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2965 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Hohlfasermembranspinnanlage
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Nr.
Unterlassung
Herstellens
Inverkehrbringens
technischen
Anlage
gerichteter
Klageantrag
Verbot
unbefugten
Verwertung
Betriebsgeheimnissen
gemäß
§
Abs.
Nr.
gestützt
ist
ist
hinreichend
bestimmt
Kläger
begehrte
Verbot
konkrete
Verletzungsform
richtet
auch
verbale
Beschreibung
Umstände
enthält
Kläger
Rechtsverletzung
herleitet
.
konkreten
Maße
Anordnungen
Düsenkörper
Düsenblöcken
Hohlfasermembranspinnanlage
Konstruktionsplänen
Endprodukt
selbst
verkörpert
sind
kommen
Betriebsgeheimnis
Sinne
§
Betracht
.
Schutz
Betriebsgeheimnis
kommt
maßgebliche
Tatsache
mag
auch
Stand
Technik
gehören
nur
großen
Kostenaufwand
ausfindig
zugänglich
Unternehmer
nutzbar
gemacht
werden
kann
.
können
Konstruktionspläne
Maße
Anordnungen
technischer
Bauteile
Maschine
verkörpert
sind
Erstellung
erheblichen
Aufwand
erfordert
Betriebsgeheimnis
geschützt
sein
.
Liegen
ausgeschiedenen
Mitarbeiter
Beschäftigungszeit
angefertigte
schriftliche
Unterlagen
beispielsweise
Form
privater
Aufzeichnungen
Form
privaten
Computer
abgespeicherten
Datei
entnimmt
Betriebsgeheimnis
früheren
Arbeitgebers
verschafft
Geheimnis
auch
dann
unbefugt
Sinne
Abs.
Nr.
Ausbildung
Erfahrung
Lage
ist
Verletzung
Betriebsgeheimnisses
beanstandete
Verhalten
Nutzung
Unterlagen
vorzunehmen
.
Urteil
22
.
März
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
4
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Teil
F.
.
vertreibt
Rahmen
Konzerns
Einmalartikel
Hämodialysebehandlung
nierenkranken
Patienten
eingesetzt
werden
Schadstoffe
Blut
entfernen
.
Hohlfasern
Dialysefiltern
verwendet
werden
werden
speziellen
Spinnanlagen
flüssigen
Polymerlösung
Endlosverfahren
hergestellt
Filtern
verarbeitet
.
Spinnanlagen
werden
Klägerin
stetig
fortentwickelt
Auftrag
hergestellt
.
Produktion
Fasern
Spinnanlagen
erfolgt
mithilfe
Düsenblöcken
Düsen
verbaut
sind
.
Etwa
Jahr
nahm
Klägerin
Spinnanalage
"
II
"
Düsenblöcken
jeweils
Düsen
Kapazität
Fäden
"
Ends
"
Betrieb
.
Düsenblöcke
bestehen
Platten
nämlich
Düsen
Düsenkörper
angebracht
sind
.
Faserspinnanlagen
verkauft
Klägerin
Konzernverbunds
stehende
Dritte
.
Jahr
errichtete
Klägerin
etwa
Jahre
andauernden
Vorarbeiten
weiter
entwickelte
Faserspinnanlage
"
Düsenblock
Düsen
Kapazität
Fäden
.
Beklagte
stellt
vertreibt
Faserspinnanlangen
Produktion
synthetischer
Hohlfasern
Dialysefilter
.
Beklagte
ist
Chemiker
Herstellung
PAN-Fasern
promoviert
hat
.
war
Zeit
Wettbewerber
Klägerin
Herstellung
Lösungsspinnanlagen
Membranhohlfäden
befasst
.
November
Juni
war
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Produktionsleiter
Bereich
"
Membranherstellung
beschäftigt
Herstellung
Düsen
betraut
.
Zusammenhang
hatte
Zugang
technischen
Zeichnungen
Datensätzen
Rechtsvorgängerin
Klägerin
.
Arbeitsvertrag
war
Geheimhaltung
verpflichtet
.
Anstellung
Beklagten
wurde
Auflösungsvertrag
Ablauf
Freistellungsperiode
Sommer
beendet
.
Auflösungsvertrag
enthielt
Stillschweigensverpflichtung
Betriebsgeheimnisse
Beklagten
Arbeitsverhältnisses
bekannt
geworden
sind
.
Juli
ist
Beklagte
Beklagte
tätig
mittlerweile
Geschäftsführer
.
bot
Beklagte
erstmals
Faserspinnanlage
Düsen
.
Angebot
29
.
September
Anlage
bot
Beklagte
erstmals
Hohlfasermembranspinnanlage
Fäden
Markt
.
Klägerin
macht
geltend
Beklagten
hätten
Hohlfaserspinnanlagen
Fäden
Verwendung
Konstruktionszeichnungen
Plänen
anderen
Informationen
Klägerin
unzulässig
nachgebaut
.
sieht
rechtswidrige
Verwertung
Betriebsgeheimnissen
Verstoß
vertragliche
Geheimhaltungsvereinbarung
.
Landgericht
hat
Beklagten
Revisionsverfahren
Bedeutung
Androhung
Ordnungsmitteln
verboten
Faserspinnanlagen
Typs
"
System
Ends
"
bestehend
Komponenten
Anlage
Anlage
ergeben
Typs
"
Ends
herzustellen
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
.
Landgericht
hat
Beklagten
Auskunftserteilung
verurteilt
Verpflichtung
Schadensersatz
festgestellt
.
Beklagten
haben
Verurteilung
Berufung
eingelegt
.
Klägerin
hat
Berufungsverfahren
zuletzt
beantragt
Berufung
zurückzuweisen
hilfsweise
angegriffene
Urteil
Maßgabe
aufrecht
erhalten
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagt
wird
Faserspinnanlagen
Typen
"
System
Ends
"
Typs
"
Ends
"
bestehend
Komponenten
Anlage
ergeben
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
Spinndüsen
Maßgabe
folgenden
Konstruktionszeichnungen
verfügen
:
[
folgen
Abbildungen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Beklagten
verbieten
Faserspinnanlagen
Typs
"
System
Ends
"
bestehend
Komponenten
Anlage
Klageantrags
ergeben
Typs
"
Ends
herzustellen
anzubieten
Verkehr
bringen
Düsenblöcke
Spinndüsen
verfügen
folgenden
Abbildungen
entsprechen
:
folgen
Abbildungen
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Berufungsinstanz
gestellten
Klageanträge
.
Beklagten
beantragen
Rechtsmittel
Klägerin
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageanträge
Hilfsanträge
unbegründet
angesehen
.
Klägerin
habe
Betriebsgeheimnis
noch
Verletzungshandlung
Sinne
§
hinreichend
konkret
vorgetragen
.
hat
ausgeführt
:
Verletzung
Betriebsgeheimnisses
§
liege
.
Tatsachen
Geheimnisschutz
beansprucht
werde
seien
Klägerin
konkret
bezeichnen
.
Vorliegend
gehe
m
lange
Anlage
Vielzahl
technischer
Bauteile
Anordnungen
unterschiedlichen
Funktionen
Rahmen
Produktionsprozesses
bestehe
.
sei
beweisbelasteten
Klägerin
konkret
dargetan
Teil
Element
Anlagen
Typs
"
Ends
"
Betriebsgeheimnis
darstelle
.
Klägerin
habe
auch
ausgeführt
Konstruktionsplan
Spinnanlagen
gegebenenfalls
einzelnen
Teil
Bereich
Betriebsgeheimnis
enthalte
.
Klägerin
habe
ferner
hinreichend
dargetan
Beklagte
Klägerin
erlangte
Kenntnisse
unbefugt
verwertet
habe
.
Allein
Umstand
Anlagen
Parteien
Übereinstimmungen
aufwiesen
lasse
Schluss
.
Schutz
Geheimnisübernahme
bestehe
Übernahme
redlich
erworbenem
Erfahrungswissen
beruhe
Übereinstimmungen
Anlagen
Ergebnis
zulässiger
Entwicklungsarbeit
sein
könnten
.
Klägerin
habe
dargelegt
behauptete
Betriebsgeheimnis
interessierten
Fachkreisen
bekannt
sei
technisch
sinnvolle
Lösung
Problems
angewendet
werde
.
habe
ohnehin
konkret
bezeichnete
Betriebsgeheimnis
auch
Beklagten
redlich
erworbenen
Erfahrungswissen
abgegrenzt
.
Beklagten
sei
möglich
Behauptung
unbefugten
Verwertung
Betriebsgeheimnisses
rechtswirksam
entgegenzutreten
.
Klägerin
stünden
auch
vertraglichen
Ansprüche
.
Klägerin
Betriebsgeheimnis
aufgezeigt
habe
offenkundige
Wissen
Fachmanns
hinausgehe
sei
erwiesen
Beklagte
vertragliche
Pflicht
Geheimhaltung
Betriebsgeheimnissen
verletzt
habe
.
Berufungsverfahren
geltend
gemachten
Hilfsanträge
Klägerin
seien
zwar
zulässig
ebenfalls
unbegründet
.
Bezugnahme
Konstruktionszeichnungen
Düsenkörpers
entsprächen
Anforderungen
Darstellung
konkreten
Betriebsgeheimnisses
Klägerin
dargelegt
habe
Element
Konstruktionszeichnungen
enthaltenen
Teile
Spinndüse
Düsenkörpers
Betriebsgeheimnis
darstelle
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
folg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Betriebsgeheimnis
noch
unbefugte
Verwertung
Sinne
§
Abs.
hinreichend
konkret
vorgetragen
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Unterlassungshauptantrag
Klägerin
ist
hinreichend
bestimmt
.
1
.
§
Abs.
Nr.
darf
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
letztlich
dung
Beklagten
verboten
ist
Vollstreckungsgericht
überlassen
bliebe
.
.
;
vgl.
Urteil
2
.
März
.
Konsumgetreide
;
Urteil
5
.
Oktober
.
Betriebspsychologe
.
hinreichende
Bestimmtheit
ist
gewöhnlich
gegeben
Bezugnahme
konkrete
Verletzungshandlung
konkret
angegriffene
Verletzungsform
antragsgegenständlich
ist
vgl.
nur
Urteil
4
.
September
juris
.
Farbmarkenverletzung
;
Urteil
16
Juli
.
Betriebsbeobachtung
;
Urteil
6
.
Oktober
.
Kreditkontrolle
;
Urteil
17
Juli
.
Einkaufswagen
Klageantrag
zumindest
Heranziehung
Klagevortrags
unzweideutig
erkennen
lässt
Merkmalen
angegriffenen
Erzeugnisses
Grundlage
Anknüpfungspunkt
Wettbewerbsverstoßes
Unterlassungsgebots
liegen
soll
Urteil
12
Juli
juris
.
Laubhefter
;
.
Einkaufswagen
.
2
.
Grundsätzen
ist
Unterlassungsantrag
hinreichend
bestimmt
gefasst
.
Klägerin
Hauptantrag
begehrte
Verbot
bezieht
Faserspinnanlagen
Beklagten
Angebotsbeschreibung
Anlage
Fäden
konkrete
Verletzungsform
.
Klagevortrag
lässt
unzweideutig
erkennen
Merkmalen
angegriffenen
Erzeugnisses
Grundlage
Anknüpfungspunkt
Wettbewerbsverstoßes
Unterlassungsgebots
liegen
soll
.
Klageantrag
ist
unbestimmt
verbale
Beschreibung
Umstände
enthält
Kläger
Rechtsverletzung
herleitet
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
.
Schweißmodulgenerator
;
.
Einkaufswagen
.
Beschreibung
ist
erforderlich
Streitfall
Kläger
begehrte
Verbot
konkrete
Verletzungsform
richtet
Urteil
1
Juli
Wurftaubenpresse
;
.
f.
Schweißmodulgenerator
;
Urteil
24
.
Januar
.
Regalsystem
.
Insoweit
ist
berücksichtigen
Bestimmtheitsgrundsatz
führen
darf
Kläger
Hintanstellung
berechtigten
Geheimhaltungsinteressen
gezwungen
ist
Klageantrag
Betriebsgeheimnisse
offenbaren
vgl.
Spannungsverhältnis
Bestimmtheitsgrundsatz
Geheimnisschutz
36
.
Aufl
.
§
.
64
;
Harte-Bavendamm
4
.
Aufl
.
§
.
;
Ohly
Ohly/Sosnitza
7
.
Aufl
.
§
.
.
Streitfall
ist
ersichtlich
Beklagten
Unklaren
gelassen
werden
konkrete
Ausführungsform
Gegenstand
begehrten
Verbots
bildet
.
Konfiguration
Unterlassungsantrag
beschriebenen
Spinnanlage
Beklagten
ist
Parteien
.
Insbesondere
haben
Beklagten
behauptet
Beklagte
Spinnanlagen
Antragsanlage
niedergelegten
Angebots
allein
Streitfall
bedeutsamen
unterschiedlichen
technischen
Spezifikationen
herstelle
hergestellt
habe
.
Antrag
erfasst
konkrete
Verletzungsform
auch
Faserspinnanlage
Fäden
bezieht
.
Zwar
bezieht
Antrag
Bezug
genommene
Anlage
ausdrücklich
nur
Anlage
-9-
"
Ends
"
.
Klagevorbringen
ist
Fäden
lediglich
einfache
Vergrößerung
Anlage
Fäden
;
Spezifikationen
sind
Spinnanlagen
Anzahl
Fäden
identisch
.
Abweichendes
hat
Berufungsgericht
festgestellt
wird
auch
Revisionserwiderung
geltend
gemacht
.
3
.
Klägerin
hat
auch
Klagegrund
bestimmt
bezeichnet
.
Klägerin
hat
Klageanträge
deliktische
Ansprüche
Verletzung
Betriebsgeheimnissen
§
auch
vertragliche
Ansprüche
Verletzung
Geheimhaltungsabrede
gestützt
.
handelt
unterschiedliche
Klagegründe
verschiedene
Streitgegenstände
vgl.
.
;
Büscher
3
.
Aufl
.
.
;
Köhler/Bornkamm/Feddersen
aaO
§
.
.
§
Abs.
Nr.
muss
Klageschrift
bestimmte
Angabe
Gegenstandes
Grundes
erhobenen
Anspruchs
enthalten
.
Klägerin
hat
klarzustellen
Reihenfolge
Streitgegenstände
geltend
macht
vgl.
Beschluss
24
.
März
.
;
Urteil
23
.
September
.
Santander-Rot
;
Urteil
2
.
Juni
.
Wunderbaum
.
Klarstellung
kann
noch
Revisionsinstanz
erfolgen
Urteil
12
.
Januar
.
Warcraft
.
Voraussetzungen
liegen
.
Klägerin
hat
verhandlung
klargestellt
Klageanträge
erster
Linie
§
Abs.
stützt
zweiter
Linie
allgemeines
Deliktsrecht
weiter
hilfsweise
vertragliche
Geheimhaltungsverpflichtung
.
II
.
Hauptantrag
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
unbefugter
Verwertung
Betriebsgeheimnissen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
aF
§
Abs.
§
Abs.
jeweils
Verbindung
§
Abs.
Nr.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
.
Berufungsgericht
hat
hohe
Anforderungen
Darlegung
Betriebsgeheimnisses
§
gestellt
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Hinblick
gemäß
§
Abs.
Nr.
maßgebliche
Verletzungshandlung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
fehlt
auch
Verneinung
vertraglicher
Ansprüche
Berufungsgericht
tragfähige
Grundlage
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
bereits
Geschäftsgeheimnis
dargelegt
Beklagten
verletzt
haben
könnten
ist
frei
Rechtsfehlern
.
§
Abs.
Nr.
ist
untersagt
Betriebsgeheimnis
unbefugt
verwerten
mitzuteilen
Mitteilung
§
Abs.
erlangt
wurde
eigene
fremde
Handlung
§
Abs.
Nr.
unbefugt
verschafft
gesichert
worden
ist
Zwecken
Wettbewerbs
Eigennutz
Dritten
Absicht
gehandelt
wird
Inhaber
Unternehmens
Schaden
zuzufügen
.
Tatbestand
handelt
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
betroffen
ist
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
aF
§
vgl.
Urteil
27
.
April
.
Kundendatenprogramm
;
Urteil
26
.
Februar
.
Versicherungsuntervertreter
;
Urteil
23
.
Februar
.
MOVICOL-Zulassungsantrag
;
aaO
§
.
;
Harte-Bavendamm
aaO
.
.
Betriebsgeheimnis
Sinne
§
ist
Zusammenhang
Geschäftsbetrieb
stehende
Tatsache
offenkundig
nur
begrenzten
Personenkreis
bekannt
ist
bekundeten
wirtschaftlichen
Interessen
beruhenden
Willen
Betriebsinhabers
geheimgehalten
werden
soll
vgl.
.
Kundendatenprogramm
;
.
Versicherungsuntervertreter
jeweils
.
Betriebsgeheimnisse
technischer
Natur
sind
insbesondere
Konstruktionen
Konstruktionszeichnungen
Rezepte
Herstellungsverfahren
technische
Zusammensetzungen
Funktionsweise
Anlage
vgl.
Urteil
10
Juli
juris
.
II
;
Urteil
19
November
juris
.
StapelAutomat
;
Urteil
7
November
juris
.
Präzisionsmessgeräte
;
Köhler/Bornkamm/Feddersen
aaO
§
.
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerin
Betriebsgeheimnis
ausreichend
dargelegt
habe
.
hat
angenommen
beweisbelastete
Klägerin
habe
konkret
dargetan
Teil
Element
Spinnanlagen
Typen
"
Ends
"
Betriebsgeheimnis
darstelle
.
Klägerin
habe
auch
ausgeführt
Konstruktionsplan
Spinnanlagen
gegebenenfalls
einzelnen
Teil
Bereich
Betriebsgeheimnis
enthalten
solle
.
Beklagten
wüssten
Teile
m
langen
Baugruppen
bestehenden
Anlage
geändert
werden
müssten
Klägerin
beanspruchten
Verbot
entgehen
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
konkret
vorgetragen
Teile
Spinnanlagen
Betriebsgeheimnis
ansieht
.
Landgericht
hat
Grundlage
eingeholten
Sachverständigengutachten
angenommen
Spinnanlage
Klägerin
insbesondere
Maßen
Anordnungen
Düsenkörper
Düsenblöcke
Betriebsgeheimnis
handele
.
Düsenkörper
Düsenblöcke
stellten
zentrale
Elemente
technischen
Betriebsablauf
Spinnanlage
seien
Außenstehende
offenkundig
nur
begrenzten
Personenkreis
Betriebs
Klägerin
bekannt
.
Klägerin
habe
auch
erhebliches
wirtschaftliches
Interesse
Geheimhaltung
Umstände
.
Gestaltung
Düsenblöcke
Spinndüsen
sei
sehr
"
know-how-intensiv
"
.
Anordnung
Gestaltung
Spinndüsen
einzelnen
Düsenblöcken
stellten
Kerntechnologie
gesamten
Anlage
.
Auch
Düsenblock
gehöre
"
Key-Equipment
"
.
Beurteilung
hat
Landgericht
Betriebsgeheimnisse
festgestellt
.
konkreten
Maße
Anordnungen
Düsenkörper
Düsenblöcke
Konstruktionsplänen
Endprodukt
selbst
verkörpert
sind
kommen
Betriebsgeheimnis
Betracht
vgl.
juris
.
]
Präzisionsmessgeräte
.
Landgericht
hat
Beurteilung
Grundlage
erstinstanzlichen
Vortrags
Klägerin
Beweis
eingeholten
Sachverständigengutachten
getroffen
.
Klägerin
hat
Ergebnis
Sachverständigengutachten
Berufungsinstanz
günstigen
Feststellungen
Landgerichts
Eigen
gemacht
.
hat
Klägerin
konkrete
Tatsachen
dargetan
Ansicht
Betriebsgeheimnisse
darstellen
.
Verbot
konkreten
Spinnanlagen
gerichtete
Unterlassungsantrag
ist
begründet
beanstandeten
Spinnanlagen
Düsenkörper
Düsenblöcke
Klägerin
vorgetragenen
Maßen
Anordnungen
enthalten
.
weitere
Präzisierung
Klagevorbringen
Einzelheiten
Betriebsgeheimnis
verkörpert
wird
hat
Ansicht
Berufungsgerichts
Bedeutung
Begründetheit
Verbot
konkreten
Verletzungsform
gerichteten
Antrags
nur
Reichweite
namentlich
Frage
auch
Kern
gleichartige
Verletzungshandlungen
Unterlassungsgebot
erfasst
werden
vgl.
.
f.
Schweißmodulgenerator
.
Berufungsgericht
ist
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
Beurteilung
ausgegangen
Tatsache
offenkundig
ist
Betriebsgeheimnis
Frage
kommt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
habe
Hinblick
Gesichtspunkt
fehlenden
Offenkundigkeit
dargelegt
behauptete
Betriebsgeheimnis
interessierten
Fachkreisen
bekannt
sei
technisch
sinnvolle
Lösung
Problems
angewendet
werde
.
Zusammenhang
sei
berücksichtigen
Offenkundigkeit
auch
Versendung
Angeboten
Werbung
Patentanmeldungen
usw.
herbeigeführt
werden
könne
.
Klägerin
habe
geltend
gemachte
Betriebsgeheimnis
auch
Beklagten
redlich
erworbenen
Erfahrungswissen
abgegrenzt
.
sei
Beklagten
möglich
gewesen
Behauptung
unbefugten
Verwertung
Betriebsgeheimnisses
wirksam
entgegenzutreten
.
Beklagten
seien
Lage
Behauptung
belegen
Spinnanlagen
eigenem
Erfahrungswissen
beruhten
Stand
Technik
entsprächen
aber
offenkundig
seien
.
Beurteilung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
ist
unzutreffenden
Begriff
kundigkeit
ausgegangen
.
Geheimnischarakter
Tatsache
ausschließende
Offenkundigkeit
liegt
Tatsache
allgemein
bekannt
ist
.
Schweißmodulgenerator
;
.
MOVICOLZulassungsantrag
;
Köhler/Bornkamm/Feddersen
aaO
§
.
.
Tatsache
begrenzten
auch
Umständen
größeren
Personenkreis
zugänglich
war
steht
Annahme
Betriebsgeheimnisses
.
MOVICOL-Zulassungsantrag
.
Insbesondere
wird
Geheimnischarakter
Allgemeinen
aufgehoben
Vorgänge
Produktionsbetrieb
dort
Beschäftigten
bekannt
werden
juris
.
]
Präzisionsmessgeräte
.
Berufungsgericht
maßgeblich
erachtete
Zuordnung
Tatsache
Stand
Technik
ist
Frage
Geheimnischarakter
ausschließenden
allgemeinen
Bekanntheit
Bedeutung
.
Auch
allgemeine
Stand
Technik
regelmäßig
Veröffentlichung
bekannt
ist
kann
Offenkundigkeit
zugrunde
liegenden
Fertigungsmethoden
angenommen
werden
juris
.
Präzisionsmessgeräte
.
Schutz
Betriebsgeheimnis
kommt
vielmehr
maßgebliche
Tatsache
mag
auch
Stand
Technik
gehören
nur
großen
Kostenaufwand
ausfindig
zugänglich
Unternehmer
nutzbar
gemacht
werden
kann
vgl.
.
Schweißmodulgenerator
;
.
MOVICOL-Zulassungsantrag
.
Insbesondere
auch
Streitfall
Rede
stehende
Nutzung
Konstruktionsplänen
Maße
Anordnungen
technischer
Bauteile
Maschine
verkörpert
sind
wird
regelmäßig
erheblichem
Umfang
eigene
Konstruktionsarbeit
ersparen
vgl.
31
juris
.
]
;
juris
.
]
Präzisionsmessgeräte
.
können
Konstruktionspläne
Betriebsgeheimnis
geschützt
sein
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
angenommen
Darlegung
Betriebsgeheimnisses
sei
erforderlich
Klägerin
geheim
behaupteten
Tatsachen
redlich
erworbenen
Erfahrungswissen
Beklagten
abgrenze
Vortrag
halte
.
Prüfung
Vorliegens
Betriebsgeheimnisses
ist
Belang
Mitarbeiter
entsprechenden
Umstände
kennt
.
Geheimnischarakter
Tatsache
wird
regelmäßig
aufgehoben
Vorgänge
Produktionsbetrieb
dort
Beschäftigten
bekannt
werden
juris
.
]
Präzisionsmessgeräte
.
ehemaliger
Mitarbeiter
fachliches
Erfahrungswissen
hat
auch
Benutzung
Beschäftigungsverhältnisses
erhaltenen
selbst
gefertigten
Unterlagen
Lage
versetzt
Verletzung
Betriebsgeheimnisses
beanstandete
Verhalten
vorzunehmen
ist
allenfalls
Frage
erheblich
Verwertungshandlungen
rechtlich
zulässig
sind
vgl.
.
Berufungsgericht
hat
Hinblick
Merkmal
Offenkundigkeit
§
Abs.
Umstände
Streitfalls
Vorbringen
Parteien
hinreichend
gewürdigt
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Spinnanlagen
Klägerin
Eigenentwicklungen
darstellen
verkauft
werden
;
verkauft
werden
lediglich
Anlagen
hergestellten
Dialysefilter
.
hat
ferner
festgestellt
Beklagte
Anstellungsvertrag
auch
nachvertragliche
allgemeine
Geheimhaltungsvereinbarung
Klägerin
eingegangen
war
Auflösungsvertrag
ebenfalls
finden
war
.
kommt
Feststellungen
Landgerichts
Klägerin
Eigen
gemachten
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
getroffen
hat
Maße
Anordnung
Düsenkörper
-blöcke
zahlreiche
weitere
übereinstimmende
Umstände
allgemein
bekannt
nur
eng
begrenzten
Personenkreis
Belegschaft
Klägerin
zugänglich
waren
.
Ausführungen
Sachverständigen
hätten
Beklagten
erlangten
Vorteile
Konstruktionszeit
gesamten
Spinnsystems
etwa
Stunden
belaufen
.
Abweichende
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Berufungsgericht
mögliche
Offenkundigkeit
"
Angebote
Werbung
Patentanmeldungen
"
abgestellt
hat
rügt
Revision
Erfolg
Hinblick
Umstände
entsprechenden
Feststellungen
fehlt
.
2
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Hinblick
gemäß
§
Abs.
Nr.
maßgebliche
Verletzungshandlung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
allein
Landgericht
entsprechender
Beweisaufnahme
festgestellte
Umstand
Anlagen
Parteien
Übereinstimmungen
aufwiesen
lasse
Schluss
Beklagte
Klägerin
erlangte
Kenntnisse
unbefugt
verwertet
habe
.
Feststellung
konstruktiver
Übereinstimmungen
könne
allenfalls
Indiz
unlautere
Übernahme
sein
Übereinstimmungen
Erfahrungswissen
erklären
ließen
offenkundig
seien
.
bestehe
Schutz
Geheimnisübernahme
Übernahme
redlich
erworbenem
Erfahrungswissen
beruhe
feststehe
Übereinstimmungen
Anlagen
Ergebnis
zulässiger
Entwicklungsmaßnahmen
sein
könnten
.
Beklagte
habe
Jahre
Faserspinnanlagen
-technologie
befasst
.
Ausführungen
erstinstanzlich
gehörten
Sachverständigen
sei
Beklagte
Lage
Erfahrungswissens
nur
Faserspinnanlage
insgesamt
auch
selbständig
Zuhilfenahme
Konstruktionszeichnungen
Düsenblock
fertigen
.
Hinblick
Beklagte
November
Klägerin
ausgeschieden
sei
erstes
Angebot
Beklagten
Faserspinnanlage
Düsen
erst
erfolgt
sei
komme
auch
wettbewerbsrechtlichen
Erhaltungsinteresse
Beklagten
heißt
Möglichkeit
eigenes
Erfahrungswissen
weiter
benutzen
vertiefen
besondere
Bedeutung
.
Beurteilung
ist
rechtsfehlerfrei
.
Allerdings
darf
ausgeschiedener
Mitarbeiter
Beschäftigungszeit
erworbenen
Kenntnisse
auch
später
unbeschränkt
verwenden
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Wettbewerbsverbot
unterliegt
vgl.
juris
.
]
Spritzgießwerkzeuge
;
.
Kundendatenprogramm
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
berücksichtigt
nur
Informationen
bezieht
frühere
Mitarbeiter
Gedächtnis
bewahrt
Urteil
14
.
Januar
juris
.
Weinberater
;
.
Kundendatenprogramm
;
.
Versicherungsuntervertreter
.
Berechtigung
erworbene
Kenntnisse
Beendigung
Dienstverhältnisses
auch
Nachteil
früheren
Dienstherrn
einzusetzen
bezieht
Informationen
ausgeschiedenen
Mitarbeiter
nur
noch
bekannt
sind
schriftliche
Unterlagen
zurückgreifen
kann
Beschäftigungszeit
angefertigt
hat
Urteil
19
.
Dezember
juris
.
Verwertung
Kundenlisten
;
.
Kundendatenprogramm
;
.
Versicherungsuntervertreter
.
ausscheidender
Mitarbeiter
ist
berechtigt
erlangtes
Wissen
Mitnahme
Entwendung
Konstruktionsunterlagen
aufzufrischen
sichern
Unterlagen
verkörpertes
Know-how
eigene
Zwecke
bewahren
weiterzuverwenden
vgl.
juris
.
]
Präzisionsmessgeräte
;
.
Kundendatenprogramm
;
.
Versicherungsuntervertreter
.
Liegen
ausgeschiedenen
Mitarbeiter
derartige
schriftliche
Unterlagen
beispielsweise
Form
privater
Aufzeichnungen
Form
privaten
Notebook
abgespeicherten
Datei
entnimmt
Betriebsgeheimnis
früheren
Arbeitgebers
verschafft
Geheimnis
unbefugt
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Kundendatenprogramm
;
.
Versicherungsuntervertreter
.
Makel
verliert
schon
wettbewerbsrechtlicher
Bedeutung
Beklagte
Lage
ist
Geräte
Geräteteile
selbst
entwickeln
vgl.
juris
.
]
Präzisionsmessgeräte
.
Berufungsgericht
hat
ferner
Landgericht
umfangreicher
Beweisaufnahme
getroffenen
Feststellungen
Frage
Acht
gelassen
Beklagte
streitgegenständlichen
Düsenkörper
Düsenblöcke
Gedächtnis
konstruieren
konnte
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Beklagte
Arbeitstätigkeit
Klägerin
Produktionsleiter
nur
indirekt
Düsenblöcken
Spinnanlagen
befasst
gewesen
.
Landgericht
hat
angenommen
Vielzahl
Übereinstimmungen
streitgegenständlichen
Spinnanlagen
insbesondere
Layouts
Einzelmaßen
jeweiligen
Düsenblöcke
erscheine
nachschaffende
Übernahme
Verwendung
Konstruktionszeichnungen
Spezifikationen
Fotos
Detailskizzen
ausgeschlossen
.
bestehe
realistische
Möglichkeit
Beklagte
Ausscheiden
Unternehmen
Klägerin
Lage
gewesen
sei
Anordnungen
Spinnanlage
Kopf
nachzuarbeiten
.
Insgesamt
ließen
zahlreichen
technologischen
geometrischen
Übereinstimmungen
bezüglich
Hohlfasermembranspinnanlagen
Fäden
detaillierten
gut
nachvollziehbaren
Darlegungen
gerichtlichen
Sachverständigen
Einzelnen
beschrieben
worden
seien
Mitteilung
Beklagten
Konstruktionszeichnungen
seien
Fertigungstoleranzen
Beklagten
Übergabe
Pläne
Sachverständigen
bewusst
entfernt
worden
nur
Schluss
Beklagten
Zwecke
Gewinnerzielung
Markt
angebotenen
Anlagen
Verwendung
Plänen
Konstruktionszeichnungen
anderen
verkörperten
Informationen
Klägerin
hergestellt
worden
seien
.
Abweichende
eigene
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
ist
vielmehr
selbst
Einklang
Feststellungen
Landgerichts
ausgegangen
Beklagte
Zusammenhang
Tätigkeit
Klägerin
Zugang
technischen
Zeichnungen
Datensätzen
hatte
.
3
.
Vorstehenden
ergibt
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Betriebsgeheimnis
dargelegt
so
dass
dahinstehen
könne
Rede
stehenden
Anträge
Verletzung
wirksam
getroffenen
vertraglichen
Abreden
Geheimhaltung
gerechtfertigt
sein
können
ebenfalls
tragfähige
Grundlage
fehlt
.
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
ist
eigenen
Sachentscheidung
gehindert
Berufungsgericht
wesentliche
Beurteilung
Klagebegehrens
erforderliche
tatrichterliche
Feststellungen
noch
getroffen
hat
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Revisionsgericht
Sache
selbst
entscheiden
hat
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
Letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
liegen
Sachverhältnis
bisher
nur
erstinstanzlichen
Gericht
festgestellt
worden
ist
Berufungsgericht
noch
gemäß
Abs.
Nr.
geprüft
hat
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Feststellung
erstinstanzlichen
Gerichts
begründen
vgl.
Urteil
30
.
Oktober
.
.
IV
.
wiedereröffnete
Berufungsverfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
§
Abs.
Nr.
besteht
grundsätzlich
Bindung
Berufungsgerichts
Tatsachenfeststellungen
Erstgerichts
.
Regelung
dient
Konzentration
Tatsachenfeststellung
ersten
Instanz
juris
Rn.13
.
Vorschrift
geregelte
Bindung
entfällt
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
begründen
erneute
Feststellung
gebieten
.
Konkrete
Anhaltspunkte
können
Fehlern
ergeben
Eingangsgericht
Feststellung
Sachverhalts
unterlaufen
sind
vgl.
juris
.
]
;
Beschluss
2
Juli
.
.
auch
verfahrensfehlerfrei
getroffene
Tatsachenfeststellungen
sind
Berufungsgericht
§
Abs.
Nr.
bindend
konkrete
Anhaltspunkte
bestehen
Feststellungen
unvollständig
unrichtig
sind
juris
.
]
.
feststellungen
Grundlage
Sachverständigengutachtens
getroffen
wurden
kann
auch
Unvollständigkeit
Gutachtens
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
Feststellungen
wecken
7
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
fortzusetzenden
Berufungsverfahren
konkreter
Anhaltspunkte
Richtigkeit
erstinstanzlichen
Beweiswürdigung
überzeugen
vermag
so
ist
erneuten
Tatsachenfeststellung
nur
berechtigt
verpflichtet
juris
.
]
;
Beschluss
24
.
März
.
.
Sachverständigenbeweis
gilt
Grundsatz
.
Auch
dort
bedarf
erneuten
Anhörung
Sachverständigen
Berufungsgericht
Ausführungen
abweichend
Vorinstanz
würdigen
will
insbesondere
anderes
Verständnis
Ausführungen
Sachverständigen
zugrunde
legen
andere
Schlüsse
ziehen
will
Erstrichter
vgl.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
bislang
Feststellungen
getroffen
ersten
Hilfsantrag
erfassten
Dimensionierungen
Düsenkörpers
zweiten
Hilfsantrag
erfassten
Maße
Ausgestaltung
Düsenblöcke
Schutz
Betriebsgeheimnis
Klägerin
beanspruchen
können
.
wird
bereits
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
bewerten
eigene
Feststellungen
nachzuholen
haben
Entscheidung
Hilfsanträge
ankommt
.
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.10.2013
Entscheidung