BESCHLUSS 4 . April Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Parteien stehen Gebiet Energieversorgung Endkunden miteinander Wettbewerb . Beklagte vertreibt Produkte Telefon-Direktvertrieb auch Haustürvertrieb . schloss AG Kooperationsvertrag AG Vermittlung Energieversorgungsverträgen Beklagten Endkunden übernehmen ausschließlich Bereich Telefonvertriebs eigene beauftragte Call-Center tätig werden sollte ; Beauftragung Untervertriebspartnern sollte Zustimmung Beklagten bedürfen . AG beauftragte Untervertriebspartnerin S. GmbH Mitarbeiterin August Haustürwerbung Beklagte betrieb . Klägerin hat behauptet Mitarbeiterin S. GmbH habe geworben Kunden Klägerin Verträge Beklagten abschließen müssten weiterhin Strom versorgt werden wollten Stromversorgung Beklagte € günstiger sei Versorgung Klägerin . Klägerin sieht Werbung unlautere Irreführung hat Beklagte Unterlassung Erstattung Abmahnkosten Anspruch genommen . Beklagte hat geltend gemacht sei beanstandete Verhalten verantwortlich Beauftragung S. GmbH Kenntnis gehabt zugestimmt habe . Klage ist Vorinstanzen überwiegend erfolgreich gewesen . II . Nichtzulassung Revision Berufungsurteil gerichtete Beschwerde Beklagten hat Erfolg Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . 1 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte § Abs. verstoßende Verhalten Mitarbeiterin S. GmbH § Abs. einzustehen hat selbst Beklagte Vorbringen Tätigkeit S. GmbH Kenntnis erlangt zugestimmt haben sollte . Ansicht Beschwerde wirft Entscheidung klärungsbedürftigen Rechtsfragen Revisionsverfahren entscheiden wäre . ist anerkannt Mehrstufigkeit Beauftragungsverhältnisses Anwendung § Abs. entgegensteht vgl. Urteil 6 . Juni 1 13 Buchgemeinschaft ; Urteil 17 . August . Auftragsbestätigung ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . Rn . ; 2 . Aufl . . ; 30 . Aufl . . . Unternehmensinhaber wird entlastet Beauftragten Hinblick Einsatz Unterbeauftragten vertraglich gebunden Beauftragte vertraglichen Einschränkungen Befugnisse hinweggesetzt hat . gilt unabhängig Unternehmensinhaber Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste . Haftung § Abs. ist unerheblich Beteiligten Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben vgl. § Abs. Urteil 7 . Oktober . Partnerprogramm Beauftragte Willen Unternehmensinhabers vertraglichen Befugnisse überschritten hat vgl. Urteil 28 . Juni . Telefonaktion ; Ohly Piper/Ohly/Sosnitza 5 . Aufl . . ; aaO . Beauftragte Wissen sogar Willen Unternehmensinhabers gehandelt hat vgl. § Abs. . Partnerprogramm ; Urteil 18 November . Sedo ; 2 . Aufl . . . Bestimmung § Abs. regelt vielmehr Unterlassungsanspruch Unternehmensinhaber Zuwiderhandlungen Mitarbeiter Beauftragten Sinne Erfolgshaftung Entlastungsmöglichkeit vgl. § Abs. aF Urteil 29 . Juni Filialleiterfehler ; Urteil 7 . April Meißner Dekor ; § Abs. Urteil 28 . Oktober ZR . Änderung Voreinstellung ; . Rn . 19 ; Ohly Piper/Ohly/Sosnitza aaO . ; aaO . ; Lehmler Büscher/ Gewerblicher Rechtsschutz 2 . Aufl . . 56 ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 3 . Aufl . § . 43 ; Hacker 10 . Aufl . . . Allerdings haftet Auftraggeber Unternehmensinhaber Sinne § Abs. betreffende geschäftliche Handeln Geschäftsorganisation Auftraggebers Dritten Beauftragten selbst zuzurechnen ist etwa noch Personen Unternehmen tätig wird Geschäftsbereich Auftraggeber tätig wird noch weitere unterscheidende Geschäftsbereiche unterhält . Haftung § Abs. erstreckt geschäftliche Tätigkeit Unter-)Beauftragten auch zugewiesenen Geschäftsbereichs . gilt jedenfalls dann Auftrag bestimmten Geschäftsbereich Beauftragten beschränkt ist Auftraggeber rechnen muss Beauftragte auch anderweitig tätig wird . Nur Umfang ist Hinblick Auftraggeber beherrschbare Risiko gerechtfertigt weiten Haftung § Abs. unterwerfen vgl. § Abs. . Partnerprogramm . Derartige Umstände liegen Streitfall aber . Beklagten beauftragte AG hat weiteren Geschäftsbereiche unterhalten Dritte Stromverträge quiriert hat hinreichende Kontrolle übertragenen Tätigkeit Beklagten möglich zumutbar gewesen wäre . Selbst AG unterstellt nur selbst durchzuführenden Telefonakquise beauftragt gewesen wäre aber Direktansprache Haustür Unterbeauftragten gehören Vertriebszweige selben Geschäftsbereich Stromverträge Beklagte Beauftragte betreiben ließ auch beherrschbar war . 2 . Verletzung Verfahrensgrundrechten gestützten greifen ebenfalls . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung I-4