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1.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
14
.
Januar
beschlossen
:
Erledigung
Beschwerde
werden
Kosten
Auslagen
Beschwerdeinstanz
%
Betroffenen
zu
%
Landesregulierungsbehörde
auferlegt
.
Kosten
Auslagen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Auslagen
Bundesnetzagentur
trägt
jeweils
selbst
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Wertfestsetzung
Beschwerdeverfahren
verbleibt
Entscheidung
Beschwerdegerichts
.
Gründe
:
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
.
übereinstimmenden
Erledigungserklärung
Hauptparteien
Beschwerde
Zustimmung
Bundesnetzagentur
bedurfte
vgl.
Senatsbeschlüsse
3
.
März
jeweils
.
.
entscheidet
Senat
nur
noch
Verfahrenskosten
.
sind
entsprechend
Anregung
Landesregulierungsbehörde
verteilen
.
teilweise
Erstattung
Auslagen
Bundesnetzagentur
ist
geboten
.
Streitwert
richtet
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
wirtschaftlichen
Interesse
Betroffenen
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
bemisst
grundsätzlich
Differenz
Rechtsbeschwerdeverfahren
vertretenen
Auffassung
Betroffenen
anzusetzenden
Erlösobergrenzen
Regulierungsbehörde
festgesetzten
Erlösobergrenzen
Jahre
Regulierungsperiode
vgl.
Senat
Beschluss
7
.
April
.
Verteilnetzbetreiber
;
30
.
März
.
.
hat
Betroffenen
begehrte
Abänderung
Streitwertfestsetzung
Beschwerdegerichts
Erfolg
.
Bornkamm
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung