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1791 lines
16 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
9
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
21
Juli
verkündete
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Beschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
Bundesnetzagentur
27
.
Januar
aufgehoben
.
Bundesnetzagentur
wird
verpflichtet
Betroffene
Beachtung
Rechtsauffassung
Senats
neu
bescheiden
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Auslagen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
Betroffene
Viertel
Bundesnetzagentur
Viertel
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Millionen
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
betreibt
Elektrizitätsverteilernetz
.
Schreiben
2
.
September
eröffnete
Bundesnetzagentur
Verfahren
Festlegung
Erlösobergrenzen
Jahre
.
Betroffene
beantragte
Einbeziehung
Erweiterungsfaktors
Anpassung
Erlösobergrenze
zumutbaren
Härte
Hinblick
gestiegene
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
.
Beschluss
27
.
Januar
legte
Bundesnetzagentur
Erlösobergrenzen
niedriger
Betroffenen
begehrt
.
legte
hierbei
Effizienzwert
%
zugrunde
.
Ermittlung
Ausgangsniveaus
§
ARegV
nahm
Kürzungen
Zinssatz
Fremdkapital
berücksichtigenden
Eigenkapital
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
.
Abweichend
Begehren
Betroffenen
stellte
Berechnung
ferner
generellen
sektoralen
Produktivitätsfaktor
§
ARegV
.
Anträge
Berücksichtigung
Erweiterungsfaktors
Sinne
ARegV
Anerkennung
Härtefalls
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
lehnte
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
.
wendet
Betroffene
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Begehren
Beschwerdeinstanz
Wesentlichen
weiterverfolgt
.
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
verfolgt
Abgabe
freiwilligen
Selbstverpflichtung
§
Abs.
Satz
ARegV
nur
noch
Antrag
Anerkennung
Härtefalls
.
generellen
-4sektoralen
Produktivitätsfaktors
haben
Beteiligten
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Bundesnetzagentur
tritt
Rechtsmittel
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
nur
Teil
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Bestimmung
Ausgangsniveaus
Begründet
ist
Rechtsbeschwerde
Bestimmung
Ausgangsniveaus
Bestimmung
Erlösobergrenzen
gemäß
ARegV
wendet
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
§
Abs.
ARegV
sei
erste
Regulierungsperiode
Ergebnis
Kostenprüfung
letzten
Genehmigung
Netzentgelte
heranzuziehen
.
Anpassung
spätere
Entwicklungen
sei
Raum
.
Anpassung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
weitere
Kostenpositionen
hätten
berücksichtigt
werden
müssen
Heranziehung
anderer
Preisindizes
seien
möglich
.
Bundesnetzagentur
sei
auch
verpflichtet
gewesen
kalkulatorische
Gewerbesteuer
Blick
Gunsten
Betroffenen
vorgenommene
Anpassung
Eigenkapitalverzinsung
aktualisieren
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Ermittlung
Ausgangsniveaus
§
Abs.
ARegV
Auffassung
Beschwerdegerichts
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Auslegung
-5Anwendung
Stromnetzentgeltverordnung
berücksichtigen
Beschluss
28
.
Juni
.
.
Regional
AG
.
Ergebnis
letzten
Kostenprüfung
darf
übernommen
werden
Rechtsprechung
Widerspruch
steht
.
Widerspruch
Sinne
setzt
allerdings
Netzbetreiber
Entgeltgenehmigungsverfahren
Kostenpositionen
geltend
gemacht
hat
Anerkennung
Regulierungsbehörde
Unrecht
abgelehnt
hat
.
Netzbetreiber
bestimmte
Kostenpositionen
Entgeltgenehmigungsverfahren
geltend
gemacht
hat
muss
auch
Zusammenhang
§
Abs.
ARegV
festhalten
lassen
Beschluss
31
.
Januar
.
Gemeindewerke
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
hätte
Bundesnetzagentur
Risikozuschlag
Fremdkapitalzinsen
Beschluss
14
.
August
WuW/E
.
.
Rheinhessische
Energie
berücksichtigen
müssen
.
wird
nachzuholen
haben
.
steht
Betroffene
Beschwerde
letzte
Genehmigung
Netzentgelte
verzichtet
hat
.
Einbeziehung
Unrecht
berücksichtigten
Kostenpositionen
ist
erforderlich
ausreichend
Netzbetreiber
Entgeltgenehmigungsverfahren
Regulierungsbehörde
geltend
gemacht
hat
.
Unerheblich
ist
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Widerspruch
stehende
Entgeltgenehmigung
angefochten
hat
.
berücksichtigen
sind
auch
geleistete
Anzahlungen
Kosten
Anlagen
Bau
Beschluss
14
.
August
.
.
.
Kostenpositionen
hat
Betroffene
Entgeltgenehmigungsverfahren
hinreichender
Weise
geltend
gemacht
.
steht
Betroffene
Entgeltgenehmigungsverfahren
Aufstellung
kalkulatorischen
Eigenkapitals
entsprechend
damaligen
Vorgaben
Bundesnetzagentur
entsprechende
Position
ausgewiesen
hat
.
Betroffene
hat
Bundesnetzagentur
beigezogenen
Akten
letzten
Entgeltgenehmigungsverfahrens
Blatt
ergibt
zusammen
Antrag
Genehmigung
Netzentgelte
eingereichten
Bilanz
31
.
Dezember
geleistete
Anzahlungen
Anlagen
Bau
Betrag
360.573,29
Euro
ausgewiesen
.
hätte
Bundesnetzagentur
zutreffender
rechtlicher
Beurteilung
folgern
können
müssen
Position
auch
kalkulatorischen
Eigenkapital
berücksichtigen
ist
.
Betroffene
war
gehalten
Betrag
weitere
Formulare
Aufstellungen
sonstige
Anlagen
Entgeltgenehmigungsantrag
übernehmen
dort
ohnehin
entsprechende
Rubrik
vorgesehen
war
.
Anzupassen
ist
ferner
kalkulatorische
Gewerbesteuer
Hinblick
Bundesnetzagentur
vorgenommenen
Änderungen
Eigenkapitalverzinsung
Neufestlegung
Zinssätze
7
Juli
.
Senat
bereits
entschieden
hat
folgt
§
StromNEV
vorgeschriebenen
Anbindung
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
Bemessungsgrundlage
kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung
Veränderung
Bemessungsgrundlage
auch
Gewerbesteuer
anzupassen
ist
.
§
Abs.
StromNEV
ergibt
Auffassung
Bundesnetzagentur
.
Gemeindewerke
.
-718
Betroffene
entsprechende
Anpassung
bereits
Neufestlegung
Zinssätze
abgeschlossenen
Entgeltgenehmigungsverfahren
beantragt
hat
ist
unerheblich
.
Anpassung
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
ergibt
rechnerische
Folge
Änderung
Bemessungsgrundlage
bedarf
anders
oben
behandelten
Kostenpositionen
zusätzlichen
tatsächlichen
Vorbringens
Netzbetreibers
.
2
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Verpflichtung
agentur
Bereinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
Satz
ARegV
verneint
.
Beschwerdegericht
hat
offengelassen
angeführten
Gesichtspunkte
Besonderheit
Sinne
genannten
Vorschrift
darstellen
.
Bereinigung
Effizienzwerts
sei
jedenfalls
ausgeschlossen
Betroffene
nachgewiesen
habe
Umstände
Erhöhung
relevanten
Kosten
mindestens
Prozent
geführt
hätten
.
Führung
§
Abs.
Satz
ARegV
vorgeschriebenen
Nachweises
sei
erforderlich
Mehrkosten
gleichen
Maßstäben
berechnet
würden
Ausgangskostenbasis
.
sei
Betroffene
nachgekommen
.
Insbesondere
habe
Berechnung
kalkulatorischen
Abschreibungen
gemäß
§
StromNEV
kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung
§
StromNEV
vorgenommen
.
Auch
ergänzenden
Vorbringen
Erteilung
gerichtlichen
Hinweises
ergebe
Mehrkosten
höhere
Anzahl
Zählpunkten
verursacht
worden
seien
Höhe
Kostenpositionen
Jahres
eingeflossen
seien
Aufwandsparameter
Effizienzvergleichs
bildeten
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Betroffene
hat
Erhöhung
relevanten
Kosten
mindestens
Prozent
dargelegt
.
Erfordernis
Erhöhung
§
Abs.
Nr.
ARegV
ermittelten
Kosten
mindestens
Prozent
soll
gewährleistet
werden
Prüfung
struktureller
Besonderheiten
grundsätzlich
nur
wirtschaftlich
bedeutsamen
Einzelfällen
allgemeinen
Effizienzvergleich
§
§
ARegV
ergänzt
BR-Drucks
.
S.
.
Ausnahmecharakter
Vorschrift
Rechnung
tragen
wurde
maßgebliche
Schwellenwert
Laufe
Normsetzungsverfahrens
Prozent
erhöht
.
Ausschlaggebend
war
Erwägung
grundsätzlich
Netzbetreiber
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
rechnen
ist
teils
kostenerhöhend
teils
kostenreduzierend
wirken
häufig
ausgleichen
werden
.
Bereinigung
soll
nur
Ausnahmefällen
erfolgen
Besonderheiten
bestehen
deutlich
höhere
Kosten
Folge
haben
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
ergibt
Mehrkosten
nur
insoweit
berücksichtigt
werden
können
Rede
stehende
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
verursacht
werden
.
Besteht
Besonderheit
Kosten
verbundene
Leistung
hier
Einrichtung
Betrieb
Zählpunkten
überdurchschnittlich
häufig
erbracht
werden
muss
genügt
Mehrkosten
allein
Zahl
Leistungseinheiten
Leistungseinheit
durchschnittlich
anfallenden
Kosten
berechnen
.
Vorbringen
Betroffenen
lediglich
Differenz
Anzahl
Netz
vorhandenen
Zählpunkte
theoretischen
Anzahl
durchschnittlichen
Verhältnis
Zählpunkten
ergäbe
ermittelt
letzten
Entgeltgenehmigungsverfahren
genehmigten
Preis
Messung
Messstellenbetrieb
Abrechnung
-9mulitpliziert
hat
genügt
Nachweis
§
Abs.
Satz
ARegV
normierten
Voraussetzungen
.
Betroffene
hätte
vielmehr
darlegen
Beweis
stellen
müssen
Umfang
Kosten
Zählpunkte
gerade
angestiegen
sind
Anschlusspunkt
mehr
Zählpunkte
vorhanden
sind
Durchschnitt
entspricht
.
Ansatz
genehmigten
Preise
ist
selbst
dann
ungeeignet
durchschnittlichen
Kosten
Zählpunktes
widerspiegeln
.
Berechnungsweise
ergibt
nämlich
Kosten
Zählpunktes
Anschlusspunkt
weitere
Zählpunkte
zugeordnet
sind
durchschnittlichen
Kosten
entsprechen
Beispiel
Hinblick
Zuordnung
gemeinsamen
Anschlusspunkt
erwartende
räumliche
Nähe
Zählpunkte
anderer
Besonderheiten
deutlich
geringer
sind
.
Erforderlich
wäre
Nachweis
Mehrkosten
gerade
entstehen
Anzahl
Zählpunkten
Anschlusspunkt
Durchschnitt
liegt
.
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
erkannt
.
Bundesnetzagentur
war
gehalten
entstandenen
Mehrkosten
Amts
ermitteln
.
§
Abs.
Satz
ARegV
kommt
Bereinigung
Effizienzwerts
nur
dann
Betracht
Netzbetreiber
nachweist
dort
genannten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Regulierungsbehörde
grundsätzlich
obliegende
Pflicht
Ermittlung
Amts
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
auch
erforderlichen
Tatsachen
Ermittlung
bereinigten
Effizienzwerte
bezieht
ist
insoweit
eingeschränkt
.
Regulierungsbehörde
ist
grundsätzlich
gehalten
Sachverhalt
Besonderheiten
erforschen
Bereinigung
Effizienzwerts
führen
können
.
Vielmehr
obliegt
Netzbetreiber
Besonderheiten
aufzuzeigen
erforderlichenfalls
nachzuweisen
.
Regulierungsbehörde
hat
relevantes
Vorbringen
Netzbetreibers
berücksichtigen
Bedarf
Ergänzungen
veranlassen
Beurteilung
zusätzlich
erforderliche
Tatsachen
Beispiel
Daten
anderer
Netzbetreiber
Beurteilung
relevant
sind
gegebenenfalls
Amts
ermitteln
.
Streitfall
lag
Betroffenen
relevanten
Kosten
Beweis
stellen
.
ist
auch
Beschwerdegericht
erteilten
Hinweis
geschehen
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsmittel
insoweit
Recht
unbegründet
angesehen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
war
gehalten
Frage
Kostenbelastung
steigender
Anzahl
Zählpunkten
proportional
entwickelt
Heranziehung
Daten
anderen
Netzbetreibern
Ermittlungen
Amts
klären
.
Frage
§
Abs.
Satz
ARegV
relevante
Kostenerhöhung
vorliegt
ist
lediglich
Kostensituation
betroffenen
Netzbetreibers
Bedeutung
.
obliegt
darzulegen
Beweis
stellen
Mehrkosten
Rede
stehenden
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
entstehen
.
Anforderungen
wird
auch
Hinweis
Beschwerdegerichts
ergänzte
Vortrag
Betroffenen
gerecht
.
Betroffene
hat
Vorbringen
zwar
insoweit
modifiziert
zuletzt
genehmigte
Messentgelt
Zählpunkte
entfallenden
Kosten
angegeben
hat
.
Auch
hat
jedoch
Kosten
Zählpunkts
gesamten
Messkosten
ermittelten
Durchschnittswert
angesetzt
.
Entsprechendes
gilt
nochmals
modifizierten
Berechnungen
Anlage
Rechtsbeschwerdebegründung
vorgelegt
worden
sind
.
Betroffene
konkreten
Mehrkosten
Vorbringen
ermitteln
kann
erforderliche
Datenmaterial
verfügt
führt
abweichenden
Beurteilung
.
Nachweis
relevanten
Kostensteigerung
obliegt
§
Abs.
Satz
ARegV
Netzbetreiber
.
trägt
Risiko
Nichterweislichkeit
.
Betroffene
allgemeinen
steuerrechtlichen
Vorschriften
mehr
gehalten
war
ordnungsgemäßen
Darlegung
erforderlichen
Unterlagen
aufzubewahren
Unterlagen
unternehmensinternen
Gründen
Verfügung
stehen
führt
Verlagerung
.
3
.
Erfolg
hat
Rechtsbeschwerde
Betroffene
Berücksichtigung
Erweiterungsfaktors
erste
Jahr
Regulierungsperiode
begehrt
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
erste
Jahr
lierungsperiode
komme
Berücksichtigung
Erweiterungsfaktors
Wortlaut
Systematik
Sinn
Zweck
Regelung
§
ARegV
Betracht
.
Rechtsprechung
Senats
ist
§
Abs.
ARegV
hält
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
urteilenden
Konstellation
zwar
unmittelbar
wohl
aber
entsprechend
anzuwenden
.
.
Regional
AG
.
Bundesnetzagentur
hätte
Vorbringen
Betroffenen
Tatbestandsvoraussetzungen
Vorschrift
Jahr
erfüllt
sind
nachgehen
müssen
.
wird
nachzuholen
haben
.
4
.
Erfolg
bleibt
Rechtsbeschwerde
Kosten
Verlustenergie
handlung
Kosten
Verlustenergie
wendet
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Betroffene
müsse
nächst
Anpassung
individuellen
Effizienzvorgabe
§
Abs.
ARegV
anstreben
.
Nur
ausreiche
komme
nachrangig
Anpassung
§
Abs.
Satz
Nr.
EnWG
Betracht
.
Begehren
§
Abs.
ARegV
habe
Betroffene
noch
vorgetragen
.
Bundesnetzagentur
sei
gehalten
gewesen
Voraussetzungen
Vorschrift
Einzelnen
prüfen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
dung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
allerdings
schon
ausgeschlossen
Betroffene
individuelle
Anpassung
Effizienzvorgabe
§
Abs.
ARegV
hingewirkt
hat
.
Senat
bereits
entschieden
hat
kommt
Anwendung
allgemeinen
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
stets
Betracht
unzumutbare
Härte
Ursachen
beruht
anderen
Regelungen
ARegV
nur
einzelne
Teilaspekte
betreffen
erfasst
werden
.
Zwar
darf
Anwendung
Härtefallregelung
allgemeinen
Billigkeitskontrolle
einzelnen
Vorschriften
Anreizregulierungsverordnung
ergebenden
Erlösobergrenzen
führen
.
Eintritt
unvorhersehbaren
Ereignisses
ist
verneinen
betreffende
Umstand
speziellere
Korrekturregelungen
abschließend
geregelt
Risikobereich
Netzbetreibers
zugewiesen
ist
.
ist
hergesehenen
Anstieg
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
indes
Fall
.
.
Regional
AG
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
stellt
Betroffenen
geltend
gemachte
Anstieg
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
Jahres
rund
%
unvorhersehbares
Ereignis
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
Kostensteigerungen
Größenordnung
%
%
unvorhersehbares
Ereignis
angesehen
.
Regional
AG
;
Beschluss
18
.
Oktober
N&R
.
Energienetze
GmbH
;
.
Gemeindewerke
.
hier
vorgetragene
Steigerung
liegt
Größenordnung
.
Beschwerdegericht
hat
jedoch
Begehren
Betroffenen
Ergebnis
Recht
unbegründet
angesehen
Betroffene
dargelegt
hat
Anstieg
Kosten
unzumutbaren
Härte
geführt
hat
.
Rechtsprechung
Senats
darf
Beantwortung
Frage
Netzbetreiber
Eintritt
unvorhersehbaren
Ereignisses
zumutbare
Härte
entstanden
ist
nur
gestiegene
Kostenposition
Blick
genommen
werden
.
Vielmehr
ist
Gesamtbetrachtung
Vermögenssituation
Netzbetreibers
anzustellen
.
Unzumutbarkeit
setzt
Entgeltbildung
Maßgaben
Anreizregulierungsverordnung
Netzbetreiber
wirtschaftlich
untragbaren
Ergebnis
führt
.
Insbesondere
muss
Netzbetreiber
angemessene
wettbewerbsfähige
Verzinsung
Eigenkapitals
verbleiben
.
gesetzlich
garantierte
"
Eigenkapitalverzinsung
bestimmten
Höhe
wird
gefordert
.
Treten
Kostensteigerungen
vornherein
nur
begrenzten
Zeitraum
ist
Netzbetreiber
eher
zuzumuten
vorübergehend
geringere
Verzinsung
Eigenkapitals
hinzunehmen
dauerhaften
erheblichen
Teil
Regulierungsperiode
erwartenden
Kostensteigerungen
Fall
ist
.
ist
auch
berücksichtigen
Netzbetreiber
einzelne
Kostensteigerung
verursachte
Gesamtbelastung
Vermögenssituation
wirtschaftlich
vertretbare
Rationalisierungsmaßnahmen
zumindest
teilweise
auffangen
kann
.
hat
bezogen
gesamte
Netz
darzulegen
gestiegenen
Kosten
Berücksichtigung
sonstiger
Veränderungen
Vermögenssituation
kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung
auswirken
.
Insoweit
wird
Amtsaufklärungspflicht
Regulierungsbehörde
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Mitwirkungslast
Netzbetreibers
begrenzt
obliegt
Ermittlung
mitzuhelfen
insbesondere
bekannten
Tatsachen
Beweismittel
anzugeben
.
.
Regional
AG
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Betroffene
lediglich
Anstieg
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
Jahr
geltend
gemacht
.
sonstigen
Vermögenssituation
hat
vorgetragen
.
angefochtenen
Entscheidungen
bedürfen
auch
Aufhebung
Betroffenen
insoweit
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
.
Betroffene
hatte
spätestens
Beschwerdegericht
Beschluss
8
.
März
erteilten
Hinweis
entsprechenden
Ergänzung
Vortrags
.
Beschwerdegericht
hat
zwar
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
schon
anwendbar
bezeichnet
Möglichkeit
Anpassung
Effizienzvorgabe
Abs.
ARegV
vorrangig
sei
.
Auch
Vorschrift
ist
aber
erforderlich
Betroffene
umfassend
Vermögenssituation
vorträgt
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Betroffene
trag
Hinblick
ergänzt
hat
.
erhebt
auch
Verfahrensrüge
Verletzung
Untersuchungsgrundsatzes
Beschwerdegericht
geltend
gemacht
aufgezeigt
wird
konkreten
Ermittlungen
Beschwerdegericht
unterlassen
haben
soll
Ergebnis
geführt
hätten
.
.
Senat
verweist
Sache
Beschwerdegericht
.
noch
offenen
Fragen
können
Bundesnetzagentur
neu
eröffneten
Verwaltungsverfahren
entschieden
werden
.
Neubescheidung
ist
rechtliche
Rahmen
Entscheidung
Senats
vorgegeben
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
21.07.2010