BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : : : ja ja Integrierte Versorgung § Abs. Satz ; § Abs. Nr. Abs. Satz ; Streitigkeiten Vereinbarkeit § Krankenkassen Vertragspartnern Rahmen integrierten Versorgung vereinbarten Vergütung berufsrechtlichen Vorschriften Ärzte ist Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet . . 4 . Dezember I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . April wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Antragstellerin ist Körperschaft öffentlichen Rechts Zahnärzte Zahlungen Krankenkassen abrechnet . Antragsgegnerin GmbH bietet Zusammenarbeit gesetzlichen Krankenkassen ärztlichen Berufsverbänden Krankenhäusern Ärzten verschiedene Leistungssektoren übergreifende interdisziplinärfachübergreifende Versorgung Versicherten . koordiniert beteiligten Leistungserbringer erstellt Abrechnungen . Antragsgegnerin hat B. Landesverband B. Bundesverband Frauenärzte Rahmenvereinbarung geschlossen . Vereinbarung gehört Aufgaben Partnerarztes ärztliches Gespräch erhöhten Risiken Zusammenhang Parodontalerkrankungen Schwangerschaft durchzuführen Schwangere Partnerzahnarzt überweisen . Leistungen erhält vereinbarungsgemäß zusätzliche Vergütung € Schwangere Rahmen integrierten Versorgung Partnerzahnarzt behandelt wird . Antragstellerin hat Vereinbarung Verstoßes § Berufsordnung Ärzte 6 . August Weiteren : wettbewerbswidrig beanstandet . hat Antragstellerin Verfügungsverfahren Unterlassung Anspruch genommen Vertrag anzubieten abzuschließen bewerben vorsieht Arzt Geldbetrag Gegenleistung erhält Patienten Zahnarzt überweist . Landgericht hat beschrittenen Rechtsweg ordentlichen Gerichten unzulässig erklärt Verfahren Sozialgericht verwiesen . gerichtete sofortige Beschwerde Antragstellerin hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellerin . Antragsgegnerin beantragt Rechtsbeschwerde zurückzuweisen . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch Verfügungsverfahren zulässig . 19.12.2002 ZB Arzneimittelversandhandel ; . ZB . Gesamtzufriedenheit . Sache hat Rechtsbeschwerde Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat angenommen § Abs. Nr. Abs. Satz sei Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet hat ausgeführt : Eröffnung Rechtswegs Sozialgerichten komme besonderen Vorschriften Rechts gesetzlichen Krankenversicherung streitentscheidend sein könnten Bereich besondere Sachkompetenz Sozialgerichte Tragen komme . sei entscheidend Anspruchsgrundlagen Verbotsausspruch selbst Fünften Buch Sozialgesetzbuchs angesiedelt seien . Angegriffen werde Regelung Rahmenvertrag integrierten Versorgung § . V. Derartige Verträge sollten bevölkerungsbezogene Flächendeckung Versorgung ermöglichen . dienten unmittelbar Erfüllung Krankenkassen obliegenden Aufgaben . vereinbarte Vergütungspauschale ziele Verbesserung Versorgung Versicherten stehe engem Zusammenhang Versorgungsauftrag Krankenkassen . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Begehren Antragstellerin ist Rechtsweg Sozialgerichten eröffnet . § Abs. Nr. Abs. Satz entscheiden Gerichte Sozialgerichtsbarkeit privatrechtliche Streitigkeiten Angelegenheiten gesetzlichen Krankenversicherung auch soweit Angelegenheiten Dritte betroffen werden . Eröffnung Rechtswegs Sozialgerichten ist entscheidend Streitigkeit Angelegenheit gesetzlichen Krankenversicherung handelt . Bedeutung ist Bestimmung § Streitigkeit öffentlichrechtlicher privatrechtlicher Natur ist . Arzneimittelsubstitution ; . . Treuebonus . Angelegenheit gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen Gegenstand Streits Maßnahmen betrifft unmittelbar Erfüllung Krankenkassen Fünften Buch Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen . Wird wettbewerbsrechtliche Anspruch Verstoß Vorschriften ausschließlich wettbewerbsrechtliche Normen gestützt Beachtung auch privaten Mitbewerber obliegt handelt Angelegenheit gesetzlichen Krankenversicherung . S. § Abs. Nr. Abs. Satz . Gesamtzufriedenheit ; . Treuebonus ; . UWG/Schaffert Nr. Rdn . . Recht ist Beschwerdegericht ausgegangen Gegenstand Streits Maßnahmen betroffen sind unmittelbar Erfüllung Krankenkassen Fünften Buch Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen . Krankenkassen stellen Versicherten § § genannten Leistungen Beachtung Wirtschaftlichkeitsgebots Verfügung § Abs. Satz . näherer Maßgabe § können Krankenkassen Verträge verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung Versicherten interdisziplinärfachübergreifende Versorgung § Abs. genannten Vertragspartnern abschließen . Vertragspartner Krankenkassen müssen Erfüllung Leistungsansprüche Versicherten Regelung Abs. Satz gewährleisten . Verträge integrierten Versorgung legen § Abs. Satz Vergütung . Vergütung integrierten Versorgungsformen sind Leistungen vergüten teilnehmenden Versicherten Rahmen vertraglichen Leistungsauftrags Anspruch genommen werden § Abs. Satz . Vertrag Antragsgegnerin Landesverband B. Bundesverband Frauenärzte ist Vertrag integrierte Versorgung . S. § Rede stehende Vergütungspauschale unterfällt Bestimmung Vergütung V. steht Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat engem Zusammenhang integrierten Versorgung § Krankenkasse Gewährung Anreizen Ärzte ersichtlich fördern will . Frage Vergütung Leistungen Arzt insoweit gewährt wird ist typischerweise Gegenstand Regelung integrierten Versorgung . Abschluss Vertrags Vergütungsregelung dienen mithin unmittelbar Erfüllung Krankenkassen Fünften Buch Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben . Streitigkeit betrifft Angelegenheit gesetzlichen Krankenversicherung . S. § Abs. Nr. Abs. Satz . Ansicht Rechtsbeschwerde kommt Beurteilung Rechtswegfrage fragliche Vergütungspauschale § § Nr. § verstößt . Bestimmung ist Ärzten gestattet Zuweisung Patienten Entgelt andere Vorteile versprechen gewähren lassen . Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß § Vorliegen unterstellt ändert fragliche Vergütungsregelung direktem Zusammenhang integrierten Versorgung § § steht Streitigkeit ausschließlich wettbewerbsrechtlichen Normen beurteilt hier § Nr. § Beachtung privaten Mitbewerber obliegt . Auch möglichen Konflikt Bestimmungen Umsetzung getroffener Vereinbarungen berufsrechtlichen Regelungen Ärzte geht sind Sozialgerichte Entscheidung berufen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung