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106 lines
937 B

BESCHLUSS
11
Juli
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
Juli
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
sind
übereinstimmenden
Antrag
Beteiligten
gegeneinander
aufzuheben
.
Streitwert
beträgt
.
Herabsetzung
besteht
Auffassung
Betroffenen
Anlass
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
richtet
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
wirtschaftlichen
Interesse
Betroffenen
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
vgl.
Senat
Beschlüsse
7
.
April
.
Verteilnetzbetreiber
30
.
März
juris
.
hier
Bezug
Bestimmung
Ausgangsniveaus
generellen
sektoralen
Produktivitätsfaktor
pauschalierten
Investitionszuschlag
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung