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620 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
4
.
April
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
stehen
Gebiet
Energieversorgung
Endkunden
miteinander
Wettbewerb
.
Beklagte
vertreibt
Produkte
Telefon-Direktvertrieb
auch
Haustürvertrieb
.
schloss
AG
Kooperationsvertrag
AG
Vermittlung
Energieversorgungsverträgen
Beklagten
Endkunden
übernehmen
ausschließlich
Bereich
Telefonvertriebs
eigene
beauftragte
Call-Center
tätig
werden
sollte
;
Beauftragung
Untervertriebspartnern
sollte
Zustimmung
Beklagten
bedürfen
.
AG
beauftragte
Untervertriebspartnerin
S.
GmbH
Mitarbeiterin
August
Haustürwerbung
Beklagte
betrieb
.
Klägerin
hat
behauptet
Mitarbeiterin
S.
GmbH
habe
geworben
Kunden
Klägerin
Verträge
Beklagten
abschließen
müssten
weiterhin
Strom
versorgt
werden
wollten
Stromversorgung
Beklagte
günstiger
sei
Versorgung
Klägerin
.
Klägerin
sieht
Werbung
unlautere
Irreführung
hat
Beklagte
Unterlassung
Erstattung
Abmahnkosten
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
sei
beanstandete
Verhalten
verantwortlich
Beauftragung
S.
GmbH
Kenntnis
gehabt
zugestimmt
habe
.
Klage
ist
Vorinstanzen
überwiegend
erfolgreich
gewesen
.
II
.
Nichtzulassung
Revision
Berufungsurteil
gerichtete
Beschwerde
Beklagten
hat
Erfolg
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
§
Abs.
verstoßende
Verhalten
Mitarbeiterin
S.
GmbH
§
Abs.
einzustehen
hat
selbst
Beklagte
Vorbringen
Tätigkeit
S.
GmbH
Kenntnis
erlangt
zugestimmt
haben
sollte
.
Ansicht
Beschwerde
wirft
Entscheidung
klärungsbedürftigen
Rechtsfragen
Revisionsverfahren
entscheiden
wäre
.
ist
anerkannt
Mehrstufigkeit
Beauftragungsverhältnisses
Anwendung
§
Abs.
entgegensteht
vgl.
Urteil
6
.
Juni
1
13
Buchgemeinschaft
;
Urteil
17
.
August
.
Auftragsbestätigung
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
30
.
Aufl
.
.
.
Unternehmensinhaber
wird
entlastet
Beauftragten
Hinblick
Einsatz
Unterbeauftragten
vertraglich
gebunden
Beauftragte
vertraglichen
Einschränkungen
Befugnisse
hinweggesetzt
hat
.
gilt
unabhängig
Unternehmensinhaber
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
konkret
rechnen
musste
.
Haftung
§
Abs.
ist
unerheblich
Beteiligten
Rechtsbeziehungen
ausgestaltet
haben
vgl.
§
Abs.
Urteil
7
.
Oktober
.
Partnerprogramm
Beauftragte
Willen
Unternehmensinhabers
vertraglichen
Befugnisse
überschritten
hat
vgl.
Urteil
28
.
Juni
.
Telefonaktion
;
Ohly
Piper/Ohly/Sosnitza
5
.
Aufl
.
.
;
aaO
.
Beauftragte
Wissen
sogar
Willen
Unternehmensinhabers
gehandelt
hat
vgl.
§
Abs.
.
Partnerprogramm
;
Urteil
18
November
.
Sedo
;
2
.
Aufl
.
.
.
Bestimmung
§
Abs.
regelt
vielmehr
Unterlassungsanspruch
Unternehmensinhaber
Zuwiderhandlungen
Mitarbeiter
Beauftragten
Sinne
Erfolgshaftung
Entlastungsmöglichkeit
vgl.
§
Abs.
aF
Urteil
29
.
Juni
Filialleiterfehler
;
Urteil
7
.
April
Meißner
Dekor
;
§
Abs.
Urteil
28
.
Oktober
ZR
.
Änderung
Voreinstellung
;
.
Rn
.
19
;
Ohly
Piper/Ohly/Sosnitza
aaO
.
;
aaO
.
;
Lehmler
Büscher/
Gewerblicher
Rechtsschutz
2
.
Aufl
.
.
56
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
3
.
Aufl
.
§
.
43
;
Hacker
10
.
Aufl
.
.
.
Allerdings
haftet
Auftraggeber
Unternehmensinhaber
Sinne
§
Abs.
betreffende
geschäftliche
Handeln
Geschäftsorganisation
Auftraggebers
Dritten
Beauftragten
selbst
zuzurechnen
ist
etwa
noch
Personen
Unternehmen
tätig
wird
Geschäftsbereich
Auftraggeber
tätig
wird
noch
weitere
unterscheidende
Geschäftsbereiche
unterhält
.
Haftung
§
Abs.
erstreckt
geschäftliche
Tätigkeit
Unter-)Beauftragten
auch
zugewiesenen
Geschäftsbereichs
.
gilt
jedenfalls
dann
Auftrag
bestimmten
Geschäftsbereich
Beauftragten
beschränkt
ist
Auftraggeber
rechnen
muss
Beauftragte
auch
anderweitig
tätig
wird
.
Nur
Umfang
ist
Hinblick
Auftraggeber
beherrschbare
Risiko
gerechtfertigt
weiten
Haftung
§
Abs.
unterwerfen
vgl.
§
Abs.
.
Partnerprogramm
.
Derartige
Umstände
liegen
Streitfall
aber
.
Beklagten
beauftragte
AG
hat
weiteren
Geschäftsbereiche
unterhalten
Dritte
Stromverträge
quiriert
hat
hinreichende
Kontrolle
übertragenen
Tätigkeit
Beklagten
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
.
Selbst
AG
unterstellt
nur
selbst
durchzuführenden
Telefonakquise
beauftragt
gewesen
wäre
aber
Direktansprache
Haustür
Unterbeauftragten
gehören
Vertriebszweige
selben
Geschäftsbereich
Stromverträge
Beklagte
Beauftragte
betreiben
ließ
auch
beherrschbar
war
.
2
.
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
gestützten
greifen
ebenfalls
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
I-4