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395 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Auswärtiger
Rechtsanwalt
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Beauftragt
gewerbliches
Unternehmen
eigene
Sache
bearbeitende
Rechtsabteilung
verfügt
Führung
Prozesses
auswärtigen
Gericht
Sitz
Unternehmens
ansässigen
Rechtsanwalt
sind
Zusammenhang
Terminswahrnehmung
anfallenden
Reisekosten
allgemeinen
notwendigen
Kosten
Rechtsverfolgung
-verteidigung
.
gilt
grundsätzlich
auch
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
.
.
10
.
April
I.
Zivilsenat
hat
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
September
wird
Kosten
Verfügungsklägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
setzt
.
Gründe
:
Verfügungsklägerin
ist
größeres
ansässiges
Mineralölunternehmen
.
wettbewerbsrechtlichen
Streit
Verfügungsbeklagten
beauftragte
Rechtsanwälte
ansässigen
überörtlichen
Sozietät
Landgericht
Beschlußverfügung
erwirkten
Widerspruch
Verhandlungstermin
Landgericht
wahrnahmen
.
Landgericht
bestätigte
einstweilige
Verfügung
erlegte
Verfügungsbeklagten
Kosten
Rechtsstreits
.
Kostenfestsetzungsverfahren
hat
Verfügungsklägerin
beantragt
auch
Kosten
Reise
Berliner
Prozeßbevollmächtigten
termin
festzusetzen
.
Landgericht
hat
Antrag
abgelehnt
.
Oberlandesgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Verfügungsklägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Verfügungsklägerin
Kostenfestsetzungsantrag
Reisekosten
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Mehrkosten
Streitfall
Beauftragung
Berliner
Mannheimer
Rechtsanwalts
entstanden
sind
erstattungsfähig
angesehen
.
Erstattungsfähigkeit
Streit
befindlichen
Reisekosten
hängt
Verfügungsklägerin
notwendig
war
Rechtsanwalt
Prozeßvertretung
beauftragen
Ort
Prozeßgerichts
ansässig
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Frage
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
verneint
.
Bundesgerichtshof
hat
allerdings
entschieden
allgemeinen
notwendige
Kosten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
handelt
auswärtigen
Gericht
klagende
verklagte
Partei
Geschäftsort
ansässigen
Rechtsanwalt
Vertretung
beauftragt
.
ZB
f.
;
.
Auswärtiger
Rechtsanwalt
.
Regel
kennt
indessen
nahmen
schon
Zeitpunkt
Beauftragung
Rechtsanwalts
feststeht
eingehendes
Mandantengespräch
Prozeßführung
erforderlich
sein
wird
.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
u.a.
regelmäßig
dann
Fall
fraglichen
Partei
gewerbliches
Unternehmen
handelt
eigene
Sache
bearbeitende
Rechtsabteilung
verfügt
.
Fällen
ist
auszugehen
Rechtsstreit
sachkundigen
Mitarbeiter
Rechtsabteilung
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
vorbereitet
Partei
Lage
sein
wird
Sitz
Prozeßgerichts
ansässigen
Prozeßbevollmächtigten
umfassend
schriftlich
instruieren
.
eingehendes
persönliches
Mandantengespräch
ist
Voraussetzungen
Ermittlung
noch
Rechtsberatung
erforderlich
.
schriftlichen
Übermittlung
erforderlichen
Informationen
können
Beratung
Abstimmung
prozessualen
Vorgehens
ebenfalls
schriftlich
telefonisch
erfolgen
.
Hinblick
modernen
Kommunikationsformen
ist
auch
Verzögerung
befürchten
Sitz
Prozeßgerichts
ansässiger
Rechtsanwalt
beauftragt
wird
.
Grundsätze
gelten
auch
Verfügungsverfahren
vgl.
auch
.
Reisekosten
Berliner
Anwalts
sind
Streitfall
notwendigen
Kosten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
unterhält
Verfügungsklägerin
eigene
Rechtsabteilung
;
Angelegenheit
ist
dort
Syndikus
also
Mitarbeiter
juristischer
Qualifikation
bearbeitet
worden
.
Verfügungsklägerin
hätte
Umständen
Mannheimer
Rechtsanwalt
beauftragen
erforderlichen
Informationen
schriftlich
zukommen
lassen
können
.
Besonderheiten
Sachverhalts
persönliche
Kontaktaufnahme
erfordert
hätten
sind
ersichtlich
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Bornkamm