BESCHLUSS Verkündet : 16 . Dezember Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Festlegung Tagesneuwerte GasNEV § Abs. 22 . August geltenden Fassung Netzbetreiber muss eingetretene Bestandskraft Festlegung Bundesnetzagentur 17 . Oktober § Abs. GasNEV aF Ermittlung Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes BK907/602 entgegenhalten lassen . Beschluss 16 . Dezember OLG Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Dezember Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur wird Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 17 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung Beschwerdegericht zurückverwiesen auch Entscheidung Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird . Rechtsbeschwerde Betroffenen wird zurückgewiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Betroffene betreibt Gasverteilernetz Stadtgebiet Teilgebieten Langenhagen Laatzen Umlandkommunen . Bescheid 30 . Mai erhielt Daten Geschäftsjahres beruhende 31 . Dezember geltende Genehmigung Entgelte Netzzugang gemäß § . Beschluss 19 . Dezember setzte Bundesnetzagentur einzelnen Erlösobergrenzen Jahre niedriger Betroffenen begehrt . legte Ermittlung Tagesneuwerte § Abs. GasNEV Anwendung bringenden Preisindizes Festlegung 17 . Oktober BK9 07/602 zugrunde . Betroffenen begehrte Bereinigung Effizienzwerts § Abs. ARegV lehnte Bundesnetzagentur . Beschwerde hat Betroffene Rechtsbeschwerdeverfahren noch Interesse geltend gemacht Effizienzwert sei Netz Verhältnis Ausspeisepunkten überdurchschnittlich hohen Zahl Messstellen bereinigen . sei Ausgangsniveau Bestimmung Erlösobergrenzen § Abs. ARegV rechtsfehlerhaft ermittelt worden Festlegung 17 . Oktober gebildeten Indexreihen Beschwerdegericht anderen Verfahren erkannt Bundesgerichtshof Beschluss 12 November Festlegung Tagesneuwerte bestätigt worden sei sachfremd seien Festlegung rechtswidrig sei . sei auch vorliegend beachten auch Betroffene Festlegung erhobene Beschwerde zurückgenommen habe so Festlegung bestandskräftig geworden sei . Beschwerdegericht hat Beschluss Bundesnetzagentur aufgehoben verpflichtet Festlegungsbeschluss Maßgabe neu lassen Betroffene Bereinigung Effizienzwerts Verhältnisses Anzahl Messstellen Anzahl Ausspeisepunkte verlangen könne . Übrigen hat Beschwerde Erfolg gehabt . Hiergegen richten Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden Betroffenen Bundesnetzagentur . II . Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur hat Erfolg Rechtsbeschwerde Betroffenen unbegründet ist . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Beschwerde habe Erfolg Betroffene wende Bundesnetzagentur Tagesneuwerte Altanlagen Grundlage rechtswidriger Preisindizes ermittelt habe . Zwar habe Beschwerdesenat Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber Festlegung Bundesnetzagentur 17 . Oktober Beschlüsse 6 . Juni aufgehoben . Betroffene habe aber Beschwerde Festlegung zurückgenommen so bestandskräftig geworden sei . könne Betroffene Bereinigung Effizienzwerts Hinblick Verhältnis Anzahl Messstellen Anzahl Ausspeisepunkte verlangen . Netz Betroffenen Durchschnitt liegende Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt stelle Besonderheit Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV . habe Bundesgerichtshof vergleichbaren Problematik Elektrizitätsverteilernetz Bezug Anzahl Zählpunkte entschieden gelte Gasverteilernetz . Jahr Kraft getretene Neuregelung § Abs. Satz ARegV sei erst zweite Regulierungsperiode relevant . Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt Netz Betroffenen überdurchschnittlich hoch sei stehe unabhängig durchschnittliche Zahl so Betroffene Messstellen so Bundesnetzagentur betrage . Betroffene habe auch dargelegt § Abs. Nr. ARegV ermittelten Kosten Besonderheit Prozent erhöhten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei insoweit Nachweis Mehrkosten erforderlich gerade entstünden Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt Durchschnitt liege . Mehrkosten beliefen hier € . Betroffene habe zutreffend mengenabhängigen variablen mengenunabhängigen fixen Kosten unterschieden Mehrkosten ausschließlich Basis mengenabhängigen Kosten Zugrundelegung konkreten Mengengerüsts berechnet . Unterschieden verschiedenen Zählergruppen habe ausreichender Weise Rechnung getragen ausschließlich Messstellen kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe . gehende weitere Unterscheidung Messstellen Mehrfamilienhäusern sei Einwand Bundesnetzagentur Hinblick angebliche Synergieeffekte geboten Betroffene nachvollziehbar dargelegt habe derartige Synergieeffekte überwiegend gebräuchlichen Selbstableseverfahrens relevanten Umfang auftreten würden . Hinblick Kosten Messstellenbetriebs habe Betroffene Recht Kapitalkosten kalkulatorische Abschreibungen kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung kalkulatorische Gewerbesteuer Sachkosten eichrechtliche Abnahmeprüfung Lagerhaltung Stichprobenprüfung Einbau Wechsel Ablauf Betriebsdauer Betrieb Wartung mengenabhängig bewertet Kostenpositionen erkennbar stückbezogen anfallen würden . Ebenfalls zutreffend habe Sachkosten Anlageplanung Geräteausfall Beschaffung Umsetzung Einhaltung Vorgaben gesetzlichen Messwesens Bedarfsplanung Berichtswesen Prozessen zugeordnete Verwaltungsgemeinkosten fixe Kosten eingeordnet Ermittlung Mehrkosten Betracht gelassen . gelte Messdienstleistungen Messung entfallenden Kosten Unterscheidung variablen fixen Kostenbestandteilen . Einwand Bundesnetzagentur habe Betroffene insbesondere auch Kosten Ausstattung Verwaltungsgemeinkosten handele Mehrkostenermittlung anteilig einbezogen fixe Kosten eingeordnet . konkrete Berechnung Mehrkosten Basis variablen Kostenanteils sei beanstanden . Betroffene habe ersten Schritt tatsächliche Höhe variablen Kostenanteile bezogen Messstellen kleinen Gewerbekunden absoluten Beträgen auch Zählpunkt ermittelt . zweiten Schritt habe ausgehend variablen Gesamtkosten je Messstelle Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt ergebenden konkreten Mehrkosten ermittelt zunächst variablen Kosten durchschnittlich anzutreffenden Messstellen sodann Kosten Messstellen Ausspeisepunkt errechnet habe . Differenzwerte habe Betroffene schließlich Anzahl Ausspeisepunkte multipliziert methodisch inhaltlich korrekt Schwellenwert übersteigende Mehrkosten Höhe € identifiziert . Insoweit habe Betroffene angegebenen Durchschnittswert Messstellen zugrundelegen dürfen ; Bundesnetzagentur erstmals mündlichen Verhandlung nähere Begründung vorgetragen habe Durchschnittswert betrage stelle lediglich substantiiertes Bestreiten Vorbringens Betroffenen sei unerheblich . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand . Rechtsbeschwerde Betroffenen hat Erfolg . Beschwerdegericht hat Recht angenommen Bundesnetzagentur Ermittlung Tagesneuwerte § Abs. GasNEV Festlegung 17 . Oktober BK9 07/602 bestimmten Preisindizes legen durfte . steht Beschwerdegericht Festlegung Beschwerden anderer Netzbetreiber Beschluss 6 . Juni juris aufgehoben hat gerichtete Rechtsbeschwerde erkennenden Senat Erfolg geblieben ist Senatsbeschluss 12 November Festlegung Tagesneuwerte . Entscheidend ist vielmehr Festlegung Betroffenen bestandskräftig geworden ist . Anders Rechtsbeschwerde meint kann Betroffene Rechtsprechung Senats berufen Ergebnis § Abs. ARegV maßgeblichen Kostenprüfung Bestimmung Ausgangsniveaus Festlegung Erlösobergrenzen korrigieren ist Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung Einklang steht vgl. nur Beschluss 28 . Juni . . Regional AG ; Beschluss 6 November N&R . E.ON AG . Anpassung später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern rechtswidrige Regulierungspraxis Umstellung Netzentgeltregulierung Methode Anreizregulierung fortgeschrieben wird . ist Anpassung geboten gerichtliche Entscheidung Ergebnis Kostenprüfung Widerspruch steht erst Festlegung Erlösobergrenzen ergangen ist erst Verfahren Überprüfung Festlegung ergibt Kostenprüfung zugrunde liegende Regulierungspraxis rechtswidrig war . Entscheidende Voraussetzung ist stets Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung unzutreffend erweist 6 November N&R . E.ON AG . geht vorliegend . Festlegung Bundesnetzagentur 17 . Oktober Ermittlung Tagesneuwerte gemäß § Abs. GasNEV . Anwendung bringenden Preisindizes galt nur Genehmigungsverfahren § unmittelbar auch Verfahren Rahmen Anreizregulierung hier abgelaufene früheres Geschäftsjahr Grundlage haben . kommt allein Bundesnetzagentur Betroffenen Bestandskraft Festlegung entgegenhalten kann . Angriffen Rechtsbeschwerde ist Beschwerdegericht Recht ausgegangen Bundesnetzagentur Betroffenen Bestandskraft Festlegung berufen kann . Festlegungen § Abs. § GasNEV handelt Verwaltungsakte Form Allgemeinverfügung vgl. Senatsbeschluss 29 . April KVR . . . Gegenstand rechtliche Tragweite Bestandskraft Verwaltungsaktes lassen einheitlich Rechtsgebiete Arten Verwaltungsakten beurteilen vgl. BVerfGE ; f. ; 154 ; ; . Unanfechtbarkeit Verwaltungsaktes steht indes inzwischen Änderung Rechtslage eingetreten ist regelmäßig Anspruch erneute Sachentscheidung vgl. nur 19 f. ; f. ; BVerwG . . haben Gerichte Behörden Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich eigenständige Überprüfung verbindlich beachten Urteile 4 . Februar 19 14 . Januar ZR . 7 ; BVerwG NVwZ ; Ramsauer VwVfG 15 . Aufl . . f. ; 8 . Aufl . . . ; 4 . Aufl . § . . gesetzlich bestimmt ist beschränkt Verbindlichkeit Verwaltungsakten anderen Behörden Gerichten allerdings sogenannte Tatbestandswirkung . hat regelmäßig nur Inhalt Verwaltungsakt bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung gegeben hingenommen werden müssen vgl. BVerwG NVwZ . Verwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen -9- deliegenden rechtlichen Erwägungen sind anderen Verwaltungsakt " geregelten " Rechtsbereich aber ausnahmsweise dann verbindlich derartige Tatbestandswirkung hinausgehende " Feststellungswirkung " gesetzlich angeordnet ist vgl. f. ; f. ; BVerwG NVwZ zwar solange soweit Verwaltungsakt Entscheidungssatz Feststellung ist zurückgenommen widerrufen anderweitig aufgehoben Zeitablauf andere Weise erledigt ist § Abs. VwGO entsprechend ; vgl. BVerwG . So liegt Fall hier . § Abs. trifft Regulierungsbehörde Entscheidungen Bedingungen Methoden Netzanschluss Netzzugang hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Festlegung Gruppe Netzbetreibern . Festlegung hat Funktion Regelung Verbindlichkeit allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis treffen vgl. Senatsbeschluss 29 . April KVR . . trifft Festlegung unanfechtbar geworden ist geregelten Gegenstand rechtlicher tatsächlicher Hinsicht abschließende Entscheidung nachfolgende Genehmigungsverfahren bindend ist . Genehmigungsbescheid Inhalt Festlegung wiedergibt ist nur redaktionelle Übernahme " eigene Regelung bereits getroffenen Entscheidung anzusehen erneute Befugnis Prüfung Festlegung getroffenen Regelung eröffnet wäre vgl. 243 ; . gestuftes Verfahren soll Betroffenen Sicherheit Weise verschaffen Umfang jeweiligen Festlegungen Genehmigungen endgültig entschieden wird Gunsten entstandene Bindungswirkung nur Widerruf Rücknahme aufgehoben werden kann vgl. . gilt auch Rechtsmittelbelehrung versehene Festlegung 17 . Oktober . bestimmte Entgeltgenehmigungsverfahren § Verfahren Rahmen Anreizregulierung mittlung Tagesneuwerte gemäß § Abs. GasNEV anwendbaren Preisindizes ersichtlich abschließend sollte Falle Unanfechtbarkeit verbindliche Grundlage anschließende weitere Genehmigungsverfahren sein ; erneute erstmalige streitige Auseinandersetzung rechtliche Zulässigkeit Festlegung sollte mehr stattfinden . Regelungsgehalt Festlegung 17 . Oktober erschöpft reinen Förderung Verfahrens Entgeltgenehmigung § Bestimmung Erlösobergrenzen § ARegV entfaltet bereits hinausgehende Bindungswirkungen . Gesetz folgt insofern Modell Rechtsschutzkonzentration etwa § Satz VwGO zugrunde liegt Modell gestuften Verfahrens bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet konkretisiert wird jeweils vorangegangenen Stufen sachliche Fundament nachfolgenden Verfahrensschritte bilden . Wesen derart gestuften Verfahrens liegt einzelnen Entscheidungen selbstständigen Bestandskraft fähig sind genommen Anfechtung unterliegen vgl. . . selbstständige Anfechtbarkeit Festlegung führt Ergebnissen Zweck Systematik Entgeltgenehmigungsverfahren Anreizregulierung unvereinbar wären . Erhebung Rechtsbehelfen vorangegangenen Verfahrensstufe zwingt Regulierungsbehörde weitere Verfahren rechtskräftigen Entscheidung Rechtsmittel auszusetzen . Beschlusskammerentscheidung unbeschadet etwaigen Anfechtung Bekanntgabe wirksam § Abs. VwVfG sofort vollziehbar § Abs. ist kann weiteren Verfahren Einlegung Rechtsmittels Fortgang gegeben werden aufschiebende Wirkung Rechtsbehelfs angeordnet wird . Zwar handelt Regulierungsbehörde Fällen eigenes Risiko . unterscheidet Modell gestuften Verfahrens Modell Rechtsschutzkonzentration § Satz VwGO auch gerade Prämisse müsste Regulierungsbehörde rechnen früheren Stufe unterlaufener ergebnisrelevanter Rechtsfehler erst nachträglich rechtskräftig festgestellt wird vgl. . . Auch sonst sind durchgreifende Bedenken Anerkennung gestuften Rechtsschutzes erkennbar . So steht Nachteil potentiell gehäufter Rechtsmittel schon ersten Verfahrensstufen Vorteil Abschichtungseffekt bestandskräftiger Zwischenentscheidungen verbunden ist . kann Regulierungsbehörde gegebenenfalls zweckmäßige Zusammenfassung Beschlusskammerentscheidungen Aufteilung Allgemeinverfügungen Rahmenbedingungen Rechtsschutz Anspruch genommen werden kann gegenständlich zeitlich gewissem Umfang selbst steuern vgl. . . Auffassung Rechtsbeschwerde muss Betroffene Bestandskraft Festlegung entgegenhalten lassen . Rücknahme Festlegung eingelegten Beschwerde hat unanfechtbar werden lassen . Umstand Beschwerdegericht Festlegung Beschwerden anderer Netzbetreiber Beschluss 6 . Juni juris aufgehoben hat gerichtete Rechtsbeschwerde erkennenden Senat Erfolg geblieben ist 12 November Festlegung Tagesneuwerte kann Betroffene berufen Festlegung insoweit persönlicher Hinsicht teilbar ist . § Abs. Satz hebt Beschwerdegericht angefochtene Entscheidung Regulierungsbehörde unzulässig unbegründet hält . bedeutet aber Aufhebung Festlegung auch anderen Betroffenen Wirkung entfaltet faktisch Nutznießer erstrittenen Entscheidung sind . allgemeinen Grundsätzen darf Gericht Verwaltungsakt Vielzahl Personen wirkt erfolgreiche Anfechtungsklage Beschwerde Betroffenen nur aufheben Beteiligten gerichtlichen Verfahrens wirkt vgl. nur . . Insoweit bestehen Anfechtung Allgemeinverfügung Besonderheiten . weit allgemeine Verwaltungsrecht Wortlaut § Abs. Satz VwGO begründet wird Gericht Verwaltungsakt etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt " " Verwaltungsakt rechtswidrig Kläger Rechten verletzt ist vgl. BVerwG aaO kann energiewirtschaftsrechtliche Verfahren gelten . Abs. Satz enthält zwar § Abs. Satz VwGO gleichlautende Formulierung stellt lediglich Unzulässigkeit Unbegründetheit angefochtenen Entscheidung . § angelehnten Vorschrift vgl. BT-Drucks . S. kommt indes insoweit anderer Regelungsgehalt auch Vorliegen materiellen Beschwer Verletzung eigener Rechte voraussetzt vgl. Senat Beschlüsse 3 Juli f. Vitamin 10 . April WuW/E 28 . Juni KVR Arealnetz . Voraussetzung subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings Verwaltungsakt persönlicher Hinsicht teilbar ist . jeweiligen Fachrecht Abweichendes ergibt kommt Verwaltungsakt Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann vgl. . ; Hanebeck 2 . Aufl . . Hinweis § Abs. VwVfG analog ; siehe auch Senat Beschluss 3 Juli f. Vitamin . Unteilbar sind grundsätzlich Allgemeinverfügungen Regelungen Regelungsbestandteile untrennbaren Zusammenhang bilden so einzelne Elemente isoliert angefochten werden können . Maßgaben ist Festlegung 17 . Oktober teilbar setzt einheitliche Befolgung Adressaten . Energiewirtschaftsgesetz geregelten Wirkungen Festlegung noch Sinn Zweck Entgeltregulierung allgemeinen Rechtsschutzgesichtspunkten lassen substantielle Einwände subjektiv beschränkte Aufhebungsentscheidung ableiten . Unteilbarkeit Festlegung könnte zwar sprechen Bundesnetzagentur einheitlich erlassen hat Festlegung Ausgangspunkt gleichmäßige Behandlung Netzbetreiber gewährleisten soll . zwingt jedoch Aufhebung Festlegung Verhältnis Netzbetreibern auch anderen Netzbetreibern Festlegung angefochten haben zugutekommen muss . Netzbetreibern nur Festlegung auch Entgeltgenehmigung Bestimmung Erlösobergrenzen haben bestandskräftig werden lassen kommt ohnehin mehr Betracht . Netzbetreiber lediglich Bescheid Bestimmung Erlösobergrenzen angefochten hat kann gelten . Teilbarkeit Festlegung spricht bereits Wortlaut § Abs. Festlegungen Netzbetreiber Gruppe Netzbetreibern erlassen werden können . Bundesnetzagentur wäre gehindert gewesen Festlegung 17 . Oktober Form Allgemeinverfügung jeweils individuellen auch inhaltsgleichen Verwaltungsakt einzelnen Netzbetreiber erlassen . Fall hätte Aufhebung Festlegung Individualverhältnis vornherein " inter-omnes"-Wirkung . Festlegung Folge gerichtlichen Entscheidung Fall nur Bezug einzelne Netzbetreiber Wirkung hat so Tagesneuwerte andere Weise berechnen sind Übrigen Wirkung bestandskräftigen Bestimmung Erlösobergrenzen verbleibt stößt systematische Bedenken . Rechtsfolge kann auch ergeben einzelner Netzbetreiber Bescheid Bestimmung Erlösobergrenzen Gründen Festlegung liegen angreift Gericht Recht bekommt andere Netzbetreiber Gründe ebenfalls vorgelegen haben Bescheide unangefochten lassen . Sinn Zweck Anreizregulierung lassen ebenfalls zwingenden Einwände Annahme herleiten Festlegung 17 . Oktober personell abgrenzbaren Teilen besteht Folge Rechtsverhältnis jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkte Aufhebung möglich ist . Anreizregulierung dient Sicherstellung wirksamen unverfälschten Wettbewerbs Versorgung Elektrizität Gas Sicherung langfristig angelegten leistungsfähigen zuverlässigen Betriebs Energieversorgungsnetzen Abs. . Zugleich wird möglichst sichere preisgünstige verbraucherfreundliche effiziente umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung Allgemeinheit Elektrizität Gas bezweckt Abs. . Ziele werden Falle Teilbarkeit Festlegung verletzt . Bezug überwiegenden Teil genannten Regulierungsziele sind nachteiligen Auswirkungen Fall Rechtsverhältnis jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung Festlegung allenfalls sehr begrenzt . hat lediglich Folge Tagesneuwerte gemäß § Abs. GasNEV Festlegung bestimmten Preisindizes berechnet werden zunächst andere Preisindizes entwickelt werden müssen . Auswirkungen Bestimmung Erlösobergrenzen beteiligten Netzbetreibers womöglich sogar Lasten auswirkt ist derzeit absehbar . Verbraucherinteressen sind nur dann mittelbar nachteilig betroffen Neubestimmung Preisindizes Erhöhung Erlösobergrenzen führt . ist indes Betroffenen behauptet worden . ist Folge Eintritt Annahme subjektiven Unteilbarkeit Festlegung unbedingt verhindert werden müsste . Lediglich § Abs. genannte Regulierungsziel Sicherstellung wirksamen unverfälschten Wettbewerbs Versorgung Elektrizität Gas könnte klagenden Netzbetreiber beschränkten Aufhebung Festlegung relevanter Weise nachteilig berührt sein fehlerhafte Bestimmung Preisindizes Festlegung nachfolgend Lasten Betroffenen Erlösobergrenzen niedrig bestimmt würden . Derartige Rechtsfolgen 22 . August Kraft getretenen Neuregelung § GasNEV StromNEV erste Regulierungsperiode beschränkt schließt Energiewirtschaftsgesetz bereits dargelegt . Bestimmung Erlösobergrenzen unterschiedlichen Kriterien ist zwar wünschenswert Verordnungsgeber Ausgangspunkt auch gewollt . Beruht unterschiedliche Behandlung hier lediglich rechtlichen Wirkungen Verhältnis Adressaten Einlegung Rechtsmittels abgesehen haben eingetretenen Bestandskraft Verwaltungsakts ist sachliche Rechtfertigung Ungleichbehandlung gegeben vgl. . . nachteiligen Auswirkungen Wettbewerb Fall Rechtsverhältnis jeweiligen Verfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung Festlegung stehen anders geartete Nachteile Wettbewerb umgekehrten Fall uneingeschränkten Aufhebung . Regulierungsziel Sicherstellung wirksamen unverfälschten Wettbewerbs beinhaltet nämlich Marktteilnehmer hinreichend verlässliche Planungsgrundlage Investitionsentscheidungen haben vgl. . . Sinn Zweck Entgeltregulierung erfordern Netzbetreiber Geltungsdauer Festlegung Bestand vertrauen können . Vertrauensschutz wäre beeinträchtigt Aufhebung Festlegung Gericht erneuten Entscheidung Bundesnetzagentur Vorliegen neuer Erkenntnisse möglicherweise auch Bestimmung niedrigerer Erlösobergrenzen führen kann auch Verhältnis Netzbetreibern wirken würde Rechtsmittel eingelegt haben Festlegung bestandskräftig haben werden lassen . Ausgangslage trägt gesetzlichen Konzeption Entgeltregulierung Rechnung Beurteilung aufgezeigten Nachteile Regulierungsziel Sicherstellung wirksamen unverfälschten Wettbewerbs eher hingenommen werden können jeweiligen Einzelfall Regulierungsbehörde vorgenommen wird . erscheint sachgerecht Fall gerichtlichen Aufhebung zunächst Fortbestand Festlegung Verhältnis Regulierungsbehörde Netzbetreibern auszugehen Festlegung angefochten haben . bleibt letztlich Bundesnetzagentur pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung überlassen rechtswidrige Verhältnis gerichtlichen Verfahren beteiligten Unternehmen aber weiterhin bestandskräftige Festlegung § Abs. Satz VwVfG zumindest Wirkung Zukunft zurückzunehmen ist vgl. . . Durchgreifende Einwände subjektive Teilbarkeit Festlegung hieraus vorliegenden prozessualen Konstellation Beschwerde Bestimmung Erlösobergrenzen folgende Beschränkung gerichtlichen Aufhebung Rechtsverhältnis jeweiligen Verfahrensbeteiligten ergeben auch Rechtsschutzgesichtspunkten . unterschiedliche Behandlung Netzbetreibern ist rechtlich zwingende Folge jeweils unterschiedlichen Streitgegenstände . Betroffene hatte Möglichkeit Festlegung Beschwerde einzulegen . Rücknahme Beschwerde hat selbst Rechtsschutzes begeben . Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur hat Erfolg . Beschwerdegericht hat allerdings Ausgangspunkt Recht angenommen Hinblick Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt Besonderheit Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV vorliegt . Rechtsprechung Senats gehören Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV hier maßgeblichen 21 . August geltenden Fassung 22 . August geltende neue Fassung . S. findet erst zweiten Regulierungsperiode Anwendung BR-Drucks . Beschluss S. Anforderungen Netzbetreiber außen herangetragen werden nur unzumutbarem Aufwand entziehen kann . sind Senat bereits wiederholt entschieden hat nur § Abs. Satz Nr. ARegV ausdrücklich aufgeführten ter also Fläche versorgten Gebiets Anzahl Anschlusspunkte auch anderen Rahmenbedingungen Netzbetreiber Betrieb Netzes konfrontiert sieht unmittelbaren Einfluss hat Beschlüsse 9 . Oktober . Infrastruktur GmbH 21 . Januar . Stadtwerke GmbH 7 . Oktober . . Senat hat bereits entschieden Durchschnitt Netzbetreiber Elektrizitätsverteilernetzen liegende Anzahl Zählpunkten § Abs. Satz ARegV relevante Besonderheit darstellen kann . hat begründet Anzahl Zählpunkten ähnlich § Abs. Satz Nr. ARegV ausdrücklich genannte Anzahl Anschlusspunkte Regel Kundenanforderungen vorgegeben Netzbetreiber allenfalls begrenztem Umfang beeinflussbar ist Senatsbeschluss 9 . Oktober . . Infrastruktur GmbH . Anzahl Messstellen Gasverteilernetzes gilt gleichermaßen Senatsbeschluss 21 . Januar . Stadtwerke GmbH . Auffassung Rechtsbeschwerde führt Umstand Anzahl Messstellen Verhältnis Anzahl Ausspeisepunkte Entwicklung Modells Effizienzvergleich signifikant eingestuft worden ist abweichenden Beurteilung . Bereinigung Effizienzwerts § Abs. ARegV dient gerade Umständen Rechnung tragen Berechnung Effizienzwerts eingeflossen sind . § Abs. Satz ARegV setzt Bereinigung Besonderheiten Effizienzvergleich Auswahl Parameter § Abs. ARegV hinreichend berücksichtigt wurden . darf Bereinigung Effizienzwerts abgelehnt werden Rede stehenden Umstand Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung signifikante Bedeutung zukommt Senat Beschluss 7 . Oktober juris . . Anders Rechtsbeschwerde meint ergibt § Abs. Satz ARegV normierten Tatbestandsmerkmal hinreichenden Berücksichtigung Besonderheit Effizienzvergleich . Bedeutung Kriteriums erschöpft Rechtsprechung Senats Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit Versorgungsaufgabe untypische Besonderheit handeln muss Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern berücksichtigt wird 9 . Oktober . Infrastruktur GmbH . ist Hinblick Anzahl Messstellen Verhältnis Anzahl Ausspeisepunkte auch Bundesnetzagentur stellt Fall . Rechtsbeschwerde Bundesnetzagentur hat aber Erfolg Annahme Beschwerdegerichts wendet Betroffene habe hinreichend nachgewiesen überdurchschnittliche Anzahl Messstelleneinrichtungen Ausspeisepunkte § Abs. Nr. ARegV ermittelten Kosten mindestens Prozent § Abs. Satz ARegV 21 . geltenden Fassung erhöht . Rechtsprechung Senats können Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden Rede stehende Besonderheit Versorgungsaufgabe verursacht werden . Besteht Besonderheit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss genügt Mehrkosten allein Zahl Leistungseinheiten Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten berechnen . Vielmehr ist darzulegen erforderlichenfalls Beweis stellen Umfang Kosten Leistung hier Einrichtung Betrieb Messstellen gerade angestiegen sind Anteil insgesamt erbrachten Leistungen größer ist Durchschnitt entspricht Beschlüsse 9 . Oktober . f. Infrastruktur GmbH 7 . Oktober . . Erforderlich ist Nachweis Mehrkosten gerade entstehen Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt Durchschnitt liegt . Maßgeblich ist insoweit Kostensituation betroffenen Netzbetreibers 9 . Oktober . . Maßgaben ist Beschwerdegericht Kern ausgegangen . Entscheidung kann Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden . Lediglich zugrunde liegende Würdigung unvollständig widersprüchlich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt darf Rechtsbeschwerdegericht Wertung beanstanden vgl. Beschluss 12 November . Festlegung Tagesneuwerte . ist hier Fall . Beschwerdegericht hat Unrecht angenommen Vorbringen Betroffenen Nachweis § Abs. Satz ARegV normierten Voraussetzungen Anforderungen Senatsrechtsprechung genügt . Betroffene hat Feststellungen Beschwerdegerichts Mehrkosten Basis variablen Kostenanteils berechnet ersten Schritt tatsächliche Höhe variablen Kostenanteile Zählpunkt ermittelt sodann zweiten Schritt schlichte Multiplikation Differenz Kosten Zählpunkte Ausspeisepunkt Zählpunkten Ausspeisepunkt gebildet hat ; Differenz Mehrkosten Ausspeisepunkt hat schließlich Anzahl Ausspeisepunkte multipliziert . pauschalen Grundlage beruhende Ansatz verlassende Berechnung variablen Kosten ermittelten Durchschnittswerts genügt Nachweis § Abs. Satz ARegV normierten Voraussetzungen . Betroffene hätte vielmehr darlegen Beweis stellen müssen Umfang Kosten Messstellen gerade angestiegen sind Ausspeisepunkt Messstellen vorhanden sind schnitt entspricht . Ansatz genehmigten Preise ist selbst dann ungeeignet durchschnittlichen Kosten Messstelle widerspiegeln . Berechnungsweise ergibt nämlich Kosten Messstelle Ausspeisepunkt weitere Messstellen zugeordnet sind durchschnittlichen Kosten entsprechen Beispiel Hinblick Zuordnung gemeinsamen Ausspeisepunkt erwartende räumliche Nähe Messstellen anderer Besonderheiten deutlich geringer sind . Erforderlich wäre Nachweis Mehrkosten gerade entstehen Anzahl Messstellen Ausspeisepunkt Durchschnitt liegt vgl. Beschlüsse 9 . Oktober . Infrastruktur GmbH . . hätte etwa geschehen können Kosten Messstellen Ausspeisepunkten weiteren Messstellen zugeordnet sind Kosten Messstellen sonstigen Ausspeisepunkten gegenübergestellt werden . Auffassung Rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben auch Hinblick Anzahl über Messstellen unzumutbaren Anforderungen Darlegungslast Netzbetreibers . Nachweis relevanten Kostensteigerung obliegt § Abs. Satz ARegV . trägt Risiko Nichterweislichkeit vgl. Senat Beschluss 9 . Oktober . . Aufwand Nachweis Mehrkosten verbunden ist kann Grundsatz Herabsetzung Anforderungen Nachweis führen . Rechtsbeschwerde ist beanstanden Beschwerdegericht anteilige Berechnung Kapitalkosten Messstellenbetriebs Wiederbeschaffungswerte Messgeräte abgestellt hat . Insoweit ist zwar zutreffend Rechtsprechung Senats Berechnung Mehrkosten Hinblick kalkulatorischen Abschreibungen Altanlagen Maßgaben § Abs. GasNEV Basis historischen Herstellungskosten erfolgen hat vgl. Senatsbeschluss 7 . Oktober . . gilt indes nur Berechnung Mehrkosten . Steht hier nur Anteil Kapitalkosten Messstellenbetriebs gesamten Kapitalkosten Rede ist Rechtsgründen beanstanden Anteil anderen Weg ermittelt wird . hier sachgerecht gewesen ist unrichtigen Ergebnis geführt hat hat Rechtsbeschwerde dargelegt . Rechtsbeschwerde Annahme Beschwerdegerichts wendet sei insoweit Vorbingen Betroffenen folgend Durchschnittswert Messstellen Ausspeisepunkt auszugehen erstmals letzten Termin mündlichen Verhandlung Berufungsgericht erhobene Behauptung Bundesnetzagentur Durchschnittswert liege tatsächlich unsubstantiiertes Bestreiten Vorbingens Betroffenen anzusehen sei bedarf Entscheidung Beschwerdegericht Untersuchungsgrundsatz § Abs. EnWG Erörterungspflicht § Abs. Grundsatz freien Beweiswürdigung verstoßen hat . Beschwerdegericht wird neuen Verhandlung gegebenenfalls noch vertiefenden Vorbringen Bundesnetzagentur erneut auseinandersetzen müssen . Rechtsbeschwerde rügt Erfolg Beschwerdegericht habe weitere Untersuchungen Vortrag Betroffenen ausgehen dürfen Synergieeffekte Messstellen Ausspeisepunkt entstünden . Beschwerdegericht hat Feststellung allerdings lediglich Messstellenablesung bezieht Rahmen freien Würdigung vorliegenden Beweise getroffen . berührt Rüge Kernbereich tatrichterlichen Würdigung Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann . Würdigung lässt Rechtsfehler erkennen . Rechtsbeschwerde verweist insbesondere Vorbringen Bundesnetzagentur Beschwerdegericht übergangen worden ist . Vielmehr hat Bundesnetzagentur Synergieeffekten nur allgemeine Angaben Gesamtheit untersuchten Netze vorgetragen Feststellungen Beschwerdegerichts konkreten Netz Betroffenen Frage stellen Rechtsfehler tatrichterlichen Würdigung vermögen . Schließlich ist auch Feststellung Beschwerdegerichts beziehe Verwaltungsgemeinkosten " Ausstattung " beträfen beanstanden . Rechtsbeschwerde insoweit rügt entspreche Vortrag Betroffenen trifft . Rechtsbeschwerde Bezug genommenen Schriftsatz Betroffenen 3 . Mai wird dargelegt " Abschreibungen Geschäftsausstattung " fixe Kostenbestandteile bewertet worden somit Mehrkostenberechnung eingeflossen sind . Betroffene andere Verwaltungsgemeinkosten anteilig variablen Kostenbestandteilen zugeordnet hat betrifft Inhalt Schriftsatzes Betroffenen 3 . Mai Abschreibungen Geschäftsausstattung . . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen auch Entscheidung Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen ist . Beschwerdegericht wird Betroffenen Gelegenheit geben müssen Vorbringen Mehrkosten ergänzen . Vorinstanz : OLG Entscheidung 17.07.2013