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182 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Rechtsbeschwerdesache
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Antragstellerin
Senat
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Gegenvorstellung
Senatsbeschluss
17
.
Mai
wird
Kosten
Verfügungsklägerin
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Anträge
Antragstellerin
sind
unzulässig
.
1
.
Verwerfung
Eingabe
15
.
Juni
angebrachten
dritten
Ablehnungsgesuchs
kann
Sachentscheidung
erfolgen
offensichtlich
unzulässig
ist
.
Antragstellerin
hat
unzulässiger
Weise
gesamten
Senat
befangen
abgelehnt
vgl.
Beschluss
17
.
Januar
juris
.
.
Senat
konnte
abweichend
§
Abs.
Mitwirkung
abgelehnten
Senatsmitglieder
entscheiden
vgl.
BVerfG
.
2
.
Antragstellerin
erhobene
gesetzlich
geregelte
Gegenvorstellung
ist
unstatthaft
unzulässig
Beschluss
Senats
18
.
Januar
Verbindung
Beschlüssen
27
.
März
17
.
Mai
materielle
Rechtskraft
erwachsen
ist
.
Senat
bereits
beschiedenen
Anhörungsrügen
§
321a
kommt
Zivilprozessordnung
vorgesehene
Durchbrechung
materiellen
Rechtskraft
Wege
Gegenvorstellung
Betracht
vgl.
Beschluss
22
.
Oktober
juris
.
1
;
Beschluss
2
.
Dezember
ZB
.
2
;
Beschluss
21
.
März
juris
.
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
analog
.
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
04.09.2017
OLG
Entscheidung