestellt Klägerin Grundsätzen Bereicherungsrechts angemessene Lizenzgebühr bezahlen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel Klageabweisung . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Feststellungsklage sei zulässig . erforderliche Feststellungsinteresse liege Besonderheiten gewerblichen Rechtsschutz auch Wege Stufenklage noch unbezifferte Leistung hätte geklagt werden können . erforderliche Rechtsschutzinteresse sei gegeben Zeitpunkt Rechtshängigkeit Klage noch vollständige Auskunft erteilt gewesen sei . spätere Auskunftserteilung berühre Fortbestand Rechtsschutzinteresses . Feststellungsklage sei auch begründet . Schadensersatzanspruch Klägerin folge Zeit 26 Juli Bindungswirkung rechtskräftigen Vorverurteilung Unterlassung streitgegenständlichen Zeichennutzung . Verurteilung vertraglichen Unterlassungspflicht komme Rechtskraftwirkung Schadensersatzanspruch . Entsprechendes müsse Verurteilung gesetzlichen Unterlassungspflicht gelten . Bindungswirkung auch Rechtswidrigkeit Handlungen erfasse könne aber erst 26 Juli letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Vorverfahren eintreten . Zeitraum folge Schadensersatzanspruch grundsätzlich Markenrecht . Klagemarke sei gering kennzeichnungskräftig . weitgehender klanglicher bildlicher Identität Begriffs " angegriffenen Zeichen " " scheide allerdings bare Verwechslungsgefahr . Zeichenbestandteil " " Verkehr Hinweis Beklagte durchgesetzt habe präge angegriffene Zeichen derart sprechende " Angabe " " vollständig zurücktrete . Klagemarke Unternehmenskennzeichen " " Klägerin angegriffenen Zeichen " " identische Dienstleistungen bestehe aber Verwechslungsgefahr weiteren Sinne . Verkehr könne Zeichen zwar auseinanderhalten gehe aber Vorliegen organisatorischer wirtschaftlicher Zusammenhänge . sei bekannt Beklagte Stammbestandteil " " Zeichen voranstelle . Verkehr könne verführt sein glauben Beklagte habe Klägerin einverleibt bisherige Recht Klägerin erworben . markenrechtlichen Schadensersatzansprüche Zeit 1 . Januar verjährt seien folge Anspruch Bereicherungsrecht . II . Revision Beklagten hat Erfolg . zulässige Feststellungsklage ist Berufungsgericht zugesprochenen Umfang begründet . Beurteilung Bereicherungsanspruchs Klägerin Berufungsgericht hält revisionsrechtlichen Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand . 1 . Feststellungsklage ist zulässig . § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben . entfällt gewerblichen Rechtsschutz Regel schon dann Kläger Wege Stufenklage Leistung klagen könnte . f. Feststellungsinteresse m.w . ; . Feststellungsinteresse . sprechen prozessökonomische Erwägungen Schadensberechnung auch erteilter Auskunft häufig Schwierigkeiten bereitet eingehende Prüfung Berechnungsmethode Schadens erfordert . schützt Feststellungsklage Verletzten stärkerem Maße Verjährung . Erhebung Stufenklage hat nur Hemmung Verjährung Folge gemäß § Abs. Satz Monate Stillstand Verfahrens endet . Soll Verjährungsfrist weiterlaufen muss Verletzte Erteilung Auskunft Monate fortsetzen . ist besonders problematisch Streit Vollständigkeit Auskunft . entspricht prozessualer Erfahrung Parteien erfolgter Auskunft Rechnungslegung Fällen Feststellungsurteils auch Inanspruchnahme Gerichte Schadensregulierung finden . besteht Anlass prozessualen Gründen Verletzten gebieten Gericht Rechnungslegung Streit Höhe Schadensbetrags befassen Feststellungsinteresse . Grundsätze gelten auch dann Verletzte Feststellung Schadensersatzverpflichtung klagt Verletzer rechtskräftig Unterlassung Auskunft verurteilt worden ist . Verletzte ist verpflichtet Erteilung Auskunft abzuwarten Wege Vollstreckung durchzusetzen erst dann Leistung klagen . derartige Verpflichtung würde führen Verletzer Eintritt Verjährung verzögerte Auskunftserteilung herbeiführen könnte . Verletzte ersten Klage Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat ist gehindert Anschluss ersten Prozess Schadensersatzklage erheben . kann erteilter Auskunft zweckmäßig nur Feststellung Schadensersatzpflicht gerichtet sein . Beklagte geschuldete Auskunft Erhebung Klage unstreitig erteilt hat ist Feststellungsklage auch mißbräuchlich . Klägerin war verpflichtet zulässig erhobene Feststellungsklage erteilter Auskunft Leistungsklage umzustellen . Grundsätzlich besteht Verpflichtung Verletzten Feststellungsklage Leistungsklage überzugehen Prozesses möglich wird . 524 . . Ausnahme hat Bundesgerichtshof lediglich dann angenommen Kläger lange Beendigung ersten Rechtszugs Leistungsklage hätte übergehen können Sachentscheidung verzögert worden wäre . 31.1.1952 Nr. [ . derartigen Ausnahmefall fehlen hier Anhaltspunkte . Beklagte hat Auskunft nur 29 . nochmals 9 . Januar erteilt erst erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung 14 . Oktober nur Tage Verkündung erstinstanzlichen Urteils 13 . Januar . war Klägerin Bezifferung Schadensersatzanspruchs Verjährung markenrechtlichen Anspruchs eingreifenden bereicherungsrechtlichen Anspruchs erst Zeitpunkt möglich Übergang Leistungsklage Verzögerung Sachentscheidung Folge gehabt hätte . -9- 2 . Klägerin steht beantragte Schadensersatzanspruch Beklagte . Berufungsgericht hat Feststellung Schadensersatzverpflichtung allerdings rechtsfehlerhaft Zeit 26 Juli Tag letzten mündlichen Verhandlung Hauptsacheverfahren Oberlandesgericht Bindungswirkung Anerkenntnisurteils erkennenden Senats 3 . April gestützt . Bindungswirkung Unterlassungsurteils vorliegenden Schadensersatzprozess besteht vgl. Faxkarte . noch unverjährte Schadensersatzanspruch 1 . Januar steht Klägerin aber § Abs. Nr. Abs. . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht Verwechslungsgefahr angegriffenen Zeichen " " Klagemarke bejaht . Beurteilung Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalls vorzunehmen . besteht Wechselwirkung Betracht ziehenden Faktoren insbesondere Ähnlichkeit Zeichen Ähnlichkeit gekennzeichneten Waren Dienstleistungen Kennzeichnungskraft älteren Marke so geringerer Grad Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen höheren Grad Ähnlichkeit Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft älteren Marke ausgeglichen werden kann umgekehrt . . ; . . Berufungsgericht ist zutreffend Parteien unbeanstandet Umfang Klägerin verfolgten Anspruchs Dienstleistungsidentität ausgegangen . Ausführungen Berufungsgerichts Kennzeichnungskraft Klagemarke lassen ebenfalls Rechtsfehler erkennen . Allein kennzeichnender Bestandteil Klagemarke ist Wortbestandteil " . Verkehr orientiert komplexen Wort-/Bildmarke erfahrungsgemäß Wortbestandteil vorliegend Bildbestandteil Gewicht fallende grafische Gestaltung aufweist vgl. . Malteserkreuz . ; vgl. auch Büscher . rein beschreibende Wortbestandteil " . Datenkommunikation mbH " hat gleichfalls Kennzeichnungskraft . allein kennzeichnende Bestandteil " besitzt deutschen Sprache vorhandenes Kunstwort eigenschöpferischen Gehalt . hat beschreibender Anlehnung Klagemarke erfassten Netzdienstleistungen " Inter zwischen " abkürzende Anspielung " international " " " Verbindung/verbinden " jedenfalls geringe originäre Kennzeichnungskraft . liegt rein beschreibende Angabe Kennzeichnungskraft nur beschreibender Anklang . Auch Kenntnis Bedeutung Begriffe " inter " " kann Verkehr klare umfassende erschöpfende Zuordnung konkreten Dienstleistungen Klägerin vornehmen vgl. . ; . 26.6.1997 Immo-Data ; Urt . 28.1.1999 Altberliner . Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen unmittelbare Verwechslungsgefahr Übereinstimmung allein kennzeichnenden Bestandteils Klagemarke " Bestandteil " " angegriffenen Bezeichnung genügt . Bestandteil " " prägt angegriffene Zeichen derart weitere Bestandteil " " Rahmen Gesamteindrucks weitgehend Hintergrund tritt . Beurteilung Ähnlichkeit sind gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils Ganzes berücksichtigen Gesamteindruck miteinander vergleichen . schließt Umständen Bestandteile komplexen Kennzeichens Gesamteindruck prägend sein können Kennzeichen Gedächtnis angesprochenen Verkehrskreise hervorruft vgl. . 6.10.2005 Slg . I-8551 . f. ; Urt . 12.6.2007 . HABM/Shaker ; . Malteserkreuz jeweils m.w . . Zeichenbestandteil " " tritt angegriffenen Zeichen weitgehend Hintergrund Serienkennzeichen Beklagten ist . Zwar ist Rechtsprechung Senats anerkannt zusammengesetzten Zeichen Bestandteil Verkehr erkennbar und/oder Serienkennzeichen ist Allgemeinen Bedeutung Gesamteindruck zurücktritt Verkehr eigentliche Produktkennzeichnung derartigen Fällen anderen Bestandteil erblickt . Erfahrungssatz besagt aber tatrichterliche Würdigung Einzelfalls Heranziehung Umstände abweichenden gebnis führen kann vgl. . ; . ZB ; . 20.12.2001 ASTRA/ESTRA-PUREN je m.w . . ist vorliegend Fall . rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts besteht Neigung Verkehrs Verkürzung mehrgliedrigen angegriffenen Zeichens " " . wird bekannte " " herausgestellte Bezug Beklagten auch mündlicher Aussprache regelmäßig Ausdruck gebracht Bestandteil " " nur geringe Kennzeichnungskraft verfügt . Vernachlässigt Verkehr vorangestellten Bestandteil " " kommt jedenfalls angegriffene Gesamtzeichen mitprägende Bedeutung . Recht wendet Klägerin aber Annahme Berufungsgerichts Bestandteil " trete vollständig Hintergrund . Berufungsgericht hat Erfahrungssatz vernachlässigt Verkehr erkennbaren Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil Allgemeinen eigentliche Produktkennzeichnung erblickt Unternehmenskennzeichen : . Pep ; . ZB ; ; . Wintergarten ; . City Plus ; Stammbestandteil Zeichenserie : . ZB f. DRANO/P3- drano ASTRA/ESTRA-PUREN . Bestandteil produktkennzeichnender Funktion hier Unterscheidungskraft verfügt tritt Regelfall Wahrnehmung Verkehrs vollständig . Besondere Umstände ausnahmsweise anderen Ergebnis führen könnten hat Berufungsgericht festgestellt ; sind Beklagten auch vorgetragen worden . Bekanntheit Serienkennzeichens " " produktkennzeichnenden Funktion weiteren Bestandteils " ist allerdings auszugehen Verkehr Bestandteile einheitlichen Herkunftshinweis voneinander unterscheidende Zeichen auffasst Folge Übereinstimmung Klagemarke Bestandteil " " unmittelbaren Verwechslungsgefahr führen könnte vgl. Möglichkeit Wahrnehmung Zweitkennzeichen Rahmen Markenverletzung . 5.4.2001 Marlboro-Dach ; . 22.7.2004 Mustang ; Rahmen rechtserhaltenden Benutzung . . bodo . Verkehr wird Zeichenbestandteile regelmäßig nur dann jeweils eigenständige Zeichen wahrnehmen voneinander abgesetzt sind . ist angegriffenen Zeichen Fall . Bestandteile " " " sind vielmehr Wortmarke Bindestrich Wort-/Bildmarke Reihe Buchstaben durchlaufender " Digits " Weise miteinander verbunden Zusammengehörigkeit Gesamtzeichen dokumentiert vgl. ESTRA-PUREN ; . Zutreffend hat Berufungsgericht Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens verneint . Art Verwechslungsgefahr setzt Zeichen Bestandteil übereinstimmen Verkehr Stamm Zeichen Unternehmens erkennt nachfolgende Bezeichnungen wesensgleichen Stamm aufweisen Inhaber Serienzeichens zuordnet . . ; . 24.1.2002 . Vorliegend besteht aber gerade Übereinstimmung Stammbestandteil ; vielmehr stimmt Klagemarke umgekehrt weiteren produktidentifizierenden Bestandteil angegriffenen Zeichens . Übereinstimmung allein kennzeichnenden Bestandteils Klagemarke Bestandteil " " angegriffenen Marke begründet aber Berufungsgericht Ergebnis Recht angenommen hat Berücksichtigung Dienstleistungsidentität geringen Kennzeichnungskraft Klagemarke Verwechslungsgefahr weiteren Sinne . Verwechslungsgefahr weiteren Sinne liegt älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch ähnlich komplexe Marke aufgenommen wird Unternehmenskennzeichen Serienzeichen selbständig kennzeichnende Stellung behält Übereinstimmung Bestandteils älteren Marke angesprochenen Verkehrskreisen Eindruck hervorgerufen wird fraglichen Waren Dienstleistungen wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen . . ; . Malteserkreuz . gilt Inhaber Markenserie zusammengesetztes Zeichen benutzt bekannten Bestandteil Markenserie Bestandteil kombiniert weniger bekannten Kennzeichen übereinstimmt . auch Serienkennzeichen ist nämlich bereits erörterte Erfahrungssatz berücksichtigen Verkehr erkennbaren Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich eigentliche Produktkennzeichnung erblickt Hinweis P3-drano ; ASTRA/ESTRA-PUREN . Bestandteil kommt eigenständige produktbezogene Kennzeichnungsfunktion selbständig kennzeichnende Stellung verleiht . Stimmt selbständig kennzeichnende produktbezogene Bestandteil anderen Marke besteht grundsätzlich Gefahr Verkehr andere Marke Inhaber Serienkennzeichens zuordnet meint bezeichne Produkte Dienstleistungen Verkehr jedenfalls ausgeht Waren Dienstleistungen stammten wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen . So liegt Fall hier . Klagemarke stimmt selbständig kennzeichnenden Bestandteil " " angegriffenen Bezeichnung " " . besteht Gefahr Verkehr Klagemarke gedanklich Beklagten Inhaberin bekannten Unternehmenskennzeichens " " Verbindung bringt . Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt Verkehr Zeichenstrategie Beklagten auch Umstand bekannt ist Beklagte bekannten Unternehmenskennzeichen übereinstimmenden Bestandteil " " Stammbestandteil Zeichenserie weiteren jeweiligen Dienstleistungsbereiche bezogenen Bestandteilen kombiniert . produktbezogenen Kennzeichnungsfunktion Bestandteils " " folgt selbständig kennzeichnende Stellung zusammengesetzten Marke Beklagten Bekanntheit Bestandteil kombinierten Serienkennzeichens auch geringe Kennzeichnungskraft ausreicht . je bekannter Serienkennzeichen ist desto deutlicher tritt eigenständige produktbezogene Kennzeichnungsfunktion weiteren Bestandteils Vordergrund selbständig kennzeichnende Stellung begründet . Vorbringen Revision ergibt Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften selbständig kennzeichnende Stellung zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft voraussetzt . Gerichtshof Entscheidung " " normale Kennzeichnungskraft Bestandteils erwähnt . ist nationalen Gericht gestellte Vorlagefrage zurückzuführen . Gesamtzusammenhang Entscheidungsgründe ergibt grundsätzlich unterscheidungskräftige Bestandteil selbständige Kennzeichnungskraft verfügen kann . Berufungsgericht hat weiter festgestellt Verkehr könne Wahrnehmung " " glauben Markt bedeutende Expansion ausgerichtete Beklagte habe Klägerin einverleibt bisheriges Recht erworben . Beurteilung ist Vorbringen Revision erfahrungswidrig . stimmt vielmehr zuvor genannten Erfahrungssätzen folgt Klagemarke übereinstimmende Bestandteil " " angegriffenen Bezeichnung selbständig kennzeichnende Stellung verfügt . weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat Berufungsgericht zutreffend Parteien unbeanstandet bejaht . Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt . Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt . 3 . gegebenen Umständen bedarf Entscheidung Klage geltend gemachten Ansprüche auch Verletzung Unternehmenskennzeichens " " Klägerin ergeben . 4 . Zeit 1 . Januar zeichenrechtlichen Schadensersatzanspruch Verjährungseinrede gemäß § durchgreift steht Klägerin Berufungsgericht zutreffend angenommen hat bereicherungsrechtlicher Anspruch Satz enthaltenen Rechtsfolgenverweisung § ergibt vgl. Ingerl/Rohnke 2 . Aufl . Rdn . . 5 . Revision Beklagten ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Änderung Kostenentscheidung Berufungsgerichts Amts ist Vorbringen Revisionserwiderung veranlasst . Berufungsgericht hat Klägerin Viertel Kosten zweitinstanzlichen Verfahrens belastet Verletzungshandlungen Zeit 1 . Januar beruhenden Ansprüche nur Hilfsantrag Hauptantrag zugesprochen hat . hat Kostenquote vertretbar begründet Hilfsantrags zugesprochene Bereicherungsanspruch Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch weniger weit reicht nur Abrechnungsmethode Lizenzanalogie Verfügung steht Schadensersatzanspruch anerkannten Arten Schadensberechnung eröffnet gewesen wären . Insbesondere richtet Bereicherungsanspruch Herausgabe Verletzergewinns nur Rahmen Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden kann f. . . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 29.07.2004