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7.2 KiB

BESCHLUSS
10
November
Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Landgericht
hat
Auskunftsklage
Klägerin
Teilurteil
29
.
September
teilweise
stattgegeben
.
Klägerin
hat
1
.
Oktober
zugestellte
Urteil
30
.
Oktober
Berufung
eingelegt
.
Schriftsatz
2
.
Dezember
Gericht
selben
Tag
Fax
eingegangen
hat
Klägerin
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Schriftsatz
4
.
Dezember
Gericht
selben
Tag
Fax
eingegangen
hat
Wiedereinsetzungsantrag
Berufung
begründet
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
Klägerin
vorgetragen
:
Zuge
Einlegung
Berufung
seien
Berufungsakte
angelegt
23
November
27
November
1
.
Dezember
notierte
Hauptfrist
Berufungsbegründung
erstinstanzlichen
Akte
neu
angelegte
Akte
übertragen
worden
.
23
November
sei
Akte
Prozessbevollmächtigten
vorgelegt
worden
wieder
Sekretariat
zurückverfügt
habe
.
Donnerstag
erhalte
Prozessbevollmächtigte
morgens
Fristenliste
kommende
Woche
ausgehändigt
.
26
November
vorgelegten
Fristenliste
habe
Prozessbevollmächtigte
30
November
vorliegenden
Aktenzeichen
notierte
Frist
Einzahlung
Auslagenvorschusses
4
.
Dezember
notierte
Vorfrist
Verjährung
"
./.
"
gekennzeichnet
übrigen
Fristen
Vermerk
"
.
"
markiert
Liste
27
November
Mitarbeiterin
Frau
ausgehändigt
.
Sozietät
Prozessbevollmächtigten
bestehe
Anweisung
noch
erledigt
unbeachtlich
ausgetragenen
Fristen
überwachen
jeweilige
Akte
Morgen
Fristablaufs
Schreibtisch
Rechtsanwalts
unübersehbar
bereit
legen
auch
mündlich
Einhaltung
Frist
erinnern
.
1
.
Dezember
habe
Frau
Anweisung
Akte
Morgen
noch
Laufe
Tages
Prozessbevollmächtigten
vorgelegt
auch
Fristablauf
angesprochen
.
2
.
Dezember
sei
Prozessbevollmächtigten
Fristversäumung
aufgefallen
beiläufig
Blick
Fristenliste
Sekretariats
geworfen
habe
.
Frau
sei
Unterbrechung
Januar
März
Sozietät
Prozessbevollmächtigten
beschäftigt
erledige
Aufgaben
uneingeschränkt
.
gesamten
Tätigkeit
sei
noch
vorgekommen
vergessen
habe
Tag
Fristablaufs
jeweilige
Akte
vorzulegen
Rechtsanwalt
Erledigung
Frist
erinnern
.
Beklagtenvertreter
Schriftsatz
22
.
Dezember
hingewiesen
hatte
wirksame
Ausgangskontrolle
erfordere
Ende
Arbeitstags
prüfen
noch
fristgebundene
Sachen
anstehen
machte
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Schriftsatz
11
.
Januar
geltend
Büro
auch
Ausgangskontrolle
gewährleistet
sei
.
Fristen
dürften
erst
gestrichen
erledigt
gekennzeichnet
werden
fristwahrenden
Maßnahmen
tatsächlich
durchgeführt
worden
seien
.
Ferner
sei
Zuge
Ausgangskontrolle
prüfen
Fristen
eingehalten
worden
seien
.
Bereits
Wiedereinsetzungsantrag
ergebe
Frau
Vorlage
Akte
auch
trolle
Fristen
Tag
versäumt
auch
geprüft
habe
fällige
Schriftsatz
gefertigt
worden
sei
.
habe
gesamten
Tag
Anweisung
Blick
Fristenkalender
unterlassen
;
erkläre
Versäumnisse
Aktenvorlage
Prüfung
Kalenders
Abend
.
Beschluss
26
.
Februar
hat
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
ergebe
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Anweisung
wirksame
Ausgangskontrolle
gesorgt
habe
Erledigung
fristgebundener
Sachen
Abend
Arbeitstags
beauftragte
Bürokraft
Fristenkalenders
nochmals
selbständig
überprüft
werde
.
Angaben
Schriftsatz
11
.
Januar
seien
berücksichtigen
Nachschieben
Wiedereinsetzungsgründen
grundsätzlich
ausgeschlossen
sei
.
Nur
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
§
geboten
gewesen
wäre
dürften
Fristablauf
noch
erläutert
vervollständigt
werden
.
Voraussetzungen
lägen
Streitfall
.
II
.
gerichtete
Rechtsbeschwerde
Klägerin
hat
Erfolg
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
gewahrt
sein
müssen
sind
erfüllt
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Anspruch
Klägerin
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
noch
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
2
.
Klägerin
war
Verschulden
gehindert
Frist
Berufungsbegründung
einzuhalten
.
Prozessbevollmächtigter
hat
Frist
schuldhaft
versäumt
;
Verschulden
muss
Klägerin
gemäß
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Rechtsanwälte
Büro
Ausgangskontrolle
schaffen
zuverlässig
gewährleistet
fristwahrende
Schriftsätze
rechtzeitig
hinausgehen
.
wirksamen
Ausgangskontrolle
gehört
Anordnung
Rechtsanwalts
gewährleistet
wird
Erledigung
fristgebundenen
Sachen
Abend
Arbeitstages
Fristenkalenders
beauftragten
Mitarbeiter
nochmals
abschließend
selbständig
geprüft
wird
.
.
;
vgl
nur
Beschluss
4
November
ZB
.
8
;
Beschluss
9
.
Dezember
.
8
;
Beschluss
25
.
Februar
ZB
.
10
;
Beschluss
6
.
April
.
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hat
Schriftsatz
4
.
Dezember
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
hat
dargelegt
glaubhaft
gemacht
Ausgangskontrolle
dargelegten
Weise
organisiert
hat
.
hat
lediglich
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründungsfrist
ordnungsgemäß
notiert
wurde
Mitarbeiterin
Sozietät
bestehenden
Anweisung
Morgen
Laufe
Tages
Akte
vorgelegt
Fristablauf
angesprochen
hat
.
Ausführungen
allgemeinen
organisatorischen
Vorkehrungen
Kanzlei
Ausgangskontrolle
waren
Schriftsatz
enthalten
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Schriftsatz
11
.
Januar
erstmalig
Angaben
Ausgangskontrolle
gemacht
hat
kann
Rechtsbeschwerde
gestützt
werden
.
§
Abs.
Abs.
müssen
Tatsachen
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Bedeutung
sein
können
maßgeblichen
Antragsfrist
vorgetragen
werden
.
Lediglich
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
§
geboten
gewesen
wäre
dürfen
Fristablauf
erläutert
vervollständigt
werden
.
Später
nachgeschobene
Tatsachen
Erläuterung
Ergänzung
fristgerecht
geltend
gemachter
Wiedereinsetzungsvoraussetzungen
dienen
müssen
unberücksichtigt
bleiben
Beschluss
12
.
Mai
;
Beschluss
5
.
Oktober
;
.
.
ist
Inhalt
Schriftsatzes
11
.
Januar
berücksichtigen
.
hat
neuen
Tatsachenvortrag
allgemeine
organisatorische
Vorkehrungen
Ausgangskontrolle
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Gegenstand
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
4
.
Dezember
dahingehend
verstehen
Anweisung
Akte
Morgen
Laufe
Tags
Fristablaufs
vorzulegen
bestehe
auch
Fristenausgangskontrolle
.
Begründung
Wiedereinsetzung
dargelegte
Anweisung
ging
Akte
Tag
Fristablaufs
vorzulegen
Rechtsanwalt
Fristablauf
anzusprechen
.
Bezug
Ausgangskontrolle
weist
Vortrag
.
ist
insoweit
auch
unklar
erläuterungsbedürftig
.
Ebenso
wenig
enthielt
Vortrag
Lücke
Hinweis
Gegenseite
noch
nachträglich
hätte
beseitigt
werden
können
vgl.
Beschluss
5
.
Oktober
.
Schriftsatz
4
.
Dezember
enthaltenen
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
handelte
geschlossene
Sachverhaltsdarstellung
Nichtbefolgung
Anweisung
Aktenvorlage
Ansprache
Rechtsanwalts
Tag
Fristablaufs
bezog
beschränkte
.
3
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung