BESCHLUSS ZB 5/15 5 November Schiedsgerichtssache I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 34 . Zivilsenat 18 . Dezember wird Kosten Antragstellerinnen Maßgabe unzulässig verworfen Antrag gerichtliche Entscheidung unzulässig zurückgewiesen wird . Gegenstandswert : € . Gründe : Parteien haben 22 . Dezember notariell beurkundeten Rahmenvertrag Verkauf Übertragung Grundstücken Gesellschaftsanteilen Anlage entsprechende Einzelverträge geschlossen . Rahmenvertrag enthält Nr. folgende Schiedsklausel : Streitigkeit Zusammenhang Vertrag Anlagen entsteht Streitigkeit Wirksamkeit Bestehen Vertrags Ausnahme Streitigkeiten Gesetzes Schiedsgericht Entscheidung zugewiesen werden können wird Schiedsgerichtsordnung Deutschen Instituts Schiedsgerichtsbarkeit e. V. endgültig entschieden Möglichkeit Anrufung ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht . Schiedsgericht kann auch Gültigkeit Schiedsvereinbarung bindend entscheiden . Antragsgegnerinnen haben Antragstellerinnen Schiedsverfahren eingeleitet . Verfahren streiten Parteien Wirksamkeit Verträge Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen . Laufe Verfahrens ist Antragsgegnerin Antragsgegnerin verschmolzen worden . Antragstellerinnen haben Zuständigkeit Schiedsgerichts rügt . Schiedsgericht hat Zwischenbescheid 5 . März festgestellt Rüge unbegründet Schiedsgericht Entscheidung zuständig sei . Antrag Antragstellerinnen gerichtliche Entscheidung hat Oberlandesgericht Beschluss 10 . September zurückgewiesen . hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde Antragstellerinnen ist Erfolg geblieben Beschluss 24 Juli ZB . Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben . Schiedsgericht hat Teil Rügen Zwischenentscheid 15 . Januar entschieden . hat Rügen unbegründet zurückgewiesen Zuständigkeit bejaht . Antrag Antragstellerinnen gerichtliche Entscheidung § Abs. Satz hat Oberlandesgericht Beschluss 18 . Dezember zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Antragstellerinnen . Aufhebung Zwischenentscheids 15 . nuar gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat Schiedsgericht Schiedsverfahren fortgeführt § Abs. Satz Antragstellerinnen Schiedsspruch 5 . Februar Wesentlichen antragsgemäß verurteilt . Antragstellerinnen haben Oberlandesgericht gerichtliche Aufhebung Schiedsspruchs § Abs. beantragt . II . Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts ist Gesetzes statthaft § Abs. Satz Nr. . Entscheidung Oberlandesgerichts § Abs. Nr. Fall Antrag betreffend Entscheidung Schiedsgerichts Zuständigkeit Zwischenentscheid bejaht hat § findet gemäß § Abs. Satz Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Nr. noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Senatsentscheidung erfordert § Abs. Nr. . Bundesgerichtshof hat Sache ZB Beschlüssen 19 . September 30 . April entschieden Rechtsschutzinteresse Antrag gerichtliche Entscheidung Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid Schiedsgerichts Erlass Schiedsspruchs entfällt Unzuständigkeit Schiedsgerichts unwirksamer Schiedsvereinbarung dann Verfahren Aufhebung § Abs. Nr. Buchst . Vollstreckbarerklärung § Abs. Satz Schiedsspruchs prüfen ist . Rechtsbeschwerde macht Erfolg geltend vorgenannten Beschlüsse Bundesgerichtshofs enthielten Aussagen Wegfall Rechtsschutzbedürfnisses infolgedessen ausgesprochene Zurückweisung Rechtsbeschwerde unzulässig Zwischenentscheid Schiedsgerichts Verfahren Aufhebung Schiedsspruchs auswirkten . Klärung Frage sei Gesichtspunkt Rechtsfortbildung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich . allgemeinen Regeln werde Zwischenentscheid Schiedsgerichts Zuständigkeit bejaht habe Rechtskraft Zwischenentscheid bestätigenden Entscheidung Oberlandesgerichts rechtskräftig Aufhebungsverfahren bindend . Aufhebungsverfahren könne dann anders Bundesgerichtshof angenommen habe mehr gerügt werden Schiedsgericht habe Unrecht Zuständigkeit angenommen . Rechtsbeschwerde klärungsbedürftig angesehene Frage stellt . Bundesgerichtshof hat Hinblick Rechtsschutzinteresse Antrag gerichtliche Entscheidung Schiedsgericht Zwischenentscheid bejahte Zuständigkeit Schiedsgerichts Erlass Schiedsspruchs entfällt Rechtsbeschwerde meint Rechtsbeschwerde Zwischenentscheid vielmehr Antrag gerichtliche Entscheidung unzulässig erachtet dementsprechend zurückgewiesen . Zurückweisung Antrags unzulässig ist Entscheidung Antrag Sache Grundlage entzogen . gibt Fall materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung Zuständigkeit Schiedsgerichts Aufhebungsverfahren Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte . . ist Rechtsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts Kosten Antragstellerinnen § Abs. Maßgabe unzulässig verwerfen Antrag gerichtliche Entscheidung unzulässig zurückgewiesen wird . Rechtsschutzinteresse Antrag Antragstellerinnen gerichtliche Entscheidung Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid Schiedsgerichts 15 . Januar ist Erlass Schiedsspruchs 5 . Februar entfallen . Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit Schiedsgerichts ist Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren gerichtliche Aufhebung Schiedsspruchs prüfen . Büscher Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung SchH