NAMEN Verkündet : 17 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Sammlung Ahlers UrhG § Kunsthändler . S. § UrhG ist eigenem wirtschaftlichem Interesse Veräußerung Kunstwerken beteiligt ist . zählt auch Sammler Kunstinteressenten Kauf Verkauf Kunstwerken berät Höhe Kaufpreises abhängige Provision beansprucht . Auskunftsanspruch Künstlers Kunsthändler Versteigerer § Abs. Satz UrhG F setzt ebenso Folgerechtsanspruch Künstlers Veräußerer § Abs. Satz UrhG F Weiterveräußerung zumindest teilweise Inland erfolgt ist . -2c Weiterveräußerung . S. § UrhG ist allein dingliche Verfügungsgeschäft gesamte schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft verstehen Anschluss Folgerecht Auslandsbezug . Unterzeichnung Kaufvertrags Vertragspartner Inland ist erforderliche Inlandsbezug gegeben . § Bestimmung § ist grundsätzlich auch Fällen anwendbar Zustellung Frist gewahrt werden soll auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann Abgrenzung . 39 ; Aufgabe . 10.2.1971 Urt . . . 17 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revisionen Parteien wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 6 . Zivilkammer 8 . Oktober wird zurückgewiesen . Übrigen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Verwertungsgesellschaft . nimmt urheberrechtlichen Befugnisse angeschlossenen Urheber Werken bildenden Künste ; gehört auch Folgerechtsanspruch § UrhG. Beklagte berät Provision Kunstinteressenten Kauf Verkauf Kunstwerken . Klägerin verlangt Beklagten Auskunft Weiterveräußerung Originalwerken bildenden Künste angeschlossener Urheber . begehrt allgemein Auskunft Werke Beteiligung Jahre weiterveräußert wurden § Abs. UrhG . . erstrebt anderen nähere Auskunft Veräußerung Kunstsammlung Januar möchte insoweit Namen Anschrift Veräußerers Höhe Veräußerungserlöses einzelnen Werke erfahren § Abs. UrhG . . Sammlung Ahlers war größten Privatsammlungen Expressionismus Werken Künstler Blauen Reiter Brücke . enthielt zahlreiche Werke Schutzdauer Urheberrechts noch abgelaufen war . Verkäufer jedenfalls Ahlers AG weitere Unternehmen Ahlers-Gruppe gehören haben Kaufvertrag 26 . Januar unterschrieben . Übrigen sind Umstände Abschlusses Durchführung Vertrages insbesondere ist streitig Weise Beklagte Geschäft beteiligt war Kunstwerke bereits Vertragsschluss Zollfreilager befanden . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben Sammlung Ahlers betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen . Berufungsgericht hat allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen Sammlung Ahlers betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin allgemeinen Auskunftsanspruch Beklagte Abweisung Sammlung Ahlers betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt . Parteien beantragen jeweils Rechtsmittel Gegenseite zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Auskunftsanspruch Klägerin Sammlung Ahlers bejaht allgemeinen Auskunftsanspruch rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen . Begründung hat ausgeführt : Auskunftsanspruch Veräußerung Sammlung Ahlers sei § Abs. UrhG . begründet . Beklagte sei Kunsthändler . S. § UrhG anzusehen . Kunsthändler Sinne Bestimmung sei auch Kunstvermittler Provision Kunsthandel berate . Beklagte sei Veräußerung Sammlung Ahlers beteiligt gewesen . habe Gemäldesammlung gemeinsam amerikanischen Kunsthändler Zweck Weiterveräußerung erworben . Beklagte insoweit Kunsthändler tätig geworden sei erscheine auch zweifelhaft Behauptung Erwerber Sammlung Partner bestehende amerikanische Partnership gewesen sei . Auch Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug Weiterveräußerung sei gegeben . Klägerin habe vorgetragen Einigung Eigentumsübergang sei schon unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen . Beklagte sekundäre last treffe habe Behauptung ausreichend substantiiert bestritten . gelte Vorbringen Klägerin Teil dinglichen Veräußerungsgeschäfts Inland stattgefunden habe zugestanden . allgemeine Auskunftsanspruch § Abs. UrhG . sei unbegründet . Klägerin habe bewiesen allgemeine Auskunft Jahr spätestens 31 . Dezember Beklagten verlangt habe . 10 . Februar zugestellten Klageschrift geltend gemachte Auskunftsersuchen wirke Zeitpunkt Einreichung Klageschrift 20 . Dezember . Bestimmung § gelte Fristen hier gerichtliche auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten . B. Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg führen Aufhebung Berufungsurteils . Revision Klägerin ist Urteil Landgerichts wiederherzustellen allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben hat . Revision Beklagten ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung Sammlung Ahlers betreffenden Auskunftsanspruch Berufungsgericht zurückzuverweisen . Folgerechtsanspruch § UrhG ist Fünfte Gesetz Änderung Urheberrechtsgesetzes 10 November . S. neu geregelt worden . Neuregelung ist 16 November Kraft getreten . Streitfall ist zuvor geltende Rechtslage maßgeblich Auskunftsansprüche Inkrafttreten Neuregelung geltend gemacht worden sind . II . Ansicht Berufungsgerichts ist allgemeine Auskunftsanspruch § Abs. UrhG . begründet . Bestimmung kann Urheber Kunsthändler Versteigerer Auskunft verlangen Originale Werken Urhebers letzten Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres Beteiligung Kunsthändlers Versteigerers weiterveräußert wurden . 1 . Klägerin ist Verwertungsgesellschaft § Abs. UrhG . berechtigt Anspruch Auskunftserteilung angeschlossenen Urheber geltend machen . 2 . Beklagte ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat . S. § UrhG Auskunftserteilung verpflichtet . Begriff Kunsthändlers ist weiten Sinne verstehen . Kunsthändler . S. § UrhG ist eigenem wirtschaftlichem Interesse Veräußerung Kunstwerken beteiligt ist vgl. UrhG 2 . Aufl . § Rdn . ; Urheberrecht 9 . Aufl . UrhG Rdn . 4 ; Schricker/Katzenberger Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG Rdn . ; Wandtke/Bullinger Urheberrecht 2 . Aufl . § UrhG Rdn . . kann Beteiligung Kunsthändlers § Abs. Satz UrhG ergibt nur bestehen Erwerber Veräußerer Kunstwerks ist auch Veräußerung Kunstwerks Vermittler tätig wird . Vermittler wird Kunsthändler schon dann tätig Veräußerungsgeschäft Veräußerer Erwerber fördert . Insoweit können bereits Hinweise Kunstwerk Aufnahme Katalog Ausstellungen genügen vgl. aaO § Rdn . ; aaO § UrhG Rdn . 4 ; Möhring/Nicolini/Spautz UrhG 2 . Aufl . § Rdn . 11 ; Schricker/Katzenberger aaO § UrhG Rdn . ; Wandtke/Bullinger aaO § UrhG Rdn . . Maßstäben ist Beklagte Kunsthändler . § UrhG anzusehen . Insoweit ist Bedeutung selbst Kunstwerke ankauft verkauft selbst Kunsthändler Kunstberater bezeichnet . Tätigkeit erschöpft Erstellen Expertisen . berät Sammler Kunstinteressenten Kauf Verkauf Kunstwerken . fördert Veräußerung Werke . hat eigenes wirtschaftliches Interesse Zustandekommen Veräußerungsgeschäften . erhält Tätigkeit Provision getroffenen Feststellungen stets Verkäufer zahlenden Prozentsatz Kaufpreises besteht . 3 . Klägerin hat Auskunftsanspruch Ansicht Berufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht . Auskunft kann § Abs. UrhG . nur Weiterveräußerungen letzten Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres verlangt werden . bestimmtes Kalenderjahr betreffende Auskunftsanspruch kann nur Ablauf folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden ; Auskunftsersuchen muss Kunsthändler Versteigerer spätestens letzten Tag Folgejahres zugegangen sein vgl. aaO § UrhG Rdn . . Klägerin hat Anspruch Auskunftserteilung Jahre weiterveräußerten Werke 20 . Dezember Gericht -9- eingegangenen Klageschrift geltend gemacht Beklagten 10 . Februar zugestellt worden ist . Auffassung Berufungsgerichts wirkt Zustellung § Zeitpunkt Eingangs Klageschrift . ist Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen . Soll Zustellung Frist gewahrt werden tritt Wirkung § bereits Eingang Antrags Erklärung Zustellung demnächst erfolgt . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Zustellung Klageschrift sollte Frist Geltendmachung § Abs. UrhG . gewahrt werden . Klageschrift wurde demnächst also Klägerin zuzurechnende Verzögerungen Zustellungsverfahren zugestellt vgl. . . Berufungsgericht hat gemeint Bestimmung § gelte Fristen hier Frist Geltendmachung Auskunftsanspruchs gerichtliche auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten . Senat teilt Auffassung . Allerdings wird älteren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Literatur Ansicht vertreten Regelung Rückwirkung Zustellung Zeitpunkt Einreichung Klage gelte nur Fälle Frist lediglich Inanspruchnahme Gerichte gewahrt werden könne vgl. . f. . Meinung wird insbesondere Entstehungsgeschichte erschließenden Sinn Zweck Vorschrift begründet vgl. f. . . Bestimmung Rückwirkung Zustellung wurde Rücksicht Einführung Amtsbetriebes Gerichtsverfahren Jahren amtsgerichtliches Verfahren landgerichtliches Verfahren Zivilprozessordnung eingefügt . hatte Zweck Parteien Zustellungen selbst besorgten Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten mehr kalkulierbare Risiko Verspätung amtlichen Zustellung abzunehmen . wurde geschlossen Regelung solle lediglich verhindern Kläger Fristwahrung Mitwirkung Gerichte angewiesen sei Einfluss entzogene Verzögerungen Zustellung Schaden erleide ; Fälle einfaches Schreiben ausreiche sei Vorschrift geschaffen . 10.2.1971 ; Urt . . Bundesgerichtshof hat Bestimmung Rückwirkung Zustellung Fällen anwendbar gehalten Zustellung auch außergerichtliche Geltendmachung wahrenden Fristen Erklärung Mieterhöhung Anfechtung Irrtums Inanspruchnahme Bürgschaft f. gewahrt werden sollten . Bundesarbeitsgericht wendet Bestimmung tarifvertragliche . . m.w . allerdings auch besonderem Sinn Zweck Ausschlussfristen begründet . . Rückwirkungsregelung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zwar dann auch Fristen anzuwenden außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können gesetzliche vertragliche Regelung wahrende Frist ergibt eingeschränkten Anwendung Rückwirkungsregelung entgegensteht . So verhält Frist Geltendmachung Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz Gläubiger hier ausdrücklich Möglichkeit gegeben sei Anspruch wahlweise gerichtlich außergerichtlich geltend machen Frist Erklärung Forderungsvorbehalts Bauunternehmers Schlusszahlung Bauherrn § Nr. Abs. VOB/B Sinn Zweck Fristbestimmung erfordere . . vergleichbarer Sonderfall liegt Ansicht Revision Klägerin hier aber . Ansicht Senats ist Bestimmung § grundsätzlich auch Fällen anwendbar Zustellung Frist gewahrt werden soll auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann . spricht derartigen Fällen sogar Zustellung Vermittlung Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfaltet . Bestimmung § Abs. Satz lässt Zugangs Zustellung Willenserklärung Vermittlung Gerichtsvollziehers . Zustellung können Fristen gewahrt werden gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen . Soll Zustellung Frist gewahrt werden tritt Wirkung § Abs. Satz § § Abs. Satz § bereits Übergabe Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks Gerichtsvollzieher Zustellung demnächst erfolgt . 22 . Aufl . Rdn . . wäre gerechtfertigt Zustellung Vermittlung Gerichts gleichartigen Fällen Rückwirkung versagen vgl. . ZPO/Häublein 3 . Aufl . § Rdn . . sprechen anderen Gesichtspunkte Rechtssicherheit Vertrauensschutzes . Wortlaut § bietet Rückwirkung Zustellung abhängt Zustellung nur gerichtlich auch außergerichtlich geltend machende Frist gewahrt werden soll Zustellung Vermittlung Gerichts Gerichtsvollziehers erfolgt . Gesetz Wort nimmt erwartet Recht Zustellung Vermittlung Gerichts Rückwirkung entfaltet ; hat Grund anzunehmen insoweit unterscheiden sein könnte Art Frist Zustellung gewahrt werden soll . Klage stärkste Form Geltendmachung Ansprüchen wählt muss verlassen können Einreichung Klageschrift Frist wahrt Zöller/Greger 26 . Aufl . § Rdn . 3 ; vgl. . steht Sinn Zweck Regelung einzelnen Fristen Rückwirkung Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können so Grundsatz Anwendung § auch Fristen außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können Ausnahmen zuzulassen sind vgl. . ZPO/Häublein aaO ; Zöller/Greger aaO . Frist § Abs. UrhG . handelt jedenfalls Ausnahmefall . V. . Zivilsenat Vergangenheit Auffassung vertreten haben Rückwirkung Zustellung komme generell Fristen Betracht auch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten haben Anfrage erklärt Auffassung festzuhalten § Abs. Satz . V. Zivilsenat schließt allerdings entschiedene Frage Wahrung Anfechtungsfrist § Anwendung § vor : Fall komme Interesse Empfängers rasch Klarheit gewinnen Anfechtungsberechtigte tungsrecht Gebrauch mache Erfordernis Unverzüglichkeit Anfechtung Ausdruck verbiete Rückwirkung Zustellung . . Sammlung Ahlers betreffende Auskunftsanspruch kann Grundlage bislang getroffenen Feststellungen zugesprochen werden . 1 . Recht hat Berufungsgericht allerdings angenommen Weiterveräußerung Sammlung Ahlers erforderlichen Inlandsbezug aufweist . Auskunftsanspruch § Abs. Satz UrhG . setzt ebenso Folgerechtsanspruch § Abs. Satz UrhG . Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip Weiterveräußerung Sinne Vorschrift zumindest teilweise Inland stattgefunden hat vgl. . Folgerecht Auslandsbezug ; vgl. auch f. Sender ; . 24.5.2007 . . Weiterveräußerung Sinne insoweit maßgeblichen deutschen Rechts ist jedenfalls rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung also dingliche Verfügungsgeschäft verstehen Folgerecht Auslandsbezug . Berufungsgericht hat angenommen Behauptung Klägerin Einigung Eigentumsübergang sei schon unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen gelte zugestanden Beklagte insoweit sekundäre Darlegungslast treffe Behauptung ausreichend substantiiert bestritten habe ; habe Teil dinglichen Veräußerungsgeschäfts Inland . kann dahinstehen Beurteilung gerichteten Angriffe Revision Beklagten durchgreifen . Begriff Weiterveräußerung Sinne § UrhG umfasst allein dingliche Verfügungsgeschäft gesamte schuldrechtlichen dinglichen Verfügungsgeschäft bestehende Veräußerungsgeschäft Dreier/Schulze aaO § Rdn . 5 ; Schricker/ Katzenberger aaO . UrhG Rdn . ; Wandtke/Bullinger/v . aaO . UrhG Rdn . ; 230 ; Schack f. ; f. ; f. ; Katzenberger Festschrift Schricker S. . ; vgl. auch Ulmer Verlagsrecht 3 . Aufl . S. ; . Int . f. ; Vorpeil Int . f. ; Pfefferle 340 ; Katzenberger Folgerecht deutschen ausländischen Urheberrecht S. f. ; Folgerecht bildenden Künstlers europäischen internationalen Urheberrecht S. f. . Begriff Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche sachenrechtliche Elemente vgl. f. Urheberfolgerecht legt Auslegung Kaufvertrag also auch dingliche Verfügung umfasst . Übrigen begründet Kaufvertrag Zahlungsverpflichtung bestimmt Höhe Veräußerungserlöses Urheber § UrhG beteiligen ist ; Schack ; . Allein dingliche Verfügungsgeschäft vermag Folgerechtsanspruch ebenso wenig begründen schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft . Begriff Weiterveräußerung . S. § UrhG schließt liche auch schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft . hat bereits unstreitigen Unterzeichnung Kaufvertrags Verkäufer Teil Weiterveräußerung Inland stattgefunden . liegt Anwendung § UrhG erforderliche Inlandsbezug . Ergebnis wird folgende Erwägung bestätigt : Folgerecht § UrhG knüpft Urheber zustehende Verbreitungsrecht § UrhG . Ist Original Werkes Zustimmung Verbreitung Berechtigten gemäß § Abs. UrhG Wege Veräußerung Verkehr gebracht worden ist Weiterverbreitung Ausnahme Vermietung zulässig . Kreis grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat Gesetzgeber besondere Form Weiterveräußerung § Abs. Satz UrhG . geregelt ist ausgenommen abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet vgl. Folgerecht Auslandsbezug . Frage Teil Weiterveräußerung Anwendung § UrhG Inland erfolgt sein muss kann abgestellt werden fragliche Teilakt Weiter-)Veräußerung bereits Tatbestand Verbreitung . S. § Abs. UrhG erfüllt . Umstand Begriff Verbreitung § Abs. UrhG sogar Vorbereitungshandlungen Inverkehrbringens umfasst vgl. Schulze Dreier/Schulze aaO § Rdn . m.w . macht deutlich Inland erfolgte Abschluss Kausalgeschäfts Anwendung § UrhG ausreichend ist . 2 . Anspruch Urhebers Kunsthändler Versteigerer Auskunft Namen Anschrift Veräußerers über Höhe Veräußerungserlöses setzt § Abs. Satz Abs. Satz UrhG . Kunsthändler Versteigerer Erwerber Veräußerer Vermittler Weiterveräußerung Originals Werkes bildenden Künste beteiligt war . Berufungsgericht ist zwar bereits oben ausgeführt zutreffend ausgegangen Beklagte Kunsthändler . S. § UrhG anzusehen ist . Feststellungen Berufungsgerichts tragen jedoch Annahme Beklagte Berufungsgericht weiter angenommen hat Erwerber Veräußerung Sammlung Ahlers beteiligt war . Beklagte hat Gemäldesammlung Feststellungen Berufungsgerichts gemeinsam amerikanischen Kunsthändler Partner Zweck Weiterveräußerung erworben . Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen Behauptung Beklagten zutrifft Erwerber Sammlung sei Partner bestehende amerikanische Partnership gewesen . Revisionsverfahren ist unterstellen Beklagte Partner Sammlung Ahlers bestehende amerikanische Partnership Zweck Weiterveräußerung erworben haben . Revision Beklagten rügt Erfolg Berufungsgericht weitere Vorbringen Beklagten Partnership berücksichtigt hat . Beklagte hat vorgetragen Partnership habe Yorker Rechts gehandelt schon Eintragung rechtsfähig gewesen sei ; Gesellschaft sei Erwerb Vermögen eigenen Namen befähigt gewesen ; Gesellschafter würden selbst Inhaber Partnership erworbenen Vermögensstücke . entgegenstehender Feststellungen gerichts ist auch Vorbringen Beklagten Revisionsinstanz zutreffend zugrunde legen . gilt auch amerikanische Recht betreffenden Rechtsbehauptungen Beklagten . Tatrichter hat anderen Staat geltende Recht § Amts ermitteln . Verletzung Ermittlungspflicht kann Verfahrensrüge beanstandet werden . 23.4.2002 XI m.w . . Rechtsbehauptung Beklagten Partnership Yorker Rechts sei bereits Eintragung rechtsfähig ist Recht Vereinigten Staaten hier : Recht Bundesstaates beurteilen . Art . Abs. Satz Schiffahrtsvertrags Bundesrepublik Vereinigten Staaten 29 . Oktober . S. gelten Gesellschaften Gesetzen sonstigen Vorschriften Vertragsteils Gebiet errichtet sind Gesellschaften Vertragsteils ; rechtlicher Status wird Gebiet anderen Vertragsteils anerkannt . Geltungsbereich Abkommens ist Personalstatut Gesellschaft somit Ort Gründung geltende Recht anzuknüpfen . gilt auch Rechtsfähigkeit Gesellschaft . m.w . . Ist auszugehen Sammlung Ahlers rechtsfähigen erworben wurde kann Ansicht Berufungsgerichts angenommen werden Beklagte sei Erwerber Veräußerung Sammlung Ahlers beteiligt gewesen . Wird Original Werkes bildenden Künste Weiterveräußerung rechtsfähigen Gesellschaft erworben veräußert vermittelt ist allein rechtsfähige Gesellschaft Weiterveräußerung . § Abs. Satz UrhG . beteiligt auch Gesellschafter Gesellschaft handeln . Berufungsgericht hat gemeint komme insoweit rechtliche Zuordnung Eigentums Kunstgegenständen funktionelle Betrachtungsweise Umgehungen Folgerechtsanspruchs verhindern Durchsetzung internationalen Kunsthandel unangemessen erschweren . müsse Kunsthändler Erwerber behandeln lassen Beklagte internationalen Kunstgewerbe tätig sei Gesellschaft beteilige Zwecke Erwerbs anschließenden Weiterveräußerung umfangreichen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde . ist folgen . Befürchtung Berufungsgerichts Durchsetzung Folgerechtsansprüchen könne Gründung Gesellschaft unangemessen erschwert werden ist begründet . gibt Revision Beklagten Recht geltend macht grundsätzlich Grund Gesellschaften weniger geeignet halten Folgerechtsansprüche erfüllen Gesellschafter . bestehen auch Anhaltspunkte Durchsetzung Auskunftsanspruchs Streitfall Gründung Gesellschaft erschwert wurde erschwert werden sollte . kann auch rechtsmissbräuchlich unbeachtlich angesehen werden Beklagte beruft Sammlung Ahlers selbst erworben haben auskunftspflichtig sein . Beklagte hat Klägerin vorgerichtlich Auskunftserteilung genommen worden war sogleich wiederholt hingewiesen Erwerber Sammlung Ahlers sei Auskunftsersuchen richten sei . Zugleich hat Anschrift mitgeteilt . Klägerin hätte Auskunftsersuchen weiteres Gesellschaft richten können . 3 . Revision Beklagten macht Erfolg geltend Berufungsgericht habe Verjährung gestützten Einwendungen Beklagten übergangen § Nr. verletzt . Beklagte hat erstmals Schluss mündlichen Verhandlung 26 . April nachgelassenen Schriftsatz 3 . Juni berufen etwaiger Folgerechtsanspruch Klägerin Ahlers AG § Abs. UrhG sei verjährt . Berufungsgericht hat Vorbringen Recht verspätet zurückgewiesen rechtsfehlerfrei Anlass Wiedereröffnung Verhandlung gesehen § Satz § . Berufungsgericht hat Ansicht Revision Beklagten Recht Frage auseinandergesetzt Auskunftsanspruch Beklagten entgegensteht Auskunftsanspruch Durchsetzung Zahlungsanspruchs Veräußerer erforderlich ist § Nr. Satz UrhG . Zahlungsanspruch bereits verjährt ist mehr durchgesetzt werden kann vgl. . Übrigen hat Berufungsgericht zutreffend hingewiesen Weiterveräußerung Seiten Veräußerer Ahlers AG jedenfalls noch weitere Unternehmen Ahlers-Gruppe beteiligt waren . ist ersichtlich etwaige Zahlungsansprüche Klägerin unbekannten Veräußerer verjährt sein sollten . ist Berufungsurteil Revisionen Parteien aufzuheben . Berufung Beklagten allgemeinen Auskunftsanspruch stattgebende Urteil Landgerichts ist zurückzuweisen . Sammlung Ahlers betreffenden Auskunftsanspruchs ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen . neue Verhandlung Entscheidung wird Folgendes hingewiesen : Berufungsgericht wird klären haben Behauptung Beklagten zutrifft Sammlung Ahlers Yorker Rechts Eintragung erworben wurde ; gegebenenfalls wird ermitteln müssen Partnership Yorker Rechts schon Eintragung rechtsfähig ist allein Gesellschaft Inhaber Partnership erworbenen Vermögensgegenstände wird . Sollten Fragen bejahen sein kommt weiter Gesellschafter Partnership Yorker Rechts BGB-Gesellschaftern vergleichbar vgl. Verbindlichkeiten Gesellschaft haften gleichfalls amerikanischem Recht beurteilen wäre vgl. Klägerin Beklagten auch Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung Anspruch nehmen könnte vgl. . Klägerin nimmt Beklagten vorliegenden Rechtsstreit Verbindlichkeiten Gesellschaft Haftung . verlangt Auskunftserteilung Beteiligung Erwerber Veräußerer Vermittler veräußerten Kunstwerke Sammlung Ahlers nimmt ausschließlich eigener Verbindlichkeiten Anspruch . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung