BESCHLUSS ZB 17 . August Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Schuldner kann Einwand Übersicherung Gläubigers § Abs. Satz Verfahren Abnahme eidesstattlichen Versicherung nur Widerspruch gemäß § Abs. Satz Erinnerung § Abs. Satz geltend machen . Beschluss 17 . August AG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss Landgerichts 10 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : € . Gründe : Gläubiger betreibt Schuldner Zwangsvollstreckung Geldforderungen bewegliche Vermögen . Termin Abgabe eidesstattlichen Versicherung hat Schuldner § Abs. Satz Widerspruch eingelegt . macht geltend sei Abgabe eidesstattlichen Versicherung verpflichtet Gläubiger bereits Maßnahmen Zwangsvollstreckung hinreichend gesichert sei . Vollstreckungsgericht hat Widerspruch Schuldners zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Schuldners ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Widerspruch . II . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Einwand Übersicherung Gläubigers sei Widerspruchsverfahren unstatthaft . Prüfungsgegenstand sei allein Erinnerungsverfahren angemessen . führe bereits erster Instanz richterlichen Entscheidung verkürze auch Rechtsschutz . . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch sonst zulässig § . hat Sache Erfolg . 1 . Pfändung Rahmen Zwangsvollstreckung Geldforderungen bewegliche Vermögen darf § Abs. Satz weiter ausgedehnt werden Befriedigung Gläubigers Deckung Kosten Zwangsvollstreckung erforderlich ist . Bestimmung dient Schutz Schuldners Verlust Vermögensgegenstandes Beschluss 18 Juli IX ZB . 2 . Schuldner kann Einwand Übersicherung Gläubigers allerdings grundsätzlich Erinnerung § Abs. Satz geltend machen Zöller/Stöber 28 . Aufl . . . Abs. Satz entscheidet Vollstreckungsgericht Anträge Einwendungen Erinnerungen Art Weise Zwangsvollstreckung Gerichtsvollzieher beobachtende Verfahren betreffen . Entscheidung ist § Nr. Satz RPflG Richter vorbehalten . Verfahren Abnahme eidesstattlichen Versicherung ist jedoch Widerspruch § Abs. Satz Erinnerung § Abs. Satz speziellere vorrangige Rechtsbehelf KG f. ; f. ; . ZPO/Eickmann 3 . Aufl . . 19 ; Musielak/Voit 8 . Aufl . . 24 ; Thomas/Putzo/Seiler 32 . Aufl . . ; vgl. auch Zöller/Stöber aaO . . Bestreitet Schuldner Termin Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung so hat § Abs. Satz Gericht Beschluss entscheiden . Entscheidung Vollstreckungsgerichts ist § Nr. Satz Rechtspfleger übertragen . Auch Einwand Übersicherung kann Schuldner Verfahren Abnahme eidesstattlichen Versicherung nur Widerspruch gemäß Abs. Satz geltend machen f. ; Rpfleger 433 ; Rpfleger 28 ; . ZPO/Schmidt aaO . 19 ; . ZPO/Eickmann aaO . ; aaO . 6 ; . 25 ; 22 . Aufl . . 47 ; aA Rpfleger 187 ; Zöller/Stöber aaO . 8) . Ansicht kann angenommen werden Aussichten Gläubigers anderer Maßnahmen Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangen könnten Regel nur Erinnerungsverfahren hinreichend geprüft werden . ist auch ersichtlich Gründen Entscheidung Einwand Übersicherung Richter vorbehalten bleiben müsste . Vielmehr spricht Gesichtspunkt Verfahrensökonomie Einwände Schuldner Termin Verpflichtung Abgabe eidesstattlichen Versicherung vorbringt so auch Einwand Übersicherung Widerspruchsverfahren Rechtspfleger überprüfen lassen 435 ; Rpfleger . IV . ist Beschluss Beschwerdegerichts aufzuheben . Sache ist neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Vorinstanzen haben bislang Frage befasst Gläubiger hinreichend gesichert ist . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : AG Entscheidung M LG Entscheidung