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2766 lines
25 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
17
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
2
Abs.
§
Abs.
Satz
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
ist
Löschungsverfahren
Prüfung
maßgeblich
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
überwunden
worden
ist
Anmelder
Zeitrangverschiebung
§
Abs.
einverstanden
erklärt
hat
.
Liegt
Prüfung
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
Löschungsverfahren
Meinungsforschungsgutachten
zugrunde
ist
statistisch
ausreichend
großen
Stichprobe
ermittelten
Durchschnittswert
Berücksichtigung
Fehlertoleranz
auszugehen
.
Wird
Streitmarke
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
§
Abs.
Satz
mehr
isoliert
nur
noch
Bestandteil
zusammengesetzten
Zeichens
benutzt
kann
Verwendung
zusammengesetzten
Zeichens
fortbestehende
Verkehrsdurchsetzung
Streitmarke
nur
geschlossen
werden
zusammengesetzten
Zeichen
dergestalt
aufgeht
mehr
Herkunftshinweis
wahrgenommen
wird
.
Beschluss
17
.
Oktober
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
29
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
27
.
Juni
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
aufgehoben
Beschwerde
Anordnung
Löschung
Marke
Nr.
Waren
Dienstleistungen
"
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
;
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
Nachteil
Antragstellerin
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Markeninhaberin
ist
10
.
Januar
Priorität
24
.
April
nachfolgend
dargestellte
rot-weiße
Wort-Bild-Marke
Nr.
verkehrsdurchgesetztes
Zeichen
eingetragen
.
Eintragung
bezieht
Beschränkung
Dienstleistungsverzeichnisses
Rahmen
vorliegenden
Löschungsverfahrens
nur
noch
folgende
Waren
Dienstleistungen
:
Klasse
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
;
Klasse
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Klasse
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
;
Information
Steuerfragen
.
Mai
verwendet
Markeninhaberin
Kennzeichnung
Publikationen
nachfolgend
dargestellte
Kennzeichen
weiße
Schrift
rotem
grauem
Hintergrund
:
Antragstellerin
hat
Deutschen
Markenamt
Löschung
Marke
beantragt
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
unterscheidungskräftigen
freihaltebedürftigen
Marke
vorlägen
.
Markenabteilung
Deutschen
Markenamts
hat
Löschung
Marke
angeordnet
.
Beschwerde
Markeninhaberin
hat
Bundespatentgericht
Beschluss
Deutschen
Markenamts
aufgehoben
Löschung
Marke
vorstehend
angegebenen
Waren
Dienstleistungen
Klassen
angeordnet
worden
ist
.
Hiergegen
wendet
Antragstellerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Markeninhaberin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Löschungsgründe
Abs.
Satz
lägen
.
Dienstleistung
"
Information
Steuerfragen
"
bestehe
Schutzhindernis
.
Marke
könne
Unterscheidungskraft
Sinne
§
Abs.
Nr.
Dienstleistungen
abgesprochen
werden
bestehe
soweit
auch
Freihaltebedürfnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Hinblick
weiteren
Waren
Dienstleistungen
liege
zwar
Eintragungshindernis
fehlenden
Unterscheidungskraft
.
sei
aber
jedenfalls
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
Verkehrsdurchsetzung
gemäß
§
Abs.
überwunden
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Teil
Erfolg
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
Löschungsanordnung
Deutschen
Markenamts
Dienstleistung
"
Information
Steuerfragen
aufgehoben
.
angefochtene
Entscheidung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
Bundespatentgericht
Voraussetzungen
Schutzentziehung
Waren
Dienstleistungen
"
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
;
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
verneint
hat
.
1
.
Beschränkung
abgrenzbaren
Teil
zugelassene
Rechtsbeschwerde
eröffnet
Rechtsbeschwerdegericht
volle
rechtliche
Nachprüfung
angefochtenen
Beschlusses
Entscheidung
Zulassungsgrund
angeführten
Rechtsfrage
beschränkt
ist
vgl.
Beschluss
6
Juli
Füllkörper
;
16
Juli
.
Legostein
.
2
.
Bundespatentgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Eintragungshindernis
Fehlens
Unterscheidungskraft
Sinne
§
Abs.
Nr.
Freihaltebedürfnisses
§
Abs.
Nr.
Dienstleistung
"
Information
Steuerfragen
verneint
.
Unterscheidungskraft
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
Marke
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
aufgefasst
werden
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnet
Waren
Dienstleistungen
anderer
Unternehmen
unterscheidet
vgl.
Urteil
21
.
Januar
Slg
.
.
Audi/HABM
Vorsprung
Technik
;
Urteil
12
Juli
C-311/11
Int
.
.
Smart/HABM
;
13
.
September
ZB
.
schönste
Seiten
;
Beschluss
22
November
.
.
Hauptfunktion
Marke
besteht
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
.
allein
Fehlen
Unterscheidungskraft
Eintragungshindernis
begründet
ist
großzügiger
Maßstab
anzulegen
so
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
genügt
Schutzhindernis
überwinden
Beschluss
24
.
Juni
ZB
.
!
;
Beschluss
4
.
April
ZB
.
.
Unterscheidungskraft
ist
Hinblick
Waren
Dienstleistungen
Marke
Schutz
beansprucht
gesondert
beurteilen
.
Maßgeblich
ist
Anschauung
angesprochenen
Verkehrs
.
ist
mutmaßliche
Wahrnehmung
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
abzustellen
Urteil
8
.
Mai
.
.
EUROHYPO
;
8
.
März
.
Neuschwanstein
;
.
schönste
Seiten
.
wird
Marke
so
wahrnehmen
entgegentritt
analysierenden
Betrachtung
unterziehen
21
.
Dezember
.
.
Grundsätzen
ist
auch
Bundespatentgericht
ausgegangen
hat
angenommen
angesprochenen
Verkehrskreisen
zähle
allgemeine
Publikum
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
richteten
.
Markenwort
"
Test
"
komme
Bedeutung
genau
durchdachten
Methode
vorgenommenen
Versuchs
Prüfung
Feststellung
Eignung
Eigenschaften
Leistung
Person
Sache
.
habe
gelten
Prüfung
englische
Substantiv
test
"
zugrunde
gelegt
werde
.
werde
inländischen
Publikum
"
Test
Prüfung
Klassenarbeit
Klausur
übersetzt
.
Bedeutungsgehalt
weise
angegriffene
Marke
erforderliche
Eigenart
Verkehr
Unternehmenshinweis
Dienstleistung
"
Information
Steuerfragen
aufgefasst
werden
.
Markenwort
sei
Dienstleistung
beschreibend
Information
Steuerfragen
"
selbst
Prüfung
darstelle
noch
zugrunde
liege
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
Bundespatentgericht
habe
Bedeutung
Begriffs
"
test
"
Auswahl
Testobjekte
Testkriterien
Testmaßnahmen
beschränkt
Mitteilung
Auswertung
Testergebnisse
Beurteilung
einbezogen
.
Vielzahl
Testmaßnahmen
-ergebnissen
umfasse
zugleich
Informationen
Steuerfragen
.
Markenwort
test
"
weist
Dienstleistung
"
Information
Steuerfragen
"
inländischen
Verkehr
Hand
liegende
Bedeutung
.
gegenteiligen
Schluss
ist
Rechtsbeschwerde
nur
unzulässige
analysierende
Betrachtungsweise
gelangt
.
Bedeutung
Markenworts
"
test
"
Durchführung
Auswertung
Untersuchungen
liegt
wird
Verkehr
weiteres
allenfalls
weiterer
gedanklicher
Zwischenschritte
Information
Steuerfragen
Verbindung
bringen
.
reicht
beschreibenden
Bezug
test
"
fragliche
Dienstleistung
.
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
ist
Dienstleistung
"
Information
Steuerfragen
"
ebenfalls
gegeben
.
Vorschrift
sind
Eintragung
Marken
ausgeschlossen
ausschließlich
Angaben
bestehen
Verkehr
u.a.
Bezeichnung
Art
Beschaffenheit
Bestimmung
Bezeichnung
sonstiger
Merkmale
Dienstleistungen
dienen
können
.
Angabe
handelt
Markenwort
test
"
fragliche
Dienstleistung
beschreibenden
Gehalt
hat
.
3
.
Beurteilung
Bundespatentgericht
Voraussetzungen
Löschung
Eintragung
Marke
test
"
§
Abs.
Satz
Waren
Dienstleistungen
"
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
;
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
verneint
hat
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
-9-
Bundespatentgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Eintragung
Marke
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
hier
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
entgegensteht
.
"
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
"
weise
Wort
test
"
Inhalt
.
Dienstleistungen
"
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
"
"
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
herauszugebenden
"
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
"
bestehe
enger
funktionaler
Zusammenhang
.
werbeüblichen
graphischen
Elementen
Marke
sehe
Verkehr
ebenfalls
Herkunftshinweis
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerdeerwiderung
geltend
Marke
"
test
sei
Dienstleistungen
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
hinreichend
unterscheidungskräftig
.
Umstand
Wortbestandteil
"
test
"
Marke
Themenkreis
Druckerzeugnisse
erheblich
einschränkt
folgt
hier
Rede
stehenden
Dienstleistungen
Unterscheidungskraft
angegriffenen
Marke
.
Regelmäßig
wird
Druckschriften
beschreibende
Begriffsinhalt
gleichermaßen
Dienstleistung
"
Veröffentlichung
Herausgabe
Druckschriften
"
beziehen
vgl.
.
schönste
Seiten
.
gilt
auch
vorliegenden
Fall
beschreibende
Inhalt
schon
Bezugnahme
Dienstleistungen
"
Testzeitschriften
"
"
"
"
Dienstleistungsuntersuchungen
"
deutlich
wird
.
Anbetracht
fehlenden
Unterscheidungskraft
Wortbestandteils
"
test
"
angegriffenen
Marke
reichen
einfache
graphische
Elemente
Schutzhindernis
überwinden
vgl.
Beschluss
28
.
Juni
f.
anti
;
14
.
Januar
.
!
.
Wort-Bild-Marke
nur
einfache
graphische
Elemente
aufweist
hat
Bundespatentgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Erfolg
wendet
Bundespatentgericht
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
Marke
test
"
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
angenommen
hat
.
§
Abs.
kann
Marke
fehlender
Unterscheidungskraft
nur
gelöscht
werden
Marke
§
§
eingetragen
worden
ist
hier
interessierenden
Fall
§
Abs.
Nr.
abgesehen
Schutzhindernis
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
noch
besteht
.
folgt
Löschung
Marke
mehr
Betracht
kommt
fehlende
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
nachträgliche
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
überwunden
worden
ist
vgl.
Beschluss
2
.
April
.
Kinder
.
Bundespatentgericht
hat
offengelassen
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
§
Abs.
maßgeblichen
Zeitpunkt
gegeben
waren
.
ist
vorliegend
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
24
.
April
.
Zeitpunkt
ist
nur
Beurteilung
Löschungsverfahren
maßgeblich
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
vorlag
vgl.
Beschluss
18
.
April
.
Akten
werden
Fakten
auch
Prüfung
Schutzhindernis
Verkehrsdurchsetzung
Sinne
§
Abs.
überwunden
worden
ist
.
folgt
richtlinienkonformen
Auslegung
Abs.
MarkenG.
Vorschrift
dient
Umsetzung
Art
.
Abs.
MarkenRL
.
Satz
Bestimmung
wird
Marke
Art
.
Abs.
Buchst
.
§
Abs.
Nr.
Eintragung
ausgeschlossen
ungültig
erklärt
Anmeldung
Benutzung
Unterscheidungskraft
erworben
hat
.
Art
.
Abs.
Satz
MarkenRL
können
Mitgliedstaaten
vorsehen
vorliegende
Bestimmung
auch
dann
gilt
Unterscheidungskraft
erst
Anmeldung
Eintragung
erworben
wurde
.
deutsche
Gesetzgeber
hat
Option
Art
.
Abs.
Satz
MarkenRL
§
Abs.
Gebrauch
gemacht
.
setzt
Eintragung
Marke
Anmeldetag
bestehendes
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
später
entfallen
ist
Einverständnis
Anmelders
Zeitrangverschiebung
.
Gründen
Fortfall
Schutzhindernisses
§
Abs.
Nr.
zählt
Anmeldetag
erlangte
Verkehrsdurchsetzung
Marke
.
folgt
Eintragung
originär
unterscheidungskräftigen
Zeichens
Priorität
Anmeldetags
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
erfordert
.
Andernfalls
ist
Marke
§
Abs.
eingetragen
worden
.
Bundespatentgericht
Feststellungen
getroffen
hat
Anmeldezeitpunkt
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
angegriffenen
Marke
vorlagen
ist
Rechtsbeschwerde
unterstellen
Marke
test
"
hier
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
Aufzählung
oben
.
§
Abs.
eingetragen
worden
ist
.
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
§
Abs.
Satz
hat
Bundespatentgericht
rechtsfehlerhaft
bejaht
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
sei
Vorlage
Titelblättern
"
test"-Heften
"
test"-Sonderpublikationen
belegt
Übrigen
allgemein
bekannt
Wortbestandteil
angegriffenen
Marke
Titel
monatlich
erscheinenden
Verbrauchermagazins
Sonderpublikationen
Markeninhaberin
Bundesgebiet
benutzt
worden
sei
.
Allerdings
sei
Marke
eingetragenen
Form
nur
April
verwendet
worden
.
Mai
benutzte
Form
weise
aber
nur
geringfügige
Abweichungen
eingetragenen
Marke
Zweitmarke
Dachmarke
weiter
wahrgenommen
werde
.
Markeninhaberin
sei
Marke
nur
geringfügig
abgewandelten
Kennzeichnung
versehenen
Testmagazin
Marktführer
Verbraucherzeitschriften
weitem
Abstand
konkurrierenden
Titeln
.
habe
jährlich
verkaufte
Druckauflage
Exemplare
belaufen
.
Internetseite
Markeninhaberin
sei
Millionen
Besuchern
aufgerufen
worden
.
Allensbacher
Werbeträgeranalyse
weise
Bekanntheitsgrad
Zeitschrift
test
"
Höhe
%
.
bewerbe
Markeninhaberin
Testmagazine
erheblichem
Umfang
.
habe
Markeninhaberin
fast
Mio.
"
test"-Hefte
aufgewandt
.
Markeninhaberin
nehme
auch
einzigartige
Sonderstellung
Herausgebern
Verbrauchermagazinen
staatlich
gegründete
Steuermitteln
finanzierte
Verbraucherschutzorganisation
handele
Publikationen
streitgegenständlichen
Marke
hohen
Bekanntheitsgrad
hohe
Wertschätzung
Bevölkerung
erfahren
habe
.
hohe
Bekanntheit
Kennzeichens
erheblichen
Teil
Gesamtbevölkerung
sei
erkennenden
Senat
bekannt
mithin
gerichtskundig
.
Schließlich
ergäben
Markeninhaberin
eingeholten
demoskopischen
Gutachten
Instituts
11
.
Januar
Marke
Bekanntheitsgrad
%
Kennzeichnungsgrad
%
Zuordnungsgrad
%
Bevölkerung
.
Fehlertoleranz
%
könne
Löschungsverfahren
allenfalls
Markeninhaberin
berücksichtigt
werden
so
Durchsetzungsgrad
%
auszugehen
sei
nur
unwesentlich
%
liege
.
Gesamtschau
sämtlicher
Umstände
sei
Waren
"
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
"
Verkehrsdurchsetzung
auszugehen
.
rechtfertige
auch
Schluss
Verkehrsdurchsetzung
angegriffenen
Marke
Dienstleistungen
"
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
.
Dienstleistungen
stünden
so
engen
funktionalen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Testmagazinen
Verbraucherinformationen
Verkehrsdurchsetzung
Marke
Dienstleistungen
Folge
Verkehrsdurchsetzung
Marke
fraglichen
Waren
sei
.
Ausführungen
kann
zugestimmt
werden
.
Bundespatentgericht
ist
allerdings
Recht
ausgegangen
Markeninhaberin
Zeichen
"
test
"
nur
auch
markenmäßig
benutzt
hat
.
Voraussetzung
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
ist
Verwendung
Zeichens
Marke
vgl.
Urteil
7
Juli
Slg
.
.
Nestlé/Mars
Art
.
Abs.
MarkenRL
;
Beschluss
9
Juli
.
ROCHER-Kugel
Abs.
.
rein
beschreibende
titelmäßige
Verwendung
Zeichens
genügt
.
Werktitel
Sinne
§
Abs.
dienen
grundsätzlich
nur
Unterscheidung
Werks
.
Hinweis
Hersteller
Inhaber
Werks
stellen
regelmäßig
vgl.
Urteil
22
.
März
.
Stimmt
?
.
Allerdings
kann
Verkehr
bestimmten
Voraussetzungen
Werktitel
gleichzeitig
auch
Vorstellung
bestimmten
betrieblichen
Herkunft
verbinden
.
ist
Rechtsprechung
bekannte
Titel
regelmäßig
erscheinender
periodischer
Druckschriften
anerkannt
vgl.
Urteil
29
.
April
SZENE
.
Bekanntheit
Titels
regelmäßige
Erscheinen
selben
Verlag
legen
Schlussfolgerung
Verkehr
jedenfalls
teilweise
auch
Hinweis
betriebliche
Herkunft
verstanden
wird
.
Grundsätzen
hat
Bundespatentgericht
Recht
angenommen
Markeninhaberin
habe
angegriffene
Kennzeichen
markenmäßig
benutzt
.
Bundespatentgericht
festgestellte
Dauer
Reichweite
Regelmäßigkeit
Benutzung
Zeichens
rechtfertigen
Schluss
Teile
Verkehrs
Werktitel
test
"
Vorstellung
bestimmten
betrieblichen
Herkunft
verbinden
.
frei
Rechtsfehlern
ist
jedoch
Annahme
Bundespatentgerichts
angegriffene
Zeichen
habe
Benutzung
Verkehrskreisen
durchgesetzt
.
Frage
Marke
Benutzung
Verkehr
Sinne
§
Abs.
durchgesetzt
hat
ist
Gesamtschau
Gesichtspunkte
beurteilen
zeigen
können
Marke
Eignung
erlangt
hat
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnen
Waren
Dienstleistungen
anderer
Unternehmen
unterscheiden
Urteil
4
.
Mai
C-108
Slg
.
.
;
Beschluss
19
.
Januar
.
.
Verkehrsbefragung
ist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
nur
möglichen
Mitteln
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
.
können
auch
Marke
gehaltene
Marktanteil
Intensität
geographische
Verbreitung
Dauer
Benutzung
Marke
Werbeaufwand
Unternehmens
Marke
Erklärungen
Handelskammern
anderen
Berufsverbänden
berücksichtigt
werden
.
;
Beschluss
21
.
Februar
.
.
Beurteilung
Verkehrsdurchsetzung
besondere
Schwierigkeiten
bereitet
verbietet
Unionsrecht
Frage
Unterscheidungskraft
Marke
Verbraucherbefragung
klären
lassen
.
;
.
ROCHER-Kugel
häufig
zuverlässigste
Beweismittel
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
darstellt
.
Maßstäben
ist
Ansatz
zwar
auch
Bundespatentgericht
ausgegangen
.
Rechtsbeschwerde
rügt
jedoch
Erfolg
Feststellungen
Bundespatentgerichts
Annahme
tragen
angegriffene
Zeichen
habe
Verkehr
durchgesetzt
.
Feststellung
Einzelfall
erforderlichen
Durchsetzungsgrads
ist
festen
Prozentsätzen
auszugehen
.
Entscheidend
ist
erheblicher
Teil
beteiligten
Verkehrskreise
Zeichen
mehr
nur
beschreibende
übliche
Angabe
zumindest
auch
Herkunftshinweis
ansieht
.
.
kann
besondere
Umstände
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
untere
Grenze
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
%
angesetzt
werden
Beschluss
1
.
März
;
.
;
.
.
Anforderungen
sind
umso
höher
je
weniger
betreffende
Zeichen
spezifischen
Charakter
Herkunftshinweis
eignet
.
;
.
ROCHER-Kugel
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
3
.
Aufl
.
.
;
Ströbele
Markengesetz
10
.
Aufl
.
.
.
Handelt
Begriff
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
Gattung
glatt
beschreibt
kommt
Verkehrsdurchsetzung
erst
höheren
Durchsetzungsgrad
Betracht
vgl.
Beschluss
23
.
Oktober
.
.
Feststellungen
Bundespatentgerichts
reichen
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
Marke
test
"
.
Markeninhaberin
vorgelegten
Verkehrsgutachten
11
.
Januar
ergibt
Dezember
lediglich
Anteil
%
maßgeblichen
Verkehrskreise
Zeichen
"
test
"
Zusammenhang
Zeitschriften
Testberichte
Verbraucherinformationen
Herkunftshinweis
ansehen
Fehlzuordnungen
anderen
Unternehmen
unterliegen
Durchsetzungsgrad
.
Gutachten
farblich
gestaltete
Marke
zugrunde
lag
Personen
interviewt
wurden
ist
%
Gesamtheit
Befragten
angegriffene
Zeichen
bekannt
.
%
Gesamtheit
Befragten
fassten
Zeichen
Hinweis
bestimmtes
Unternehmen
.
haben
%
Befragten
Zeichen
anderen
Zeitschriften
Verlagen
zugeordnet
.
Befragten
Zeichen
Verkehrsdurchsetzung
Rede
steht
anderen
ausdrücklich
benannten
Unternehmen
zuordnen
haben
Betracht
bleiben
vgl.
Urteil
20
.
September
.
Kinderzeit
;
vgl.
auch
Urteil
18
.
Juni
C-299/99
Slg
.
.
.
verbleibt
Durchsetzungsgrad
%
.
Ausgehend
95%igen
Wahrscheinlichkeit
Stichprobe
Befragten
beträgt
Durchsetzungsgrad
%
Gutachten
beigefügten
Tabelle
Fehlertoleranz
%
.
liegt
Durchsetzungsgrad
95%iger
Wahrscheinlichkeit
%
%
%
%
.
Hinblick
Fehlertoleranzen
hat
Bundespatentgericht
Löschungsverfahren
Markeninhaberin
oberen
Wert
Beurteilung
zugrunde
gelegt
%
ermittelt
hat
Fehlertoleranz
%
ausgegangen
ist
.
Senat
hat
bislang
Frage
offengelassen
Verkehrsgutachten
Löschungsverfahren
Fehlertoleranzen
schläge
Abschläge
berücksichtigen
sind
.
Frage
ist
nunmehr
entscheiden
.
sind
Eintragungsverfahren
auch
Löschungsverfahren
Fehlertoleranzen
grundsätzlich
berücksichtigen
ausreichend
große
Stichprobe
mindestens
Befragte
Verkehrsgutachten
zugrunde
liegt
.
handelt
demoskopisch
ermittelten
Durchschnittswert
statistisch
wahrscheinlichsten
Wert
Pflüger
.
Berücksichtigung
Fehlertoleranz
Markeninhabers
Löschungsverfahren
würde
Beweisführung
Antragstellers
unzumutbar
erschweren
stünde
Senat
wiederholt
hervorgehobenen
Umstand
Antragsteller
Feststellungslast
Voraussetzungen
Löschungstatbestands
trifft
nahezu
unüberbrückbaren
Beweisanforderungen
auferlegt
werden
dürfen
vgl.
.
II
;
.
ROCHER-Kugel
.
Berücksichtigung
Fehlertoleranz
Lasten
Markeninhabers
Löschungsverfahren
scheidet
ebenfalls
.
besteht
nur
geringe
Wahrscheinlichkeit
Durchschnittswert
Fehlertoleranz
vorliegend
%
%
%
zutreffende
Wert
ist
Werte
Spanne
%
%
gleich
wahrscheinlich
sind
Gauß'schen
Normalverteilung
aufteilen
.
untere
Wert
hier
%
zutrifft
ist
statistisch
unwahrscheinlich
.
Berücksichtigung
unteren
Werts
würde
Fällen
ermittelten
Werte
Grenzbereich
liegen
unberechtigten
Löschung
Marken
führen
.
Ist
Fehlertoleranz
Löschungsverfahren
regelmäßig
besondere
Umstände
vorliegen
Betracht
lassen
kommt
Berücksichtigung
Eintragungsverfahren
auch
Betracht
.
gesetzlichen
Vorschriften
Löschungsverfahren
ist
entnehmen
Verfahren
unterschiedliche
Anforderungen
Vorliegen
Voraussetzungen
Eintragungshindernisse
stellen
sind
.
Ist
Durchsetzungsgrad
%
Grundlage
Verkehrsgutachtens
Januar
auszugehen
reicht
auch
Berücksichtigung
weiteren
Bundespatentgericht
getroffenen
Feststellungen
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
27
.
Juni
bejahen
.
Bundespatentgericht
ermittelten
Werbeaufwendungen
Marke
gekennzeichneten
Publikationen
Mio.
betreffen
Zeitraum
.
Rückschluss
Verkehrsdurchsetzung
nahezu
Jahre
später
lassen
Werbeanstrengungen
.
Rechtsbeschwerde
rügt
auch
Erfolg
Bundespatentgericht
habe
Ermittlung
Verkehrsbekanntheit
hinreichend
berücksichtigt
Markeninhaberin
Mai
angegriffene
Zeichen
mehr
eingetragenen
abgewandelten
Gestaltung
benutzt
.
Insoweit
liegen
Anhaltspunkte
Rahmen
Verkehrsbefragung
Jahr
ermittelten
Werte
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
Jahr
tatsächlich
niedriger
ausfallen
Gutachten
dargelegt
.
folgt
auch
Markeninhaberin
angegriffene
Zeichen
Feststellungen
Bundespatentgerichts
weiterhin
Kombination
anderen
Kennzeichen
nutzt
.
veränderte
Form
Benutzung
kann
Auswirkungen
Grad
Verkehrsdurchsetzung
Rede
stehenden
Zeichens
eingetragenen
Form
haben
.
Gesichtspunkt
hat
Bundespatentgericht
hinreichend
auseinandergesetzt
.
gilt
insbesondere
Hintergrund
Markeninhaberin
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
Möglichkeit
erörtert
wird
Mai
geänderte
Benutzung
könne
Verringerung
Bekanntheit
Marke
Zeitpunkt
Verkehrsbefragung
Dezember
geführt
haben
.
Ist
aber
auszuschließen
bereits
Zeitraums
Monaten
Bekanntheit
Marke
Herkunftshinweis
angesprochenen
Verkehrskreisen
signifikant
nachgelassen
hat
muss
erst
recht
Zeitraum
weiteren
Jahren
Verkehrsbefragung
Dezember
Entscheidung
Löschungsantrag
Ende
Juni
gelten
.
steht
anders
Bundespatentgericht
beurteilt
hat
Umstand
Marke
zusammengesetzten
Zeichen
Mai
weiterverwendet
worden
ist
.
Bundespatentgericht
hat
zwar
angenommen
Mai
benutzte
Gestaltung
stelle
nur
geringfügige
Abweichung
angegriffenen
Marke
.
Publikum
werde
Marke
Dachmarke
wahrnehmen
.
Bundespatentgericht
hat
aber
rechtsfehlerhaft
Feststellungen
getroffen
Anhaltspunkte
Verkehr
Veranlassung
hat
Zeichenbestandteilen
"
Stiftung
Warentest
"
"
test
"
stilisierten
"
"
grauem
rotem
Grund
zusammengesetzten
Zeichen
selbständige
Kennzeichen
erkennen
.
Entsprechende
Feststellungen
sind
aber
erforderlich
Benutzung
zusammengesetzten
Zeichens
schließen
Marke
zusammengesetzten
Zeichen
aufgeht
weiterhin
Hinweis
Herkunft
Waren
Dienstleistungen
wahrgenommen
wird
vgl.
Urteil
18
.
April
.
.
tatsächlichen
Feststellungen
Bundespatentgerichts
Annahme
Marke
habe
Waren
"
Druckereierzeugnisse
nämlich
Testmagazine
Verbraucherinformationen
"
Verkehr
setzt
tragen
kann
auch
weitere
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
bestehe
auch
Dienstleistungen
"
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
Bestand
haben
.
gilt
Frage
Verkehrsdurchsetzung
bestimmte
Waren
Dienstleistungen
Verkehrsdurchsetzung
besonders
engem
tatsächlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
stehenden
Waren
Dienstleistungen
geschlossen
werden
kann
sogleich
.
.
vorliegenden
Verfahren
stellen
entscheidungserheblichen
Fragen
Auslegung
Unionsrechts
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
erfordern
.
Streitfall
maßgeblichen
Kriterien
Prüfung
angegriffene
Marke
Benutzung
Unterscheidungskraft
erworben
hat
sind
angeführte
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
geklärt
.
Beantwortung
Frage
konkrete
Streitmarke
entsprechenden
Anforderungen
erfüllt
ist
Aufgabe
Löschungsverfahren
befassten
Ämter
Gerichte
Mitgliedstaaten
vgl.
.
.
;
vgl.
auch
Urteil
17
Juli
.
Int
.
.
Abgrenzung
Tat
Rechtsfragen
.
IV
.
angefochtene
Beschluss
Bundespatentgerichts
ist
teilweise
aufzuheben
Sache
insoweit
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Fall
Bundespatentgericht
Beschwerdeverfahren
erneut
Ergebnis
gelangt
angegriffene
Marke
Waren
Klasse
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
Verkehrsdurchsetzung
überwunden
hat
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Rahmen
Bundespatentgericht
§
Abs.
obliegenden
freien
Beweiswürdigung
besonders
engen
sachlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhangs
Verkehrsdurchsetzung
auch
Dienstleistungen
"
Herausgabe
Testzeitschriften
Verbraucherinformationen
;
Veröffentlichung
Dienstleistungsuntersuchungen
"
anzunehmen
vgl.
Schluss
Fehlen
Unterscheidungskraft
Zeitschriftentitel
korrespondierende
Verlagsdienstleistung
.
f.
schönste
Seiten
.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
hat
Urlaub
ist
Unterschrift
gehindert
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat