BESCHLUSS 28 . Juni Rechtsbeschwerdesache ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Richterin Dr. beschlossen : 1 . Ablehnungsgesuch Antragstellerin Senat wird unzulässig verworfen . 2 . Gegenvorstellung Senatsbeschluss 17 . Mai wird Kosten Verfügungsklägerin unzulässig verworfen . Gründe : Anträge Antragstellerin sind unzulässig . 1 . Verwerfung Eingabe 15 . Juni angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs kann Sachentscheidung erfolgen offensichtlich unzulässig ist . Antragstellerin hat unzulässiger Weise gesamten Senat befangen abgelehnt vgl. Beschluss 17 . Januar juris . . Senat konnte abweichend § Abs. Mitwirkung abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden vgl. BVerfG . 2 . Antragstellerin erhobene gesetzlich geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft unzulässig Beschluss Senats 18 . Januar Verbindung Beschlüssen 27 . März 17 . Mai materielle Rechtskraft erwachsen ist . Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen § 321a kommt Zivilprozessordnung vorgesehene Durchbrechung materiellen Rechtskraft Wege Gegenvorstellung Betracht vgl. Beschluss 22 . Oktober juris . 1 ; Beschluss 2 . Dezember ZB . 2 ; Beschluss 21 . März juris . . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. analog . Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 04.09.2017 OLG Entscheidung