BESCHLUSS 3 . März Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 3 . März Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beschluß Landwirtschaftssenats Oberlandesgerichts 5 . August wird Kosten Antragstellerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : notariell beurkundetem Vertrag 19 . Dezember veräußerten Antragsteller Antragstellerin forstwirtschaftlich genutzte Flächen . Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung erteilte Beteiligte nur Auflage . Antragstellerin gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Amtsgericht Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragstellerin ist nur teilweise erfolgreich gewesen . Beschwerde will Antragstellerin Zulassung Rechtsbeschwerde Beschluß Oberlandesgerichts Landwirtschaftssenat erreichen . II . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft Gesetz Rechtsmittel Landwirtschaftssachen freiwilligen Gerichtsbarkeit . vorsieht . 2 . Rechtsbeschwerde ist Rechtsmittel ebenfalls statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Satz LwVG Fall § Abs. Nr. LwVG vorliegt wäre nur Voraussetzungen § Abs. Nr. zulässig . fehlt jedoch . Antragstellerin beruft noch einmal Divergenz Sinne Vorschrift . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Rechtsmittel Rücksicht fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist sieht Gesetz Möglichkeit Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen . Etwaige Ersatzansprüche Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigten werden jedoch berührt . Wenzel