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2960 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Kinderwagen
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Partei
Ansprüche
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
auch
wettbewerbswidriges
Verhalten
Gegenseite
stützt
verfolgt
Ansprüche
erster
Linie
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
nur
hilfsweise
wettbewerbswidrigen
Verhalten
Klageanträge
gesamte
Gebiet
Europäischen
Union
umfassen
.
Schutzumfang
Klagemusters
wird
Musterdichte
fraglichen
Erzeugnissen
einerseits
Ausnutzung
Gestaltungsspielraums
Entwerfer
erreichten
Abstand
Klagemusters
Formenschatz
andererseits
bestimmt
.
Umstand
informierte
Benutzer
übereinstimmenden
Merkmalen
Klagemusters
angegriffenen
Modells
technische
Funktion
bedingt
sind
Gesamteindruck
eher
geringe
Bedeutung
beimisst
folgt
Unterschieden
Merkmalen
technische
Funktion
erfüllen
ebenfalls
nur
geringe
Bedeutung
Gesamteindruck
beilegt
.
Urteil
12
Juli
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Mai
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Auskunftsantrags
Antrag
Schadensersatzfeststellungsantrags
Antrag
Kosten
erster
Instanz
Kosten
Berufungsverfahrens
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ansässige
Gesellschaft
vertreibt
weltweit
Produkte
Babys
Kleinkinder
.
ist
Inhaberin
3
Juli
angemeldeten
selben
Tag
"
Kinderwagen
eingetragenen
so-
3
.
September
bekanntgegebenen
nachstehend
wiedergegebenen
Nr.
:
Klägerin
vertreibt
Jahr
Marke
"
"
nachfolgend
dargestellte
"
"
:
Anmeldung
Klagemusters
erfolgte
Bekanntgabe
"
d'enfants
"
Kindersportwagen
international
registrierten
nachstehenden
Geschmacksmuster
:
Ebenfalls
Anmeldung
Klagemusters
wurden
nachstehenden
auszugsweise
wiedergegebenen
Geschmacksmusteranmeldungen
veröffentlicht
:
Patentanmeldung
Internationale
Veröffentlichungsnummer
Figuren
US-Design-Patent
US-Design-Patent
US-Design-Patent
Gebrauchsmusteranmeldung
Figuren
International
registriertes
Geschmacksmuster
Beklagte
nachfolgend
auch
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagte
ist
ist
ansässige
Gesellschaft
Kinderwagen
vertreibt
.
bietet
Klageantrag
abgebildeten
Kinderwagen
Modelle
"
"
"
Kiss+
.
Beklagten
zuvor
vertriebenen
Kinderwagenmodelle
"
Fit
"
"
waren
Gegenstand
vorausgegangenen
Rechtsstreits
Klägerin
Beklagten
vgl.
Urteil
28
.
September
Kinderwagen
.
Klägerin
sieht
auch
Vertrieb
Kinderwagen
Modelle
"
"
"
Kiss+
"
Beklagten
Verletzung
Gemeinschaftsgeschmacksmusters
.
hat
Beklagten
vertriebenen
Kinderwagen
wettbewerbsrechtlich
unlautere
Nachahmung
Modells
"
"
Irreführung
Publikums
betriebliche
Herkunft
beanstandet
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
1
.
unterlassen
Kinderwagen
nachstehenden
Gestaltungsmerkmale
aufweisen
Gebiet
Europäischen
Gemeinschaft
anzubieten
und/oder
anbieten
lassen
Verkehr
bringen
und/oder
Verkehr
bringen
lassen
vorstehend
genannten
Zwecken
besitzen
:
annähernd
elliptisch
geformter
Rahmen
Aluminiumstangen
Ellipsenform
nur
oberen
Bereich
horizontal
verlaufende
Stange
begrenzt
wird
;
Applikationen
schwarzem
Kunststoff
Gelenkstellen
unteren
Ende
Rahmens
;
horizontal
verlaufende
Verbindung
äußeren
Streben
Rahmens
Griffbereich
;
Sitzfläche
gespanntem
Stoff
Rahmen
ausfüllt
Rahmen
eingespannt
ist
;
hängemattenartige
Form
Sitzfläche
einstufig
Stoff
eingelassen
ist
;
Räder
hinteren
Bereich
Aluminiumstangen
pfeilartig
Abstand
voneinander
angeordneten
Rädern
Spitze
Pfeilsegments
verbunden
sind
nachfolgend
abgebildet
gestaltet
sind
konkrete
Farbgebung
ankommt
:
Modell
"
"
Modell
"
Kiss+
"
2
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Vorlage
einheitlichen
geordneten
Verzeichnisses
Rechnung
legen
Umfang
Ziffer
bezeichneten
Handlungen
begangen
haben
zwar
Angabe
Namen
Anschriften
Hersteller
Lieferanten
anderer
Vorbesitzer
Menge
erhaltenen
bestellten
Erzeugnisse
Vorlage
Auftragsbestätigungen
Rechnungen
etwaigen
Gutschriften
;
einzelnen
Lieferungen
aufgeschlüsselt
Liefermengen
-zeiten
-preisen
Angabe
Namen
Anschriften
Abnehmer
Vorlage
Auftragsbestätigungen
Rechnungen
etwaigen
Gutschriften
;
betriebenen
Werbung
aufgeschlüsselt
Werbeträgern
Auflagehöhe
Verbreitungszeitraum
Verbreitungsgebiet
;
einzelnen
Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten
Gestehungskosten
erzielten
Gewinns
;
3
.
unmittelbaren
mittelbaren
Besitz
Eigentum
Beklagten
befindlichen
Erzeugnisse
entsprechend
vorstehend
Ziffer
Klägerin
beauftragenden
Gerichtsvollzieher
Zwecke
Vernichtung
Kosten
Beklagten
herauszugeben
;
II
.
festzustellen
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Klägerin
Schaden
ersetzen
vorstehend
Ziffer
bezeichneten
Handlungen
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
haben
Parteien
Unterlassungsantrag
Antrag
Herausgabe
Vernichtung
Antrag
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Klageantrag
Auskunft
Rechnungslegung
verurteilt
Feststellungsbegehren
Klägerin
Klageantrag
stattgegeben
.
Kosten
Hauptsache
erledigt
erklärten
Teils
Rechtsstreits
hat
Berufungsgericht
Beklagten
auferlegt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstreben
Beklagten
Abweisung
Klage
Anträgen
II
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
verfolgten
Schadensersatzanspruch
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verbindung
§
Abs.
GeschmMG
Ansprüche
Auskunft
Rechnungslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verbindung
§
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
angegriffenen
Modelle
verletzten
Klagemuster
.
komme
weiter
Schutzbereich
.
Entwerfer
Kinderwagens
habe
nur
funktionale
Vorgaben
beachten
.
verfüge
großen
-9-
Gestaltungsspielraum
.
Klagemuster
setze
deutlich
vorbekannten
Formenschatz
.
angegriffenen
Kinderwagenmodelle
Bezeichnungen
"
"
"
Kiss+
"
erweckten
informierten
Benutzer
anderen
Gesamteindruck
Klagemuster
.
Reihe
Merkmalen
Gesamteindruck
Klagemusters
prägten
seien
angegriffenen
Modellen
nahezu
identisch
übernommen
.
Unterschieden
gegenüberstehenden
Mustern
komme
Gesamteindruck
wesentliche
Bedeutung
.
B.
Revision
ist
begründet
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Klage
ist
allerdings
zulässig
.
1
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
auch
Geltung
§
Abs.
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
ist
folgt
Art
.
Abs.
.
Beklagte
hat
Sitz
.
internationale
Zuständigkeit
kommt
Beklagte
Zuständigkeitsbereich
Landgerichts
Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
geschäftsansässig
ist
Bezirk
Oberlandesgerichts
Landgericht
Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht
ist
.
berührt
nur
örtliche
Zuständigkeit
revisionsgerichtlichen
Nachprüfung
entzogen
ist
vgl.
16
.
März
NVwZ
.
.
2
.
Klage
verfolgten
prozessualen
Ansprüche
Streitgegenstände
sind
hinreichend
bestimmt
.
Streitfall
stützt
Klägerin
Klagebegehren
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Nr.
wettbewerbswidriges
Verhalten
Beklagten
Sinne
§
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
Klägerin
Klagebegehren
Streitgegenstände
gestützt
.
Geht
Klagepartei
Schutzrecht
wird
Gegenstand
Klage
Antrag
Einzelnen
bezeichnete
Schutzrecht
festgelegt
vgl.
Urteil
15
.
März
.
.
Werden
Ansprüchen
Schutzrecht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
geltend
gemacht
handelt
grundsätzlich
unterschiedliche
Streitgegenstände
vgl.
Urteil
19
.
Februar
.
;
Urteil
2
.
April
.
.
Streitfall
liegen
Hinblick
Ansprüche
Verletzung
Klagemusters
einerseits
wettbewerbswidrigen
Grundsätzen
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
Gesichtspunkt
Irreführung
andererseits
verschiedene
Streitgegenstände
.
Klägerin
hat
Ansprüche
erster
Linie
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
nur
hilfsweise
wettbewerbswidriges
Verhalten
Beklagten
gestützt
.
ergibt
Klageanträgen
territoriale
Reichweite
Gebiet
Europäischen
Union
umfasst
.
Derart
reichende
Ansprüche
kann
Klägerin
nur
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Vorschriften
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
ableiten
.
folgt
Klägerin
Ansprüche
erster
Linie
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
herleitet
nur
hilfsweise
wettbewerbswidriges
Verhalten
Beklagten
stützt
.
II
.
besteht
Grund
Verfahren
auszusetzen
.
1
.
Streitfall
ist
Anlass
gegeben
Verfahren
Hinblick
Klagemuster
gerichteten
Antrag
Nichtigerklärung
auszusetzen
.
Insoweit
gelten
Erwägungen
Senatsentscheidung
"
Kinderwagen
.
auch
vorliegenden
Fall
.
2
.
Senat
ist
auch
gehalten
vorliegende
Verfahren
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
Brüssel-I-VO
Hinblick
Parteien
anhängige
Verfahren
negative
Feststellungsklage
auszusetzen
s-Gravenhage
Az
.
395116/HA
ZA
.
Art
.
Abs.
Brüssel-I-VO
setzt
später
angerufene
Gericht
Verfahren
Amts
Zuständigkeit
zuerst
angerufenen
Gerichts
feststeht
Gerichten
verschiedener
Mitgliedstaaten
Klagen
Anspruchs
Parteien
anhängig
gemacht
werden
.
Voraussetzungen
Aussetzung
vorliegenden
Verfahrens
ist
vorliegende
Klage
später
erhoben
worden
ist
Verfahren
.
ist
Fall
.
Vorliegend
ist
Klage
Beklagte
6
.
Mai
Beklagten
25
.
Mai
erhoben
worden
negative
lungsklage
29
.
April
erhoben
worden
ist
.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägerin
stünden
Schadensersatzanspruch
Klageantrag
Rechnungslegungsanspruch
Klageantrag
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Nr.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
vorliegenden
Verletzungsverfahren
Art
.
Abs.
Satz
Rechtsgültigkeit
eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Vorliegen
Schutzvoraussetzungen
Art
.
Abs.
Neuheit
Art
.
Eigenart
Art
.
Fehlen
Schutzausschließungsgründen
Art
.
9
auszugehen
ist
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
jedoch
Annahme
angegriffene
Kinderwagenmodell
Bezeichnung
"
"
Beklagten
verletze
Klagemuster
Art
.
Abs.
.
Verletzungsprüfung
Art
.
Abs.
kommt
Gesamteindruck
angegriffenen
Musters
Gesamteindruck
eingetragenen
Musters
übereinstimmt
;
sind
nur
Übereinstimmungen
auch
Unterschiede
Muster
berücksichtigen
.
Beurteilung
Schutzumfangs
Klagemusters
ist
Grad
Gestaltungsfreiheit
Entwerfers
Entwicklung
Geschmacksmusters
berücksichtigen
Art
.
Abs.
.
Gestaltungsspielraum
Entwerfers
Schutzumfang
Musters
besteht
Wechselwirkung
.
hohe
Musterdichte
kleiner
raum
Entwerfers
können
engen
Schutzumfang
Musters
Folge
führen
bereits
geringe
Gestaltungsunterschiede
informierten
Benutzer
anderen
Gesamteindruck
hervorrufen
umgekehrt
geringe
Musterdichte
großer
Gestaltungsspielraum
Entwerfers
weiten
Schutzumfang
Musters
Folge
haben
können
so
selbst
größere
Gestaltungsunterschiede
informierten
Benutzer
möglicherweise
anderen
Gesamteindruck
erwecken
vgl.
Urteil
19
.
Mai
.
Untersetzer
;
Urteil
24
.
März
.
Schreibgeräte
;
.
Kinderwagen
.
Schutzumfang
Klagemusters
wird
auch
Abstand
vorbekannten
Formenschatz
bestimmt
.
Je
größer
Abstand
Klagemusters
vorbekannten
Formenschatz
ist
desto
größer
ist
Schutzumfang
Klagemusters
bemessen
.
bereits
Umsetzung
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
13
.
Oktober
rechtlichen
Schutz
Mustern
Modellen
.
Nr.
28
.
Oktober
S.
Geschmacksmusterreformgesetz
anerkannte
Grundsatz
Schutzumfang
Geschmacksmusters
Abstand
vorbekannten
Formenschatz
abhängt
gilt
ist
auch
Bestimmung
Schutzumfangs
Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art
.
Abs.
maßgeblich
vgl.
.
Untersetzer
;
.
Schreibgeräte
;
Urteil
7
.
April
.
ICE
;
18
;
Koschtial
Int
.
977
;
19
22
;
vgl.
auch
Urteil
18
.
März
T-9/07
Slg
.
Int
.
.
PepsiCo/Grupo
Promer
.
Recht
hebt
Revisionserwiderung
sung
Schutzumfangs
Klagemusters
Zusammenhang
berücksichtigen
ist
Entwerfer
Verfügung
stehenden
Gestaltungsspielraum
auch
genutzt
hat
.
Schutzumfang
Klagemusters
wird
Musterdichte
einerseits
oben
.
Ausnutzung
Gestaltungsspielraums
Entwerfer
erreichten
Abstand
Formenschatz
andererseits
bestimmt
.
Maßstäben
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Recht
Ergebnis
gelangt
Klagemuster
weiten
Schutzumfang
verfügt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klagemuster
folgende
prägende
Merkmale
aufweist
:
Elliptisch
geformter
Rahmen
metallisch-hellen
Stangen
Ellipsenform
nur
oberen
Bereich
horizontal
verlaufende
metallisch-helle
Stange
begrenzt
wird
;
Applikationen
schwarzem
Material
Gelenkstellen
unteren
Rand
Rahmens
;
Griffe
schwarzem
Material
äußeren
Streben
Rahmens
fortsetzen
vorne
zeigen
;
horizontal
verlaufende
Verbindung
Griffe
schwarzen
Versatzstück
Mitte
befindende
Gelenk
;
Sitzfläche
gespanntem
Stoff
Rahmen
ausfüllt
Rahmen
eingespannt
ist
;
hängenmattenartige
Form
Sitzfläche
einstufig
Stoff
eingelassen
ist
;
Räder
hinteren
Bereich
metallisch-helle
Stangen
pfeilartig
Abstand
voneinander
angeordneten
Rädern
Spitze
Pfeilsegments
verbunden
sind
;
8)
metallisch-helle
Stangen
jeweils
hinteren
Rädern
Verbindungsstück
Sitzfläche
führen
weiteres
Verbindungsrohr
vorderen
Spitze
führt
;
metallisch-helle
Stangen
Mittelgelenk
Seitenstangen
gleichfalls
Verbindungsstück
führen
.
Frage
Abstand
Klagemuster
vorbekannten
Formenschatz
einhält
kommt
Vergleich
einzelner
Merkmale
Klagemusters
einzelnen
Merkmalen
vorbekannter
Muster
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
jeweilige
Gesamteindruck
gegenüberstehenden
Muster
entscheidet
groß
Ähnlichkeit
Klagemusters
vorbekannten
Formenschatz
ist
vgl.
.
Untersetzer
;
.
Kinderwagen
.
schließt
allerdings
zunächst
Merkmale
bezeichnet
werden
Gesamteindruck
Rede
stehenden
Muster
bestimmen
Abstand
Klagemusters
vorbekannten
Formenschatz
ermitteln
.
weitgehend
tatrichterlichem
Gebiet
liegende
Beurteilung
Gesamteindrucks
einzelnen
Muster
vorbekannten
Formenschatzes
Berufungsgericht
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Geschmacksmuster
GmbH
Co.
verfüge
ebenso
Klagemuster
Applikationen
schwarzem
Material
.
weise
aber
elliptische
Gestaltung
Rahmens
;
Stangen
Rahmens
liefen
nur
unteren
Bereich
spitz
.
Auch
pfeilartige
Fahrwerkskonstruktion
Klagemusters
fehle
Vergleichsmuster
eher
Eindruck
herkömmlichen
hervorrufe
Gesamteindruck
deutlich
Klagemuster
abweiche
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
weisen
Modell
"
Gecko
"
Patentanmeldung
deutlich
anderen
Gesamteindruck
Klagemuster
.
Ellipsenform
sei
vorbekannten
Modellen
geschnitten
Griffbereich
fortgeführt
.
werkskonstruktion
unterscheide
Klagemuster
klassische
vierrädrige
Fahrgestell
.
Sitzfläche
sei
Rahmen
eingespannt
Zentrum
Ellipse
finde
Sitzschale
.
Berufungsgericht
hat
weiter
angenommen
Abbildungen
US-Design-Patentschriften
charakteristischen
Merkmale
Klagemusters
wiedergeben
.
US-Design-Patent
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
dort
abgebildete
Modell
Ähnlichkeit
elliptischen
Rahmenform
Klagemusters
aufweist
Rahmen
Raute
angelehnte
Grundform
bildet
.
seien
Hinterräder
anders
Klagemuster
unmittelbar
Vorderrad
verbunden
.
internationalen
Geschmacksmuster
sind
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verbindungsstangen
Hinterrädern
Vorderrad
untere
Rahmenteil
konkav
gekrümmt
Eindruck
Pfeilsegments
entsteht
Front
Kinderwagens
aggressive
Anmutung
verleiht
.
Eindruck
werde
noch
Knick
Übergang
seitlichen
Stegen
Pfeilsegment
verstärkt
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
vorbekannten
Mustern
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ausnahme
US-Designs
international
registrierten
Geschmacksmusters
waren
Ausführungen
Berufungsgerichts
vorstehenden
Modellen
ohnehin
bereits
Gegenstand
Entscheidung
"
Kinderwagen
Senat
beanstandet
hat
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Gebrauchsmusterschrift
Kinderwagen
nur
Gestell
zeigt
zwar
Radaufhängung
pfeilförmig
ausgestaltet
ist
Klagemuster
charakteristische
Ellipsenform
fehlt
.
Anders
Revision
meint
verjüngt
Rahmen
Gebrauchsmusters
oben
Handgriffen
hin
.
Vielmehr
ist
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Beschreibung
Zeichnungen
Gebrauchsmusters
entnehmen
Rede
stehenden
Streben
Nr.
Handgriffen
hin
innen
verlaufen
.
Beschreibung
verhält
Verlauf
Streben
.
Zeichnungen
lassen
Revision
reklamierten
Verlauf
ebenfalls
erkennen
.
Revision
Applikationen
Gelenkstellen
mittleren
Ende
Rahmens
vorne
gezogenen
Griffe
pfeilartige
Ausgestaltung
Stangen
X-Form
gehaltenen
Stangen
unteren
Streben
Seitenstangen
fraglichen
Gebrauchsmuster
verweist
ändert
fehlende
Ellipsenform
unterschiedlichen
Gesamteindruck
Gebrauchsmusters
Klagemuster
.
Anders
Revision
meint
nähert
Gesamteindruck
Klagemusters
Rede
stehenden
Gebrauchsmuster
auch
Verwendung
schwarzer
Materialien
Applikationen
Griffen
.
Derartige
Elemente
werden
Gebrauchsmuster
vorweggenommen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Entwerfer
Kinderwagen
verfüge
großen
Gestaltungsspielraum
nur
Vorgaben
beachten
müsse
.
wendet
Revision
Begründung
Lehre
Gebrauchsmusters
sei
Grundaufbau
zwingend
vorgegeben
.
verhilft
Revision
schon
Erfolg
aufzeigt
Übernahme
technischen
Lösung
fraglichen
Gebrauchsmusters
notwendig
ist
auch
anderen
technischen
Lösungen
Kinderwagen
Entwerfer
nur
geringer
Gestaltungsspielraum
verbleibt
.
spricht
schon
Feststellung
Berufungsgerichts
Vielzahl
ganz
unterschiedlich
gestalteter
Kinderwagen
Markt
sind
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Modell
"
"
seien
Merkmale
2
5
Klagemusters
nahezu
identisch
übernommen
.
Form
Rahmens
Modells
"
sei
unverändert
Ellipse
ausgerichtet
Merkmal
Klagemusters
.
seitlichen
Stangen
seien
zwar
gerade
ausgestaltet
.
Krümmungen
halbrunde
Umrahmung
Fußstütze
werde
jedoch
weiter
Eindruck
Ellipse
hervorgerufen
.
Form
Ellipse
finde
auch
Fahrwerkgestaltung
Merkmal
Klagemusters
.
wesentlichen
Merkmale
Sitzfläche
Klagemusters
Merkmale
seien
übernommen
worden
.
Stoff
Rahmen
eingespannt
sei
bleibe
sichtbar
.
Zwar
sei
Stoff
angegriffenen
Modell
locker
gestaltet
Klagemuster
straff
gespannt
sei
.
beeinflusse
Gesamteindruck
jedoch
weit
deutlich
sichtbare
Rahmen
.
Bedeutung
werde
informierte
Benutzer
zusätzlichen
Stufe
Stufe
vorhandenen
Kunststoffapplikationen
Modell
"
"
beimessen
.
oberen
Bereich
seien
Unterschiede
Klagemuster
angegriffenen
Modell
deutlicher
.
letzterem
seien
oberen
Enden
offenen
Ellipse
Griff
ausgebildet
auch
Wesentlichen
gerade
verlaufe
.
Griff
verfüge
Klagemuster
Gelenk
schwarze
Applikationen
.
Übereinstimmungen
träten
fehlenden
Einzelgriffe
Merkmal
Klagemusters
.
Stützkonstruktion
weiche
Modell
"
"
Klagemuster
.
Auch
hier
träten
aber
Übereinstimmungen
deutlicher
.
Klagemuster
verwandten
Stangen
bildeten
diagonale
Verbindungen
Rahmen
Fahrgestell
.
Auch
angegriffene
Modell
verfüge
über
Wesentlichen
X-förmige
Stützstruktur
.
hier
vorhandenen
Abweichungen
komme
wesentliche
Bedeutung
Gesamteindruck
.
Auch
konkrete
Ausgestaltung
gewisser
Spielraum
verbleibe
werde
informierte
Benutzer
Stützkonstruktion
eher
technisch
bedingt
ansehen
.
weiteren
Unterschiede
erschöpften
Kleinigkeiten
.
Lieferumfang
gehörende
Verdeck
Frontbügel
Korb
Sitzfläche
hätten
typisches
Zubehör
Betracht
bleiben
.
Montage
stehe
Belieben
Nutzers
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
sei
Unrecht
ausgegangen
angegriffene
Muster
"
"
informierten
Nutzer
anderen
Gesamteindruck
Klagemuster
hervorruft
.
Feststellung
übereinstimmenden
Gesamteindrucks
gegenüberstehenden
Muster
liegt
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
.
Revisionsinstanz
ist
nur
prüfen
Tatrichter
zutreffenden
Rechtsbegriff
zugrunde
gelegt
Erfahrungssätze
Denkgesetze
verstoßen
wesentlichen
Umstände
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Naturgemäß
kommt
Frage
Beurteilung
Berufungsgerichts
Erfahrungssätzen
Einklang
steht
immer
dann
verhältnismäßig
große
Bedeutung
Grundlagen
Berufungsgericht
Gesamteindruck
bestimmt
hat
Revisionsgericht
unverändert
Verfügung
stehen
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
geringe
Anforderungen
übereinstimmenden
Gesamteindruck
gestellt
Abweichungen
Mustern
Bedeutung
beigemessen
.
hat
Bedeutung
einzelner
Merkmale
Gesamteindruck
ermittelt
Merkmale
Klagemusters
.
Recht
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Beurteilung
Gesamteindrucks
angegriffenen
Musters
Frontbügel
Dach
Aufbewahrungstasche
einzubeziehen
sind
.
Teile
sind
Zubehör
Montage
Belieben
Benutzers
steht
.
haben
Betracht
bleiben
Klägerin
vorliegend
Verbot
Verletzungsform
Zubehörteile
verfolgt
vgl.
.
Kinderwagen
.
Berufungsgericht
ist
Unrecht
ausgegangen
Merkmal
sei
nahezu
identisch
übernommen
.
Frage
Übereinstimmung
Gesamteindrucks
ist
Sicht
informierten
Benutzers
beurteilen
Art
.
Abs.
.
kennt
verschiedene
Geschmacksmuster
betreffenden
Wirtschaftsbereich
gibt
verfügt
gewisse
Kenntnisse
Elemente
Geschmacksmuster
regelmäßig
aufweisen
benutzt
Produkte
vergleichsweise
großer
Aufmerksamkeit
.
Kenntnisse
Grad
Aufmerksamkeit
sind
durchschnittlich
informierten
situationsadäquat
aufmerksamen
Verbrauchers
Fachmanns
siedeln
vgl.
Urteil
20
November
.
PepsiCo/Grupo
Promer
.
Rahmen
Klagemusters
besteht
metallisch-hellen
Stangen
Form
Ellipse
gestaltet
oberen
Bereich
horizontal
verlaufende
metallisch-helle
Stange
begrenzt
sind
.
Rahmenaufbau
weist
angegriffene
Muster
.
Dort
wechseln
seitlichen
Stangen
gerade
Abschnitte
Krümmungen
.
Ausgestaltung
ist
lediglich
Ellipse
angelehnt
ruft
nahezu
identischen
nur
ähnlichen
Eindruck
.
Abweichungen
Figur
Ellipse
gehen
Gesamteindruck
angegriffenen
Modells
verloren
.
weist
angegriffene
Muster
horizontal
verlaufende
metallisch-helle
Stange
Klagemusters
Ellipsenform
oberen
Bereich
begrenzt
Merkmale
Klagemusters
.
angegriffene
Muster
verfügt
vielmehr
Fortführung
seitlichen
Rahmens
gekrümmten
Schiebegriff
schwarzer
Farbgebung
.
informierte
Benutzer
wird
Unterschiede
fraglichen
Geschmacksmustern
Form
Rahmens
oberen
Stange
Merkmale
erkennen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
bleiben
Rahmen
Muster
Stoffflächen
gut
sichtbar
Klagemuster
Rand
eingespannt
angegriffenen
Muster
Innenseite
Rahmens
befestigt
sind
.
Revision
macht
weiter
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
habe
Unterschieden
Stützkonstruktion
Bedeutung
beigemessen
.
Stützkonstruktion
Klagemusters
besteht
metallischhellen
Stangen
jeweils
hinteren
Rädern
stück
Sitzfläche
führen
weiteres
Verbindungsrohr
vorderen
Spitze
führt
Merkmal
8)
metallisch-hellen
Stangen
Mittelgelenk
Seitenstangen
gleichfalls
Verbindungsstück
führen
Merkmal
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
angegriffenen
Muster
finde
ebenfalls
Wesentlichen
X-förmige
Stützstruktur
.
Ausführung
sei
zwar
anders
Klagemuster
gestaltet
.
Wesentliche
Bedeutung
komme
Abweichungen
aber
informierte
Benutzer
Stützkonstruktion
eher
technisch
bedingt
ansehe
.
kann
beigetreten
werden
.
Zwar
haben
Ähnlichkeiten
Geschmacksmuster
Merkmalen
technische
Funktion
bedingt
sind
informierten
Benutzer
hervorgerufenen
Gesamteindruck
eher
geringe
Bedeutung
vgl.
auch
Int
.
.
PepsiCo/Grupo
Promer
.
folgt
aber
Unterschieden
Merkmalen
technische
Funktion
erfüllen
informierten
Benutzer
ebenfalls
nur
geringe
Bedeutung
beigemessen
wird
.
Berufungsgericht
hat
weiter
rechtsfehlerhaft
Bedeutung
Gesamteindruck
Klagemusters
ermittelt
.
Gleiches
gilt
Applikationen
schwarzem
Material
Gelenkstangen
unteren
Rand
Rahmens
Merkmal
.
Revision
rügt
Recht
Applikationen
schwarzem
Material
Gelenkstangen
unteren
Rahmen
seien
geläufige
Gestaltungselemente
.
finden
Beklagten
vorgelegten
Abbildungen
Geschmacksmustern
zeigen
Muster
;
Figur
;
auch
anderen
vorbekannten
Geschmacksmustern
.
informierte
Benutzer
wird
Merkmal
anderen
Mustern
bekannt
ist
allenfalls
geringe
Bedeutung
Gesamteindruck
gegenüberstehenden
Muster
beimessen
.
hat
Berufungsgericht
Übereinstimmungen
Gesamteindruck
Klagemuster
Modell
"
"
Beklagten
rechtsfehlerhaft
bestimmt
.
3
.
Revision
hat
ebenfalls
Erfolg
Verurteilung
Klageanträgen
Hinblick
angegriffene
Muster
"
Kiss+
wendet
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
unterscheidet
Modell
"
Kiss+
"
allein
Modell
"
"
Vorderräder
etwas
weiter
auseinanderstehen
.
Berufungsgericht
hat
Hinweis
Ausführungen
Modell
"
"
gefolgert
Modell
"
Kiss+
"
anderen
Gesamteindruck
Klagemuster
hervorruft
.
vorstehenden
Erwägungen
Berufungsgericht
übereinstimmenden
Gesamteindruck
Klagemuster
angegriffenen
Modell
"
"
rechtsfehlerhaft
ermittelt
hat
gelten
entsprechend
Annahme
Modell
"
Kiss+
"
Beklagten
informierten
Benutzer
anderen
Gesamteindruck
erweckt
Klagemuster
Art
.
Abs.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
kann
Umfang
Anfechtung
aufrechterhalten
werden
§
Abs.
.
Sache
ist
Umfang
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
wird
Beurteilung
angegriffenen
Muster
informierten
Benutzer
anderen
Gesamteindruck
Klagemuster
hervorrufen
Folgendes
beachten
haben
:
Merkmale
Klagemusters
finden
angegriffenen
Mustern
identischer
noch
nahezu
identischer
Form
.
gilt
auch
seitlichen
Rahmenstangen
angegriffenen
Muster
gleichförmige
kurvenmäßige
Gestaltung
Klagemusters
übernehmen
.
Applikationen
schwarzem
Material
Gelenkstellen
unteren
Rand
Rahmens
Merkmal
Klagemusters
finden
zwar
angegriffenen
Mustern
.
Gesamteindruck
Geschmacksmuster
haben
aber
nur
geringe
Bedeutung
gängige
Gestaltungen
handelt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
angegriffenen
Mustern
wesentliche
Elemente
Merkmale
Sitzfläche
betreffen
übernommen
worden
.
Berufungsgericht
hat
aber
auch
festgestellt
Stoff
Sitzfläche
Klagemusters
straff
eingespannt
ist
angegriffenen
Modelle
eher
lockere
Gestaltung
aufweisen
.
Übereinstimmungen
gegenüberstehenden
Mustern
sind
Hinblick
Merkmal
Art
Befestigung
Sitzfläche
beschränkt
Rahmen
sichtbar
lässt
.
Merkmal
Klagemusters
findet
angegriffenen
Mustern
nahezu
identischer
nur
ähnlicher
Ausgestaltung
.
Merkmal
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
nahezu
identisch
übernommen
.
Merkmalen
bestehen
gegenüberstehenden
Geschmacksmustern
Unterschiede
informierte
Benutzer
Acht
lassen
wird
.
.
Gesamteindruck
Klagemusters
haben
Merkmale
überdurchschnittliche
Bedeutung
übrigen
Merkmale
Gesamteindruck
nur
durchschnittlichen
Umfang
beitragen
.
Merkmalen
Gesamteindruck
Klagemusters
überdurchschnittlich
prägen
nur
Merkmal
nahezu
identisch
übernommen
worden
ist
Merkmalen
nur
Ähnlichkeiten
bestehen
Merkmale
übernommen
worden
sind
reicht
nahezu
identische
Übereinstimmung
Merkmalen
Grundlage
bislang
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Eingriff
Schutzbereich
Klagemusters
auszugehen
.
II
.
Sollte
Berufungsgericht
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wiederum
Ergebnis
kommen
angegriffenen
Kinderwagenmodelle
Klagemuster
verletzen
wird
Frage
nachzugehen
haben
unionsweit
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Rechtsordnung
jeweiligen
Mitgliedstaaten
abzustellen
ist
Bereich
Ansprüche
geltend
gemacht
werden
.
Frage
ist
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchens
"
"
Senats
vgl.
Beschluss
16
.
August
.
.
Senat
hat
abgesehen
Frage
vorliegenden
Verfahren
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
vorzulegen
Revisionsverfahren
auszusetzen
.
Feststellung
Klagemuster
verletzt
ist
sind
Streitfall
Vorabentscheidungsersuchen
noch
Verfahrensaussetzung
sinnvoll
.
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
bislang
Feststellungen
Klägerin
Beklagten
geltend
gemachten
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen
getroffen
.
wird
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
gegebenenfalls
nachzuholen
haben
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung