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518 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
6
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
entsprechender
Anwendung
§
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Verfahren
ZR
ausgesetzt
.
Gründe
:
Klägerinnen
entwickeln
produzieren
vertreiben
Videospiele
Videospiel-Konsolen
Konsole
zahlreiche
passende
Spiele
.
Klägerin
ist
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
Computerprogrammen
Filmwerken
Laufbildern
Bestandteil
Videospiele
sind
.
Klägerin
ist
Tochterunternehmen
Klägerin
1
.
europäischen
Wirtschaftsraum
werden
Spiele
Spielekonsolen
Tochtergesellschaft
Klägerin
zugleich
Lizenznehmerin
hergestellt
vertrieben
.
hat
Klägerin
ermächtigt
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
durchzusetzen
.
Videospiele
werden
ausschließlich
besonderen
nur
Nintendo-DS-Konsole
passenden
Speichermedien
Slot-1-Karten
angeboten
Kartenschacht
Konsole
Slot-1
eingesteckt
werden
.
Karten
verfügen
eingebauten
Speicher
Software
Audiodateien
Spiele
gespeichert
sind
.
Endkundenmarkt
sind
Geräte
erhältlich
Karten
ausgelesen
beschrieben
werden
können
.
Slot-1
eingesteckte
Karte
nen
Konsole
Spiele
geladen
gespielt
werden
.
Klägerinnen
haben
Slot-1-Karten
speziell
Nintendo-DS-Konsole
entwickelt
Vervielfältigung
Spiele
Durchschnittsverbraucher
verhindern
.
Beklagte
bot
Jahr
Internet
Nintendo-DSKonsole
.
Adapter
sind
originalen
Speicherkarten
Form
Größe
genau
nachgebildet
Slot-1
Konsole
passen
.
verfügen
Einschub
Micro-SD-Karte
eingebauten
Speicherbaustein
Flash-Speicher
.
Nutzer
Konsole
können
Hilfe
Adapter
Internet
angebotene
Kopien
Spielen
Klägerinnen
Dritten
Auslesen
Originalkarten
Umgehung
Kopierschutzmaßnahmen
erstellt
worden
sind
Konsole
verwenden
.
laden
Kopien
Spiele
Internet
übertragen
sodann
Micro-SD-Karte
anschließend
eingesteckt
wird
unmittelbar
eingebauten
Speicherbaustein
Adapters
.
Mithilfe
Adapter
kann
Nintendo-DS-Konsole
auch
Vielzahl
Spielen
anderer
Anbieter
genutzt
werden
.
Adapter
sind
CE-Kennzeichnung
noch
Herstellerangaben
versehen
.
Klägerin
sieht
Vertrieb
Adapter
Verstoß
Vorschrift
§
Abs.
UrhG
Schutz
wirksamer
technischer
Maßnahmen
.
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
gewerblichen
Zwecken
Kartenschacht
Nintendo-DS-Spielkonsole
passende
sogenannte
Slot-1-Karten
internen
wiederbeschreibbaren
Speicher
Vorrichtung
Verwendung
Micro-SDKarte
verfügen
geeignet
sind
Internet
verfügbare
Kopien
NintendoDS-Spielen
Klägerinnen
Nintendo-DS-Konsole
abzuspielen
insbesondere
näher
bezeichneten
]
Slot-1-Karten
einzuführen
verbreiten
verkaufen
Hinblick
Verkauf
bewerben
besitzen
.
hat
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Vernichtung
Karten
Feststellung
Schadensersatzpflicht
begehrt
.
Klägerin
hat
Beklagte
Verstoßes
§
Nr.
Verbindung
§
Gesetzes
technische
Arbeitsmittel
Verbraucherprodukte
§
3
Zweiten
Verordnung
Produktsicherheitsgesetz
Zweite
Unterlassung
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Blick
urheberechtlichen
Ansprüche
Erfolg
geblieben
hat
Blick
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
nur
Auskunftsanspruchs
geringen
Teil
Erfolg
gehabt
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
II
.
Aussetzung
Verfahrens
ist
entsprechender
Anwendung
auch
gleichzeitiges
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
grundsätzlich
zulässig
Entscheidung
Rechtsstreits
Beantwortung
Frage
abhängt
bereits
anderen
Rechtsstreit
Gerichtshof
Europäischen
Union
Vorabentscheidung
Art
.
vorgelegt
wurde
24
.
Januar
juris
.
8
;
Beschluss
31
.
Mai
juris
.
.
Senat
hat
Verfahren
Gerichtshof
Europäischen
Union
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Mai
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
.
Nr.
22
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Steht
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Anwendung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Vorschrift
hier
§
Abs.
UrhG
Rede
stehende
technische
Maßnahme
zugleich
nur
Werke
sonstige
Schutzgegenstände
auch
Computerprogramme
schützt
?
Vorlagefrage
ist
auch
vorliegenden
Verfahren
erheblich
.
Vorlageverfahren
vorliegenden
Verfahren
liegen
maßgeblichen
Punkten
weitgehend
übereinstimmende
Sachverhaltsgestaltungen
.
Senat
hält
angemessen
vorliegende
Verfahren
entsprechender
Anwendung
§
Vorgreiflichkeit
Gerichtshof
anhängigen
Rechtsstreits
auszusetzen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.11.2009
OLG
Entscheidung