BESCHLUSS Verkündet : 17 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. 2 Abs. § Abs. Satz Zeitpunkt Anmeldung Marke ist Löschungsverfahren Prüfung maßgeblich Schutzhindernis § Abs. Nr. Verkehrsdurchsetzung § Abs. überwunden worden ist Anmelder Zeitrangverschiebung § Abs. einverstanden erklärt hat . Liegt Prüfung Verkehrsdurchsetzung § Abs. Löschungsverfahren Meinungsforschungsgutachten zugrunde ist statistisch ausreichend großen Stichprobe ermittelten Durchschnittswert Berücksichtigung Fehlertoleranz auszugehen . Wird Streitmarke Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag § Abs. Satz mehr isoliert nur noch Bestandteil zusammengesetzten Zeichens benutzt kann Verwendung zusammengesetzten Zeichens fortbestehende Verkehrsdurchsetzung Streitmarke nur geschlossen werden zusammengesetzten Zeichen dergestalt aufgeht mehr Herkunftshinweis wahrgenommen wird . Beschluss 17 . Oktober Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 29 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 27 . Juni Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen aufgehoben Beschwerde Anordnung Löschung Marke Nr. Waren Dienstleistungen " Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen ; Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " Nachteil Antragstellerin entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Markeninhaberin ist 10 . Januar Priorität 24 . April nachfolgend dargestellte rot-weiße Wort-Bild-Marke Nr. verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen . Eintragung bezieht Beschränkung Dienstleistungsverzeichnisses Rahmen vorliegenden Löschungsverfahrens nur noch folgende Waren Dienstleistungen : Klasse Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen ; Klasse Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Klasse Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen ; Information Steuerfragen . Mai verwendet Markeninhaberin Kennzeichnung Publikationen nachfolgend dargestellte Kennzeichen weiße Schrift rotem grauem Hintergrund : Antragstellerin hat Deutschen Markenamt Löschung Marke beantragt Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung unterscheidungskräftigen freihaltebedürftigen Marke vorlägen . Markenabteilung Deutschen Markenamts hat Löschung Marke angeordnet . Beschwerde Markeninhaberin hat Bundespatentgericht Beschluss Deutschen Markenamts aufgehoben Löschung Marke vorstehend angegebenen Waren Dienstleistungen Klassen angeordnet worden ist . Hiergegen wendet Antragstellerin zugelassenen Rechtsbeschwerde . Markeninhaberin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . II . Bundespatentgericht hat angenommen Löschungsgründe Abs. Satz lägen . Dienstleistung " Information Steuerfragen " bestehe Schutzhindernis . Marke könne Unterscheidungskraft Sinne § Abs. Nr. Dienstleistungen abgesprochen werden bestehe soweit auch Freihaltebedürfnis Sinne § Abs. Nr. MarkenG. Hinblick weiteren Waren Dienstleistungen liege zwar Eintragungshindernis fehlenden Unterscheidungskraft . sei aber jedenfalls Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag Verkehrsdurchsetzung gemäß § Abs. überwunden . . Rechtsbeschwerde hat Teil Erfolg . Recht hat Bundespatentgericht Löschungsanordnung Deutschen Markenamts Dienstleistung " Information Steuerfragen aufgehoben . angefochtene Entscheidung hält rechtlichen Nachprüfung stand Bundespatentgericht Voraussetzungen Schutzentziehung Waren Dienstleistungen " Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen ; Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " verneint hat . 1 . Beschränkung abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet Rechtsbeschwerdegericht volle rechtliche Nachprüfung angefochtenen Beschlusses Entscheidung Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist vgl. Beschluss 6 Juli Füllkörper ; 16 Juli . Legostein . 2 . Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei Eintragungshindernis Fehlens Unterscheidungskraft Sinne § Abs. Nr. Freihaltebedürfnisses § Abs. Nr. Dienstleistung " Information Steuerfragen verneint . Unterscheidungskraft Sinne § Abs. Nr. ist Marke innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel aufgefasst werden Rede stehenden Waren Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet Waren Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet vgl. Urteil 21 . Januar Slg . . Audi/HABM Vorsprung Technik ; Urteil 12 Juli C-311/11 Int . . Smart/HABM ; 13 . September ZB . schönste Seiten ; Beschluss 22 November . . Hauptfunktion Marke besteht Ursprungsidentität gekennzeichneten Waren Dienstleistungen gewährleisten . allein Fehlen Unterscheidungskraft Eintragungshindernis begründet ist großzügiger Maßstab anzulegen so auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt Schutzhindernis überwinden Beschluss 24 . Juni ZB . ! ; Beschluss 4 . April ZB . . Unterscheidungskraft ist Hinblick Waren Dienstleistungen Marke Schutz beansprucht gesondert beurteilen . Maßgeblich ist Anschauung angesprochenen Verkehrs . ist mutmaßliche Wahrnehmung normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers fraglichen Waren Dienstleistungen abzustellen Urteil 8 . Mai . . EUROHYPO ; 8 . März . Neuschwanstein ; . schönste Seiten . wird Marke so wahrnehmen entgegentritt analysierenden Betrachtung unterziehen 21 . Dezember . . Grundsätzen ist auch Bundespatentgericht ausgegangen hat angenommen angesprochenen Verkehrskreisen zähle allgemeine Publikum fraglichen Waren Dienstleistungen richteten . Markenwort " Test " komme Bedeutung genau durchdachten Methode vorgenommenen Versuchs Prüfung Feststellung Eignung Eigenschaften Leistung Person Sache . habe gelten Prüfung englische Substantiv test " zugrunde gelegt werde . werde inländischen Publikum " Test Prüfung Klassenarbeit Klausur übersetzt . Bedeutungsgehalt weise angegriffene Marke erforderliche Eigenart Verkehr Unternehmenshinweis Dienstleistung " Information Steuerfragen aufgefasst werden . Markenwort sei Dienstleistung beschreibend Information Steuerfragen " selbst Prüfung darstelle noch zugrunde liege . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg Bundespatentgericht habe Bedeutung Begriffs " test " Auswahl Testobjekte Testkriterien Testmaßnahmen beschränkt Mitteilung Auswertung Testergebnisse Beurteilung einbezogen . Vielzahl Testmaßnahmen -ergebnissen umfasse zugleich Informationen Steuerfragen . Markenwort test " weist Dienstleistung " Information Steuerfragen " inländischen Verkehr Hand liegende Bedeutung . gegenteiligen Schluss ist Rechtsbeschwerde nur unzulässige analysierende Betrachtungsweise gelangt . Bedeutung Markenworts " test " Durchführung Auswertung Untersuchungen liegt wird Verkehr weiteres allenfalls weiterer gedanklicher Zwischenschritte Information Steuerfragen Verbindung bringen . reicht beschreibenden Bezug test " fragliche Dienstleistung . Schutzhindernis § Abs. Nr. ist Dienstleistung " Information Steuerfragen " ebenfalls gegeben . Vorschrift sind Eintragung Marken ausgeschlossen ausschließlich Angaben bestehen Verkehr u.a. Bezeichnung Art Beschaffenheit Bestimmung Bezeichnung sonstiger Merkmale Dienstleistungen dienen können . Angabe handelt Markenwort test " fragliche Dienstleistung beschreibenden Gehalt hat . 3 . Beurteilung Bundespatentgericht Voraussetzungen Löschung Eintragung Marke test " § Abs. Satz Waren Dienstleistungen " Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen ; Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " verneint hat hält rechtlichen Nachprüfung stand . -9- Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Eintragung Marke Schutzhindernis § Abs. Nr. hier Rede stehenden Waren Dienstleistungen entgegensteht . " Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen " weise Wort test " Inhalt . Dienstleistungen " Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen " " Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " herauszugebenden " Testzeitschriften Verbraucherinformationen " bestehe enger funktionaler Zusammenhang . werbeüblichen graphischen Elementen Marke sehe Verkehr ebenfalls Herkunftshinweis . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Erfolg macht Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend Marke " test sei Dienstleistungen Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen hinreichend unterscheidungskräftig . Umstand Wortbestandteil " test " Marke Themenkreis Druckerzeugnisse erheblich einschränkt folgt hier Rede stehenden Dienstleistungen Unterscheidungskraft angegriffenen Marke . Regelmäßig wird Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen Dienstleistung " Veröffentlichung Herausgabe Druckschriften " beziehen vgl. . schönste Seiten . gilt auch vorliegenden Fall beschreibende Inhalt schon Bezugnahme Dienstleistungen " Testzeitschriften " " " " Dienstleistungsuntersuchungen " deutlich wird . Anbetracht fehlenden Unterscheidungskraft Wortbestandteils " test " angegriffenen Marke reichen einfache graphische Elemente Schutzhindernis überwinden vgl. Beschluss 28 . Juni f. anti ; 14 . Januar . ! . Wort-Bild-Marke nur einfache graphische Elemente aufweist hat Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei festgestellt . Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg wendet Bundespatentgericht Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung Marke test " fraglichen Waren Dienstleistungen angenommen hat . § Abs. kann Marke fehlender Unterscheidungskraft nur gelöscht werden Marke § § eingetragen worden ist hier interessierenden Fall § Abs. Nr. abgesehen Schutzhindernis Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag noch besteht . folgt Löschung Marke mehr Betracht kommt fehlende Unterscheidungskraft § Abs. Nr. nachträgliche Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag überwunden worden ist vgl. Beschluss 2 . April . Kinder . Bundespatentgericht hat offengelassen Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung § Abs. § Abs. maßgeblichen Zeitpunkt gegeben waren . ist vorliegend Zeitpunkt Anmeldung Marke 24 . April . Zeitpunkt ist nur Beurteilung Löschungsverfahren maßgeblich Schutzhindernis § Abs. Nr. vorlag vgl. Beschluss 18 . April . Akten werden Fakten auch Prüfung Schutzhindernis Verkehrsdurchsetzung Sinne § Abs. überwunden worden ist . folgt richtlinienkonformen Auslegung Abs. MarkenG. Vorschrift dient Umsetzung Art . Abs. MarkenRL . Satz Bestimmung wird Marke Art . Abs. Buchst . § Abs. Nr. Eintragung ausgeschlossen ungültig erklärt Anmeldung Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat . Art . Abs. Satz MarkenRL können Mitgliedstaaten vorsehen vorliegende Bestimmung auch dann gilt Unterscheidungskraft erst Anmeldung Eintragung erworben wurde . deutsche Gesetzgeber hat Option Art . Abs. Satz MarkenRL § Abs. Gebrauch gemacht . setzt Eintragung Marke Anmeldetag bestehendes Schutzhindernis § Abs. Nr. später entfallen ist Einverständnis Anmelders Zeitrangverschiebung . Gründen Fortfall Schutzhindernisses § Abs. Nr. zählt Anmeldetag erlangte Verkehrsdurchsetzung Marke . folgt Eintragung originär unterscheidungskräftigen Zeichens Priorität Anmeldetags Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt erfordert . Andernfalls ist Marke § Abs. eingetragen worden . Bundespatentgericht Feststellungen getroffen hat Anmeldezeitpunkt Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung angegriffenen Marke vorlagen ist Rechtsbeschwerde unterstellen Marke test " hier Rede stehenden Waren Dienstleistungen Aufzählung oben . § Abs. eingetragen worden ist . Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag § Abs. Satz hat Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft bejaht . Bundespatentgericht hat angenommen sei Vorlage Titelblättern " test"-Heften " test"-Sonderpublikationen belegt Übrigen allgemein bekannt Wortbestandteil angegriffenen Marke Titel monatlich erscheinenden Verbrauchermagazins Sonderpublikationen Markeninhaberin Bundesgebiet benutzt worden sei . Allerdings sei Marke eingetragenen Form nur April verwendet worden . Mai benutzte Form weise aber nur geringfügige Abweichungen eingetragenen Marke Zweitmarke Dachmarke weiter wahrgenommen werde . Markeninhaberin sei Marke nur geringfügig abgewandelten Kennzeichnung versehenen Testmagazin Marktführer Verbraucherzeitschriften weitem Abstand konkurrierenden Titeln . habe jährlich verkaufte Druckauflage Exemplare belaufen . Internetseite Markeninhaberin sei Millionen Besuchern aufgerufen worden . Allensbacher Werbeträgeranalyse weise Bekanntheitsgrad Zeitschrift test " Höhe % . bewerbe Markeninhaberin Testmagazine erheblichem Umfang . habe Markeninhaberin fast Mio. € " test"-Hefte aufgewandt . Markeninhaberin nehme auch einzigartige Sonderstellung Herausgebern Verbrauchermagazinen staatlich gegründete Steuermitteln finanzierte Verbraucherschutzorganisation handele Publikationen streitgegenständlichen Marke hohen Bekanntheitsgrad hohe Wertschätzung Bevölkerung erfahren habe . hohe Bekanntheit Kennzeichens erheblichen Teil Gesamtbevölkerung sei erkennenden Senat bekannt mithin gerichtskundig . Schließlich ergäben Markeninhaberin eingeholten demoskopischen Gutachten Instituts 11 . Januar Marke Bekanntheitsgrad % Kennzeichnungsgrad % Zuordnungsgrad % Bevölkerung . Fehlertoleranz % könne Löschungsverfahren allenfalls Markeninhaberin berücksichtigt werden so Durchsetzungsgrad % auszugehen sei nur unwesentlich % liege . Gesamtschau sämtlicher Umstände sei Waren " Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen " Verkehrsdurchsetzung auszugehen . rechtfertige auch Schluss Verkehrsdurchsetzung angegriffenen Marke Dienstleistungen " Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " . Dienstleistungen stünden so engen funktionalen wirtschaftlichen Zusammenhang Testmagazinen Verbraucherinformationen Verkehrsdurchsetzung Marke Dienstleistungen Folge Verkehrsdurchsetzung Marke fraglichen Waren sei . Ausführungen kann zugestimmt werden . Bundespatentgericht ist allerdings Recht ausgegangen Markeninhaberin Zeichen " test " nur auch markenmäßig benutzt hat . Voraussetzung Annahme Verkehrsdurchsetzung § Abs. ist Verwendung Zeichens Marke vgl. Urteil 7 Juli Slg . . Nestlé/Mars Art . Abs. MarkenRL ; Beschluss 9 Juli . ROCHER-Kugel Abs. . rein beschreibende titelmäßige Verwendung Zeichens genügt . Werktitel Sinne § Abs. dienen grundsätzlich nur Unterscheidung Werks . Hinweis Hersteller Inhaber Werks stellen regelmäßig vgl. Urteil 22 . März . Stimmt ? . Allerdings kann Verkehr bestimmten Voraussetzungen Werktitel gleichzeitig auch Vorstellung bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden . ist Rechtsprechung bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften anerkannt vgl. Urteil 29 . April SZENE . Bekanntheit Titels regelmäßige Erscheinen selben Verlag legen Schlussfolgerung Verkehr jedenfalls teilweise auch Hinweis betriebliche Herkunft verstanden wird . Grundsätzen hat Bundespatentgericht Recht angenommen Markeninhaberin habe angegriffene Kennzeichen markenmäßig benutzt . Bundespatentgericht festgestellte Dauer Reichweite Regelmäßigkeit Benutzung Zeichens rechtfertigen Schluss Teile Verkehrs Werktitel test " Vorstellung bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden . frei Rechtsfehlern ist jedoch Annahme Bundespatentgerichts angegriffene Zeichen habe Benutzung Verkehrskreisen durchgesetzt . Frage Marke Benutzung Verkehr Sinne § Abs. durchgesetzt hat ist Gesamtschau Gesichtspunkte beurteilen zeigen können Marke Eignung erlangt hat Rede stehenden Waren Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen Waren Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden Urteil 4 . Mai C-108 Slg . . ; Beschluss 19 . Januar . . Verkehrsbefragung ist Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union nur möglichen Mitteln Feststellung Verkehrsdurchsetzung . können auch Marke gehaltene Marktanteil Intensität geographische Verbreitung Dauer Benutzung Marke Werbeaufwand Unternehmens Marke Erklärungen Handelskammern anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden . ; Beschluss 21 . Februar . . Beurteilung Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet verbietet Unionsrecht Frage Unterscheidungskraft Marke Verbraucherbefragung klären lassen . ; . ROCHER-Kugel häufig zuverlässigste Beweismittel Feststellung Verkehrsdurchsetzung darstellt . Maßstäben ist Ansatz zwar auch Bundespatentgericht ausgegangen . Rechtsbeschwerde rügt jedoch Erfolg Feststellungen Bundespatentgerichts Annahme tragen angegriffene Zeichen habe Verkehr durchgesetzt . Feststellung Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads ist festen Prozentsätzen auszugehen . Entscheidend ist erheblicher Teil beteiligten Verkehrskreise Zeichen mehr nur beschreibende übliche Angabe zumindest auch Herkunftshinweis ansieht . . kann besondere Umstände abweichende Beurteilung rechtfertigen untere Grenze Annahme Verkehrsdurchsetzung % angesetzt werden Beschluss 1 . März ; . ; . . Anforderungen sind umso höher je weniger betreffende Zeichen spezifischen Charakter Herkunftshinweis eignet . ; . ROCHER-Kugel ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 3 . Aufl . . ; Ströbele Markengesetz 10 . Aufl . . . Handelt Begriff fraglichen Waren Dienstleistungen Gattung glatt beschreibt kommt Verkehrsdurchsetzung erst höheren Durchsetzungsgrad Betracht vgl. Beschluss 23 . Oktober . . Feststellungen Bundespatentgerichts reichen Annahme Verkehrsdurchsetzung Marke test " . Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsgutachten 11 . Januar ergibt Dezember lediglich Anteil % maßgeblichen Verkehrskreise Zeichen " test " Zusammenhang Zeitschriften Testberichte Verbraucherinformationen Herkunftshinweis ansehen Fehlzuordnungen anderen Unternehmen unterliegen Durchsetzungsgrad . Gutachten farblich gestaltete Marke zugrunde lag Personen interviewt wurden ist % Gesamtheit Befragten angegriffene Zeichen bekannt . % Gesamtheit Befragten fassten Zeichen Hinweis bestimmtes Unternehmen . haben % Befragten Zeichen anderen Zeitschriften Verlagen zugeordnet . Befragten Zeichen Verkehrsdurchsetzung Rede steht anderen ausdrücklich benannten Unternehmen zuordnen haben Betracht bleiben vgl. Urteil 20 . September . Kinderzeit ; vgl. auch Urteil 18 . Juni C-299/99 Slg . . . verbleibt Durchsetzungsgrad % . Ausgehend 95%igen Wahrscheinlichkeit Stichprobe Befragten beträgt Durchsetzungsgrad % Gutachten beigefügten Tabelle Fehlertoleranz % . liegt Durchsetzungsgrad 95%iger Wahrscheinlichkeit % % % % . Hinblick Fehlertoleranzen hat Bundespatentgericht Löschungsverfahren Markeninhaberin oberen Wert Beurteilung zugrunde gelegt % ermittelt hat Fehlertoleranz % ausgegangen ist . Senat hat bislang Frage offengelassen Verkehrsgutachten Löschungsverfahren Fehlertoleranzen schläge Abschläge berücksichtigen sind . Frage ist nunmehr entscheiden . sind Eintragungsverfahren auch Löschungsverfahren Fehlertoleranzen grundsätzlich berücksichtigen ausreichend große Stichprobe mindestens Befragte Verkehrsgutachten zugrunde liegt . handelt demoskopisch ermittelten Durchschnittswert statistisch wahrscheinlichsten Wert Pflüger . Berücksichtigung Fehlertoleranz Markeninhabers Löschungsverfahren würde Beweisführung Antragstellers unzumutbar erschweren stünde Senat wiederholt hervorgehobenen Umstand Antragsteller Feststellungslast Voraussetzungen Löschungstatbestands trifft nahezu unüberbrückbaren Beweisanforderungen auferlegt werden dürfen vgl. . II ; . ROCHER-Kugel . Berücksichtigung Fehlertoleranz Lasten Markeninhabers Löschungsverfahren scheidet ebenfalls . besteht nur geringe Wahrscheinlichkeit Durchschnittswert Fehlertoleranz vorliegend % % % zutreffende Wert ist Werte Spanne % % gleich wahrscheinlich sind Gauß'schen Normalverteilung aufteilen . untere Wert hier % zutrifft ist statistisch unwahrscheinlich . Berücksichtigung unteren Werts würde Fällen ermittelten Werte Grenzbereich liegen unberechtigten Löschung Marken führen . Ist Fehlertoleranz Löschungsverfahren regelmäßig besondere Umstände vorliegen Betracht lassen kommt Berücksichtigung Eintragungsverfahren auch Betracht . gesetzlichen Vorschriften Löschungsverfahren ist entnehmen Verfahren unterschiedliche Anforderungen Vorliegen Voraussetzungen Eintragungshindernisse stellen sind . Ist Durchsetzungsgrad % Grundlage Verkehrsgutachtens Januar auszugehen reicht auch Berücksichtigung weiteren Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag 27 . Juni bejahen . Bundespatentgericht ermittelten Werbeaufwendungen Marke gekennzeichneten Publikationen Mio. € betreffen Zeitraum . Rückschluss Verkehrsdurchsetzung nahezu Jahre später lassen Werbeanstrengungen . Rechtsbeschwerde rügt auch Erfolg Bundespatentgericht habe Ermittlung Verkehrsbekanntheit hinreichend berücksichtigt Markeninhaberin Mai angegriffene Zeichen mehr eingetragenen abgewandelten Gestaltung benutzt . Insoweit liegen Anhaltspunkte Rahmen Verkehrsbefragung Jahr ermittelten Werte Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag Jahr tatsächlich niedriger ausfallen Gutachten dargelegt . folgt auch Markeninhaberin angegriffene Zeichen Feststellungen Bundespatentgerichts weiterhin Kombination anderen Kennzeichen nutzt . veränderte Form Benutzung kann Auswirkungen Grad Verkehrsdurchsetzung Rede stehenden Zeichens eingetragenen Form haben . Gesichtspunkt hat Bundespatentgericht hinreichend auseinandergesetzt . gilt insbesondere Hintergrund Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachten Möglichkeit erörtert wird Mai geänderte Benutzung könne Verringerung Bekanntheit Marke Zeitpunkt Verkehrsbefragung Dezember geführt haben . Ist aber auszuschließen bereits Zeitraums Monaten Bekanntheit Marke Herkunftshinweis angesprochenen Verkehrskreisen signifikant nachgelassen hat muss erst recht Zeitraum weiteren Jahren Verkehrsbefragung Dezember Entscheidung Löschungsantrag Ende Juni gelten . steht anders Bundespatentgericht beurteilt hat Umstand Marke zusammengesetzten Zeichen Mai weiterverwendet worden ist . Bundespatentgericht hat zwar angenommen Mai benutzte Gestaltung stelle nur geringfügige Abweichung angegriffenen Marke . Publikum werde Marke Dachmarke wahrnehmen . Bundespatentgericht hat aber rechtsfehlerhaft Feststellungen getroffen Anhaltspunkte Verkehr Veranlassung hat Zeichenbestandteilen " Stiftung Warentest " " test " stilisierten " " grauem rotem Grund zusammengesetzten Zeichen selbständige Kennzeichen erkennen . Entsprechende Feststellungen sind aber erforderlich Benutzung zusammengesetzten Zeichens schließen Marke zusammengesetzten Zeichen aufgeht weiterhin Hinweis Herkunft Waren Dienstleistungen wahrgenommen wird vgl. Urteil 18 . April . . tatsächlichen Feststellungen Bundespatentgerichts Annahme Marke habe Waren " Druckereierzeugnisse nämlich Testmagazine Verbraucherinformationen " Verkehr setzt tragen kann auch weitere Annahme Verkehrsdurchsetzung bestehe auch Dienstleistungen " Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " Bestand haben . gilt Frage Verkehrsdurchsetzung bestimmte Waren Dienstleistungen Verkehrsdurchsetzung besonders engem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Waren Dienstleistungen geschlossen werden kann sogleich . . vorliegenden Verfahren stellen entscheidungserheblichen Fragen Auslegung Unionsrechts Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union erfordern . Streitfall maßgeblichen Kriterien Prüfung angegriffene Marke Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat sind angeführte Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union geklärt . Beantwortung Frage konkrete Streitmarke entsprechenden Anforderungen erfüllt ist Aufgabe Löschungsverfahren befassten Ämter Gerichte Mitgliedstaaten vgl. . . ; vgl. auch Urteil 17 Juli . Int . . Abgrenzung Tat Rechtsfragen . IV . angefochtene Beschluss Bundespatentgerichts ist teilweise aufzuheben Sache insoweit anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückzuverweisen § Abs. . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Fall Bundespatentgericht Beschwerdeverfahren erneut Ergebnis gelangt angegriffene Marke Waren Klasse Schutzhindernis § Abs. Nr. Verkehrsdurchsetzung überwunden hat begegnet rechtlichen Bedenken Rahmen Bundespatentgericht § Abs. obliegenden freien Beweiswürdigung besonders engen sachlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs Verkehrsdurchsetzung auch Dienstleistungen " Herausgabe Testzeitschriften Verbraucherinformationen ; Veröffentlichung Dienstleistungsuntersuchungen " anzunehmen vgl. Schluss Fehlen Unterscheidungskraft Zeitschriftentitel korrespondierende Verlagsdienstleistung . f. schönste Seiten . Pokrant Prof. Dr. Dr. hat Urlaub ist Unterschrift gehindert . Büscher Pokrant Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat