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5.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
5/15
5
November
Schiedsgerichtssache
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
34
.
Zivilsenat
18
.
Dezember
wird
Kosten
Antragstellerinnen
Maßgabe
unzulässig
verworfen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
zurückgewiesen
wird
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Parteien
haben
22
.
Dezember
notariell
beurkundeten
Rahmenvertrag
Verkauf
Übertragung
Grundstücken
Gesellschaftsanteilen
Anlage
entsprechende
Einzelverträge
geschlossen
.
Rahmenvertrag
enthält
Nr.
folgende
Schiedsklausel
:
Streitigkeit
Zusammenhang
Vertrag
Anlagen
entsteht
Streitigkeit
Wirksamkeit
Bestehen
Vertrags
Ausnahme
Streitigkeiten
Gesetzes
Schiedsgericht
Entscheidung
zugewiesen
werden
können
wird
Schiedsgerichtsordnung
Deutschen
Instituts
Schiedsgerichtsbarkeit
e.
V.
endgültig
entschieden
Möglichkeit
Anrufung
ordentlichen
Gerichtsbarkeit
besteht
.
Schiedsgericht
kann
auch
Gültigkeit
Schiedsvereinbarung
bindend
entscheiden
.
Antragsgegnerinnen
haben
Antragstellerinnen
Schiedsverfahren
eingeleitet
.
Verfahren
streiten
Parteien
Wirksamkeit
Verträge
Löschung
eingetragener
Auflassungsvormerkungen
.
Laufe
Verfahrens
ist
Antragsgegnerin
Antragsgegnerin
verschmolzen
worden
.
Antragstellerinnen
haben
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
rügt
.
Schiedsgericht
hat
Zwischenbescheid
5
.
März
festgestellt
Rüge
unbegründet
Schiedsgericht
Entscheidung
zuständig
sei
.
Antrag
Antragstellerinnen
gerichtliche
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
10
.
September
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Rechtsbeschwerde
Antragstellerinnen
ist
Erfolg
geblieben
Beschluss
24
Juli
ZB
.
Antragstellerinnen
haben
weitere
Zuständigkeitsrügen
erhoben
.
Schiedsgericht
hat
Teil
Rügen
Zwischenentscheid
15
.
Januar
entschieden
.
hat
Rügen
unbegründet
zurückgewiesen
Zuständigkeit
bejaht
.
Antrag
Antragstellerinnen
gerichtliche
Entscheidung
§
Abs.
Satz
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
18
.
Dezember
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragstellerinnen
.
Aufhebung
Zwischenentscheids
15
.
nuar
gerichteten
laufenden
gerichtlichen
Verfahrens
hat
Schiedsgericht
Schiedsverfahren
fortgeführt
§
Abs.
Satz
Antragstellerinnen
Schiedsspruch
5
.
Februar
Wesentlichen
antragsgemäß
verurteilt
.
Antragstellerinnen
haben
Oberlandesgericht
gerichtliche
Aufhebung
Schiedsspruchs
§
Abs.
beantragt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
ist
Gesetzes
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Nr.
Fall
Antrag
betreffend
Entscheidung
Schiedsgerichts
Zuständigkeit
Zwischenentscheid
bejaht
hat
§
findet
gemäß
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Nr.
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Senatsentscheidung
erfordert
§
Abs.
Nr.
.
Bundesgerichtshof
hat
Sache
ZB
Beschlüssen
19
.
September
30
.
April
entschieden
Rechtsschutzinteresse
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Zuständigkeit
bejahenden
Zwischenentscheid
Schiedsgerichts
Erlass
Schiedsspruchs
entfällt
Unzuständigkeit
Schiedsgerichts
unwirksamer
Schiedsvereinbarung
dann
Verfahren
Aufhebung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Vollstreckbarerklärung
§
Abs.
Satz
Schiedsspruchs
prüfen
ist
.
Rechtsbeschwerde
macht
Erfolg
geltend
vorgenannten
Beschlüsse
Bundesgerichtshofs
enthielten
Aussagen
Wegfall
Rechtsschutzbedürfnisses
infolgedessen
ausgesprochene
Zurückweisung
Rechtsbeschwerde
unzulässig
Zwischenentscheid
Schiedsgerichts
Verfahren
Aufhebung
Schiedsspruchs
auswirkten
.
Klärung
Frage
sei
Gesichtspunkt
Rechtsfortbildung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlich
.
allgemeinen
Regeln
werde
Zwischenentscheid
Schiedsgerichts
Zuständigkeit
bejaht
habe
Rechtskraft
Zwischenentscheid
bestätigenden
Entscheidung
Oberlandesgerichts
rechtskräftig
Aufhebungsverfahren
bindend
.
Aufhebungsverfahren
könne
dann
anders
Bundesgerichtshof
angenommen
habe
mehr
gerügt
werden
Schiedsgericht
habe
Unrecht
Zuständigkeit
angenommen
.
Rechtsbeschwerde
klärungsbedürftig
angesehene
Frage
stellt
.
Bundesgerichtshof
hat
Hinblick
Rechtsschutzinteresse
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Schiedsgericht
Zwischenentscheid
bejahte
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
Erlass
Schiedsspruchs
entfällt
Rechtsbeschwerde
meint
Rechtsbeschwerde
Zwischenentscheid
vielmehr
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
erachtet
dementsprechend
zurückgewiesen
.
Zurückweisung
Antrags
unzulässig
ist
Entscheidung
Antrag
Sache
Grundlage
entzogen
.
gibt
Fall
materiellen
Rechtskraft
fähige
Entscheidung
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
Aufhebungsverfahren
Schiedsspruch
bindende
Wirkung
entfalten
könnte
.
.
ist
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
Kosten
Antragstellerinnen
§
Abs.
Maßgabe
unzulässig
verwerfen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
unzulässig
zurückgewiesen
wird
.
Rechtsschutzinteresse
Antrag
Antragstellerinnen
gerichtliche
Entscheidung
Zuständigkeit
bejahenden
Zwischenentscheid
Schiedsgerichts
15
.
Januar
ist
Erlass
Schiedsspruchs
5
.
Februar
entfallen
.
Antragstellerinnen
gerügte
Unzuständigkeit
Schiedsgerichts
ist
Antragstellerinnen
eingeleiteten
Verfahren
gerichtliche
Aufhebung
Schiedsspruchs
prüfen
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
SchH