You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

981 lines
8.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
Verkündet
:
15
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Markenanmeldung
168.9/6
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Buchstabe
"
"
Abs.
Nr.
Frage
Unterscheidungskraft
üblicher
Schreibweise
Wortmarke
angemeldeten
Einzelbuchstabens
.
.
15
.
Juni
ZB
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Raebel
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
wird
Beschluß
28
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
20
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
8
.
März
eingereichten
Anmeldung
begehrt
Anmelderin
Eintragung
Buchstabens
"
"
Vielzahl
Waren
Klassen
u.a.
Türen
Fenster
Metall
;
Schlosserwaren
Kleineisenwaren
;
Geldschränke
;
Fensterläden
Metall
;
Fensterrollen
;
Metallgitter
;
Schlösser
;
Schlüssel
;
Dichtungen
;
liermaterial
;
Fenster
Türen
Metall
;
Briefkästen
Metall
Markenregister
.
Markenstelle
Deutschen
Patentamts
hat
angemeldeten
Marke
Eintragung
fehlender
Unterscheidungskraft
Bestehens
Freihaltungsbedürfnisses
versagt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Anmelderin
ist
erfolglos
geblieben
Mitt
.
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anmelderin
Eintragungsbegehren
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
Schutzhindernis
fehlenden
Unterscheidungskraft
gegeben
erachtet
ausgeführt
:
Zwar
liege
Annahme
Freihaltungsbedürfnisses
angemeldeten
Buchstaben
"
"
sehr
nahe
Einzelbuchstaben
häufig
Abkürzung
Qualitätskennzeichen
Kennzeichen
Preisgruppen
Kleineisenwaren
Baumarktartikeln
dienten
bestimmte
Modellreihen
Betriebes
bezeichneten
;
ferner
stünden
Buchstaben
technischen
Gebieten
Statthalter
Werte
technische
Begriffe
Eigenschaften
Waren
technische
Kennwerte
.
Jedoch
setze
Verweigerung
Markenschutzes
lediglich
Einzelbuchstaben
bestehende
Marke
Feststellung
konkreten
angemeldeten
Waren
bezogenen
Freihaltungsbedürfnisses
Streitfall
einzelnen
angemeldeten
Waren
nachgewiesen
werden
könne
.
Sei
Buchstabe
Wortmarke
angemeldet
werde
Schutzhindernis
regelmäßig
schon
dann
anzunehmen
sein
betreffende
Buchstabe
Abkürzung
lexikalisch
nachweisbar
sei
Sachangabe
abgekürzten
Form
Beschreibung
Waren
ernsthaft
Betracht
komme
.
könne
Einfluß
Beurteilung
Unterscheidungskraft
bleiben
hänge
insbesondere
auch
Maße
Interesse
Freihaltung
Zeichens
bestehe
Anforderungen
Unterscheidungskraft
jedenfalls
gering
anzusetzen
seien
.
Anforderungen
werde
angemeldete
Marke
gerecht
.
Anmelderin
habe
Marke
Wortzeichen
angemeldet
.
fehle
nur
graphischen
Ausgestaltung
Zeichens
Buchstabe
sei
auch
Hinblick
konkret
beanspruchten
Einzelwaren
eigentümlich
ausgewählt
noch
sei
Weise
Darstellung
verfremdet
worden
etwa
außergewöhnliche
Stellung
Raum
Festlegung
bestimmten
Minimalgröße
anderen
Druckbuchstaben
hervorgehoben
.
Darstellungsform
bestehe
Verkehr
konkreter
Anlaß
gerade
Buchstaben
betrieblichen
Herkunftshinweis
aufzufassen
etwa
dann
Fall
sein
könne
Anmelderin
durchgesetzt
hätte
.
Markengesetz
ergangenen
"
Füllkörper"-Entscheidung
Bundesgerichtshofes
sei
Annahme
Unterscheidungskraft
.
S.
Art
.
Abschn
.
Nr.
augenfällige
üblichen
Verkehrsgepflogenheiten
abweichende
Gestaltung
Zahl
notwendig
auch
ausreichend
erachtet
worden
Unterscheidungskraft
anzunehmen
.
bestehe
Veranlassung
Unterscheidungskraft
Buchstaben
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abschn
.
Nr.
inhaltlich
übereinstimme
anders
teilen
.
stehe
auch
Bindungswirkung
nationale
Eintragungspraxis
sei
Einklang
Prüfungsrichtlinien
Harmonisierungsamtes
Binnenmarkt
Gemeinschaftsmarke
Buchstaben
Ziffern
bestehe
unterscheidungskräftig
erachten
sei
Buchstaben
Ziffern
ungewöhnlicher
Form
wiedergegeben
seien
sonst
besondere
Umstände
vorlägen
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Beurteilung
Bundespatentgerichts
angemeldeten
Wortmarke
fehle
Unterscheidungskraft
Abs.
Nr.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Bundespatentgericht
abstrakte
Unterscheidungseignung
angemeldeten
Marke
Zweifel
gezogen
.
sind
ausdrücklichen
Bestimmung
§
Abs.
Marke
schutzfähig
.
2
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
gewählten
Markenform
Marke
"
ist
Wortzeichen
angemeldet
Verkehr
konkreter
Anlaß
bestehe
gerade
Buchstaben
betrieblichen
Herkunftshinweis
aufzufassen
.
Auffassung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Unterscheidungskraft
.
S.
§
Abs.
Nr.
ist
Marke
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
Anmeldung
zugrunde
liegenden
Waren
Unternehmens
anderer
Unternehmen
aufgefaßt
werden
.
ist
grundsätzlich
großzügigen
Maßstab
auszugehen
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
reicht
Schutzhindernis
überwinden
vgl.
Begr
.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
BlPMZ
Sonderheft
S.
.
Unrecht
ist
Bundespatentgericht
ausgegangen
Streitfall
allgemeinen
auch
konkret
angemeldeten
Waren
bezogenen
Freihaltungsbedürfnisses
angemeldeten
Buchstaben
"
"
Anforderungen
Unterscheidungskraft
gering
anzusetzen
seien
.
Eintragungshindernisse
sind
Vorschrift
§
Abs.
abschließend
festgelegt
beruhen
entsprechenden
Bestimmungen
Markenrechtsrichtlinie
Art
.
ihrerseits
wiederum
Regelung
Art
.
Abschn
.
Nr.
orientiert
vgl.
Erwägungsgrund
.
Schon
Vorschriften
aber
auch
Abs.
eigens
festgelegte
Eintragungsanspruch
steht
Einzelfall
Aufstellung
strengerer
Anforderungen
Unterscheidungskraft
Einführung
weiterer
Regelung
§
Abs.
hinausgehender
Eintragungshindernisse
.
FÜNFER
;
.
.
Bundespatentgericht
hat
Unterscheidungskraft
verneint
Verkehr
konkreter
Anlaß
bestehe
gerade
Buchstaben
"
"
betriebliches
Unterscheidungsmittel
aufzufassen
.
konkrete
Waren
Verzeichnisses
bezogene
Begründung
Annahme
hat
Bundespatentgericht
gegeben
.
kann
insoweit
allgemeinen
Erfahrungssatz
berufen
.
ergibt
insbesondere
früheren
Entscheidungen
Bundesgerichtshofes
Art
.
Abschn
.
Nr.
Abs.
Nr.
umgesetzte
Bestimmung
Art
.
MarkenRL
orientiert
.
Entscheidung
"
IR-Marke
"
ging
Frage
Unterscheidungskraft
Buchstabenfolge
"
"
konkrete
besondere
graphische
Gestaltung
Buchstaben
;
"
Füllkörper"-Entscheidung
.
stand
vorliegenden
Zusammenhang
Interesse
allein
besondere
graphische
Gestaltung
Ziffer
"
8
"
Rede
.
Auch
Unterscheidungskraft
Buchstabens
"
"
betreffende
Entscheidung
33
.
Senats
Bundespatentgerichts
f.
;
vgl.
auch
BPatGE
Buchstaben
"
M
betreffend
enthält
Frage
Erfahrungssatzes
Maßgebliches
dort
heißt
einzelne
Buchstaben
üblichen
einfachen
Schriftarten
wiedergegeben
sind
Verkehr
selbst
markenmäßiger
Alleinstellung
Regel
vorbehaltlich
besonderer
Umstände
betrieblicher
Herkunftshinweis
aufgefaßt
würden
;
Verkehr
begegne
Einzelbuchstaben
Geschäftsleben
zwar
häufig
Firmenabkürzungen
wiesen
jedoch
praktisch
ausnahmslos
gewisse
graphische
und/oder
farbliche
Ausgestaltung
geeignet
sei
Verkehr
individuelles
Betriebskennzeichen
einzuprägen
.
Einzelbuchstabe
nur
Form
einfachen
Schrifttype
Verbindung
Ware
Dienstleistung
verwendet
werde
erwecke
häufig
nur
Vorstellung
abgekürzten
Sachbezeichnung
.
Prüfungsrichtlinien
Harmonisierungsamtes
Binnenmarkt
Nr.
.
ist
zwar
ausgeführt
schaftsmarken
Buchstaben
Ziffern
bestehen
regelmäßig
unterscheidungskräftig
erachten
seien
.
tatsächlicher
Hintergrund
etwa
Sinne
dahingehenden
Erfahrungssatzes
Auffassung
ist
jedoch
ersichtlich
.
Auffassung
Bundespatentgerichts
führt
Allgemeinheit
auch
unauflösbaren
Widerspruch
Vorschrift
§
Abs.
Ist
nämlich
gesetzlich
vorgesehenen
Markenfähigkeit
auszugehen
kann
konkrete
Unterscheidungskraft
Rede
stehenden
Waren
Verlassen
gesetzlichen
Ausgangspunkts
allgemeinen
Erwägung
Verkehr
werde
Buchstaben
betriebskennzeichnend
verstehen
Frage
gestellt
werden
.
Verneinung
konkreten
Unterscheidungskraft
setzt
vielmehr
auch
Wortmarken
Form
Einzelbuchstaben
tatsächliche
Feststellungen
entnommen
werden
kann
Verkehr
Buchstaben
bestimmte
Waren
Herkunftskennzeichnung
versteht
.
kann
liegen
Buchstabe
beschreibende
Bedeutung
Frage
stehenden
Waren
hat
Buchstabe
"
"
Warengebiet
Kraftfahrzeuge
Diesel
vgl.
weitere
Beispiele
Verkehr
Herkunft
Waren
kennzeichnenden
Sinn
verstanden
wird
.
Fehlt
beschreibenden
Inhalt
Buchstabens
angemeldeten
Waren
so
kommt
Streitfall
Bundespatentgericht
entsprechende
Feststellung
angemeldeten
Buchstaben
"
"
bislang
getroffen
hat
Verneinung
Unterscheidungskraft
Betracht
vgl.
Begr
.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
Sonderheft
S.
.
Bundespatentgericht
wird
-9-
prüfen
haben
angemeldete
Buchstabe
"
"
Hinblick
Ausführungen
angefochtenen
Beschluß
S.
Verwendung
Buchstaben
Modellbezeichnungen
Angabe
Eigenschaften
Waren
Warenverzeichnisses
Unterscheidungskraft
entbehrt
.
Bundespatentgericht
wird
Frage
Eintragungsfähigkeit
angemeldeten
Buchstabens
gegebenenfalls
auch
Gesichtspunkt
Freihaltungsbedürfnisses
.
S.
§
Abs.
Nr.
bisher
abschließend
geprüft
hat
beurteilen
haben
.
IV
.
war
angefochtene
Beschluß
aufzuheben
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Raebel