You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

502 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
August
Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Schuldner
kann
Einwand
Übersicherung
Gläubigers
§
Abs.
Satz
Verfahren
Abnahme
eidesstattlichen
Versicherung
nur
Widerspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
Erinnerung
§
Abs.
Satz
geltend
machen
.
Beschluss
17
.
August
AG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
Landgerichts
10
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
.
Gründe
:
Gläubiger
betreibt
Schuldner
Zwangsvollstreckung
Geldforderungen
bewegliche
Vermögen
.
Termin
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
hat
Schuldner
§
Abs.
Satz
Widerspruch
eingelegt
.
macht
geltend
sei
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verpflichtet
Gläubiger
bereits
Maßnahmen
Zwangsvollstreckung
hinreichend
gesichert
sei
.
Vollstreckungsgericht
hat
Widerspruch
Schuldners
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Widerspruch
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Einwand
Übersicherung
Gläubigers
sei
Widerspruchsverfahren
unstatthaft
.
Prüfungsgegenstand
sei
allein
Erinnerungsverfahren
angemessen
.
führe
bereits
erster
Instanz
richterlichen
Entscheidung
verkürze
auch
Rechtsschutz
.
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
§
.
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Pfändung
Rahmen
Zwangsvollstreckung
Geldforderungen
bewegliche
Vermögen
darf
§
Abs.
Satz
weiter
ausgedehnt
werden
Befriedigung
Gläubigers
Deckung
Kosten
Zwangsvollstreckung
erforderlich
ist
.
Bestimmung
dient
Schutz
Schuldners
Verlust
Vermögensgegenstandes
Beschluss
18
Juli
IX
ZB
.
2
.
Schuldner
kann
Einwand
Übersicherung
Gläubigers
allerdings
grundsätzlich
Erinnerung
§
Abs.
Satz
geltend
machen
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
.
.
Abs.
Satz
entscheidet
Vollstreckungsgericht
Anträge
Einwendungen
Erinnerungen
Art
Weise
Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher
beobachtende
Verfahren
betreffen
.
Entscheidung
ist
§
Nr.
Satz
RPflG
Richter
vorbehalten
.
Verfahren
Abnahme
eidesstattlichen
Versicherung
ist
jedoch
Widerspruch
§
Abs.
Satz
Erinnerung
§
Abs.
Satz
speziellere
vorrangige
Rechtsbehelf
KG
f.
;
f.
;
.
ZPO/Eickmann
3
.
Aufl
.
.
19
;
Musielak/Voit
8
.
Aufl
.
.
24
;
Thomas/Putzo/Seiler
32
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Zöller/Stöber
aaO
.
.
Bestreitet
Schuldner
Termin
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
so
hat
§
Abs.
Satz
Gericht
Beschluss
entscheiden
.
Entscheidung
Vollstreckungsgerichts
ist
§
Nr.
Satz
Rechtspfleger
übertragen
.
Auch
Einwand
Übersicherung
kann
Schuldner
Verfahren
Abnahme
eidesstattlichen
Versicherung
nur
Widerspruch
gemäß
Abs.
Satz
geltend
machen
f.
;
Rpfleger
433
;
Rpfleger
28
;
.
ZPO/Schmidt
aaO
.
19
;
.
ZPO/Eickmann
aaO
.
;
aaO
.
6
;
.
25
;
22
.
Aufl
.
.
47
;
aA
Rpfleger
187
;
Zöller/Stöber
aaO
.
8)
.
Ansicht
kann
angenommen
werden
Aussichten
Gläubigers
anderer
Maßnahmen
Zwangsvollstreckung
Befriedigung
erlangen
könnten
Regel
nur
Erinnerungsverfahren
hinreichend
geprüft
werden
.
ist
auch
ersichtlich
Gründen
Entscheidung
Einwand
Übersicherung
Richter
vorbehalten
bleiben
müsste
.
Vielmehr
spricht
Gesichtspunkt
Verfahrensökonomie
Einwände
Schuldner
Termin
Verpflichtung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
vorbringt
so
auch
Einwand
Übersicherung
Widerspruchsverfahren
Rechtspfleger
überprüfen
lassen
435
;
Rpfleger
.
IV
.
ist
Beschluss
Beschwerdegerichts
aufzuheben
.
Sache
ist
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Vorinstanzen
haben
bislang
Frage
befasst
Gläubiger
hinreichend
gesichert
ist
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung