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529 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
ZA
19
.
April
Sachen
I.
Zivilsenat
hat
19
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
2
.
Februar
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwältin
Durchführung
Revisionsverfahrens
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagte
Einwilligung
Löschung
Marke
Nr.
"
B.
Nichtbenutzung
Anspruch
.
Berufungsverfahren
Oberlandesgericht
haben
Parteien
11
.
März
Vorsitzenden
6
.
Zivilsenats
Vergleich
geschlossen
Klägerin
Geschäftsführerin
vertretene
GmbH
beigetreten
ist
auszugsweise
folgt
lautet
:
"
1
.
Klägerin
Frau
wird
angemeldeten
bereits
eingetragenen
Marken
chen
Gesellschaften
beteiligt
ist
vertritt
Bezeichnung
"
Wort-/Bildzeichen
enthalten
Ausland
aufgeben
.
Klägerin
Frau
wird
Angriffe
"
B.
"
-Marken
Beklagten
verbundener
Unternehmen
ehemaligen
Muttergesellschaft
einstellen
.
.
Klägerin
Frau
wird
unverzüglich
erforderlichen
Prozeßerklärungen
rechtsgeschäftlichen
Erklärungen
Ausland
abgeben
.
Parteien
sind
einig
hierbei
kostengünstigste
Weg
gewählt
werden
soll
.
2
.
"
Abschluß
Vergleichs
hat
Klägerin
Rechtsstreit
Berufungsgericht
fortgesetzt
geltend
gemacht
Vergleich
sei
wirksam
gekommen
.
hat
Anfechtung
Vergleichs
erklärt
Fortsetzung
Rechtsstreits
verlangt
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
21
.
Dezember
ausgesprochen
Rechtsstreit
11
.
März
Vorsitzenden
Senats
geschlossenen
Vergleich
beendet
ist
.
Klägerin
beantragt
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
beabsichtigten
Revisionsverfahrens
bewilligen
Rechtsanwältin
S.
beizuordnen
.
II
.
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Durchführung
sichtigten
kommt
Betracht
erforderliche
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Rechtsanwalt
Dr.
erforderliche
Prozeßvollmacht
Abschluß
gleichs
Klägerin
Vergleich
beigetretene
GmbH
verfügt
habe
.
notwendige
Prozeßvollmacht
hat
Antragstellerin
Rechtsanwalt
Dr.
erteilt
.
Einräumung
Prozeßvollmacht
ist
formfrei
wirksam
;
kann
auch
schlüssig
erteilt
werden
vgl.
203
;
.
ZB
FamRZ
.
Umfang
richtet
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
vgl.
.
20.3.1992
.
Vergleichsverhandlungen
Berufungsgericht
anwesende
Antragstellerin
hat
Prozeßbevollmächtigten
Streitgegenstand
Prozesses
hinausgehenden
Vergleichsabschluß
auch
GmbH
Termin
schlüssig
bevollmächtigt
.
Annahme
Antragstellerin
ist
Umfang
Vollmacht
Rechtsanwalt
Dr.
Vorschrift
§
Bestellung
Inlandsvertreters
maßgeblich
Voraussetzungen
Antragstellerin
GmbH
haben
Wohn-)Sitz
Inland
vorliegen
.
Bindungswirkung
Vergleichs
entfällt
Antragstellerin
geltend
gemachten
mißbräuchlichen
Verwendung
Prozeßvollmacht
Prozeßbevollmächtigten
vgl.
.
Antragstellerin
Zusammenhang
Rechtsanwalt
Dr.
erhobene
Vorwurf
Parteiverrats
ist
hinreichend
konkretisiert
.
Auch
Klageerzwingungsverfahren
sind
Erfolgsaussichten
Antragstellerin
Parteiverrats
Rechtsanwalt
Dr.
Beschluß
8
November
verneint
worden
.
Antragstellerin
macht
Erfolg
geltend
habe
Geschäftsführerin
GmbH
Firmenänderung
verpflichten
Prozeßbevollmächtigten
auch
derartige
Verpflichtung
umfassende
Vollmacht
erteilen
können
.
Vertretungsbefugnis
Geschäftsführers
GmbH
GmbHG
Eingehung
Verpflichtung
Änderung
Firma
umfaßt
verneinend
Baumbach/Hueck/Zöllner
GmbH-Gesetz
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
GmbH-Gesetz
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
Notwendigkeit
Gesellschafterbeschlusses
Wirksamkeitsvoraussetzung
Vertretung
Geschäftsführer
:
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
kann
Streitfall
offenbleiben
.
Wirksamkeit
Vergleichs
11
.
März
wird
berührt
.
Auslegung
Vergleichs
Sinn
Zweck
ergibt
Antragstellerin
nur
insoweit
Aufgabe
Geschäftskennzeichen
verpflichten
wollte
verpflichtet
hat
rechtlich
wirksam
möglich
war
.
2
.
Unwirksamkeit
Vergleichs
ergibt
Antragstellerin
geltend
gemachten
Verletzung
Hinweispflicht
Gerichts
§
§
Abs.
.
Prozeßvergleich
ist
Rechtsgeschäft
materiell-rechtlichen
Sinne
auch
Prozeßhandlung
vgl.
m.w
.
.
Wirksamkeit
Parteien
abgeschlossenen
Vertrages
wird
Verletzung
Hinweispflicht
Gerichts
Vergleichsabschluß
berührt
.
vermag
Streitfall
auch
Anfechtung
Vergleichs
Irrtums
Antragstellerin
begründen
§
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beurteilung
Willensmängeln
§
Abs.
allein
Kenntnis
Prozeßbevollmächtigten
Antragstellerin
Betracht
kommt
geltend
gemacht
ist
Vergleichsschluß
Irrtum
befand
.
3
.
Vergleich
ist
Verstoßes
guten
Sitten
nichtig
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Antragstellerin
übernommenen
Verpflichtungen
Anbetracht
Antragstellerin
verschiedenen
Verfahren
bestehenden
Prozeßrisikos
auffälligen
Mißverhältnis
erhaltenen
Gegenleistung
stehen
.
kamm
Büscher