BESCHLUSS Verkündet : 9 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Juni Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird 21 Juli verkündete Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Beschwerde Betroffenen wird Beschluss Bundesnetzagentur 27 . Januar aufgehoben . Bundesnetzagentur wird verpflichtet Betroffene Beachtung Rechtsauffassung Senats neu bescheiden . weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Kosten Auslagen Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen Betroffene Viertel Bundesnetzagentur Viertel . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Millionen Euro festgesetzt . Gründe : Betroffene betreibt Elektrizitätsverteilernetz . Schreiben 2 . September eröffnete Bundesnetzagentur Verfahren Festlegung Erlösobergrenzen Jahre . Betroffene beantragte Einbeziehung Erweiterungsfaktors Anpassung Erlösobergrenze zumutbaren Härte Hinblick gestiegene Kosten Beschaffung Verlustenergie . Beschluss 27 . Januar legte Bundesnetzagentur Erlösobergrenzen niedriger Betroffenen begehrt . legte hierbei Effizienzwert % zugrunde . Ermittlung Ausgangsniveaus § ARegV nahm Kürzungen Zinssatz Fremdkapital berücksichtigenden Eigenkapital kalkulatorischen Gewerbesteuer . Abweichend Begehren Betroffenen stellte Berechnung ferner generellen sektoralen Produktivitätsfaktor § ARegV . Anträge Berücksichtigung Erweiterungsfaktors Sinne ARegV Anerkennung Härtefalls Sinne § Abs. Satz Nr. ARegV lehnte . hiergegen gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . wendet Betroffene Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Begehren Beschwerdeinstanz Wesentlichen weiterverfolgt . Kosten Beschaffung Verlustenergie verfolgt Abgabe freiwilligen Selbstverpflichtung § Abs. Satz ARegV nur noch Antrag Anerkennung Härtefalls . generellen -4sektoralen Produktivitätsfaktors haben Beteiligten Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . Bundesnetzagentur tritt Rechtsmittel . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat nur Teil Erfolg . Übrigen ist unbegründet . 1 . Bestimmung Ausgangsniveaus Begründet ist Rechtsbeschwerde Bestimmung Ausgangsniveaus Bestimmung Erlösobergrenzen gemäß ARegV wendet . Beschwerdegericht hat ausgeführt § Abs. ARegV sei erste Regulierungsperiode Ergebnis Kostenprüfung letzten Genehmigung Netzentgelte heranzuziehen . Anpassung spätere Entwicklungen sei Raum . Anpassung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen Heranziehung anderer Preisindizes seien möglich . Bundesnetzagentur sei auch verpflichtet gewesen kalkulatorische Gewerbesteuer Blick Gunsten Betroffenen vorgenommene Anpassung Eigenkapitalverzinsung aktualisieren . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Rechtsprechung Senats ist Ermittlung Ausgangsniveaus § Abs. ARegV Auffassung Beschwerdegerichts höchstrichterliche Rechtsprechung Auslegung -5Anwendung Stromnetzentgeltverordnung berücksichtigen Beschluss 28 . Juni . . Regional AG . Ergebnis letzten Kostenprüfung darf übernommen werden Rechtsprechung Widerspruch steht . Widerspruch Sinne setzt allerdings Netzbetreiber Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat Anerkennung Regulierungsbehörde Unrecht abgelehnt hat . Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen Entgeltgenehmigungsverfahren geltend gemacht hat muss auch Zusammenhang § Abs. ARegV festhalten lassen Beschluss 31 . Januar . Gemeindewerke . Auffassung Beschwerdegerichts hätte Bundesnetzagentur Risikozuschlag Fremdkapitalzinsen Beschluss 14 . August WuW/E . . Rheinhessische Energie berücksichtigen müssen . wird nachzuholen haben . steht Betroffene Beschwerde letzte Genehmigung Netzentgelte verzichtet hat . Einbeziehung Unrecht berücksichtigten Kostenpositionen ist erforderlich ausreichend Netzbetreiber Entgeltgenehmigungsverfahren Regulierungsbehörde geltend gemacht hat . Unerheblich ist höchstrichterlichen Rechtsprechung Widerspruch stehende Entgeltgenehmigung angefochten hat . berücksichtigen sind auch geleistete Anzahlungen Kosten Anlagen Bau Beschluss 14 . August . . . Kostenpositionen hat Betroffene Entgeltgenehmigungsverfahren hinreichender Weise geltend gemacht . steht Betroffene Entgeltgenehmigungsverfahren Aufstellung kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend damaligen Vorgaben Bundesnetzagentur entsprechende Position ausgewiesen hat . Betroffene hat Bundesnetzagentur beigezogenen Akten letzten Entgeltgenehmigungsverfahrens Blatt ergibt zusammen Antrag Genehmigung Netzentgelte eingereichten Bilanz 31 . Dezember geleistete Anzahlungen Anlagen Bau Betrag 360.573,29 Euro ausgewiesen . hätte Bundesnetzagentur zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können müssen Position auch kalkulatorischen Eigenkapital berücksichtigen ist . Betroffene war gehalten Betrag weitere Formulare Aufstellungen sonstige Anlagen Entgeltgenehmigungsantrag übernehmen dort ohnehin entsprechende Rubrik vorgesehen war . Anzupassen ist ferner kalkulatorische Gewerbesteuer Hinblick Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen Eigenkapitalverzinsung Neufestlegung Zinssätze 7 Juli . Senat bereits entschieden hat folgt § StromNEV vorgeschriebenen Anbindung kalkulatorischen Gewerbesteuer Bemessungsgrundlage kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung Veränderung Bemessungsgrundlage auch Gewerbesteuer anzupassen ist . § Abs. StromNEV ergibt Auffassung Bundesnetzagentur . Gemeindewerke . -718 Betroffene entsprechende Anpassung bereits Neufestlegung Zinssätze abgeschlossenen Entgeltgenehmigungsverfahren beantragt hat ist unerheblich . Anpassung kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt rechnerische Folge Änderung Bemessungsgrundlage bedarf anders oben behandelten Kostenpositionen zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens Netzbetreibers . 2 . Recht hat Beschwerdegericht Verpflichtung agentur Bereinigung Effizienzwerts § Abs. Satz ARegV verneint . Beschwerdegericht hat offengelassen angeführten Gesichtspunkte Besonderheit Sinne genannten Vorschrift darstellen . Bereinigung Effizienzwerts sei jedenfalls ausgeschlossen Betroffene nachgewiesen habe Umstände Erhöhung relevanten Kosten mindestens Prozent geführt hätten . Führung § Abs. Satz ARegV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich Mehrkosten gleichen Maßstäben berechnet würden Ausgangskostenbasis . sei Betroffene nachgekommen . Insbesondere habe Berechnung kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § StromNEV kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung § StromNEV vorgenommen . Auch ergänzenden Vorbringen Erteilung gerichtlichen Hinweises ergebe Mehrkosten höhere Anzahl Zählpunkten verursacht worden seien Höhe Kostenpositionen Jahres eingeflossen seien Aufwandsparameter Effizienzvergleichs bildeten . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Betroffene hat Erhöhung relevanten Kosten mindestens Prozent dargelegt . Erfordernis Erhöhung § Abs. Nr. ARegV ermittelten Kosten mindestens Prozent soll gewährleistet werden Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen allgemeinen Effizienzvergleich § § ARegV ergänzt BR-Drucks . S. . Ausnahmecharakter Vorschrift Rechnung tragen wurde maßgebliche Schwellenwert Laufe Normsetzungsverfahrens Prozent erhöht . Ausschlaggebend war Erwägung grundsätzlich Netzbetreiber Besonderheiten Versorgungsaufgabe rechnen ist teils kostenerhöhend teils kostenreduzierend wirken häufig ausgleichen werden . Bereinigung soll nur Ausnahmefällen erfolgen Besonderheiten bestehen deutlich höhere Kosten Folge haben BR-Drucks . Beschluss S. . ergibt Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können Rede stehende Besonderheit Versorgungsaufgabe verursacht werden . Besteht Besonderheit Kosten verbundene Leistung hier Einrichtung Betrieb Zählpunkten überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss genügt Mehrkosten allein Zahl Leistungseinheiten Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten berechnen . Vorbringen Betroffenen lediglich Differenz Anzahl Netz vorhandenen Zählpunkte theoretischen Anzahl durchschnittlichen Verhältnis Zählpunkten ergäbe ermittelt letzten Entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten Preis Messung Messstellenbetrieb Abrechnung -9mulitpliziert hat genügt Nachweis § Abs. Satz ARegV normierten Voraussetzungen . Betroffene hätte vielmehr darlegen Beweis stellen müssen Umfang Kosten Zählpunkte gerade angestiegen sind Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind Durchschnitt entspricht . Ansatz genehmigten Preise ist selbst dann ungeeignet durchschnittlichen Kosten Zählpunktes widerspiegeln . Berechnungsweise ergibt nämlich Kosten Zählpunktes Anschlusspunkt weitere Zählpunkte zugeordnet sind durchschnittlichen Kosten entsprechen Beispiel Hinblick Zuordnung gemeinsamen Anschlusspunkt erwartende räumliche Nähe Zählpunkte anderer Besonderheiten deutlich geringer sind . Erforderlich wäre Nachweis Mehrkosten gerade entstehen Anzahl Zählpunkten Anschlusspunkt Durchschnitt liegt . hat Beschwerdegericht zutreffend erkannt . Bundesnetzagentur war gehalten entstandenen Mehrkosten Amts ermitteln . § Abs. Satz ARegV kommt Bereinigung Effizienzwerts nur dann Betracht Netzbetreiber nachweist dort genannten Voraussetzungen vorliegen . Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht Ermittlung Amts gemäß § Abs. Satz Nr. ARegV auch erforderlichen Tatsachen Ermittlung bereinigten Effizienzwerte bezieht ist insoweit eingeschränkt . Regulierungsbehörde ist grundsätzlich gehalten Sachverhalt Besonderheiten erforschen Bereinigung Effizienzwerts führen können . Vielmehr obliegt Netzbetreiber Besonderheiten aufzuzeigen erforderlichenfalls nachzuweisen . Regulierungsbehörde hat relevantes Vorbringen Netzbetreibers berücksichtigen Bedarf Ergänzungen veranlassen Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen Beispiel Daten anderer Netzbetreiber Beurteilung relevant sind gegebenenfalls Amts ermitteln . Streitfall lag Betroffenen relevanten Kosten Beweis stellen . ist auch Beschwerdegericht erteilten Hinweis geschehen . Beschwerdegericht hat Rechtsmittel insoweit Recht unbegründet angesehen . Auffassung Rechtsbeschwerde war gehalten Frage Kostenbelastung steigender Anzahl Zählpunkten proportional entwickelt Heranziehung Daten anderen Netzbetreibern Ermittlungen Amts klären . Frage § Abs. Satz ARegV relevante Kostenerhöhung vorliegt ist lediglich Kostensituation betroffenen Netzbetreibers Bedeutung . obliegt darzulegen Beweis stellen Mehrkosten Rede stehenden Besonderheit Versorgungsaufgabe entstehen . Anforderungen wird auch Hinweis Beschwerdegerichts ergänzte Vortrag Betroffenen gerecht . Betroffene hat Vorbringen zwar insoweit modifiziert zuletzt genehmigte Messentgelt Zählpunkte entfallenden Kosten angegeben hat . Auch hat jedoch Kosten Zählpunkts gesamten Messkosten ermittelten Durchschnittswert angesetzt . Entsprechendes gilt nochmals modifizierten Berechnungen Anlage Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden sind . Betroffene konkreten Mehrkosten Vorbringen ermitteln kann erforderliche Datenmaterial verfügt führt abweichenden Beurteilung . Nachweis relevanten Kostensteigerung obliegt § Abs. Satz ARegV Netzbetreiber . trägt Risiko Nichterweislichkeit . Betroffene allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften mehr gehalten war ordnungsgemäßen Darlegung erforderlichen Unterlagen aufzubewahren Unterlagen unternehmensinternen Gründen Verfügung stehen führt Verlagerung . 3 . Erfolg hat Rechtsbeschwerde Betroffene Berücksichtigung Erweiterungsfaktors erste Jahr Regulierungsperiode begehrt . Beschwerdegericht hat ausgeführt erste Jahr lierungsperiode komme Berücksichtigung Erweiterungsfaktors Wortlaut Systematik Sinn Zweck Regelung § ARegV Betracht . Rechtsprechung Senats ist § Abs. ARegV hält rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . urteilenden Konstellation zwar unmittelbar wohl aber entsprechend anzuwenden . . Regional AG . Bundesnetzagentur hätte Vorbringen Betroffenen Tatbestandsvoraussetzungen Vorschrift Jahr erfüllt sind nachgehen müssen . wird nachzuholen haben . 4 . Erfolg bleibt Rechtsbeschwerde Kosten Verlustenergie handlung Kosten Verlustenergie wendet . Beschwerdegericht hat ausgeführt Betroffene müsse nächst Anpassung individuellen Effizienzvorgabe § Abs. ARegV anstreben . Nur ausreiche komme nachrangig Anpassung § Abs. Satz Nr. EnWG Betracht . Begehren § Abs. ARegV habe Betroffene noch vorgetragen . Bundesnetzagentur sei gehalten gewesen Voraussetzungen Vorschrift Einzelnen prüfen . Auffassung Beschwerdegerichts ist hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . dung § Abs. Satz Nr. ARegV allerdings schon ausgeschlossen Betroffene individuelle Anpassung Effizienzvorgabe § Abs. ARegV hingewirkt hat . Senat bereits entschieden hat kommt Anwendung allgemeinen Regelung § Abs. Satz Nr. ARegV stets Betracht unzumutbare Härte Ursachen beruht anderen Regelungen ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen erfasst werden . Zwar darf Anwendung Härtefallregelung allgemeinen Billigkeitskontrolle einzelnen Vorschriften Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen . Eintritt unvorhersehbaren Ereignisses ist verneinen betreffende Umstand speziellere Korrekturregelungen abschließend geregelt Risikobereich Netzbetreibers zugewiesen ist . ist hergesehenen Anstieg Kosten Beschaffung Verlustenergie indes Fall . . Regional AG . Auffassung Bundesnetzagentur stellt Betroffenen geltend gemachte Anstieg Kosten Beschaffung Verlustenergie Jahres rund % unvorhersehbares Ereignis Sinne § Abs. Satz Nr. ARegV . Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen Größenordnung % % unvorhersehbares Ereignis angesehen . Regional AG ; Beschluss 18 . Oktober N&R . Energienetze GmbH ; . Gemeindewerke . hier vorgetragene Steigerung liegt Größenordnung . Beschwerdegericht hat jedoch Begehren Betroffenen Ergebnis Recht unbegründet angesehen Betroffene dargelegt hat Anstieg Kosten unzumutbaren Härte geführt hat . Rechtsprechung Senats darf Beantwortung Frage Netzbetreiber Eintritt unvorhersehbaren Ereignisses zumutbare Härte entstanden ist nur gestiegene Kostenposition Blick genommen werden . Vielmehr ist Gesamtbetrachtung Vermögenssituation Netzbetreibers anzustellen . Unzumutbarkeit setzt Entgeltbildung Maßgaben Anreizregulierungsverordnung Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt . Insbesondere muss Netzbetreiber angemessene wettbewerbsfähige Verzinsung Eigenkapitals verbleiben . gesetzlich garantierte " Eigenkapitalverzinsung bestimmten Höhe wird gefordert . Treten Kostensteigerungen vornherein nur begrenzten Zeitraum ist Netzbetreiber eher zuzumuten vorübergehend geringere Verzinsung Eigenkapitals hinzunehmen dauerhaften erheblichen Teil Regulierungsperiode erwartenden Kostensteigerungen Fall ist . ist auch berücksichtigen Netzbetreiber einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung Vermögenssituation wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann . hat bezogen gesamte Netz darzulegen gestiegenen Kosten Berücksichtigung sonstiger Veränderungen Vermögenssituation kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken . Insoweit wird Amtsaufklärungspflicht Regulierungsbehörde § Abs. § Abs. Satz Nr. ARegV Mitwirkungslast Netzbetreibers begrenzt obliegt Ermittlung mitzuhelfen insbesondere bekannten Tatsachen Beweismittel anzugeben . . Regional AG . vorliegenden Verfahren hat Betroffene lediglich Anstieg Kosten Beschaffung Verlustenergie Jahr geltend gemacht . sonstigen Vermögenssituation hat vorgetragen . angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch Aufhebung Betroffenen insoweit Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben . Betroffene hatte spätestens Beschwerdegericht Beschluss 8 . März erteilten Hinweis entsprechenden Ergänzung Vortrags . Beschwerdegericht hat zwar auch § Abs. Satz Nr. ARegV schon anwendbar bezeichnet Möglichkeit Anpassung Effizienzvorgabe Abs. ARegV vorrangig sei . Auch Vorschrift ist aber erforderlich Betroffene umfassend Vermögenssituation vorträgt . Rechtsbeschwerde zeigt Betroffene trag Hinblick ergänzt hat . erhebt auch Verfahrensrüge Verletzung Untersuchungsgrundsatzes Beschwerdegericht geltend gemacht aufgezeigt wird konkreten Ermittlungen Beschwerdegericht unterlassen haben soll Ergebnis geführt hätten . . Senat verweist Sache Beschwerdegericht . noch offenen Fragen können Bundesnetzagentur neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden . Neubescheidung ist rechtliche Rahmen Entscheidung Senats vorgegeben . IV . Kostenentscheidung beruht § Satz EnWG . Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung 21.07.2010