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3372 lines
31 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
16
.
Dezember
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Festlegung
Tagesneuwerte
GasNEV
§
Abs.
22
.
August
geltenden
Fassung
Netzbetreiber
muss
eingetretene
Bestandskraft
Festlegung
Bundesnetzagentur
17
.
Oktober
§
Abs.
GasNEV
aF
Ermittlung
Tagesneuwerte
anwendbaren
Preisindizes
BK907/602
entgegenhalten
lassen
.
Beschluss
16
.
Dezember
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Dezember
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
wird
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
auch
Entscheidung
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
übertragen
wird
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
zurückgewiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
betreibt
Gasverteilernetz
Stadtgebiet
Teilgebieten
Langenhagen
Laatzen
Umlandkommunen
.
Bescheid
30
.
Mai
erhielt
Daten
Geschäftsjahres
beruhende
31
.
Dezember
geltende
Genehmigung
Entgelte
Netzzugang
gemäß
§
.
Beschluss
19
.
Dezember
setzte
Bundesnetzagentur
einzelnen
Erlösobergrenzen
Jahre
niedriger
Betroffenen
begehrt
.
legte
Ermittlung
Tagesneuwerte
§
Abs.
GasNEV
Anwendung
bringenden
Preisindizes
Festlegung
17
.
Oktober
BK9
07/602
zugrunde
.
Betroffenen
begehrte
Bereinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
ARegV
lehnte
Bundesnetzagentur
.
Beschwerde
hat
Betroffene
Rechtsbeschwerdeverfahren
noch
Interesse
geltend
gemacht
Effizienzwert
sei
Netz
Verhältnis
Ausspeisepunkten
überdurchschnittlich
hohen
Zahl
Messstellen
bereinigen
.
sei
Ausgangsniveau
Bestimmung
Erlösobergrenzen
§
Abs.
ARegV
rechtsfehlerhaft
ermittelt
worden
Festlegung
17
.
Oktober
gebildeten
Indexreihen
Beschwerdegericht
anderen
Verfahren
erkannt
Bundesgerichtshof
Beschluss
12
November
Festlegung
Tagesneuwerte
bestätigt
worden
sei
sachfremd
seien
Festlegung
rechtswidrig
sei
.
sei
auch
vorliegend
beachten
auch
Betroffene
Festlegung
erhobene
Beschwerde
zurückgenommen
habe
so
Festlegung
bestandskräftig
geworden
sei
.
Beschwerdegericht
hat
Beschluss
Bundesnetzagentur
aufgehoben
verpflichtet
Festlegungsbeschluss
Maßgabe
neu
lassen
Betroffene
Bereinigung
Effizienzwerts
Verhältnisses
Anzahl
Messstellen
Anzahl
Ausspeisepunkte
verlangen
könne
.
Übrigen
hat
Beschwerde
Erfolg
gehabt
.
Hiergegen
richten
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
Betroffenen
Bundesnetzagentur
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
hat
Erfolg
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
unbegründet
ist
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Beschwerde
habe
Erfolg
Betroffene
wende
Bundesnetzagentur
Tagesneuwerte
Altanlagen
Grundlage
rechtswidriger
Preisindizes
ermittelt
habe
.
Zwar
habe
Beschwerdesenat
Beschwerden
zahlreicher
Netzbetreiber
Festlegung
Bundesnetzagentur
17
.
Oktober
Beschlüsse
6
.
Juni
aufgehoben
.
Betroffene
habe
aber
Beschwerde
Festlegung
zurückgenommen
so
bestandskräftig
geworden
sei
.
könne
Betroffene
Bereinigung
Effizienzwerts
Hinblick
Verhältnis
Anzahl
Messstellen
Anzahl
Ausspeisepunkte
verlangen
.
Netz
Betroffenen
Durchschnitt
liegende
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
stelle
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV
.
habe
Bundesgerichtshof
vergleichbaren
Problematik
Elektrizitätsverteilernetz
Bezug
Anzahl
Zählpunkte
entschieden
gelte
Gasverteilernetz
.
Jahr
Kraft
getretene
Neuregelung
§
Abs.
Satz
ARegV
sei
erst
zweite
Regulierungsperiode
relevant
.
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
Netz
Betroffenen
überdurchschnittlich
hoch
sei
stehe
unabhängig
durchschnittliche
Zahl
so
Betroffene
Messstellen
so
Bundesnetzagentur
betrage
.
Betroffene
habe
auch
dargelegt
§
Abs.
Nr.
ARegV
ermittelten
Kosten
Besonderheit
Prozent
erhöhten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
insoweit
Nachweis
Mehrkosten
erforderlich
gerade
entstünden
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
Durchschnitt
liege
.
Mehrkosten
beliefen
hier
.
Betroffene
habe
zutreffend
mengenabhängigen
variablen
mengenunabhängigen
fixen
Kosten
unterschieden
Mehrkosten
ausschließlich
Basis
mengenabhängigen
Kosten
Zugrundelegung
konkreten
Mengengerüsts
berechnet
.
Unterschieden
verschiedenen
Zählergruppen
habe
ausreichender
Weise
Rechnung
getragen
ausschließlich
Messstellen
kleinen
Gewerbekunden
berücksichtigt
habe
.
gehende
weitere
Unterscheidung
Messstellen
Mehrfamilienhäusern
sei
Einwand
Bundesnetzagentur
Hinblick
angebliche
Synergieeffekte
geboten
Betroffene
nachvollziehbar
dargelegt
habe
derartige
Synergieeffekte
überwiegend
gebräuchlichen
Selbstableseverfahrens
relevanten
Umfang
auftreten
würden
.
Hinblick
Kosten
Messstellenbetriebs
habe
Betroffene
Recht
Kapitalkosten
kalkulatorische
Abschreibungen
kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung
kalkulatorische
Gewerbesteuer
Sachkosten
eichrechtliche
Abnahmeprüfung
Lagerhaltung
Stichprobenprüfung
Einbau
Wechsel
Ablauf
Betriebsdauer
Betrieb
Wartung
mengenabhängig
bewertet
Kostenpositionen
erkennbar
stückbezogen
anfallen
würden
.
Ebenfalls
zutreffend
habe
Sachkosten
Anlageplanung
Geräteausfall
Beschaffung
Umsetzung
Einhaltung
Vorgaben
gesetzlichen
Messwesens
Bedarfsplanung
Berichtswesen
Prozessen
zugeordnete
Verwaltungsgemeinkosten
fixe
Kosten
eingeordnet
Ermittlung
Mehrkosten
Betracht
gelassen
.
gelte
Messdienstleistungen
Messung
entfallenden
Kosten
Unterscheidung
variablen
fixen
Kostenbestandteilen
.
Einwand
Bundesnetzagentur
habe
Betroffene
insbesondere
auch
Kosten
Ausstattung
Verwaltungsgemeinkosten
handele
Mehrkostenermittlung
anteilig
einbezogen
fixe
Kosten
eingeordnet
.
konkrete
Berechnung
Mehrkosten
Basis
variablen
Kostenanteils
sei
beanstanden
.
Betroffene
habe
ersten
Schritt
tatsächliche
Höhe
variablen
Kostenanteile
bezogen
Messstellen
kleinen
Gewerbekunden
absoluten
Beträgen
auch
Zählpunkt
ermittelt
.
zweiten
Schritt
habe
ausgehend
variablen
Gesamtkosten
je
Messstelle
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
ergebenden
konkreten
Mehrkosten
ermittelt
zunächst
variablen
Kosten
durchschnittlich
anzutreffenden
Messstellen
sodann
Kosten
Messstellen
Ausspeisepunkt
errechnet
habe
.
Differenzwerte
habe
Betroffene
schließlich
Anzahl
Ausspeisepunkte
multipliziert
methodisch
inhaltlich
korrekt
Schwellenwert
übersteigende
Mehrkosten
Höhe
identifiziert
.
Insoweit
habe
Betroffene
angegebenen
Durchschnittswert
Messstellen
zugrundelegen
dürfen
;
Bundesnetzagentur
erstmals
mündlichen
Verhandlung
nähere
Begründung
vorgetragen
habe
Durchschnittswert
betrage
stelle
lediglich
substantiiertes
Bestreiten
Vorbringens
Betroffenen
sei
unerheblich
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
nur
teilweise
stand
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
hat
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
angenommen
Bundesnetzagentur
Ermittlung
Tagesneuwerte
§
Abs.
GasNEV
Festlegung
17
.
Oktober
BK9
07/602
bestimmten
Preisindizes
legen
durfte
.
steht
Beschwerdegericht
Festlegung
Beschwerden
anderer
Netzbetreiber
Beschluss
6
.
Juni
juris
aufgehoben
hat
gerichtete
Rechtsbeschwerde
erkennenden
Senat
Erfolg
geblieben
ist
Senatsbeschluss
12
November
Festlegung
Tagesneuwerte
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Festlegung
Betroffenen
bestandskräftig
geworden
ist
.
Anders
Rechtsbeschwerde
meint
kann
Betroffene
Rechtsprechung
Senats
berufen
Ergebnis
§
Abs.
ARegV
maßgeblichen
Kostenprüfung
Bestimmung
Ausgangsniveaus
Festlegung
Erlösobergrenzen
korrigieren
ist
Zwischenzeit
ergangenen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Einklang
steht
vgl.
nur
Beschluss
28
.
Juni
.
.
Regional
AG
;
Beschluss
6
November
N&R
.
E.ON
AG
.
Anpassung
später
ergangene
höchstrichterliche
Rechtsprechung
soll
verhindern
rechtswidrige
Regulierungspraxis
Umstellung
Netzentgeltregulierung
Methode
Anreizregulierung
fortgeschrieben
wird
.
ist
Anpassung
geboten
gerichtliche
Entscheidung
Ergebnis
Kostenprüfung
Widerspruch
steht
erst
Festlegung
Erlösobergrenzen
ergangen
ist
erst
Verfahren
Überprüfung
Festlegung
ergibt
Kostenprüfung
zugrunde
liegende
Regulierungspraxis
rechtswidrig
war
.
Entscheidende
Voraussetzung
ist
stets
Kostenprüfung
zugrunde
liegende
Rechtsauffassung
unzutreffend
erweist
6
November
N&R
.
E.ON
AG
.
geht
vorliegend
.
Festlegung
Bundesnetzagentur
17
.
Oktober
Ermittlung
Tagesneuwerte
gemäß
§
Abs.
GasNEV
.
Anwendung
bringenden
Preisindizes
galt
nur
Genehmigungsverfahren
§
unmittelbar
auch
Verfahren
Rahmen
Anreizregulierung
hier
abgelaufene
früheres
Geschäftsjahr
Grundlage
haben
.
kommt
allein
Bundesnetzagentur
Betroffenen
Bestandskraft
Festlegung
entgegenhalten
kann
.
Angriffen
Rechtsbeschwerde
ist
Beschwerdegericht
Recht
ausgegangen
Bundesnetzagentur
Betroffenen
Bestandskraft
Festlegung
berufen
kann
.
Festlegungen
§
Abs.
§
GasNEV
handelt
Verwaltungsakte
Form
Allgemeinverfügung
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
April
KVR
.
.
.
Gegenstand
rechtliche
Tragweite
Bestandskraft
Verwaltungsaktes
lassen
einheitlich
Rechtsgebiete
Arten
Verwaltungsakten
beurteilen
vgl.
BVerfGE
;
f.
;
154
;
;
.
Unanfechtbarkeit
Verwaltungsaktes
steht
indes
inzwischen
Änderung
Rechtslage
eingetreten
ist
regelmäßig
Anspruch
erneute
Sachentscheidung
vgl.
nur
19
f.
;
f.
;
BVerwG
.
.
haben
Gerichte
Behörden
Verwaltungsakt
getroffene
Regelung
grundsätzlich
eigenständige
Überprüfung
verbindlich
beachten
Urteile
4
.
Februar
19
14
.
Januar
ZR
.
7
;
BVerwG
NVwZ
;
Ramsauer
VwVfG
15
.
Aufl
.
.
f.
;
8
.
Aufl
.
.
.
;
4
.
Aufl
.
§
.
.
gesetzlich
bestimmt
ist
beschränkt
Verbindlichkeit
Verwaltungsakten
anderen
Behörden
Gerichten
allerdings
sogenannte
Tatbestandswirkung
.
hat
regelmäßig
nur
Inhalt
Verwaltungsakt
bestimmten
Rechtsbereich
getroffene
Regelung
gegeben
hingenommen
werden
müssen
vgl.
BVerwG
NVwZ
.
Verwaltungsakt
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
-9-
deliegenden
rechtlichen
Erwägungen
sind
anderen
Verwaltungsakt
"
geregelten
"
Rechtsbereich
aber
ausnahmsweise
dann
verbindlich
derartige
Tatbestandswirkung
hinausgehende
"
Feststellungswirkung
"
gesetzlich
angeordnet
ist
vgl.
f.
;
f.
;
BVerwG
NVwZ
zwar
solange
soweit
Verwaltungsakt
Entscheidungssatz
Feststellung
ist
zurückgenommen
widerrufen
anderweitig
aufgehoben
Zeitablauf
andere
Weise
erledigt
ist
§
Abs.
VwGO
entsprechend
;
vgl.
BVerwG
.
So
liegt
Fall
hier
.
§
Abs.
trifft
Regulierungsbehörde
Entscheidungen
Bedingungen
Methoden
Netzanschluss
Netzzugang
hierzu
erlassenen
Rechtsverordnungen
Festlegung
Gruppe
Netzbetreibern
.
Festlegung
hat
Funktion
Regelung
Verbindlichkeit
allgemeine
Merkmale
bestimmten
Personenkreis
treffen
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
April
KVR
.
.
trifft
Festlegung
unanfechtbar
geworden
ist
geregelten
Gegenstand
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
abschließende
Entscheidung
nachfolgende
Genehmigungsverfahren
bindend
ist
.
Genehmigungsbescheid
Inhalt
Festlegung
wiedergibt
ist
nur
redaktionelle
Übernahme
"
eigene
Regelung
bereits
getroffenen
Entscheidung
anzusehen
erneute
Befugnis
Prüfung
Festlegung
getroffenen
Regelung
eröffnet
wäre
vgl.
243
;
.
gestuftes
Verfahren
soll
Betroffenen
Sicherheit
Weise
verschaffen
Umfang
jeweiligen
Festlegungen
Genehmigungen
endgültig
entschieden
wird
Gunsten
entstandene
Bindungswirkung
nur
Widerruf
Rücknahme
aufgehoben
werden
kann
vgl.
.
gilt
auch
Rechtsmittelbelehrung
versehene
Festlegung
17
.
Oktober
.
bestimmte
Entgeltgenehmigungsverfahren
§
Verfahren
Rahmen
Anreizregulierung
mittlung
Tagesneuwerte
gemäß
§
Abs.
GasNEV
anwendbaren
Preisindizes
ersichtlich
abschließend
sollte
Falle
Unanfechtbarkeit
verbindliche
Grundlage
anschließende
weitere
Genehmigungsverfahren
sein
;
erneute
erstmalige
streitige
Auseinandersetzung
rechtliche
Zulässigkeit
Festlegung
sollte
mehr
stattfinden
.
Regelungsgehalt
Festlegung
17
.
Oktober
erschöpft
reinen
Förderung
Verfahrens
Entgeltgenehmigung
§
Bestimmung
Erlösobergrenzen
§
ARegV
entfaltet
bereits
hinausgehende
Bindungswirkungen
.
Gesetz
folgt
insofern
Modell
Rechtsschutzkonzentration
etwa
§
Satz
VwGO
zugrunde
liegt
Modell
gestuften
Verfahrens
bewältigende
Gesamtproblem
phasenweise
abgearbeitet
konkretisiert
wird
jeweils
vorangegangenen
Stufen
sachliche
Fundament
nachfolgenden
Verfahrensschritte
bilden
.
Wesen
derart
gestuften
Verfahrens
liegt
einzelnen
Entscheidungen
selbstständigen
Bestandskraft
fähig
sind
genommen
Anfechtung
unterliegen
vgl.
.
.
selbstständige
Anfechtbarkeit
Festlegung
führt
Ergebnissen
Zweck
Systematik
Entgeltgenehmigungsverfahren
Anreizregulierung
unvereinbar
wären
.
Erhebung
Rechtsbehelfen
vorangegangenen
Verfahrensstufe
zwingt
Regulierungsbehörde
weitere
Verfahren
rechtskräftigen
Entscheidung
Rechtsmittel
auszusetzen
.
Beschlusskammerentscheidung
unbeschadet
etwaigen
Anfechtung
Bekanntgabe
wirksam
§
Abs.
VwVfG
sofort
vollziehbar
§
Abs.
ist
kann
weiteren
Verfahren
Einlegung
Rechtsmittels
Fortgang
gegeben
werden
aufschiebende
Wirkung
Rechtsbehelfs
angeordnet
wird
.
Zwar
handelt
Regulierungsbehörde
Fällen
eigenes
Risiko
.
unterscheidet
Modell
gestuften
Verfahrens
Modell
Rechtsschutzkonzentration
§
Satz
VwGO
auch
gerade
Prämisse
müsste
Regulierungsbehörde
rechnen
früheren
Stufe
unterlaufener
ergebnisrelevanter
Rechtsfehler
erst
nachträglich
rechtskräftig
festgestellt
wird
vgl.
.
.
Auch
sonst
sind
durchgreifende
Bedenken
Anerkennung
gestuften
Rechtsschutzes
erkennbar
.
So
steht
Nachteil
potentiell
gehäufter
Rechtsmittel
schon
ersten
Verfahrensstufen
Vorteil
Abschichtungseffekt
bestandskräftiger
Zwischenentscheidungen
verbunden
ist
.
kann
Regulierungsbehörde
gegebenenfalls
zweckmäßige
Zusammenfassung
Beschlusskammerentscheidungen
Aufteilung
Allgemeinverfügungen
Rahmenbedingungen
Rechtsschutz
Anspruch
genommen
werden
kann
gegenständlich
zeitlich
gewissem
Umfang
selbst
steuern
vgl.
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
muss
Betroffene
Bestandskraft
Festlegung
entgegenhalten
lassen
.
Rücknahme
Festlegung
eingelegten
Beschwerde
hat
unanfechtbar
werden
lassen
.
Umstand
Beschwerdegericht
Festlegung
Beschwerden
anderer
Netzbetreiber
Beschluss
6
.
Juni
juris
aufgehoben
hat
gerichtete
Rechtsbeschwerde
erkennenden
Senat
Erfolg
geblieben
ist
12
November
Festlegung
Tagesneuwerte
kann
Betroffene
berufen
Festlegung
insoweit
persönlicher
Hinsicht
teilbar
ist
.
§
Abs.
Satz
hebt
Beschwerdegericht
angefochtene
Entscheidung
Regulierungsbehörde
unzulässig
unbegründet
hält
.
bedeutet
aber
Aufhebung
Festlegung
auch
anderen
Betroffenen
Wirkung
entfaltet
faktisch
Nutznießer
erstrittenen
Entscheidung
sind
.
allgemeinen
Grundsätzen
darf
Gericht
Verwaltungsakt
Vielzahl
Personen
wirkt
erfolgreiche
Anfechtungsklage
Beschwerde
Betroffenen
nur
aufheben
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
wirkt
vgl.
nur
.
.
Insoweit
bestehen
Anfechtung
Allgemeinverfügung
Besonderheiten
.
weit
allgemeine
Verwaltungsrecht
Wortlaut
§
Abs.
Satz
VwGO
begründet
wird
Gericht
Verwaltungsakt
etwaigen
Widerspruchsbescheid
aufhebt
"
"
Verwaltungsakt
rechtswidrig
Kläger
Rechten
verletzt
ist
vgl.
BVerwG
aaO
kann
energiewirtschaftsrechtliche
Verfahren
gelten
.
Abs.
Satz
enthält
zwar
§
Abs.
Satz
VwGO
gleichlautende
Formulierung
stellt
lediglich
Unzulässigkeit
Unbegründetheit
angefochtenen
Entscheidung
.
§
angelehnten
Vorschrift
vgl.
BT-Drucks
.
S.
kommt
indes
insoweit
anderer
Regelungsgehalt
auch
Vorliegen
materiellen
Beschwer
Verletzung
eigener
Rechte
voraussetzt
vgl.
Senat
Beschlüsse
3
Juli
f.
Vitamin
10
.
April
WuW/E
28
.
Juni
KVR
Arealnetz
.
Voraussetzung
subjektiv
beschränkten
Aufhebung
ist
allerdings
Verwaltungsakt
persönlicher
Hinsicht
teilbar
ist
.
jeweiligen
Fachrecht
Abweichendes
ergibt
kommt
Verwaltungsakt
Adressaten
nur
einheitlich
befolgt
werden
kann
vgl.
.
;
Hanebeck
2
.
Aufl
.
.
Hinweis
§
Abs.
VwVfG
analog
;
siehe
auch
Senat
Beschluss
3
Juli
f.
Vitamin
.
Unteilbar
sind
grundsätzlich
Allgemeinverfügungen
Regelungen
Regelungsbestandteile
untrennbaren
Zusammenhang
bilden
so
einzelne
Elemente
isoliert
angefochten
werden
können
.
Maßgaben
ist
Festlegung
17
.
Oktober
teilbar
setzt
einheitliche
Befolgung
Adressaten
.
Energiewirtschaftsgesetz
geregelten
Wirkungen
Festlegung
noch
Sinn
Zweck
Entgeltregulierung
allgemeinen
Rechtsschutzgesichtspunkten
lassen
substantielle
Einwände
subjektiv
beschränkte
Aufhebungsentscheidung
ableiten
.
Unteilbarkeit
Festlegung
könnte
zwar
sprechen
Bundesnetzagentur
einheitlich
erlassen
hat
Festlegung
Ausgangspunkt
gleichmäßige
Behandlung
Netzbetreiber
gewährleisten
soll
.
zwingt
jedoch
Aufhebung
Festlegung
Verhältnis
Netzbetreibern
auch
anderen
Netzbetreibern
Festlegung
angefochten
haben
zugutekommen
muss
.
Netzbetreibern
nur
Festlegung
auch
Entgeltgenehmigung
Bestimmung
Erlösobergrenzen
haben
bestandskräftig
werden
lassen
kommt
ohnehin
mehr
Betracht
.
Netzbetreiber
lediglich
Bescheid
Bestimmung
Erlösobergrenzen
angefochten
hat
kann
gelten
.
Teilbarkeit
Festlegung
spricht
bereits
Wortlaut
§
Abs.
Festlegungen
Netzbetreiber
Gruppe
Netzbetreibern
erlassen
werden
können
.
Bundesnetzagentur
wäre
gehindert
gewesen
Festlegung
17
.
Oktober
Form
Allgemeinverfügung
jeweils
individuellen
auch
inhaltsgleichen
Verwaltungsakt
einzelnen
Netzbetreiber
erlassen
.
Fall
hätte
Aufhebung
Festlegung
Individualverhältnis
vornherein
"
inter-omnes"-Wirkung
.
Festlegung
Folge
gerichtlichen
Entscheidung
Fall
nur
Bezug
einzelne
Netzbetreiber
Wirkung
hat
so
Tagesneuwerte
andere
Weise
berechnen
sind
Übrigen
Wirkung
bestandskräftigen
Bestimmung
Erlösobergrenzen
verbleibt
stößt
systematische
Bedenken
.
Rechtsfolge
kann
auch
ergeben
einzelner
Netzbetreiber
Bescheid
Bestimmung
Erlösobergrenzen
Gründen
Festlegung
liegen
angreift
Gericht
Recht
bekommt
andere
Netzbetreiber
Gründe
ebenfalls
vorgelegen
haben
Bescheide
unangefochten
lassen
.
Sinn
Zweck
Anreizregulierung
lassen
ebenfalls
zwingenden
Einwände
Annahme
herleiten
Festlegung
17
.
Oktober
personell
abgrenzbaren
Teilen
besteht
Folge
Rechtsverhältnis
jeweiligen
Verfahrensbeteiligten
beschränkte
Aufhebung
möglich
ist
.
Anreizregulierung
dient
Sicherstellung
wirksamen
unverfälschten
Wettbewerbs
Versorgung
Elektrizität
Gas
Sicherung
langfristig
angelegten
leistungsfähigen
zuverlässigen
Betriebs
Energieversorgungsnetzen
Abs.
.
Zugleich
wird
möglichst
sichere
preisgünstige
verbraucherfreundliche
effiziente
umweltverträgliche
leitungsgebundene
Versorgung
Allgemeinheit
Elektrizität
Gas
bezweckt
Abs.
.
Ziele
werden
Falle
Teilbarkeit
Festlegung
verletzt
.
Bezug
überwiegenden
Teil
genannten
Regulierungsziele
sind
nachteiligen
Auswirkungen
Fall
Rechtsverhältnis
jeweiligen
Verfahrensbeteiligten
beschränkten
gerichtlichen
Aufhebung
Festlegung
allenfalls
sehr
begrenzt
.
hat
lediglich
Folge
Tagesneuwerte
gemäß
§
Abs.
GasNEV
Festlegung
bestimmten
Preisindizes
berechnet
werden
zunächst
andere
Preisindizes
entwickelt
werden
müssen
.
Auswirkungen
Bestimmung
Erlösobergrenzen
beteiligten
Netzbetreibers
womöglich
sogar
Lasten
auswirkt
ist
derzeit
absehbar
.
Verbraucherinteressen
sind
nur
dann
mittelbar
nachteilig
betroffen
Neubestimmung
Preisindizes
Erhöhung
Erlösobergrenzen
führt
.
ist
indes
Betroffenen
behauptet
worden
.
ist
Folge
Eintritt
Annahme
subjektiven
Unteilbarkeit
Festlegung
unbedingt
verhindert
werden
müsste
.
Lediglich
§
Abs.
genannte
Regulierungsziel
Sicherstellung
wirksamen
unverfälschten
Wettbewerbs
Versorgung
Elektrizität
Gas
könnte
klagenden
Netzbetreiber
beschränkten
Aufhebung
Festlegung
relevanter
Weise
nachteilig
berührt
sein
fehlerhafte
Bestimmung
Preisindizes
Festlegung
nachfolgend
Lasten
Betroffenen
Erlösobergrenzen
niedrig
bestimmt
würden
.
Derartige
Rechtsfolgen
22
.
August
Kraft
getretenen
Neuregelung
§
GasNEV
StromNEV
erste
Regulierungsperiode
beschränkt
schließt
Energiewirtschaftsgesetz
bereits
dargelegt
.
Bestimmung
Erlösobergrenzen
unterschiedlichen
Kriterien
ist
zwar
wünschenswert
Verordnungsgeber
Ausgangspunkt
auch
gewollt
.
Beruht
unterschiedliche
Behandlung
hier
lediglich
rechtlichen
Wirkungen
Verhältnis
Adressaten
Einlegung
Rechtsmittels
abgesehen
haben
eingetretenen
Bestandskraft
Verwaltungsakts
ist
sachliche
Rechtfertigung
Ungleichbehandlung
gegeben
vgl.
.
.
nachteiligen
Auswirkungen
Wettbewerb
Fall
Rechtsverhältnis
jeweiligen
Verfahrensbeteiligten
beschränkten
gerichtlichen
Aufhebung
Festlegung
stehen
anders
geartete
Nachteile
Wettbewerb
umgekehrten
Fall
uneingeschränkten
Aufhebung
.
Regulierungsziel
Sicherstellung
wirksamen
unverfälschten
Wettbewerbs
beinhaltet
nämlich
Marktteilnehmer
hinreichend
verlässliche
Planungsgrundlage
Investitionsentscheidungen
haben
vgl.
.
.
Sinn
Zweck
Entgeltregulierung
erfordern
Netzbetreiber
Geltungsdauer
Festlegung
Bestand
vertrauen
können
.
Vertrauensschutz
wäre
beeinträchtigt
Aufhebung
Festlegung
Gericht
erneuten
Entscheidung
Bundesnetzagentur
Vorliegen
neuer
Erkenntnisse
möglicherweise
auch
Bestimmung
niedrigerer
Erlösobergrenzen
führen
kann
auch
Verhältnis
Netzbetreibern
wirken
würde
Rechtsmittel
eingelegt
haben
Festlegung
bestandskräftig
haben
werden
lassen
.
Ausgangslage
trägt
gesetzlichen
Konzeption
Entgeltregulierung
Rechnung
Beurteilung
aufgezeigten
Nachteile
Regulierungsziel
Sicherstellung
wirksamen
unverfälschten
Wettbewerbs
eher
hingenommen
werden
können
jeweiligen
Einzelfall
Regulierungsbehörde
vorgenommen
wird
.
erscheint
sachgerecht
Fall
gerichtlichen
Aufhebung
zunächst
Fortbestand
Festlegung
Verhältnis
Regulierungsbehörde
Netzbetreibern
auszugehen
Festlegung
angefochten
haben
.
bleibt
letztlich
Bundesnetzagentur
pflichtgemäßen
Ermessen
stehende
Entscheidung
überlassen
rechtswidrige
Verhältnis
gerichtlichen
Verfahren
beteiligten
Unternehmen
aber
weiterhin
bestandskräftige
Festlegung
§
Abs.
Satz
VwVfG
zumindest
Wirkung
Zukunft
zurückzunehmen
ist
vgl.
.
.
Durchgreifende
Einwände
subjektive
Teilbarkeit
Festlegung
hieraus
vorliegenden
prozessualen
Konstellation
Beschwerde
Bestimmung
Erlösobergrenzen
folgende
Beschränkung
gerichtlichen
Aufhebung
Rechtsverhältnis
jeweiligen
Verfahrensbeteiligten
ergeben
auch
Rechtsschutzgesichtspunkten
.
unterschiedliche
Behandlung
Netzbetreibern
ist
rechtlich
zwingende
Folge
jeweils
unterschiedlichen
Streitgegenstände
.
Betroffene
hatte
Möglichkeit
Festlegung
Beschwerde
einzulegen
.
Rücknahme
Beschwerde
hat
selbst
Rechtsschutzes
begeben
.
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
hat
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
Recht
angenommen
Hinblick
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV
vorliegt
.
Rechtsprechung
Senats
gehören
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV
hier
maßgeblichen
21
.
August
geltenden
Fassung
22
.
August
geltende
neue
Fassung
.
S.
findet
erst
zweiten
Regulierungsperiode
Anwendung
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
Anforderungen
Netzbetreiber
außen
herangetragen
werden
nur
unzumutbarem
Aufwand
entziehen
kann
.
sind
Senat
bereits
wiederholt
entschieden
hat
nur
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
ausdrücklich
aufgeführten
ter
also
Fläche
versorgten
Gebiets
Anzahl
Anschlusspunkte
auch
anderen
Rahmenbedingungen
Netzbetreiber
Betrieb
Netzes
konfrontiert
sieht
unmittelbaren
Einfluss
hat
Beschlüsse
9
.
Oktober
.
Infrastruktur
GmbH
21
.
Januar
.
Stadtwerke
GmbH
7
.
Oktober
.
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Durchschnitt
Netzbetreiber
Elektrizitätsverteilernetzen
liegende
Anzahl
Zählpunkten
§
Abs.
Satz
ARegV
relevante
Besonderheit
darstellen
kann
.
hat
begründet
Anzahl
Zählpunkten
ähnlich
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
ausdrücklich
genannte
Anzahl
Anschlusspunkte
Regel
Kundenanforderungen
vorgegeben
Netzbetreiber
allenfalls
begrenztem
Umfang
beeinflussbar
ist
Senatsbeschluss
9
.
Oktober
.
.
Infrastruktur
GmbH
.
Anzahl
Messstellen
Gasverteilernetzes
gilt
gleichermaßen
Senatsbeschluss
21
.
Januar
.
Stadtwerke
GmbH
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
führt
Umstand
Anzahl
Messstellen
Verhältnis
Anzahl
Ausspeisepunkte
Entwicklung
Modells
Effizienzvergleich
signifikant
eingestuft
worden
ist
abweichenden
Beurteilung
.
Bereinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
ARegV
dient
gerade
Umständen
Rechnung
tragen
Berechnung
Effizienzwerts
eingeflossen
sind
.
§
Abs.
Satz
ARegV
setzt
Bereinigung
Besonderheiten
Effizienzvergleich
Auswahl
Parameter
§
Abs.
ARegV
hinreichend
berücksichtigt
wurden
.
darf
Bereinigung
Effizienzwerts
abgelehnt
werden
Rede
stehenden
Umstand
Effizienzvergleich
zugrundeliegenden
generalisierenden
Betrachtung
signifikante
Bedeutung
zukommt
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
juris
.
.
Anders
Rechtsbeschwerde
meint
ergibt
§
Abs.
Satz
ARegV
normierten
Tatbestandsmerkmal
hinreichenden
Berücksichtigung
Besonderheit
Effizienzvergleich
.
Bedeutung
Kriteriums
erschöpft
Rechtsprechung
Senats
Netzbetreiber
geltend
gemachten
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
untypische
Besonderheit
handeln
muss
Effizienzvergleich
herangezogenen
Vergleichsparametern
berücksichtigt
wird
9
.
Oktober
.
Infrastruktur
GmbH
.
ist
Hinblick
Anzahl
Messstellen
Verhältnis
Anzahl
Ausspeisepunkte
auch
Bundesnetzagentur
stellt
Fall
.
Rechtsbeschwerde
Bundesnetzagentur
hat
aber
Erfolg
Annahme
Beschwerdegerichts
wendet
Betroffene
habe
hinreichend
nachgewiesen
überdurchschnittliche
Anzahl
Messstelleneinrichtungen
Ausspeisepunkte
§
Abs.
Nr.
ARegV
ermittelten
Kosten
mindestens
Prozent
§
Abs.
Satz
ARegV
21
.
geltenden
Fassung
erhöht
.
Rechtsprechung
Senats
können
Mehrkosten
nur
insoweit
berücksichtigt
werden
Rede
stehende
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
verursacht
werden
.
Besteht
Besonderheit
hohen
Kosten
verbundene
Leistung
überdurchschnittlich
häufig
erbracht
werden
muss
genügt
Mehrkosten
allein
Zahl
Leistungseinheiten
Leistungseinheit
durchschnittlich
anfallenden
Kosten
berechnen
.
Vielmehr
ist
darzulegen
erforderlichenfalls
Beweis
stellen
Umfang
Kosten
Leistung
hier
Einrichtung
Betrieb
Messstellen
gerade
angestiegen
sind
Anteil
insgesamt
erbrachten
Leistungen
größer
ist
Durchschnitt
entspricht
Beschlüsse
9
.
Oktober
.
f.
Infrastruktur
GmbH
7
.
Oktober
.
.
Erforderlich
ist
Nachweis
Mehrkosten
gerade
entstehen
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
Durchschnitt
liegt
.
Maßgeblich
ist
insoweit
Kostensituation
betroffenen
Netzbetreibers
9
.
Oktober
.
.
Maßgaben
ist
Beschwerdegericht
Kern
ausgegangen
.
Entscheidung
kann
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
.
Lediglich
zugrunde
liegende
Würdigung
unvollständig
widersprüchlich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
darf
Rechtsbeschwerdegericht
Wertung
beanstanden
vgl.
Beschluss
12
November
.
Festlegung
Tagesneuwerte
.
ist
hier
Fall
.
Beschwerdegericht
hat
Unrecht
angenommen
Vorbringen
Betroffenen
Nachweis
§
Abs.
Satz
ARegV
normierten
Voraussetzungen
Anforderungen
Senatsrechtsprechung
genügt
.
Betroffene
hat
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Mehrkosten
Basis
variablen
Kostenanteils
berechnet
ersten
Schritt
tatsächliche
Höhe
variablen
Kostenanteile
Zählpunkt
ermittelt
sodann
zweiten
Schritt
schlichte
Multiplikation
Differenz
Kosten
Zählpunkte
Ausspeisepunkt
Zählpunkten
Ausspeisepunkt
gebildet
hat
;
Differenz
Mehrkosten
Ausspeisepunkt
hat
schließlich
Anzahl
Ausspeisepunkte
multipliziert
.
pauschalen
Grundlage
beruhende
Ansatz
verlassende
Berechnung
variablen
Kosten
ermittelten
Durchschnittswerts
genügt
Nachweis
§
Abs.
Satz
ARegV
normierten
Voraussetzungen
.
Betroffene
hätte
vielmehr
darlegen
Beweis
stellen
müssen
Umfang
Kosten
Messstellen
gerade
angestiegen
sind
Ausspeisepunkt
Messstellen
vorhanden
sind
schnitt
entspricht
.
Ansatz
genehmigten
Preise
ist
selbst
dann
ungeeignet
durchschnittlichen
Kosten
Messstelle
widerspiegeln
.
Berechnungsweise
ergibt
nämlich
Kosten
Messstelle
Ausspeisepunkt
weitere
Messstellen
zugeordnet
sind
durchschnittlichen
Kosten
entsprechen
Beispiel
Hinblick
Zuordnung
gemeinsamen
Ausspeisepunkt
erwartende
räumliche
Nähe
Messstellen
anderer
Besonderheiten
deutlich
geringer
sind
.
Erforderlich
wäre
Nachweis
Mehrkosten
gerade
entstehen
Anzahl
Messstellen
Ausspeisepunkt
Durchschnitt
liegt
vgl.
Beschlüsse
9
.
Oktober
.
Infrastruktur
GmbH
.
.
hätte
etwa
geschehen
können
Kosten
Messstellen
Ausspeisepunkten
weiteren
Messstellen
zugeordnet
sind
Kosten
Messstellen
sonstigen
Ausspeisepunkten
gegenübergestellt
werden
.
Auffassung
Rechtsbeschwerdeerwiderung
ergeben
auch
Hinblick
Anzahl
über
Messstellen
unzumutbaren
Anforderungen
Darlegungslast
Netzbetreibers
.
Nachweis
relevanten
Kostensteigerung
obliegt
§
Abs.
Satz
ARegV
.
trägt
Risiko
Nichterweislichkeit
vgl.
Senat
Beschluss
9
.
Oktober
.
.
Aufwand
Nachweis
Mehrkosten
verbunden
ist
kann
Grundsatz
Herabsetzung
Anforderungen
Nachweis
führen
.
Rechtsbeschwerde
ist
beanstanden
Beschwerdegericht
anteilige
Berechnung
Kapitalkosten
Messstellenbetriebs
Wiederbeschaffungswerte
Messgeräte
abgestellt
hat
.
Insoweit
ist
zwar
zutreffend
Rechtsprechung
Senats
Berechnung
Mehrkosten
Hinblick
kalkulatorischen
Abschreibungen
Altanlagen
Maßgaben
§
Abs.
GasNEV
Basis
historischen
Herstellungskosten
erfolgen
hat
vgl.
Senatsbeschluss
7
.
Oktober
.
.
gilt
indes
nur
Berechnung
Mehrkosten
.
Steht
hier
nur
Anteil
Kapitalkosten
Messstellenbetriebs
gesamten
Kapitalkosten
Rede
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Anteil
anderen
Weg
ermittelt
wird
.
hier
sachgerecht
gewesen
ist
unrichtigen
Ergebnis
geführt
hat
hat
Rechtsbeschwerde
dargelegt
.
Rechtsbeschwerde
Annahme
Beschwerdegerichts
wendet
sei
insoweit
Vorbingen
Betroffenen
folgend
Durchschnittswert
Messstellen
Ausspeisepunkt
auszugehen
erstmals
letzten
Termin
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
erhobene
Behauptung
Bundesnetzagentur
Durchschnittswert
liege
tatsächlich
unsubstantiiertes
Bestreiten
Vorbingens
Betroffenen
anzusehen
sei
bedarf
Entscheidung
Beschwerdegericht
Untersuchungsgrundsatz
§
Abs.
EnWG
Erörterungspflicht
§
Abs.
Grundsatz
freien
Beweiswürdigung
verstoßen
hat
.
Beschwerdegericht
wird
neuen
Verhandlung
gegebenenfalls
noch
vertiefenden
Vorbringen
Bundesnetzagentur
erneut
auseinandersetzen
müssen
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Erfolg
Beschwerdegericht
habe
weitere
Untersuchungen
Vortrag
Betroffenen
ausgehen
dürfen
Synergieeffekte
Messstellen
Ausspeisepunkt
entstünden
.
Beschwerdegericht
hat
Feststellung
allerdings
lediglich
Messstellenablesung
bezieht
Rahmen
freien
Würdigung
vorliegenden
Beweise
getroffen
.
berührt
Rüge
Kernbereich
tatrichterlichen
Würdigung
Rechtsbeschwerdeinstanz
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
kann
.
Würdigung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Rechtsbeschwerde
verweist
insbesondere
Vorbringen
Bundesnetzagentur
Beschwerdegericht
übergangen
worden
ist
.
Vielmehr
hat
Bundesnetzagentur
Synergieeffekten
nur
allgemeine
Angaben
Gesamtheit
untersuchten
Netze
vorgetragen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
konkreten
Netz
Betroffenen
Frage
stellen
Rechtsfehler
tatrichterlichen
Würdigung
vermögen
.
Schließlich
ist
auch
Feststellung
Beschwerdegerichts
beziehe
Verwaltungsgemeinkosten
"
Ausstattung
"
beträfen
beanstanden
.
Rechtsbeschwerde
insoweit
rügt
entspreche
Vortrag
Betroffenen
trifft
.
Rechtsbeschwerde
Bezug
genommenen
Schriftsatz
Betroffenen
3
.
Mai
wird
dargelegt
"
Abschreibungen
Geschäftsausstattung
"
fixe
Kostenbestandteile
bewertet
worden
somit
Mehrkostenberechnung
eingeflossen
sind
.
Betroffene
andere
Verwaltungsgemeinkosten
anteilig
variablen
Kostenbestandteilen
zugeordnet
hat
betrifft
Inhalt
Schriftsatzes
Betroffenen
3
.
Mai
Abschreibungen
Geschäftsausstattung
.
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
auch
Entscheidung
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
übertragen
ist
.
Beschwerdegericht
wird
Betroffenen
Gelegenheit
geben
müssen
Vorbringen
Mehrkosten
ergänzen
.
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
17.07.2013