You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

186 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
3
.
März
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
3
.
März
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluß
Landwirtschaftssenats
Oberlandesgerichts
5
.
August
wird
Kosten
Antragstellerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
notariell
beurkundetem
Vertrag
19
.
Dezember
veräußerten
Antragsteller
Antragstellerin
forstwirtschaftlich
genutzte
Flächen
.
Grundstücksverkehrsgesetz
notwendige
Genehmigung
erteilte
Beteiligte
nur
Auflage
.
Antragstellerin
gerichteten
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
hat
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragstellerin
ist
nur
teilweise
erfolgreich
gewesen
.
Beschwerde
will
Antragstellerin
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Oberlandesgerichts
Landwirtschaftssenat
erreichen
.
II
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
Gesetz
Rechtsmittel
Landwirtschaftssachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
.
vorsieht
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
Rechtsmittel
ebenfalls
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
LwVG
Fall
§
Abs.
Nr.
LwVG
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
jedoch
.
Antragstellerin
beruft
noch
einmal
Divergenz
Sinne
Vorschrift
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Rechtsmittel
Rücksicht
fehlenden
gesetzlichen
Voraussetzungen
eingelegt
worden
ist
sieht
Gesetz
Möglichkeit
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen
.
Etwaige
Ersatzansprüche
Antragstellerin
Verfahrensbevollmächtigten
werden
jedoch
berührt
.
Wenzel