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714 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Integrierte
Versorgung
§
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
;
Streitigkeiten
Vereinbarkeit
§
Krankenkassen
Vertragspartnern
Rahmen
integrierten
Versorgung
vereinbarten
Vergütung
berufsrechtlichen
Vorschriften
Ärzte
ist
Rechtsweg
Sozialgerichten
eröffnet
.
.
4
.
Dezember
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
April
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
ist
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
Zahnärzte
Zahlungen
Krankenkassen
abrechnet
.
Antragsgegnerin
GmbH
bietet
Zusammenarbeit
gesetzlichen
Krankenkassen
ärztlichen
Berufsverbänden
Krankenhäusern
Ärzten
verschiedene
Leistungssektoren
übergreifende
interdisziplinärfachübergreifende
Versorgung
Versicherten
.
koordiniert
beteiligten
Leistungserbringer
erstellt
Abrechnungen
.
Antragsgegnerin
hat
B.
Landesverband
B.
Bundesverband
Frauenärzte
Rahmenvereinbarung
geschlossen
.
Vereinbarung
gehört
Aufgaben
Partnerarztes
ärztliches
Gespräch
erhöhten
Risiken
Zusammenhang
Parodontalerkrankungen
Schwangerschaft
durchzuführen
Schwangere
Partnerzahnarzt
überweisen
.
Leistungen
erhält
vereinbarungsgemäß
zusätzliche
Vergütung
Schwangere
Rahmen
integrierten
Versorgung
Partnerzahnarzt
behandelt
wird
.
Antragstellerin
hat
Vereinbarung
Verstoßes
§
Berufsordnung
Ärzte
6
.
August
Weiteren
:
wettbewerbswidrig
beanstandet
.
hat
Antragstellerin
Verfügungsverfahren
Unterlassung
Anspruch
genommen
Vertrag
anzubieten
abzuschließen
bewerben
vorsieht
Arzt
Geldbetrag
Gegenleistung
erhält
Patienten
Zahnarzt
überweist
.
Landgericht
hat
beschrittenen
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklärt
Verfahren
Sozialgericht
verwiesen
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
.
Antragsgegnerin
beantragt
Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
Verfügungsverfahren
zulässig
.
19.12.2002
ZB
Arzneimittelversandhandel
;
.
ZB
.
Gesamtzufriedenheit
.
Sache
hat
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
sei
Rechtsweg
Sozialgerichten
eröffnet
hat
ausgeführt
:
Eröffnung
Rechtswegs
Sozialgerichten
komme
besonderen
Vorschriften
Rechts
gesetzlichen
Krankenversicherung
streitentscheidend
sein
könnten
Bereich
besondere
Sachkompetenz
Sozialgerichte
Tragen
komme
.
sei
entscheidend
Anspruchsgrundlagen
Verbotsausspruch
selbst
Fünften
Buch
Sozialgesetzbuchs
angesiedelt
seien
.
Angegriffen
werde
Regelung
Rahmenvertrag
integrierten
Versorgung
§
.
V.
Derartige
Verträge
sollten
bevölkerungsbezogene
Flächendeckung
Versorgung
ermöglichen
.
dienten
unmittelbar
Erfüllung
Krankenkassen
obliegenden
Aufgaben
.
vereinbarte
Vergütungspauschale
ziele
Verbesserung
Versorgung
Versicherten
stehe
engem
Zusammenhang
Versorgungsauftrag
Krankenkassen
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Begehren
Antragstellerin
ist
Rechtsweg
Sozialgerichten
eröffnet
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
entscheiden
Gerichte
Sozialgerichtsbarkeit
privatrechtliche
Streitigkeiten
Angelegenheiten
gesetzlichen
Krankenversicherung
auch
soweit
Angelegenheiten
Dritte
betroffen
werden
.
Eröffnung
Rechtswegs
Sozialgerichten
ist
entscheidend
Streitigkeit
Angelegenheit
gesetzlichen
Krankenversicherung
handelt
.
Bedeutung
ist
Bestimmung
§
Streitigkeit
öffentlichrechtlicher
privatrechtlicher
Natur
ist
.
Arzneimittelsubstitution
;
.
.
Treuebonus
.
Angelegenheit
gesetzlichen
Krankenversicherung
ist
auszugehen
Gegenstand
Streits
Maßnahmen
betrifft
unmittelbar
Erfüllung
Krankenkassen
Fünften
Buch
Sozialgesetzbuchs
obliegenden
öffentlich-rechtlichen
Aufgaben
dienen
.
Wird
wettbewerbsrechtliche
Anspruch
Verstoß
Vorschriften
ausschließlich
wettbewerbsrechtliche
Normen
gestützt
Beachtung
auch
privaten
Mitbewerber
obliegt
handelt
Angelegenheit
gesetzlichen
Krankenversicherung
.
S.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
.
Gesamtzufriedenheit
;
.
Treuebonus
;
.
UWG/Schaffert
Nr.
Rdn
.
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Gegenstand
Streits
Maßnahmen
betroffen
sind
unmittelbar
Erfüllung
Krankenkassen
Fünften
Buch
Sozialgesetzbuchs
obliegenden
öffentlich-rechtlichen
Aufgaben
dienen
.
Krankenkassen
stellen
Versicherten
§
§
genannten
Leistungen
Beachtung
Wirtschaftlichkeitsgebots
Verfügung
§
Abs.
Satz
.
näherer
Maßgabe
§
können
Krankenkassen
Verträge
verschiedene
Leistungssektoren
übergreifende
Versorgung
Versicherten
interdisziplinärfachübergreifende
Versorgung
§
Abs.
genannten
Vertragspartnern
abschließen
.
Vertragspartner
Krankenkassen
müssen
Erfüllung
Leistungsansprüche
Versicherten
Regelung
Abs.
Satz
gewährleisten
.
Verträge
integrierten
Versorgung
legen
§
Abs.
Satz
Vergütung
.
Vergütung
integrierten
Versorgungsformen
sind
Leistungen
vergüten
teilnehmenden
Versicherten
Rahmen
vertraglichen
Leistungsauftrags
Anspruch
genommen
werden
§
Abs.
Satz
.
Vertrag
Antragsgegnerin
Landesverband
B.
Bundesverband
Frauenärzte
ist
Vertrag
integrierte
Versorgung
.
S.
§
Rede
stehende
Vergütungspauschale
unterfällt
Bestimmung
Vergütung
V.
steht
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
hat
engem
Zusammenhang
integrierten
Versorgung
§
Krankenkasse
Gewährung
Anreizen
Ärzte
ersichtlich
fördern
will
.
Frage
Vergütung
Leistungen
Arzt
insoweit
gewährt
wird
ist
typischerweise
Gegenstand
Regelung
integrierten
Versorgung
.
Abschluss
Vertrags
Vergütungsregelung
dienen
mithin
unmittelbar
Erfüllung
Krankenkassen
Fünften
Buch
Sozialgesetzbuchs
obliegenden
öffentlich-rechtlichen
Aufgaben
.
Streitigkeit
betrifft
Angelegenheit
gesetzlichen
Krankenversicherung
.
S.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
kommt
Beurteilung
Rechtswegfrage
fragliche
Vergütungspauschale
§
§
Nr.
§
verstößt
.
Bestimmung
ist
Ärzten
gestattet
Zuweisung
Patienten
Entgelt
andere
Vorteile
versprechen
gewähren
lassen
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Verstoß
§
Vorliegen
unterstellt
ändert
fragliche
Vergütungsregelung
direktem
Zusammenhang
integrierten
Versorgung
§
§
steht
Streitigkeit
ausschließlich
wettbewerbsrechtlichen
Normen
beurteilt
hier
§
Nr.
§
Beachtung
privaten
Mitbewerber
obliegt
.
Auch
möglichen
Konflikt
Bestimmungen
Umsetzung
getroffener
Vereinbarungen
berufsrechtlichen
Regelungen
Ärzte
geht
sind
Sozialgerichte
Entscheidung
berufen
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung