BESCHLUSS Verkündet : 6 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird entsprechender Anwendung § Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union Verfahren ZR ausgesetzt . Gründe : Klägerinnen entwickeln produzieren vertreiben Videospiele Videospiel-Konsolen Konsole zahlreiche passende Spiele . Klägerin ist Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte Computerprogrammen Filmwerken Laufbildern Bestandteil Videospiele sind . Klägerin ist Tochterunternehmen Klägerin 1 . europäischen Wirtschaftsraum werden Spiele Spielekonsolen Tochtergesellschaft Klägerin zugleich Lizenznehmerin hergestellt vertrieben . hat Klägerin ermächtigt wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen . Videospiele werden ausschließlich besonderen nur Nintendo-DS-Konsole passenden Speichermedien Slot-1-Karten angeboten Kartenschacht Konsole Slot-1 eingesteckt werden . Karten verfügen eingebauten Speicher Software Audiodateien Spiele gespeichert sind . Endkundenmarkt sind Geräte erhältlich Karten ausgelesen beschrieben werden können . Slot-1 eingesteckte Karte nen Konsole Spiele geladen gespielt werden . Klägerinnen haben Slot-1-Karten speziell Nintendo-DS-Konsole entwickelt Vervielfältigung Spiele Durchschnittsverbraucher verhindern . Beklagte bot Jahr Internet Nintendo-DSKonsole . Adapter sind originalen Speicherkarten Form Größe genau nachgebildet Slot-1 Konsole passen . verfügen Einschub Micro-SD-Karte eingebauten Speicherbaustein Flash-Speicher . Nutzer Konsole können Hilfe Adapter Internet angebotene Kopien Spielen Klägerinnen Dritten Auslesen Originalkarten Umgehung Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind Konsole verwenden . laden Kopien Spiele Internet übertragen sodann Micro-SD-Karte anschließend eingesteckt wird unmittelbar eingebauten Speicherbaustein Adapters . Mithilfe Adapter kann Nintendo-DS-Konsole auch Vielzahl Spielen anderer Anbieter genutzt werden . Adapter sind CE-Kennzeichnung noch Herstellerangaben versehen . Klägerin sieht Vertrieb Adapter Verstoß Vorschrift § Abs. UrhG Schutz wirksamer technischer Maßnahmen . hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen gewerblichen Zwecken Kartenschacht Nintendo-DS-Spielkonsole passende sogenannte Slot-1-Karten internen wiederbeschreibbaren Speicher Vorrichtung Verwendung Micro-SDKarte verfügen geeignet sind Internet verfügbare Kopien NintendoDS-Spielen Klägerinnen Nintendo-DS-Konsole abzuspielen insbesondere näher bezeichneten ] Slot-1-Karten einzuführen verbreiten verkaufen Hinblick Verkauf bewerben besitzen . hat Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Rechnungslegung Vernichtung Karten Feststellung Schadensersatzpflicht begehrt . Klägerin hat Beklagte Verstoßes § Nr. Verbindung § Gesetzes technische Arbeitsmittel Verbraucherprodukte § 3 Zweiten Verordnung Produktsicherheitsgesetz Zweite Unterlassung Auskunftserteilung Rechnungslegung Feststellung Schadensersatzpflicht Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Blick urheberechtlichen Ansprüche Erfolg geblieben hat Blick wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur Auskunftsanspruchs geringen Teil Erfolg gehabt . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . II . Aussetzung Verfahrens ist entsprechender Anwendung auch gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union grundsätzlich zulässig Entscheidung Rechtsstreits Beantwortung Frage abhängt bereits anderen Rechtsstreit Gerichtshof Europäischen Union Vorabentscheidung Art . vorgelegt wurde 24 . Januar juris . 8 ; Beschluss 31 . Mai juris . . Senat hat Verfahren Gerichtshof Europäischen Union Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Mai Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft . Nr. 22 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Steht . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Anwendung Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Vorschrift hier § Abs. UrhG Rede stehende technische Maßnahme zugleich nur Werke sonstige Schutzgegenstände auch Computerprogramme schützt ? Vorlagefrage ist auch vorliegenden Verfahren erheblich . Vorlageverfahren vorliegenden Verfahren liegen maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen . Senat hält angemessen vorliegende Verfahren entsprechender Anwendung § Vorgreiflichkeit Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 26.11.2009 OLG Entscheidung