NAMEN Verkündet : 22 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Hohlfasermembranspinnanlage § Abs. § Abs. Nr. ; § Abs. Nr. Unterlassung Herstellens Inverkehrbringens technischen Anlage gerichteter Klageantrag Verbot unbefugten Verwertung Betriebsgeheimnissen gemäß § Abs. Nr. gestützt ist ist hinreichend bestimmt Kläger begehrte Verbot konkrete Verletzungsform richtet auch verbale Beschreibung Umstände enthält Kläger Rechtsverletzung herleitet . konkreten Maße Anordnungen Düsenkörper Düsenblöcken Hohlfasermembranspinnanlage Konstruktionsplänen Endprodukt selbst verkörpert sind kommen Betriebsgeheimnis Sinne § Betracht . Schutz Betriebsgeheimnis kommt maßgebliche Tatsache mag auch Stand Technik gehören nur großen Kostenaufwand ausfindig zugänglich Unternehmer nutzbar gemacht werden kann . können Konstruktionspläne Maße Anordnungen technischer Bauteile Maschine verkörpert sind Erstellung erheblichen Aufwand erfordert Betriebsgeheimnis geschützt sein . Liegen ausgeschiedenen Mitarbeiter Beschäftigungszeit angefertigte schriftliche Unterlagen beispielsweise Form privater Aufzeichnungen Form privaten Computer abgespeicherten Datei entnimmt Betriebsgeheimnis früheren Arbeitgebers verschafft Geheimnis auch dann unbefugt Sinne Abs. Nr. Ausbildung Erfahrung Lage ist Verletzung Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten Nutzung Unterlagen vorzunehmen . Urteil 22 . März ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . März Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 9 . Zivilsenats 4 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Teil F. . vertreibt Rahmen Konzerns Einmalartikel Hämodialysebehandlung nierenkranken Patienten eingesetzt werden Schadstoffe Blut entfernen . Hohlfasern Dialysefiltern verwendet werden werden speziellen Spinnanlagen flüssigen Polymerlösung Endlosverfahren hergestellt Filtern verarbeitet . Spinnanlagen werden Klägerin stetig fortentwickelt Auftrag hergestellt . Produktion Fasern Spinnanlagen erfolgt mithilfe Düsenblöcken Düsen verbaut sind . Etwa Jahr nahm Klägerin Spinnanalage " II " Düsenblöcken jeweils Düsen Kapazität Fäden " Ends " Betrieb . Düsenblöcke bestehen Platten nämlich Düsen Düsenkörper angebracht sind . Faserspinnanlagen verkauft Klägerin Konzernverbunds stehende Dritte . Jahr errichtete Klägerin etwa Jahre andauernden Vorarbeiten weiter entwickelte Faserspinnanlage " Düsenblock Düsen Kapazität Fäden . Beklagte stellt vertreibt Faserspinnanlangen Produktion synthetischer Hohlfasern Dialysefilter . Beklagte ist Chemiker Herstellung PAN-Fasern promoviert hat . war Zeit Wettbewerber Klägerin Herstellung Lösungsspinnanlagen Membranhohlfäden befasst . November Juni war Rechtsvorgängerin Klägerin Produktionsleiter Bereich " Membranherstellung beschäftigt Herstellung Düsen betraut . Zusammenhang hatte Zugang technischen Zeichnungen Datensätzen Rechtsvorgängerin Klägerin . Arbeitsvertrag war Geheimhaltung verpflichtet . Anstellung Beklagten wurde Auflösungsvertrag Ablauf Freistellungsperiode Sommer beendet . Auflösungsvertrag enthielt Stillschweigensverpflichtung Betriebsgeheimnisse Beklagten Arbeitsverhältnisses bekannt geworden sind . Juli ist Beklagte Beklagte tätig mittlerweile Geschäftsführer . bot Beklagte erstmals Faserspinnanlage Düsen . Angebot 29 . September Anlage bot Beklagte erstmals Hohlfasermembranspinnanlage Fäden Markt . Klägerin macht geltend Beklagten hätten Hohlfaserspinnanlagen Fäden Verwendung Konstruktionszeichnungen Plänen anderen Informationen Klägerin unzulässig nachgebaut . sieht rechtswidrige Verwertung Betriebsgeheimnissen Verstoß vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung . Landgericht hat Beklagten Revisionsverfahren Bedeutung Androhung Ordnungsmitteln verboten Faserspinnanlagen Typs " System Ends " bestehend Komponenten Anlage Anlage ergeben Typs " Ends herzustellen anzubieten und/oder Verkehr bringen . Landgericht hat Beklagten Auskunftserteilung verurteilt Verpflichtung Schadensersatz festgestellt . Beklagten haben Verurteilung Berufung eingelegt . Klägerin hat Berufungsverfahren zuletzt beantragt Berufung zurückzuweisen hilfsweise angegriffene Urteil Maßgabe aufrecht erhalten Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagt wird Faserspinnanlagen Typen " System Ends " Typs " Ends " bestehend Komponenten Anlage ergeben herzustellen anzubieten Verkehr bringen Spinndüsen Maßgabe folgenden Konstruktionszeichnungen verfügen : [ folgen Abbildungen Aufhebung angefochtenen Entscheidung Beklagten verbieten Faserspinnanlagen Typs " System Ends " bestehend Komponenten Anlage Klageantrags ergeben Typs " Ends herzustellen anzubieten Verkehr bringen Düsenblöcke Spinndüsen verfügen folgenden Abbildungen entsprechen : folgen Abbildungen Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Berufungsinstanz gestellten Klageanträge . Beklagten beantragen Rechtsmittel Klägerin zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageanträge Hilfsanträge unbegründet angesehen . Klägerin habe Betriebsgeheimnis noch Verletzungshandlung Sinne § hinreichend konkret vorgetragen . hat ausgeführt : Verletzung Betriebsgeheimnisses § liege . Tatsachen Geheimnisschutz beansprucht werde seien Klägerin konkret bezeichnen . Vorliegend gehe m lange Anlage Vielzahl technischer Bauteile Anordnungen unterschiedlichen Funktionen Rahmen Produktionsprozesses bestehe . sei beweisbelasteten Klägerin konkret dargetan Teil Element Anlagen Typs " Ends " Betriebsgeheimnis darstelle . Klägerin habe auch ausgeführt Konstruktionsplan Spinnanlagen gegebenenfalls einzelnen Teil Bereich Betriebsgeheimnis enthalte . Klägerin habe ferner hinreichend dargetan Beklagte Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe . Allein Umstand Anlagen Parteien Übereinstimmungen aufwiesen lasse Schluss . Schutz Geheimnisübernahme bestehe Übernahme redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe Übereinstimmungen Anlagen Ergebnis zulässiger Entwicklungsarbeit sein könnten . Klägerin habe dargelegt behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen bekannt sei technisch sinnvolle Lösung Problems angewendet werde . habe ohnehin konkret bezeichnete Betriebsgeheimnis auch Beklagten redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt . Beklagten sei möglich Behauptung unbefugten Verwertung Betriebsgeheimnisses rechtswirksam entgegenzutreten . Klägerin stünden auch vertraglichen Ansprüche . Klägerin Betriebsgeheimnis aufgezeigt habe offenkundige Wissen Fachmanns hinausgehe sei erwiesen Beklagte vertragliche Pflicht Geheimhaltung Betriebsgeheimnissen verletzt habe . Berufungsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge Klägerin seien zwar zulässig ebenfalls unbegründet . Bezugnahme Konstruktionszeichnungen Düsenkörpers entsprächen Anforderungen Darstellung konkreten Betriebsgeheimnisses Klägerin dargelegt habe Element Konstruktionszeichnungen enthaltenen Teile Spinndüse Düsenkörpers Betriebsgeheimnis darstelle . B. Beurteilung gerichtete Revision Klägerin hat folg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Betriebsgeheimnis noch unbefugte Verwertung Sinne § Abs. hinreichend konkret vorgetragen hält rechtlichen Nachprüfung stand . Unterlassungshauptantrag Klägerin ist hinreichend bestimmt . 1 . § Abs. Nr. darf Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann letztlich dung Beklagten verboten ist Vollstreckungsgericht überlassen bliebe . . ; vgl. Urteil 2 . März . Konsumgetreide ; Urteil 5 . Oktober . Betriebspsychologe . hinreichende Bestimmtheit ist gewöhnlich gegeben Bezugnahme konkrete Verletzungshandlung konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist vgl. nur Urteil 4 . September juris . Farbmarkenverletzung ; Urteil 16 Juli . Betriebsbeobachtung ; Urteil 6 . Oktober . Kreditkontrolle ; Urteil 17 Juli . Einkaufswagen Klageantrag zumindest Heranziehung Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt Merkmalen angegriffenen Erzeugnisses Grundlage Anknüpfungspunkt Wettbewerbsverstoßes Unterlassungsgebots liegen soll Urteil 12 Juli juris . Laubhefter ; . Einkaufswagen . 2 . Grundsätzen ist Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt gefasst . Klägerin Hauptantrag begehrte Verbot bezieht Faserspinnanlagen Beklagten Angebotsbeschreibung Anlage Fäden konkrete Verletzungsform . Klagevortrag lässt unzweideutig erkennen Merkmalen angegriffenen Erzeugnisses Grundlage Anknüpfungspunkt Wettbewerbsverstoßes Unterlassungsgebots liegen soll . Klageantrag ist unbestimmt verbale Beschreibung Umstände enthält Kläger Rechtsverletzung herleitet vgl. Urteil 13 . Dezember . Schweißmodulgenerator ; . Einkaufswagen . Beschreibung ist erforderlich Streitfall Kläger begehrte Verbot konkrete Verletzungsform richtet Urteil 1 Juli Wurftaubenpresse ; . f. Schweißmodulgenerator ; Urteil 24 . Januar . Regalsystem . Insoweit ist berücksichtigen Bestimmtheitsgrundsatz führen darf Kläger Hintanstellung berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen ist Klageantrag Betriebsgeheimnisse offenbaren vgl. Spannungsverhältnis Bestimmtheitsgrundsatz Geheimnisschutz 36 . Aufl . § . 64 ; Harte-Bavendamm 4 . Aufl . § . ; Ohly Ohly/Sosnitza 7 . Aufl . § . . Streitfall ist ersichtlich Beklagten Unklaren gelassen werden konkrete Ausführungsform Gegenstand begehrten Verbots bildet . Konfiguration Unterlassungsantrag beschriebenen Spinnanlage Beklagten ist Parteien . Insbesondere haben Beklagten behauptet Beklagte Spinnanlagen Antragsanlage niedergelegten Angebots allein Streitfall bedeutsamen unterschiedlichen technischen Spezifikationen herstelle hergestellt habe . Antrag erfasst konkrete Verletzungsform auch Faserspinnanlage Fäden bezieht . Zwar bezieht Antrag Bezug genommene Anlage ausdrücklich nur Anlage -9- " Ends " . Klagevorbringen ist Fäden lediglich einfache Vergrößerung Anlage Fäden ; Spezifikationen sind Spinnanlagen Anzahl Fäden identisch . Abweichendes hat Berufungsgericht festgestellt wird auch Revisionserwiderung geltend gemacht . 3 . Klägerin hat auch Klagegrund bestimmt bezeichnet . Klägerin hat Klageanträge deliktische Ansprüche Verletzung Betriebsgeheimnissen § auch vertragliche Ansprüche Verletzung Geheimhaltungsabrede gestützt . handelt unterschiedliche Klagegründe verschiedene Streitgegenstände vgl. . ; Büscher 3 . Aufl . . ; Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § . . § Abs. Nr. muss Klageschrift bestimmte Angabe Gegenstandes Grundes erhobenen Anspruchs enthalten . Klägerin hat klarzustellen Reihenfolge Streitgegenstände geltend macht vgl. Beschluss 24 . März . ; Urteil 23 . September . Santander-Rot ; Urteil 2 . Juni . Wunderbaum . Klarstellung kann noch Revisionsinstanz erfolgen Urteil 12 . Januar . Warcraft . Voraussetzungen liegen . Klägerin hat verhandlung klargestellt Klageanträge erster Linie § Abs. stützt zweiter Linie allgemeines Deliktsrecht weiter hilfsweise vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung . II . Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbefugter Verwertung Betriebsgeheimnissen § Abs. Nr. § Abs. aF § Abs. § Abs. jeweils Verbindung § Abs. Nr. kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . Berufungsgericht hat hohe Anforderungen Darlegung Betriebsgeheimnisses § gestellt . Beurteilung Berufungsgerichts Hinblick gemäß § Abs. Nr. maßgebliche Verletzungshandlung hält rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . fehlt auch Verneinung vertraglicher Ansprüche Berufungsgericht tragfähige Grundlage . 1 . Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe bereits Geschäftsgeheimnis dargelegt Beklagten verletzt haben könnten ist frei Rechtsfehlern . § Abs. Nr. ist untersagt Betriebsgeheimnis unbefugt verwerten mitzuteilen Mitteilung § Abs. erlangt wurde eigene fremde Handlung § Abs. Nr. unbefugt verschafft gesichert worden ist Zwecken Wettbewerbs Eigennutz Dritten Absicht gehandelt wird Inhaber Unternehmens Schaden zuzufügen . Tatbestand handelt Handeln geschäftlichen Verkehr betroffen ist Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. aF § vgl. Urteil 27 . April . Kundendatenprogramm ; Urteil 26 . Februar . Versicherungsuntervertreter ; Urteil 23 . Februar . MOVICOL-Zulassungsantrag ; aaO § . ; Harte-Bavendamm aaO . . Betriebsgeheimnis Sinne § ist Zusammenhang Geschäftsbetrieb stehende Tatsache offenkundig nur begrenzten Personenkreis bekannt ist bekundeten wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll vgl. . Kundendatenprogramm ; . Versicherungsuntervertreter jeweils . Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen Konstruktionszeichnungen Rezepte Herstellungsverfahren technische Zusammensetzungen Funktionsweise Anlage vgl. Urteil 10 Juli juris . II ; Urteil 19 November juris . StapelAutomat ; Urteil 7 November juris . Präzisionsmessgeräte ; Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § . . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerin Betriebsgeheimnis ausreichend dargelegt habe . hat angenommen beweisbelastete Klägerin habe konkret dargetan Teil Element Spinnanlagen Typen " Ends " Betriebsgeheimnis darstelle . Klägerin habe auch ausgeführt Konstruktionsplan Spinnanlagen gegebenenfalls einzelnen Teil Bereich Betriebsgeheimnis enthalten solle . Beklagten wüssten Teile m langen Baugruppen bestehenden Anlage geändert werden müssten Klägerin beanspruchten Verbot entgehen . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Ansicht Berufungsgerichts hat Klägerin konkret vorgetragen Teile Spinnanlagen Betriebsgeheimnis ansieht . Landgericht hat Grundlage eingeholten Sachverständigengutachten angenommen Spinnanlage Klägerin insbesondere Maßen Anordnungen Düsenkörper Düsenblöcke Betriebsgeheimnis handele . Düsenkörper Düsenblöcke stellten zentrale Elemente technischen Betriebsablauf Spinnanlage seien Außenstehende offenkundig nur begrenzten Personenkreis Betriebs Klägerin bekannt . Klägerin habe auch erhebliches wirtschaftliches Interesse Geheimhaltung Umstände . Gestaltung Düsenblöcke Spinndüsen sei sehr " know-how-intensiv " . Anordnung Gestaltung Spinndüsen einzelnen Düsenblöcken stellten Kerntechnologie gesamten Anlage . Auch Düsenblock gehöre " Key-Equipment " . Beurteilung hat Landgericht Betriebsgeheimnisse festgestellt . konkreten Maße Anordnungen Düsenkörper Düsenblöcke Konstruktionsplänen Endprodukt selbst verkörpert sind kommen Betriebsgeheimnis Betracht vgl. juris . ] Präzisionsmessgeräte . Landgericht hat Beurteilung Grundlage erstinstanzlichen Vortrags Klägerin Beweis eingeholten Sachverständigengutachten getroffen . Klägerin hat Ergebnis Sachverständigengutachten Berufungsinstanz günstigen Feststellungen Landgerichts Eigen gemacht . hat Klägerin konkrete Tatsachen dargetan Ansicht Betriebsgeheimnisse darstellen . Verbot konkreten Spinnanlagen gerichtete Unterlassungsantrag ist begründet beanstandeten Spinnanlagen Düsenkörper Düsenblöcke Klägerin vorgetragenen Maßen Anordnungen enthalten . weitere Präzisierung Klagevorbringen Einzelheiten Betriebsgeheimnis verkörpert wird hat Ansicht Berufungsgerichts Bedeutung Begründetheit Verbot konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags nur Reichweite namentlich Frage auch Kern gleichartige Verletzungshandlungen Unterlassungsgebot erfasst werden vgl. . f. Schweißmodulgenerator . Berufungsgericht ist unzutreffenden rechtlichen Maßstab Beurteilung ausgegangen Tatsache offenkundig ist Betriebsgeheimnis Frage kommt . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin habe Hinblick Gesichtspunkt fehlenden Offenkundigkeit dargelegt behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen bekannt sei technisch sinnvolle Lösung Problems angewendet werde . Zusammenhang sei berücksichtigen Offenkundigkeit auch Versendung Angeboten Werbung Patentanmeldungen usw. herbeigeführt werden könne . Klägerin habe geltend gemachte Betriebsgeheimnis auch Beklagten redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt . sei Beklagten möglich gewesen Behauptung unbefugten Verwertung Betriebsgeheimnisses wirksam entgegenzutreten . Beklagten seien Lage Behauptung belegen Spinnanlagen eigenem Erfahrungswissen beruhten Stand Technik entsprächen aber offenkundig seien . Beurteilung ist frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht ist unzutreffenden Begriff kundigkeit ausgegangen . Geheimnischarakter Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt Tatsache allgemein bekannt ist . Schweißmodulgenerator ; . MOVICOLZulassungsantrag ; Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § . . Tatsache begrenzten auch Umständen größeren Personenkreis zugänglich war steht Annahme Betriebsgeheimnisses . MOVICOL-Zulassungsantrag . Insbesondere wird Geheimnischarakter Allgemeinen aufgehoben Vorgänge Produktionsbetrieb dort Beschäftigten bekannt werden juris . ] Präzisionsmessgeräte . Berufungsgericht maßgeblich erachtete Zuordnung Tatsache Stand Technik ist Frage Geheimnischarakter ausschließenden allgemeinen Bekanntheit Bedeutung . Auch allgemeine Stand Technik regelmäßig Veröffentlichung bekannt ist kann Offenkundigkeit zugrunde liegenden Fertigungsmethoden angenommen werden juris . Präzisionsmessgeräte . Schutz Betriebsgeheimnis kommt vielmehr maßgebliche Tatsache mag auch Stand Technik gehören nur großen Kostenaufwand ausfindig zugänglich Unternehmer nutzbar gemacht werden kann vgl. . Schweißmodulgenerator ; . MOVICOL-Zulassungsantrag . Insbesondere auch Streitfall Rede stehende Nutzung Konstruktionsplänen Maße Anordnungen technischer Bauteile Maschine verkörpert sind wird regelmäßig erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen vgl. 31 juris . ] ; juris . ] Präzisionsmessgeräte . können Konstruktionspläne Betriebsgeheimnis geschützt sein . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen Darlegung Betriebsgeheimnisses sei erforderlich Klägerin geheim behaupteten Tatsachen redlich erworbenen Erfahrungswissen Beklagten abgrenze Vortrag halte . Prüfung Vorliegens Betriebsgeheimnisses ist Belang Mitarbeiter entsprechenden Umstände kennt . Geheimnischarakter Tatsache wird regelmäßig aufgehoben Vorgänge Produktionsbetrieb dort Beschäftigten bekannt werden juris . ] Präzisionsmessgeräte . ehemaliger Mitarbeiter fachliches Erfahrungswissen hat auch Benutzung Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen selbst gefertigten Unterlagen Lage versetzt Verletzung Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten vorzunehmen ist allenfalls Frage erheblich Verwertungshandlungen rechtlich zulässig sind vgl. . Berufungsgericht hat Hinblick Merkmal Offenkundigkeit § Abs. Umstände Streitfalls Vorbringen Parteien hinreichend gewürdigt . Berufungsgericht hat festgestellt Spinnanlagen Klägerin Eigenentwicklungen darstellen verkauft werden ; verkauft werden lediglich Anlagen hergestellten Dialysefilter . hat ferner festgestellt Beklagte Anstellungsvertrag auch nachvertragliche allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung Klägerin eingegangen war Auflösungsvertrag ebenfalls finden war . kommt Feststellungen Landgerichts Klägerin Eigen gemachten Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen getroffen hat Maße Anordnung Düsenkörper -blöcke zahlreiche weitere übereinstimmende Umstände allgemein bekannt nur eng begrenzten Personenkreis Belegschaft Klägerin zugänglich waren . Ausführungen Sachverständigen hätten Beklagten erlangten Vorteile Konstruktionszeit gesamten Spinnsystems etwa Stunden belaufen . Abweichende Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . Berufungsgericht mögliche Offenkundigkeit " Angebote Werbung Patentanmeldungen " abgestellt hat rügt Revision Erfolg Hinblick Umstände entsprechenden Feststellungen fehlt . 2 . Beurteilung Berufungsgerichts Hinblick gemäß § Abs. Nr. maßgebliche Verletzungshandlung hält rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Berufungsgericht hat angenommen allein Landgericht entsprechender Beweisaufnahme festgestellte Umstand Anlagen Parteien Übereinstimmungen aufwiesen lasse Schluss Beklagte Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe . Feststellung konstruktiver Übereinstimmungen könne allenfalls Indiz unlautere Übernahme sein Übereinstimmungen Erfahrungswissen erklären ließen offenkundig seien . bestehe Schutz Geheimnisübernahme Übernahme redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe feststehe Übereinstimmungen Anlagen Ergebnis zulässiger Entwicklungsmaßnahmen sein könnten . Beklagte habe Jahre Faserspinnanlagen -technologie befasst . Ausführungen erstinstanzlich gehörten Sachverständigen sei Beklagte Lage Erfahrungswissens nur Faserspinnanlage insgesamt auch selbständig Zuhilfenahme Konstruktionszeichnungen Düsenblock fertigen . Hinblick Beklagte November Klägerin ausgeschieden sei erstes Angebot Beklagten Faserspinnanlage Düsen erst erfolgt sei komme auch wettbewerbsrechtlichen Erhaltungsinteresse Beklagten heißt Möglichkeit eigenes Erfahrungswissen weiter benutzen vertiefen besondere Bedeutung . Beurteilung ist rechtsfehlerfrei . Allerdings darf ausgeschiedener Mitarbeiter Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden Berufungsgericht festgestellt hat Wettbewerbsverbot unterliegt vgl. juris . ] Spritzgießwerkzeuge ; . Kundendatenprogramm . Berufungsgericht hat jedoch berücksichtigt nur Informationen bezieht frühere Mitarbeiter Gedächtnis bewahrt Urteil 14 . Januar juris . Weinberater ; . Kundendatenprogramm ; . Versicherungsuntervertreter . Berechtigung erworbene Kenntnisse Beendigung Dienstverhältnisses auch Nachteil früheren Dienstherrn einzusetzen bezieht Informationen ausgeschiedenen Mitarbeiter nur noch bekannt sind schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann Beschäftigungszeit angefertigt hat Urteil 19 . Dezember juris . Verwertung Kundenlisten ; . Kundendatenprogramm ; . Versicherungsuntervertreter . ausscheidender Mitarbeiter ist berechtigt erlangtes Wissen Mitnahme Entwendung Konstruktionsunterlagen aufzufrischen sichern Unterlagen verkörpertes Know-how eigene Zwecke bewahren weiterzuverwenden vgl. juris . ] Präzisionsmessgeräte ; . Kundendatenprogramm ; . Versicherungsuntervertreter . Liegen ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen beispielsweise Form privater Aufzeichnungen Form privaten Notebook abgespeicherten Datei entnimmt Betriebsgeheimnis früheren Arbeitgebers verschafft Geheimnis unbefugt Sinne § Abs. Nr. . Kundendatenprogramm ; . Versicherungsuntervertreter . Makel verliert schon wettbewerbsrechtlicher Bedeutung Beklagte Lage ist Geräte Geräteteile selbst entwickeln vgl. juris . ] Präzisionsmessgeräte . Berufungsgericht hat ferner Landgericht umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen Frage Acht gelassen Beklagte streitgegenständlichen Düsenkörper Düsenblöcke Gedächtnis konstruieren konnte . Feststellungen Landgerichts war Beklagte Arbeitstätigkeit Klägerin Produktionsleiter nur indirekt Düsenblöcken Spinnanlagen befasst gewesen . Landgericht hat angenommen Vielzahl Übereinstimmungen streitgegenständlichen Spinnanlagen insbesondere Layouts Einzelmaßen jeweiligen Düsenblöcke erscheine nachschaffende Übernahme Verwendung Konstruktionszeichnungen Spezifikationen Fotos Detailskizzen ausgeschlossen . bestehe realistische Möglichkeit Beklagte Ausscheiden Unternehmen Klägerin Lage gewesen sei Anordnungen Spinnanlage Kopf nachzuarbeiten . Insgesamt ließen zahlreichen technologischen geometrischen Übereinstimmungen bezüglich Hohlfasermembranspinnanlagen Fäden detaillierten gut nachvollziehbaren Darlegungen gerichtlichen Sachverständigen Einzelnen beschrieben worden seien Mitteilung Beklagten Konstruktionszeichnungen seien Fertigungstoleranzen Beklagten Übergabe Pläne Sachverständigen bewusst entfernt worden nur Schluss Beklagten Zwecke Gewinnerzielung Markt angebotenen Anlagen Verwendung Plänen Konstruktionszeichnungen anderen verkörperten Informationen Klägerin hergestellt worden seien . Abweichende eigene Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . ist vielmehr selbst Einklang Feststellungen Landgerichts ausgegangen Beklagte Zusammenhang Tätigkeit Klägerin Zugang technischen Zeichnungen Datensätzen hatte . 3 . Vorstehenden ergibt Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Betriebsgeheimnis dargelegt so dass dahinstehen könne Rede stehenden Anträge Verletzung wirksam getroffenen vertraglichen Abreden Geheimhaltung gerechtfertigt sein können ebenfalls tragfähige Grundlage fehlt . . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat ist eigenen Sachentscheidung gehindert Berufungsgericht wesentliche Beurteilung Klagebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch getroffen hat . Voraussetzungen § Abs. Revisionsgericht Sache selbst entscheiden hat Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt Letzterem Sache Endentscheidung reif ist liegen Sachverhältnis bisher nur erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist Berufungsgericht noch gemäß Abs. Nr. geprüft hat konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Feststellung erstinstanzlichen Gerichts begründen vgl. Urteil 30 . Oktober . . IV . wiedereröffnete Berufungsverfahren weist Senat Folgendes : 1 . § Abs. Nr. besteht grundsätzlich Bindung Berufungsgerichts Tatsachenfeststellungen Erstgerichts . Regelung dient Konzentration Tatsachenfeststellung ersten Instanz juris Rn.13 . Vorschrift geregelte Bindung entfällt konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit begründen erneute Feststellung gebieten . Konkrete Anhaltspunkte können Fehlern ergeben Eingangsgericht Feststellung Sachverhalts unterlaufen sind vgl. juris . ] ; Beschluss 2 Juli . . auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind Berufungsgericht § Abs. Nr. bindend konkrete Anhaltspunkte bestehen Feststellungen unvollständig unrichtig sind juris . ] . feststellungen Grundlage Sachverständigengutachtens getroffen wurden kann auch Unvollständigkeit Gutachtens Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit Feststellungen wecken 7 . Aufl . . . Berufungsgericht fortzusetzenden Berufungsverfahren konkreter Anhaltspunkte Richtigkeit erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugen vermag so ist erneuten Tatsachenfeststellung nur berechtigt verpflichtet juris . ] ; Beschluss 24 . März . . Sachverständigenbeweis gilt Grundsatz . Auch dort bedarf erneuten Anhörung Sachverständigen Berufungsgericht Ausführungen abweichend Vorinstanz würdigen will insbesondere anderes Verständnis Ausführungen Sachverständigen zugrunde legen andere Schlüsse ziehen will Erstrichter vgl. . . 2 . Berufungsgericht hat bislang Feststellungen getroffen ersten Hilfsantrag erfassten Dimensionierungen Düsenkörpers zweiten Hilfsantrag erfassten Maße Ausgestaltung Düsenblöcke Schutz Betriebsgeheimnis Klägerin beanspruchen können . wird bereits Landgericht getroffenen Feststellungen bewerten eigene Feststellungen nachzuholen haben Entscheidung Hilfsanträge ankommt . Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 30.10.2013 Entscheidung