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2683 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
17
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Sammlung
Ahlers
UrhG
§
Kunsthändler
.
S.
§
UrhG
ist
eigenem
wirtschaftlichem
Interesse
Veräußerung
Kunstwerken
beteiligt
ist
.
zählt
auch
Sammler
Kunstinteressenten
Kauf
Verkauf
Kunstwerken
berät
Höhe
Kaufpreises
abhängige
Provision
beansprucht
.
Auskunftsanspruch
Künstlers
Kunsthändler
Versteigerer
§
Abs.
Satz
UrhG
F
setzt
ebenso
Folgerechtsanspruch
Künstlers
Veräußerer
§
Abs.
Satz
UrhG
F
Weiterveräußerung
zumindest
teilweise
Inland
erfolgt
ist
.
-2c
Weiterveräußerung
.
S.
§
UrhG
ist
allein
dingliche
Verfügungsgeschäft
gesamte
schuldrechtliche
Verpflichtungsgeschäft
ebenso
dingliche
Verfügungsgeschäft
umfassende
Veräußerungsgeschäft
verstehen
Anschluss
Folgerecht
Auslandsbezug
.
Unterzeichnung
Kaufvertrags
Vertragspartner
Inland
ist
erforderliche
Inlandsbezug
gegeben
.
§
Bestimmung
§
ist
grundsätzlich
auch
Fällen
anwendbar
Zustellung
Frist
gewahrt
werden
soll
auch
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
kann
Abgrenzung
.
39
;
Aufgabe
.
10.2.1971
Urt
.
.
.
17
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Parteien
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
Zivilkammer
8
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Übrigen
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Verwertungsgesellschaft
.
nimmt
urheberrechtlichen
Befugnisse
angeschlossenen
Urheber
Werken
bildenden
Künste
;
gehört
auch
Folgerechtsanspruch
§
UrhG.
Beklagte
berät
Provision
Kunstinteressenten
Kauf
Verkauf
Kunstwerken
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Auskunft
Weiterveräußerung
Originalwerken
bildenden
Künste
angeschlossener
Urheber
.
begehrt
allgemein
Auskunft
Werke
Beteiligung
Jahre
weiterveräußert
wurden
§
Abs.
UrhG
.
.
erstrebt
anderen
nähere
Auskunft
Veräußerung
Kunstsammlung
Januar
möchte
insoweit
Namen
Anschrift
Veräußerers
Höhe
Veräußerungserlöses
einzelnen
Werke
erfahren
§
Abs.
UrhG
.
.
Sammlung
Ahlers
war
größten
Privatsammlungen
Expressionismus
Werken
Künstler
Blauen
Reiter
Brücke
.
enthielt
zahlreiche
Werke
Schutzdauer
Urheberrechts
noch
abgelaufen
war
.
Verkäufer
jedenfalls
Ahlers
AG
weitere
Unternehmen
Ahlers-Gruppe
gehören
haben
Kaufvertrag
26
.
Januar
unterschrieben
.
Übrigen
sind
Umstände
Abschlusses
Durchführung
Vertrages
insbesondere
ist
streitig
Weise
Beklagte
Geschäft
beteiligt
war
Kunstwerke
bereits
Vertragsschluss
Zollfreilager
befanden
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
allgemeinen
Auskunftsanspruch
stattgegeben
Sammlung
Ahlers
betreffenden
Auskunftsanspruch
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
allgemeinen
Auskunftsanspruch
abgewiesen
Sammlung
Ahlers
betreffenden
Auskunftsanspruch
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
allgemeinen
Auskunftsanspruch
Beklagte
Abweisung
Sammlung
Ahlers
betreffenden
Auskunftsanspruchs
erstrebt
.
Parteien
beantragen
jeweils
Rechtsmittel
Gegenseite
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Auskunftsanspruch
Klägerin
Sammlung
Ahlers
bejaht
allgemeinen
Auskunftsanspruch
rechtzeitiger
Geltendmachung
abgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Auskunftsanspruch
Veräußerung
Sammlung
Ahlers
sei
§
Abs.
UrhG
.
begründet
.
Beklagte
sei
Kunsthändler
.
S.
§
UrhG
anzusehen
.
Kunsthändler
Sinne
Bestimmung
sei
auch
Kunstvermittler
Provision
Kunsthandel
berate
.
Beklagte
sei
Veräußerung
Sammlung
Ahlers
beteiligt
gewesen
.
habe
Gemäldesammlung
gemeinsam
amerikanischen
Kunsthändler
Zweck
Weiterveräußerung
erworben
.
Beklagte
insoweit
Kunsthändler
tätig
geworden
sei
erscheine
auch
zweifelhaft
Behauptung
Erwerber
Sammlung
Partner
bestehende
amerikanische
Partnership
gewesen
sei
.
Auch
Folgerechtsanspruch
erforderliche
Inlandsbezug
Weiterveräußerung
sei
gegeben
.
Klägerin
habe
vorgetragen
Einigung
Eigentumsübergang
sei
schon
unterzeichneten
Kaufvertrag
enthalten
gewesen
.
Beklagte
sekundäre
last
treffe
habe
Behauptung
ausreichend
substantiiert
bestritten
.
gelte
Vorbringen
Klägerin
Teil
dinglichen
Veräußerungsgeschäfts
Inland
stattgefunden
habe
zugestanden
.
allgemeine
Auskunftsanspruch
§
Abs.
UrhG
.
sei
unbegründet
.
Klägerin
habe
bewiesen
allgemeine
Auskunft
Jahr
spätestens
31
.
Dezember
Beklagten
verlangt
habe
.
10
.
Februar
zugestellten
Klageschrift
geltend
gemachte
Auskunftsersuchen
wirke
Zeitpunkt
Einreichung
Klageschrift
20
.
Dezember
.
Bestimmung
§
gelte
Fristen
hier
gerichtliche
auch
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
könnten
.
B.
Beurteilung
gerichteten
Revisionen
haben
Erfolg
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
.
Revision
Klägerin
ist
Urteil
Landgerichts
wiederherzustellen
allgemeinen
Auskunftsanspruch
stattgegeben
hat
.
Revision
Beklagten
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Sammlung
Ahlers
betreffenden
Auskunftsanspruch
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Folgerechtsanspruch
§
UrhG
ist
Fünfte
Gesetz
Änderung
Urheberrechtsgesetzes
10
November
.
S.
neu
geregelt
worden
.
Neuregelung
ist
16
November
Kraft
getreten
.
Streitfall
ist
zuvor
geltende
Rechtslage
maßgeblich
Auskunftsansprüche
Inkrafttreten
Neuregelung
geltend
gemacht
worden
sind
.
II
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
allgemeine
Auskunftsanspruch
§
Abs.
UrhG
.
begründet
.
Bestimmung
kann
Urheber
Kunsthändler
Versteigerer
Auskunft
verlangen
Originale
Werken
Urhebers
letzten
Auskunftsersuchen
abgelaufenen
Kalenderjahres
Beteiligung
Kunsthändlers
Versteigerers
weiterveräußert
wurden
.
1
.
Klägerin
ist
Verwertungsgesellschaft
§
Abs.
UrhG
.
berechtigt
Anspruch
Auskunftserteilung
angeschlossenen
Urheber
geltend
machen
.
2
.
Beklagte
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
.
S.
§
UrhG
Auskunftserteilung
verpflichtet
.
Begriff
Kunsthändlers
ist
weiten
Sinne
verstehen
.
Kunsthändler
.
S.
§
UrhG
ist
eigenem
wirtschaftlichem
Interesse
Veräußerung
Kunstwerken
beteiligt
ist
vgl.
UrhG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Urheberrecht
9
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
4
;
Schricker/Katzenberger
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
;
Wandtke/Bullinger
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
.
kann
Beteiligung
Kunsthändlers
§
Abs.
Satz
UrhG
ergibt
nur
bestehen
Erwerber
Veräußerer
Kunstwerks
ist
auch
Veräußerung
Kunstwerks
Vermittler
tätig
wird
.
Vermittler
wird
Kunsthändler
schon
dann
tätig
Veräußerungsgeschäft
Veräußerer
Erwerber
fördert
.
Insoweit
können
bereits
Hinweise
Kunstwerk
Aufnahme
Katalog
Ausstellungen
genügen
vgl.
aaO
§
Rdn
.
;
aaO
§
UrhG
Rdn
.
4
;
Möhring/Nicolini/Spautz
UrhG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Schricker/Katzenberger
aaO
§
UrhG
Rdn
.
;
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
Rdn
.
.
Maßstäben
ist
Beklagte
Kunsthändler
.
§
UrhG
anzusehen
.
Insoweit
ist
Bedeutung
selbst
Kunstwerke
ankauft
verkauft
selbst
Kunsthändler
Kunstberater
bezeichnet
.
Tätigkeit
erschöpft
Erstellen
Expertisen
.
berät
Sammler
Kunstinteressenten
Kauf
Verkauf
Kunstwerken
.
fördert
Veräußerung
Werke
.
hat
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Zustandekommen
Veräußerungsgeschäften
.
erhält
Tätigkeit
Provision
getroffenen
Feststellungen
stets
Verkäufer
zahlenden
Prozentsatz
Kaufpreises
besteht
.
3
.
Klägerin
hat
Auskunftsanspruch
Ansicht
Berufungsgerichts
rechtzeitig
geltend
gemacht
.
Auskunft
kann
§
Abs.
UrhG
.
nur
Weiterveräußerungen
letzten
Auskunftsersuchen
abgelaufenen
Kalenderjahres
verlangt
werden
.
bestimmtes
Kalenderjahr
betreffende
Auskunftsanspruch
kann
nur
Ablauf
folgenden
Kalenderjahres
geltend
gemacht
werden
;
Auskunftsersuchen
muss
Kunsthändler
Versteigerer
spätestens
letzten
Tag
Folgejahres
zugegangen
sein
vgl.
aaO
§
UrhG
Rdn
.
.
Klägerin
hat
Anspruch
Auskunftserteilung
Jahre
weiterveräußerten
Werke
20
.
Dezember
Gericht
-9-
eingegangenen
Klageschrift
geltend
gemacht
Beklagten
10
.
Februar
zugestellt
worden
ist
.
Auffassung
Berufungsgerichts
wirkt
Zustellung
§
Zeitpunkt
Eingangs
Klageschrift
.
ist
Auskunftsersuchen
rechtzeitig
zugegangen
.
Soll
Zustellung
Frist
gewahrt
werden
tritt
Wirkung
§
bereits
Eingang
Antrags
Erklärung
Zustellung
demnächst
erfolgt
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Zustellung
Klageschrift
sollte
Frist
Geltendmachung
§
Abs.
UrhG
.
gewahrt
werden
.
Klageschrift
wurde
demnächst
also
Klägerin
zuzurechnende
Verzögerungen
Zustellungsverfahren
zugestellt
vgl.
.
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Bestimmung
§
gelte
Fristen
hier
Frist
Geltendmachung
Auskunftsanspruchs
gerichtliche
auch
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
könnten
.
Senat
teilt
Auffassung
.
Allerdings
wird
älteren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Literatur
Ansicht
vertreten
Regelung
Rückwirkung
Zustellung
Zeitpunkt
Einreichung
Klage
gelte
nur
Fälle
Frist
lediglich
Inanspruchnahme
Gerichte
gewahrt
werden
könne
vgl.
.
f.
.
Meinung
wird
insbesondere
Entstehungsgeschichte
erschließenden
Sinn
Zweck
Vorschrift
begründet
vgl.
f.
.
.
Bestimmung
Rückwirkung
Zustellung
wurde
Rücksicht
Einführung
Amtsbetriebes
Gerichtsverfahren
Jahren
amtsgerichtliches
Verfahren
landgerichtliches
Verfahren
Zivilprozessordnung
eingefügt
.
hatte
Zweck
Parteien
Zustellungen
selbst
besorgten
Zeitpunkt
zuverlässig
selbst
bestimmen
konnten
mehr
kalkulierbare
Risiko
Verspätung
amtlichen
Zustellung
abzunehmen
.
wurde
geschlossen
Regelung
solle
lediglich
verhindern
Kläger
Fristwahrung
Mitwirkung
Gerichte
angewiesen
sei
Einfluss
entzogene
Verzögerungen
Zustellung
Schaden
erleide
;
Fälle
einfaches
Schreiben
ausreiche
sei
Vorschrift
geschaffen
.
10.2.1971
;
Urt
.
.
Bundesgerichtshof
hat
Bestimmung
Rückwirkung
Zustellung
Fällen
anwendbar
gehalten
Zustellung
auch
außergerichtliche
Geltendmachung
wahrenden
Fristen
Erklärung
Mieterhöhung
Anfechtung
Irrtums
Inanspruchnahme
Bürgschaft
f.
gewahrt
werden
sollten
.
Bundesarbeitsgericht
wendet
Bestimmung
tarifvertragliche
.
.
m.w
.
allerdings
auch
besonderem
Sinn
Zweck
Ausschlussfristen
begründet
.
.
Rückwirkungsregelung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zwar
dann
auch
Fristen
anzuwenden
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
können
gesetzliche
vertragliche
Regelung
wahrende
Frist
ergibt
eingeschränkten
Anwendung
Rückwirkungsregelung
entgegensteht
.
So
verhält
Frist
Geltendmachung
Ausgleichsanspruchs
§
Abs.
Satz
Gläubiger
hier
ausdrücklich
Möglichkeit
gegeben
sei
Anspruch
wahlweise
gerichtlich
außergerichtlich
geltend
machen
Frist
Erklärung
Forderungsvorbehalts
Bauunternehmers
Schlusszahlung
Bauherrn
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Sinn
Zweck
Fristbestimmung
erfordere
.
.
vergleichbarer
Sonderfall
liegt
Ansicht
Revision
Klägerin
hier
aber
.
Ansicht
Senats
ist
Bestimmung
§
grundsätzlich
auch
Fällen
anwendbar
Zustellung
Frist
gewahrt
werden
soll
auch
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
kann
.
spricht
derartigen
Fällen
sogar
Zustellung
Vermittlung
Gerichtsvollziehers
Rückwirkung
entfaltet
.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
lässt
Zugangs
Zustellung
Willenserklärung
Vermittlung
Gerichtsvollziehers
.
Zustellung
können
Fristen
gewahrt
werden
gerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
müssen
.
Soll
Zustellung
Frist
gewahrt
werden
tritt
Wirkung
§
Abs.
Satz
§
§
Abs.
Satz
§
bereits
Übergabe
Willenserklärung
enthaltenden
Schriftstücks
Gerichtsvollzieher
Zustellung
demnächst
erfolgt
.
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
wäre
gerechtfertigt
Zustellung
Vermittlung
Gerichts
gleichartigen
Fällen
Rückwirkung
versagen
vgl.
.
ZPO/Häublein
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
sprechen
anderen
Gesichtspunkte
Rechtssicherheit
Vertrauensschutzes
.
Wortlaut
§
bietet
Rückwirkung
Zustellung
abhängt
Zustellung
nur
gerichtlich
auch
außergerichtlich
geltend
machende
Frist
gewahrt
werden
soll
Zustellung
Vermittlung
Gerichts
Gerichtsvollziehers
erfolgt
.
Gesetz
Wort
nimmt
erwartet
Recht
Zustellung
Vermittlung
Gerichts
Rückwirkung
entfaltet
;
hat
Grund
anzunehmen
insoweit
unterscheiden
sein
könnte
Art
Frist
Zustellung
gewahrt
werden
soll
.
Klage
stärkste
Form
Geltendmachung
Ansprüchen
wählt
muss
verlassen
können
Einreichung
Klageschrift
Frist
wahrt
Zöller/Greger
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
vgl.
.
steht
Sinn
Zweck
Regelung
einzelnen
Fristen
Rückwirkung
Zustellung
ausnahmsweise
entgegenstehen
können
so
Grundsatz
Anwendung
§
auch
Fristen
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
können
Ausnahmen
zuzulassen
sind
vgl.
.
ZPO/Häublein
aaO
;
Zöller/Greger
aaO
.
Frist
§
Abs.
UrhG
.
handelt
jedenfalls
Ausnahmefall
.
V.
.
Zivilsenat
Vergangenheit
Auffassung
vertreten
haben
Rückwirkung
Zustellung
komme
generell
Fristen
Betracht
auch
außergerichtliche
Geltendmachung
gewahrt
werden
könnten
haben
Anfrage
erklärt
Auffassung
festzuhalten
§
Abs.
Satz
.
V.
Zivilsenat
schließt
allerdings
entschiedene
Frage
Wahrung
Anfechtungsfrist
§
Anwendung
§
vor
:
Fall
komme
Interesse
Empfängers
rasch
Klarheit
gewinnen
Anfechtungsberechtigte
tungsrecht
Gebrauch
mache
Erfordernis
Unverzüglichkeit
Anfechtung
Ausdruck
verbiete
Rückwirkung
Zustellung
.
.
Sammlung
Ahlers
betreffende
Auskunftsanspruch
kann
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
zugesprochen
werden
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Weiterveräußerung
Sammlung
Ahlers
erforderlichen
Inlandsbezug
aufweist
.
Auskunftsanspruch
§
Abs.
Satz
UrhG
.
setzt
ebenso
Folgerechtsanspruch
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Urheberrecht
geltenden
Territorialitätsprinzip
Weiterveräußerung
Sinne
Vorschrift
zumindest
teilweise
Inland
stattgefunden
hat
vgl.
.
Folgerecht
Auslandsbezug
;
vgl.
auch
f.
Sender
;
.
24.5.2007
.
.
Weiterveräußerung
Sinne
insoweit
maßgeblichen
deutschen
Rechts
ist
jedenfalls
rechtsgeschäftliche
Eigentumsübertragung
also
dingliche
Verfügungsgeschäft
verstehen
Folgerecht
Auslandsbezug
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Behauptung
Klägerin
Einigung
Eigentumsübergang
sei
schon
unterzeichneten
Kaufvertrag
enthalten
gewesen
gelte
zugestanden
Beklagte
insoweit
sekundäre
Darlegungslast
treffe
Behauptung
ausreichend
substantiiert
bestritten
habe
;
habe
Teil
dinglichen
Veräußerungsgeschäfts
Inland
.
kann
dahinstehen
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
Beklagten
durchgreifen
.
Begriff
Weiterveräußerung
Sinne
§
UrhG
umfasst
allein
dingliche
Verfügungsgeschäft
gesamte
schuldrechtlichen
dinglichen
Verfügungsgeschäft
bestehende
Veräußerungsgeschäft
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
5
;
Schricker/
Katzenberger
aaO
.
UrhG
Rdn
.
;
Wandtke/Bullinger/v
.
aaO
.
UrhG
Rdn
.
;
230
;
Schack
f.
;
f.
;
f.
;
Katzenberger
Festschrift
Schricker
S.
.
;
vgl.
auch
Ulmer
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
S.
;
.
Int
.
f.
;
Vorpeil
Int
.
f.
;
Pfefferle
340
;
Katzenberger
Folgerecht
deutschen
ausländischen
Urheberrecht
S.
f.
;
Folgerecht
bildenden
Künstlers
europäischen
internationalen
Urheberrecht
S.
f.
.
Begriff
Weiter-)Veräußerung
schließt
schuldvertragliche
sachenrechtliche
Elemente
vgl.
f.
Urheberfolgerecht
legt
Auslegung
Kaufvertrag
also
auch
dingliche
Verfügung
umfasst
.
Übrigen
begründet
Kaufvertrag
Zahlungsverpflichtung
bestimmt
Höhe
Veräußerungserlöses
Urheber
§
UrhG
beteiligen
ist
;
Schack
;
.
Allein
dingliche
Verfügungsgeschäft
vermag
Folgerechtsanspruch
ebenso
wenig
begründen
schuldrechtliche
Verpflichtungsgeschäft
.
Begriff
Weiterveräußerung
.
S.
§
UrhG
schließt
liche
auch
schuldrechtliche
Veräußerungsgeschäft
.
hat
bereits
unstreitigen
Unterzeichnung
Kaufvertrags
Verkäufer
Teil
Weiterveräußerung
Inland
stattgefunden
.
liegt
Anwendung
§
UrhG
erforderliche
Inlandsbezug
.
Ergebnis
wird
folgende
Erwägung
bestätigt
:
Folgerecht
§
UrhG
knüpft
Urheber
zustehende
Verbreitungsrecht
§
UrhG
.
Ist
Original
Werkes
Zustimmung
Verbreitung
Berechtigten
gemäß
§
Abs.
UrhG
Wege
Veräußerung
Verkehr
gebracht
worden
ist
Weiterverbreitung
Ausnahme
Vermietung
zulässig
.
Kreis
grundsätzlich
freien
Verbreitungshandlungen
hat
Gesetzgeber
besondere
Form
Weiterveräußerung
§
Abs.
Satz
UrhG
.
geregelt
ist
ausgenommen
abgeschwächten
Vergütungsanspruch
belastet
vgl.
Folgerecht
Auslandsbezug
.
Frage
Teil
Weiterveräußerung
Anwendung
§
UrhG
Inland
erfolgt
sein
muss
kann
abgestellt
werden
fragliche
Teilakt
Weiter-)Veräußerung
bereits
Tatbestand
Verbreitung
.
S.
§
Abs.
UrhG
erfüllt
.
Umstand
Begriff
Verbreitung
§
Abs.
UrhG
sogar
Vorbereitungshandlungen
Inverkehrbringens
umfasst
vgl.
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
macht
deutlich
Inland
erfolgte
Abschluss
Kausalgeschäfts
Anwendung
§
UrhG
ausreichend
ist
.
2
.
Anspruch
Urhebers
Kunsthändler
Versteigerer
Auskunft
Namen
Anschrift
Veräußerers
über
Höhe
Veräußerungserlöses
setzt
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
UrhG
.
Kunsthändler
Versteigerer
Erwerber
Veräußerer
Vermittler
Weiterveräußerung
Originals
Werkes
bildenden
Künste
beteiligt
war
.
Berufungsgericht
ist
zwar
bereits
oben
ausgeführt
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
Kunsthändler
.
S.
§
UrhG
anzusehen
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
jedoch
Annahme
Beklagte
Berufungsgericht
weiter
angenommen
hat
Erwerber
Veräußerung
Sammlung
Ahlers
beteiligt
war
.
Beklagte
hat
Gemäldesammlung
Feststellungen
Berufungsgerichts
gemeinsam
amerikanischen
Kunsthändler
Partner
Zweck
Weiterveräußerung
erworben
.
Berufungsgericht
hat
dahingestellt
sein
lassen
Behauptung
Beklagten
zutrifft
Erwerber
Sammlung
sei
Partner
bestehende
amerikanische
Partnership
gewesen
.
Revisionsverfahren
ist
unterstellen
Beklagte
Partner
Sammlung
Ahlers
bestehende
amerikanische
Partnership
Zweck
Weiterveräußerung
erworben
haben
.
Revision
Beklagten
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
weitere
Vorbringen
Beklagten
Partnership
berücksichtigt
hat
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Partnership
habe
Yorker
Rechts
gehandelt
schon
Eintragung
rechtsfähig
gewesen
sei
;
Gesellschaft
sei
Erwerb
Vermögen
eigenen
Namen
befähigt
gewesen
;
Gesellschafter
würden
selbst
Inhaber
Partnership
erworbenen
Vermögensstücke
.
entgegenstehender
Feststellungen
gerichts
ist
auch
Vorbringen
Beklagten
Revisionsinstanz
zutreffend
zugrunde
legen
.
gilt
auch
amerikanische
Recht
betreffenden
Rechtsbehauptungen
Beklagten
.
Tatrichter
hat
anderen
Staat
geltende
Recht
§
Amts
ermitteln
.
Verletzung
Ermittlungspflicht
kann
Verfahrensrüge
beanstandet
werden
.
23.4.2002
XI
m.w
.
.
Rechtsbehauptung
Beklagten
Partnership
Yorker
Rechts
sei
bereits
Eintragung
rechtsfähig
ist
Recht
Vereinigten
Staaten
hier
:
Recht
Bundesstaates
beurteilen
.
Art
.
Abs.
Satz
Schiffahrtsvertrags
Bundesrepublik
Vereinigten
Staaten
29
.
Oktober
.
S.
gelten
Gesellschaften
Gesetzen
sonstigen
Vorschriften
Vertragsteils
Gebiet
errichtet
sind
Gesellschaften
Vertragsteils
;
rechtlicher
Status
wird
Gebiet
anderen
Vertragsteils
anerkannt
.
Geltungsbereich
Abkommens
ist
Personalstatut
Gesellschaft
somit
Ort
Gründung
geltende
Recht
anzuknüpfen
.
gilt
auch
Rechtsfähigkeit
Gesellschaft
.
m.w
.
.
Ist
auszugehen
Sammlung
Ahlers
rechtsfähigen
erworben
wurde
kann
Ansicht
Berufungsgerichts
angenommen
werden
Beklagte
sei
Erwerber
Veräußerung
Sammlung
Ahlers
beteiligt
gewesen
.
Wird
Original
Werkes
bildenden
Künste
Weiterveräußerung
rechtsfähigen
Gesellschaft
erworben
veräußert
vermittelt
ist
allein
rechtsfähige
Gesellschaft
Weiterveräußerung
.
§
Abs.
Satz
UrhG
.
beteiligt
auch
Gesellschafter
Gesellschaft
handeln
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
komme
insoweit
rechtliche
Zuordnung
Eigentums
Kunstgegenständen
funktionelle
Betrachtungsweise
Umgehungen
Folgerechtsanspruchs
verhindern
Durchsetzung
internationalen
Kunsthandel
unangemessen
erschweren
.
müsse
Kunsthändler
Erwerber
behandeln
lassen
Beklagte
internationalen
Kunstgewerbe
tätig
sei
Gesellschaft
beteilige
Zwecke
Erwerbs
anschließenden
Weiterveräußerung
umfangreichen
international
angesehenen
Kunstsammlung
gegründet
werde
.
ist
folgen
.
Befürchtung
Berufungsgerichts
Durchsetzung
Folgerechtsansprüchen
könne
Gründung
Gesellschaft
unangemessen
erschwert
werden
ist
begründet
.
gibt
Revision
Beklagten
Recht
geltend
macht
grundsätzlich
Grund
Gesellschaften
weniger
geeignet
halten
Folgerechtsansprüche
erfüllen
Gesellschafter
.
bestehen
auch
Anhaltspunkte
Durchsetzung
Auskunftsanspruchs
Streitfall
Gründung
Gesellschaft
erschwert
wurde
erschwert
werden
sollte
.
kann
auch
rechtsmissbräuchlich
unbeachtlich
angesehen
werden
Beklagte
beruft
Sammlung
Ahlers
selbst
erworben
haben
auskunftspflichtig
sein
.
Beklagte
hat
Klägerin
vorgerichtlich
Auskunftserteilung
genommen
worden
war
sogleich
wiederholt
hingewiesen
Erwerber
Sammlung
Ahlers
sei
Auskunftsersuchen
richten
sei
.
Zugleich
hat
Anschrift
mitgeteilt
.
Klägerin
hätte
Auskunftsersuchen
weiteres
Gesellschaft
richten
können
.
3
.
Revision
Beklagten
macht
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
habe
Verjährung
gestützten
Einwendungen
Beklagten
übergangen
§
Nr.
verletzt
.
Beklagte
hat
erstmals
Schluss
mündlichen
Verhandlung
26
.
April
nachgelassenen
Schriftsatz
3
.
Juni
berufen
etwaiger
Folgerechtsanspruch
Klägerin
Ahlers
AG
§
Abs.
UrhG
sei
verjährt
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Recht
verspätet
zurückgewiesen
rechtsfehlerfrei
Anlass
Wiedereröffnung
Verhandlung
gesehen
§
Satz
§
.
Berufungsgericht
hat
Ansicht
Revision
Beklagten
Recht
Frage
auseinandergesetzt
Auskunftsanspruch
Beklagten
entgegensteht
Auskunftsanspruch
Durchsetzung
Zahlungsanspruchs
Veräußerer
erforderlich
ist
§
Nr.
Satz
UrhG
.
Zahlungsanspruch
bereits
verjährt
ist
mehr
durchgesetzt
werden
kann
vgl.
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
Weiterveräußerung
Seiten
Veräußerer
Ahlers
AG
jedenfalls
noch
weitere
Unternehmen
Ahlers-Gruppe
beteiligt
waren
.
ist
ersichtlich
etwaige
Zahlungsansprüche
Klägerin
unbekannten
Veräußerer
verjährt
sein
sollten
.
ist
Berufungsurteil
Revisionen
Parteien
aufzuheben
.
Berufung
Beklagten
allgemeinen
Auskunftsanspruch
stattgebende
Urteil
Landgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Sammlung
Ahlers
betreffenden
Auskunftsanspruchs
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
wird
Folgendes
hingewiesen
:
Berufungsgericht
wird
klären
haben
Behauptung
Beklagten
zutrifft
Sammlung
Ahlers
Yorker
Rechts
Eintragung
erworben
wurde
;
gegebenenfalls
wird
ermitteln
müssen
Partnership
Yorker
Rechts
schon
Eintragung
rechtsfähig
ist
allein
Gesellschaft
Inhaber
Partnership
erworbenen
Vermögensgegenstände
wird
.
Sollten
Fragen
bejahen
sein
kommt
weiter
Gesellschafter
Partnership
Yorker
Rechts
BGB-Gesellschaftern
vergleichbar
vgl.
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
haften
gleichfalls
amerikanischem
Recht
beurteilen
wäre
vgl.
Klägerin
Beklagten
auch
Gesellschaft
geschuldeten
Auskunftserteilung
Anspruch
nehmen
könnte
vgl.
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
vorliegenden
Rechtsstreit
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
Haftung
.
verlangt
Auskunftserteilung
Beteiligung
Erwerber
Veräußerer
Vermittler
veräußerten
Kunstwerke
Sammlung
Ahlers
nimmt
ausschließlich
eigener
Verbindlichkeiten
Anspruch
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung