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643 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
4
.
Mai
Rechtsbeschwerdesache
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Mai
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
10
.
Dezember
aufgehoben
.
Klägerin
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Klage
Urteil
28
Juli
abgewiesen
.
Urteil
ist
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
18
.
August
Ausfertigung
zugestellt
worden
rechten
Seitenrand
Buchstaben
teilweise
auch
ganze
Wörter
fehlten
.
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
gleicher
Weise
mängelbehaftete
Urteilsausfertigung
zugestellt
worden
ist
haben
Hinweis
Mangel
Landgericht
zurückgereicht
.
Geschäftsstelle
hat
teien
berichtigte
Ausfertigung
Urteils
28
Juli
zugestellt
.
beigefügte
Begleitschreiben
26
.
August
endete
Hinweis
zuerst
erteilte
fehlerhafte
Ausfertigung
gegenstandslos
betrachtet
werden
könne
.
Klägerin
berichtigte
Ausfertigung
31
.
August
förmlich
zugestellt
worden
ist
hat
Urteil
Montag
20
.
September
Berufung
eingelegt
Schriftsatz
29
.
Oktober
Tag
Faxschreiben
Berufungsgericht
eingegangen
ist
begründet
.
Vorsitzende
Berufungssenats
hat
Klägerin
hingewiesen
Wahrung
Berufungsbegründungsfrist
Bedenken
bestünden
.
Klägerin
hat
15
November
Berufungsgericht
eingegangenem
Schriftsatz
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Beschluß
10
.
Dezember
hat
Berufungsgericht
Klägerin
beantragte
Wiedereinsetzung
versagt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
erachtet
schon
erste
Zustellung
angefochtenen
Urteils
18
.
August
Lauf
gesetzten
Berufungsbegründungsfrist
Monaten
begründet
worden
sei
auch
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Erfolg
habe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Zustellung
berichtigungsbedürftigen
Urteilsausfertigung
setze
geknüpften
Notfristen
Fall
späteren
Zustellung
berichtigten
Ausfertigung
nur
dann
Lauf
erst
Berichtigung
schwer
erkennbar
mache
Mängel
insgesamt
so
schwerwiegend
essentiell
seien
unberichtigte
Fassung
Partei
taugliche
Grundlage
Entschließung
biete
Rechtsmittel
einzulegen
sei
.
Fall
sei
hier
gegeben
.
Beurteilung
überhaupt
rechtsmittelfähiges
Urteil
vorliege
erforderlichen
Formalien
Urteils
seien
völlig
beanstandungsfrei
.
Tenor
sei
Fehlens
leicht
zweifelsfrei
vollständig
verständlich
.
Verständnis
Tatbestands
Entscheidungsgründe
sei
zwar
stellenweise
fehlenden
Buchstaben
erschwert
selbst
Stellen
keineswegs
vereitelt
.
Umstand
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
fehlerhafte
Ausfertigung
Entschuldigungsschreiben
gegenstandslos
bezeichnet
habe
habe
wirksame
Fristenlauf
auslösende
Zustellung
ungeschehen
machen
können
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
sei
unbegründet
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
schuldhaft
gehandelt
habe
.
hätte
oblegen
Verfassen
Berufungsschrift
Berechnung
Akte
Kanzleiangestellten
vermerkten
Fristen
überprüfen
.
Prüfung
hätte
Klärung
Rechtslage
zumindest
Zweifeln
fehlerhaften
Fristberechnung
geführt
.
dann
gebotenen
Wahl
sichersten
Weges
wäre
Berufungsbegründungsfrist
eingehalten
rechtzeitig
Antrag
Verlängerung
Frist
gestellt
worden
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
übrigen
zulässig
Fortbildung
Rechts
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
Fall
.
IV
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Unrecht
versagt
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Rechtsbeschwerde
unangegriffen
angenommen
Fehlen
Buchstaben
kurzen
Wörtern
Verständnis
Tatbestands
Entscheidungsgründe
landgerichtlichen
Urteils
zwar
stellenweise
erschwert
vereitelt
Wirksamkeit
18
.
August
erfolgten
ersten
Zustellung
unberührt
gelassen
habe
vgl.
.
;
.
24.1.2001
jeweils
m.w
.
.
2
.
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
steht
Klägerin
zurechenbares
Verschulden
§
Abs.
Prozeßbevollmächtigten
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
.
gegenteiligen
Ansicht
überspannt
Berufungsgericht
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
.
irrige
Annahme
erst
zweite
Zustellung
habe
Berufungsbegründungsfrist
Lauf
gesetzt
erste
Zustellung
unwirksam
gewesen
sei
ist
erster
Linie
Gericht
veranlaßte
erneute
Zustellung
Urteils
ausgelöst
worden
.
Irrtum
gereicht
Verschulden
.
erneute
Zustellung
Urteils
mußte
Eindruck
erwecken
Gericht
habe
erste
Zustellung
unwirksam
angesehen
nur
Fall
Veranlassung
bestand
Urteil
nochmals
zuzustellen
.
aber
Gericht
zweite
Zustellung
notwendig
ansah
durfte
Anwalt
vertrauen
erneuten
Zustellung
sinnvolle
Maßnahme
handelte
ausgehen
erst
Zustellung
Berufungsbegründungsfrist
Lauf
gesetzt
hat
vgl.
.
VersR
.
gilt
hier
so
mehr
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
zweiten
Zustellung
Begleitschreiben
ausdrücklich
bat
Mängel
ersten
Ausfertigung
entschuldigen
erklärte
zuerst
erteilte
Ausfertigung
könne
gegenstandslos
betrachtet
werden
.
Rücksicht
Zuständigkeit
Urkundsbeamten
Bereich
Zustellung
konnte
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
Erklärung
gleicher
Weise
vertrauen
Richter
veranlaßte
Erklärung
Wirksamkeit
Zustellung
vgl.
VersR
.
erneute
Zustellung
landgerichtlichen
Urteils
ist
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
veranlaßt
worden
Prozeßbevollmächtigten
Gegenpartei
.
ist
einmal
ersichtlich
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
Schreiben
Beklagtenvertreters
mitgeteilt
worden
ist
zuerst
zugestellte
Urteilsausfertigung
zurückgereicht
Übersendung
vollständigen
Urteils
gebeten
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
vorliegende
Fall
anders
Sachverhalt
V.
Bundesgerichtshofs
Beschluß
13
.
April
entschieden
hat
.
Pokrant
Büscher