BESCHLUSS 14 . Januar energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. 14 . Januar beschlossen : Erledigung Beschwerde werden Kosten Auslagen Beschwerdeinstanz % Betroffenen zu % Landesregulierungsbehörde auferlegt . Kosten Auslagen Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Auslagen Bundesnetzagentur trägt jeweils selbst . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Wertfestsetzung Beschwerdeverfahren verbleibt Entscheidung Beschwerdegerichts . Gründe : Kostenentscheidung beruht § Satz EnWG . übereinstimmenden Erledigungserklärung Hauptparteien Beschwerde Zustimmung Bundesnetzagentur bedurfte vgl. Senatsbeschlüsse 3 . März jeweils . . entscheidet Senat nur noch Verfahrenskosten . sind entsprechend Anregung Landesregulierungsbehörde verteilen . teilweise Erstattung Auslagen Bundesnetzagentur ist geboten . Streitwert richtet gemäß § Abs. Satz Nr. . V.m . wirtschaftlichen Interesse Betroffenen Abänderung angefochtenen Entscheidung . bemisst grundsätzlich Differenz Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen Jahre Regulierungsperiode vgl. Senat Beschluss 7 . April . Verteilnetzbetreiber ; 30 . März . . hat Betroffenen begehrte Abänderung Streitwertfestsetzung Beschwerdegerichts Erfolg . Bornkamm Raum Vorinstanz : OLG Frankfurt/Main Entscheidung