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623 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
.
Februar
Rechtsbeschwerdeverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
März
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
Schuldner
Zwangsvollstreckung
.
Schuldner
hat
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
angegeben
"
beschäftigt
sein
dort
monatlich
netto
verdienen
.
Gläubigerin
hat
Erinnerung
§
beantragt
Gerichtsvollzieher
anzuweisen
vollständiges
Vermögensverzeichnis
aufzunehmen
.
hat
geltend
gemacht
benötige
Prüfung
Frage
angegebene
Entgelt
Sinne
§
angemessen
sei
Angaben
Art
Umfang
Tätigkeit
Schuldners
.
Gläubigerin
hat
zuvor
Antrag
entsprechenden
Ergänzung
Vermögensverzeichnisses
Gerichtsvollzieher
gestellt
.
Amtsgericht
hat
Erinnerung
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Vorinstanzen
erfolglosen
Antrag
.
II
.
Zulassung
Beschwerdegericht
statthafte
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
Übrigen
zulässige
§
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Gläubigerin
ist
Streitfall
gegebenen
Umständen
verwehrt
zuständigen
Gerichtsvollzieher
Wege
Erinnerung
anweisen
lassen
vollständiges
Vermögensverzeichnis
aufzunehmen
.
1
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
fehlt
Gläubigerin
eingelegte
Erinnerung
Rechtsschutzbedürfnis
.
Rechtsschutzbedürfnis
bestehe
Gründen
Prozesswirtschaftlichkeit
anderer
prozessualer
Weg
gleich
sicher
einfacher
billiger
sei
Rechtsschutzziel
erreichen
.
vorliegenden
Fall
könne
Ergebnis
offen
bleiben
höhere
Kosten
verursache
Gläubigerin
sogleich
Vollstreckungserinnerung
einlege
zuvor
Nachbesserungsantrag
Gerichtsvollzieher
stellen
.
Einlegung
Vollstreckungserinnerung
vorherigen
Nachbesserungsantrag
Gerichtsvollzieher
sei
jedenfalls
umständlichere
Weg
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hat
Beschwerdegericht
Recht
angenommen
Gläubigerin
Streitfall
gegebenen
Umständen
Rechtsschutzbedürfnis
Erinnerungsverfahren
fehlt
zuvor
Nachbesserungsantrag
Gerichtsvollzieher
gestellt
hat
.
Senat
hat
Beschluss
4
.
Oktober
entschieden
Gläubiger
geltend
macht
Gerichtsvollzieher
habe
unvollständiges
ungenaues
Vermögensverzeichnis
aufgenommen
zunächst
gehalten
ist
Gerichtsvollzieher
Nachbesserung
Vermögensverzeichnisses
beantragen
erst
Ablehnung
Antrags
Erinnerung
einlegen
kann
.
Senat
hat
begründet
Gläubiger
Rechtsschutzinteresse
Durchführung
Erinnerungsverfahrens
erst
dann
habe
Gerichtsvollzieher
Nachbesserung
ablehne
.
Erinnerungsverfahren
handele
Vergleich
Antrag
Nachbesserung
Vermögensverzeichnisses
jedenfalls
kostenintensiveren
Weg
.
Durchführung
Erinnerung
§
zumindest
0,3-fache
Verfahrensgebühr
gemäß
Nr.
VV
0,5-fache
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
erhöht
werde
löse
Gerichtsvollzieher
durchgeführte
Nachbesserung
neuen
Kosten
nur
alte
Verfahren
fortgesetzt
werde
.
Argument
Erinnerungsverfahren
handele
Vergleich
Nachbesserungsantrag
teureren
Weg
ist
allerdings
Grundlage
entzogen
Gesetzgeber
2
.
Justizmodernisierungsgesetz
22
.
Dezember
.
S.
§
Abs.
Nr.
ausdrücklich
geregelt
hat
Vollstreckungserinnerung
§
gebührenrechtlich
Vollstreckungsangelegenheit
gehört
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
Artikel
Nummer
§
.
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Verfahren
Erinnerung
§
löst
besondere
Gebühr
ist
gemäß
§
Vollstreckungsangelegenheit
bereits
verdienten
Gebühren
abgegolten
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
.
S.
Artikel
Nummer
§
.
bereits
Zwangsvollstreckung
beauftragte
Rechtsanwalt
Mandanten
Erinnerungsverfahren
betreibt
erhält
zusätzliche
Gebühr
nur
0,3-fache
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Mayer/Kroiß/Ebert
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Schneider/Wolf/Mock
AnwaltKommentar
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Bischof
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Hegenröder
Baumgärtel/Hegenröder/Houben
§
Rdn
.
;
f.
;
.
ändert
aber
Ergebnis
Gläubiger
Rechtsschutzinteresse
Durchführung
Erinnerung
erst
dann
hat
Gerichtsvollzieher
Nachbesserung
ablehnt
.
entfällt
Gründen
Prozesswirtschaftlichkeit
anderer
prozessualer
Weg
gleich
sicher
einfacher
billiger
ist
Rechtsschutzziel
erreichen
vgl.
.
24.2.1994
IX
ZR
;
68
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
Durchführung
Erinnerung
ebenso
Nachbesserung
Vermögensverzeichnisses
Gerichtsvollzieher
neuen
Kosten
auslöst
handelt
Nachbesserung
Erinnerung
jedenfalls
dann
Gerichtsvollzieher
Nachbesserung
bereit
ist
einfacheren
schnelleren
Weg
Ergänzung
Vermögensverzeichnisses
gelangen
.
Fall
muss
auch
noch
Vollstreckungsgericht
Angelegenheit
befassen
.
Umstand
Gerichtsvollzieher
Erinnerungsverfahren
Abhilfe
Erinnerung
Nachbesserung
Vermögensverzeichnisses
befugt
ist
steht
Beurteilung
Vollstreckungsgericht
dann
schon
Sache
unnötig
befasst
worden
ist
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
kann
Tatsache
Gerichtsvollzieher
Streitfall
Angaben
Schuldners
Art
Umfang
Tätigkeit
Vermögensverzeichnis
aufgenommen
Ansicht
Gläubigerin
unvollständiges
Vermögensverzeichnis
erstellt
hat
geschlossen
werden
Gerichtsvollzieher
sei
Vermögensverzeichnis
entsprechend
ergänzen
.
Gläubigerin
hat
erst
Aufnahme
Vermögensverzeichnisses
Gerichtsvollzieher
geltend
gemacht
benötige
Angaben
Art
Umfang
Tätigkeit
Schuldners
überprüfen
können
angegebene
Entgelt
Sinne
§
angemessen
sei
.
gibt
Grund
Annahme
Gerichtsvollzieher
werde
weigern
Vermögensverzeichnis
entsprechend
vervollständigen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.02.2009
M
Entscheidung
23.03.2009