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1501 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Dacheindeckungsplatten
Abs.
.
Muster
hier
:
Dacheindeckungsplatten
kann
auch
dann
eigentümlich
Sinne
§
Abs.
.
sein
zwar
gängige
geometrische
Form
verwendet
Form
aber
Durchschnittskönnen
Kenntnis
betreffenden
Fachgebiets
ausgestatteten
Mustergestalter
Hinblick
vermeintliche
funktionsbedingte
Nachteile
vornherein
ausscheidet
.
.
18
.
Oktober
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Wettbewerber
Herstellung
Vertrieb
Decksteinen
Schiefer
Dacheindeckungen
.
Beklagte
ist
Inhaberin
21
Juli
angemeldeten
9
.
Dezember
Nr.
"
Dacheindeckungsplatten
"
eingetragenen
nachfolgend
abgebildeten
Geschmacksmuster
Beklagte
ist
weiter
Inhaberin
26
.
August
angemeldeten
5
.
Januar
Nr.
"
Dacheindeckungsplatten
"
eingetragenen
nachfolgend
abgebildeten
Geschmacksmuster
Flos
16.8/98
gibt
verschiedene
Arten
Dach
Schiefer
einzudecken
so
Altdeutsche
Deckung
Schuppenschablonendeckung
Bogenschnittdeckung
jeweils
zahlreichen
Varianten
.
werden
unterschiedlich
gestaltete
Decksteine
verwendet
.
Anmeldung
Muster
Beklagten
gab
u.a.
sog.
Schuppenschablone
rechte
Schuppe
sog.
Bogenschnittschablone
Bogenschnittschablone
rechts
Bogenschnittschablone
läuft
Seitenkanten
asymmetrischen
Bogen
sog.
Bogenschnitt
.
Schuppenschablone
wird
etwa
Bogenschnittschablone
etwa
Asbestzement
verwendet
.
Deckung
Steinen
werden
Rechtsdeckung
Linksdeckung
unterschiedlich
gestaltete
Decksteine
benötigt
zwar
jeweils
Deckrichtung
ausgerichteten
Gestaltung
.
mustergemäßen
Decksteine
können
symmetrischen
Form
auch
Linksdeckung
verwendet
werden
.
Klägerin
ist
Ansicht
eingetragenen
Muster
Tag
Anmeldung
schutzfähig
waren
.
hat
vorgebracht
Muster
seien
neu
eigentümlich
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
schriftliche
Erklärung
Deutschen
Markenamt
Löschung
Muster
16.8/98
Geschmacksmusters
Geschmacksmusters
einzuwilligen
.
Beklagte
hat
eingetragenen
Muster
schutzfähig
verteidigt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Antrag
Einwilligung
Löschung
streitgegenständlichen
Muster
unbegründet
angesehen
.
Prüfung
Schutzfähigkeit
Muster
Geschmacksmustergesetz
früherer
Fassung
vorzunehmen
sei
habe
Erscheinungsbild
einzelnen
Muster
also
einzelnen
Decksteins
abzustellen
.
nur
Gestaltung
einzelnen
Decksteins
Gegenstand
Anmeldung
Schutzgegenstand
sei
komme
ästhetischen
Eindruck
entstehe
Steine
Dach
verlegt
seien
.
Verlegebild
hänge
ohnehin
nur
Form
Steins
auch
Art
Verlegung
.
Muster
seien
neu
.
symmetrisch-gleichförmige
harmonische
Gesamteindruck
werde
einzelnen
Entgegenhaltungen
vorweggenommen
.
Kombination
sämtlicher
Gesamteindruck
bestimmender
Gestaltungselemente
sei
vorbekannt
dargetan
.
Geschmacksmuster
seien
auch
eigentümlich
Sinne
§
Abs.
.
Spielraum
Gestaltung
Decksteinen
relativ
eng
sei
genügten
bereits
verhältnismäßig
geringe
Abweichungen
erforderliche
Gestaltungshöhe
bejahen
.
hier
maßgebenden
Fachkreise
würden
Gestaltungsdichte
Bereich
gestalterische
Feinheiten
achten
.
Neugestaltung
sei
Zeitpunkt
Anmeldung
naheliegend
gewesen
Können
Durchschnittsgestalters
hinausgegangen
.
technische
Möglichkeit
Eckabrundungen
Mustern
gestalten
sei
schon
fünfziger
Jahren
gegeben
gewesen
entsprechende
Materialien
Werkzeuge
Verfügung
gestanden
hätten
.
eigenen
Vorbringen
Klägerin
Schieferformen
gebe
habe
Jahrzehnte
Deckstein
jeweils
Gesamteindruck
Muster
prägenden
Gestaltungsmerkmale
vereint
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klage
Einwilligung
Löschung
angegriffenen
Muster
ist
begründet
.
1
.
Grundlage
Löschungsklage
ist
§
Abs.
Nr.
.
angegriffenen
Muster
28
.
Oktober
eingetragen
worden
sind
weiterhin
anwendbar
ist
vgl.
Begründung
Art
.
§
Regierungsentwurfs
Geschmacksmusterreformgesetzes
BT-Drucks
.
15/1075
S.
.
2
.
Schutzfähigkeit
Geschmacksmustern
angegriffenen
Muster
28
.
Oktober
eingetragen
worden
sind
beurteilt
-9-
noch
Geschmacksmustergesetz
Inkrafttreten
Geschmacksmusterreformgesetzes
12
.
März
.
S.
1
.
Juni
geltenden
Fassung
§
Abs.
Satz
GeschmMG
;
vgl.
.
Handtuchklemmen
.
3
.
Gegenstand
eingetragenen
Muster
Beklagten
ist
jeweils
Gestaltung
einzelner
Decksteine
Dacheindeckungsplatten
.
Gestaltungen
sind
geschmacksmusterfähig
Sinne
§
.
selbständig
verkehrsfähige
Erzeugnisse
beziehen
bestimmt
geeignet
sind
Farbensinn
Betrachters
wirken
vgl.
.
Kotflügel
.
betreffenden
Erzeugnisse
sind
Zwischenfabrikate
Endprodukte
gerade
auch
Hinblick
besondere
Gestaltung
erworben
werden
Verlegeverbund
anderen
verschiedener
Weise
verwendet
werden
können
.
Umstand
Dacheindeckungsplatten
bereits
allein
Geschmackssinn
wirken
eigene
ästhetische
Wirkung
Verlegeverbund
entfalten
sollen
steht
Musterfähigkeit
vgl.
auch
Kotflügel
;
Eichmann/v
.
Falckenstein
Geschmacksmustergesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
4
.
zutreffenden
Beurteilung
Berufungsgerichts
bestimmt
Schutzfähigkeit
Muster
allein
ästhetischen
Gehalt
hinterlegten
Abbildungen
erkennbar
machen
vgl.
.
Holzstühle
;
Eichmann/v
.
Falckenstein
aaO
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
besonderen
Verlegebilder
Verlegung
mustergemäßen
Decksteinen
Dacheindeckungsplatten
erreicht
werden
können
kommt
Beurteilung
Schutzfähigkeit
Muster
.
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Übrigen
auch
unstreitig
ist
hängt
entstehende
Verlegebild
nur
Form
Steins
auch
jeweiligen
Art
Verlegung
.
ergibt
auch
gegebenenfalls
Weise
Teile
mustergemäßen
Decksteine
verdeckt
werden
.
5
.
tatrichterliche
Beurteilung
Neuheit
Muster
wird
Revision
Frage
gestellt
.
Beurteilung
Muster
neu
Sinne
§
Abs.
.
ist
kommt
Form
etwa
geometrische
Form
schon
Anmeldezeitpunkt
bekannt
war
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Gestaltungen
gerade
Rede
stehenden
Gebiet
vorhanden
gewesen
sind
vgl.
.
16.4.1975
261
Gemäldewand
.
6
.
eingetragenen
Muster
haben
Ansicht
Revision
auch
erforderliche
Eigentümlichkeit
.
Muster
Modell
ist
eigentümlich
Sinne
§
Abs.
.
ästhetische
Wirkung
maßgebenden
Merkmalen
Ergebnis
eigenpersönlichen
farbenschöpferischen
Tätigkeit
erscheint
Durchschnittskönnen
Mustergestalters
Kenntnis
betreffenden
Fachgebiets
hinausgeht
vgl.
Urt
.
20.5.1974
Dreifachkombinationsschalter
;
.
21.1.1977
f.
Kettenkerze
;
vgl.
weiter
Eichmann/v
.
Falckenstein
aaO
Rdn
.
;
Nirk/Kurtze
Geschmacksmustergesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
kommt
Gestaltung
künstlerischer
Wert
zugesprochen
werden
kann
vgl.
.
15.2.2001
Sitz-Liegemöbel
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Prüfung
Eigentümlichkeit
Grades
anders
Prüfung
Neuheit
Einzelvergleich
prüfenden
Musters
Entgegenhaltungen
Gesamtvergleich
vorbekannten
Formgestaltungen
vorzunehmen
ist
vgl.
GRUR
SitzLiegemöbel
m.w
.
.
Nur
Vergleich
gerade
betreffenden
Gebiet
geleisteten
formgestalterischen
Vorarbeit
Gesamtheit
Verbindung
Verfügung
stehenden
freien
Formen
lässt
feststellen
Muster
schöpferischen
Gehalt
aufweist
Geschmacksmusterschutz
erforderlich
ist
Schutzumfang
bestimmender
erreicht
ist
vgl.
Holzstühle
m.w
.
.
Gesamtvergleich
muss
ausgehen
Feststellung
Gesamteindrucks
Musters
Gestaltungsmerkmale
Gesamteindruck
beruht
.
Beurteilung
ästhetischen
Gesamteindruck
Muster
Modell
macht
Eigenschaften
Gesamteindruck
bestimmt
wird
ist
anders
Berufungsgericht
möglicherweise
gemeint
hat
Auffassung
geschmackliche
ästhetische
Fragen
aufgeschlossenen
einigermaßen
vertrauten
Durchschnittsbetrachters
maßgebend
vgl.
GRUR
Sitz-Liegemöbel
m.w
.
.
Vergleich
so
ermittelten
ästhetischen
Gesamteindrucks
Musters
Modells
vorbekannten
Formgestaltungen
kommt
jedoch
Kenntnis
Durchschnittsbetrachter
bereits
vorhandenen
Formenschatz
besitzt
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Beurteilung
Frage
Neuheit
Musters
Modells
Formgestaltungen
inländischen
Fachkreisen
bekannt
anzusehen
sind
;
Durchschnittskönnen
Durchschnittswissen
soll
Muster
Modell
schöpferische
Eigentümlichkeit
abheben
vgl.
Kettenkerze
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
dargelegt
ästhetische
Gesamteindruck
Muster
werde
maßgeblich
Zusammenspiel
Gestaltungselementen
geprägt
.
wiesen
Steine
Grundform
gleichseitigen
Vierecks
Form
Rhombus
Quadrats
Ecke
abgerundet
sei
sog.
Eckabrundung
.
bildeten
Eckabrundungen
Ausschnitt
Kreisbogens
.
Rundung
verlaufe
dementsprechend
symmetrisch
gedachten
eckhalbierenden
Diagonalen
sog.
symmetrische
Eckabrundung
.
Kombination
Elemente
verleihe
Gesamtbild
Decksteine
symmetrisch-gleichförmigen
harmonischen
Eindruck
.
Gesamtvergleich
angegriffenen
Muster
vorbekannten
Decksteingestaltungen
hat
Berufungsgericht
weiter
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
geprägte
Gesamteindruck
Muster
sei
eigentümlich
.
vorbekannten
Decksteine
wiesen
jeweils
nur
Merkmale
Gesamteindruck
Muster
prägend
seien
.
hätten
stets
unregelmäßiges
"
gerade
symmetrisches
ausgewogenes
Erscheinungsbild
.
Auch
einzelne
Gestaltungsänderungen
Schritt
Rechteck
Quadrat
zeichnerischer
handwerklicher
Sicht
besonderen
Fähigkeiten
erforderten
ergebe
Vergleich
bekannten
Formen
Mustern
doch
anderen
Gesamteindruck
.
gelte
auch
Preisliste
Klägerin
Jahr
angebotenen
Decksteine
.
"
Spezial-Wabendeckung
"
quadratische
Grundform
zugrunde
liege
weise
Eckabrundung
nur
abgeschnittene
"
Ecke
.
sog.
Rechteck-Schablonen
hätten
zwar
rechts
links
rundung
Form
Rechtecks
vermittelten
symmetrischen
ausgewogenen
Eindruck
.
Umstand
Gestaltung
Muster
technischen
Vorteilen
verbunden
ist
hindert
Mustern
Eigentümlichkeit
beizumessen
.
Schutzfähigkeit
§
Abs.
.
ist
nur
ausgeschlossen
Formgestaltungen
handelt
objektiv
ausschließlich
technisch
bedingt
sind
.
Geschmacksmusterfähigkeit
steht
Gebrauchszwecken
dienenden
Erzeugnis
Gestaltung
maßgeblichen
Merkmal
zugleich
sogar
erster
Linie
Gebrauchszweck
dient
fördert
ästhetische
Gehalt
Zweck
gemäß
gestaltete
Gebrauchsform
eingegangen
ist
vgl.
.
1.10.1980
Anm
.
;
Handtuchklemmen
m.w
.
.
mustergemäßen
Decksteine
weisen
Decksteinen
anderen
Formen
unstreitig
Vorteil
vielseitigen
Verwendbarkeit
.
So
werden
sog.
Bogenschnittdeckung
Rechtsdeckung
Linksdeckung
Daches
verschiedene
Decksteine
benötigt
rechte
Decksteine
Bogenschnitt
linken
Längsseite
linke
Decksteine
Bogenschnitt
rechten
Längsseite
.
Decksteine
können
Rechtsdeckung
auch
Linksdeckung
Deckung
"
unten
"
verwendet
werden
.
technischen
Vorteil
besitzen
jedoch
Decksteinen
Form
Quadrats
Rhombus
unstreitig
auch
Decksteine
sog.
Wabendeckung
.
sind
Decksteine
quadratischen
Grundform
Ecken
Winkel
etwa
°
angrenzenden
Kanten
abgeschnitten
ist
.
mustergemäßen
Decksteine
besitzen
allerdings
weiteren
Vorteil
sog.
Bogenschnittformen
Verlegebild
erreicht
werden
kann
geschwungene
"
wellige
"
Linienführung
auszeichnet
.
ist
aber
technischer
ästhetischer
Vorteil
Einsatz
mustergemäßen
Decksteine
.
Sicht
geschmackliche
ästhetische
Fragen
aufgeschlossenen
einigermaßen
vertrauten
Durchschnittsbetrachters
weisen
Muster
Beklagten
Vergleich
Gebiet
Dacheindeckungsplatten
vorbekannten
Formen
deutlich
abweichenden
Gesamteindruck
.
nur
oberflächlicher
Betrachtung
fällt
Vergleich
vorbekannten
Formen
symmetrisch-gleichförmige
harmonische
Eindruck
.
Durchschnittsbetrachter
Kenntnisse
besonderen
Sachgebiet
hätte
allerdings
kaum
erkannt
Formen
Dacheindeckungsplatten
Zeit
Anmeldung
ungewöhnlich
waren
.
ist
jedoch
Beurteilung
Eigentümlichkeit
Bedeutung
oben
dargelegt
Kenntnis
Durchschnittsbetrachters
bereits
vorhandenen
Formenschatz
ankommt
.
Muster
Beklagten
haben
auch
notwendige
Gestaltungshöhe
.
spricht
Muster
jeweils
geometrische
Formen
verwenden
vorbekannt
waren
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Gestaltung
Muster
Verwendung
Dacheindeckungsplatten
Gesamtvergleich
vorbekannten
Decksteingestaltungen
Durchschnittskönnen
Mustergestalters
Gebiet
schutzbegründender
Weise
übersteigt
.
ist
berücksichtigen
Gestaltung
Decksteinen
funktionsbedingt
u.a.
Rücksicht
größtmögliche
Materialausbeute
Fachregel
Dachdeckerhandwerks
verhältnismäßig
enger
Gestaltungsspielraum
besteht
.
Mustergestalter
hat
Herkömmlichen
abweichende
ästhetische
Gestaltung
Decksteine
Aufgabe
gelöst
vielseitig
verwendbaren
Stein
Verlegebilder
erzielen
vorbekannten
Deckbildern
"
welligen
"
Linienführung
entsprechen
.
geometrischen
Formen
angegriffenen
Muster
hat
Gestalter
geschaffen
;
handelt
vorbekannte
Formen
.
gestalterische
Leistung
liegt
Wahl
Formen
sinnvolle
Formen
Fassadenund
Beurteilung
auch
symmetrisch-gleichförmigen
Decksteine
fachgerecht
verlegt
werden
können
.
Nutzung
schlichter
geometrischer
Formen
dürfen
allerdings
Anforderungen
Gestaltungshöhe
niedrig
angesetzt
werden
vgl.
auch
Dreifachkombinationsschalter
.
vorliegenden
Fall
ist
jedoch
gestalterische
Leistung
gegeben
Durchschnittskönnen
Mustergestalters
betreffenden
Gebiet
Geschmacksmusterschutz
hinreichenden
Maß
übersteigt
bereits
ersichtlich
ist
technische
Möglichkeit
mustergemäßen
Gestaltung
Feststellungen
Berufungsgerichts
schon
fünfziger
Jahren
gegeben
war
angegriffenen
Mustern
benutzt
worden
ist
vgl.
auch
Eichmann/v
.
Falckenstein
aaO
Rdn
.
.
Selbst
Preisliste
Klägerin
Jahr
angebotenen
Decksteine
"
Spezial-Wabendeckung
"
sog.
Rechteck-Schablonen
hatten
auch
Hinblick
Fachregel
Deutschen
Dachdeckerhandwerks
Anmeldung
Geschmacksmuster
Anlass
gegeben
Decksteine
Form
schaffen
.
.
Revision
Klägerin
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.11.2004
OLG
Entscheidung
Büscher
Kirchhoff