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263 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
3
.
April
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
3
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Senats
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
2
.
Oktober
wird
Kosten
Antragstellerin
Antragsgegnerin
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
Gründe
:
Antragstellerin
macht
ehemaliges
Mitglied
Rechtsvorgängerin
LPG
Antragsgegnerin
Erbin
Mutter
ebenfalls
Mitglied
LPG
war
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
geltend
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Zahlung
DM
Zinsen
gerichteten
Antrag
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
Voraussetzungen
liegen
jedoch
näher
.
Beschwerdegericht
geht
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
Berechnung
etwaiger
Abfindungsansprüche
maßgebliche
Eigenkapital
Antragsgegnerin
Umwandlungsbilanz
30
.
September
ermitteln
ist
Ausscheiden
Antragstellerin
ordentliche
Bilanz
Sinne
§
Abs.
Satz
LwAnpG
erstellt
wurde
Senat
.
27
.
April
.
Rechtsbeschwerde
meint
gleichwohl
liege
Abweichungsfall
Sinne
§
Abs.
Nr.
Beschwerdegericht
nur
formal
Rechtsprechung
übereinstimme
inhaltlich
aber
gerade
abweiche
Bilanz
30
.
September
einzelne
Vermögenswerte
bereinigt
habe
.
übersieht
inhaltliche
Abweichung
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
führt
.
Nur
Beschwerdegericht
abstrakten
Rechtssatz
aufgestellt
hätte
Rechtsbeschwerde
aber
aufzeigt
Rechtssatz
anderen
Oberlandesgerichts
Bundesgerichtshofs
widerspräche
läge
Fall
.
geht
Beschwerdegericht
Bilanz
bereinigt
hat
wiederum
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
vgl.
.
26
.
April
BLw
Zusammenschlüssen
Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
Abfindungsanspruch
nur
Vermögen
LPG
ausrichten
kann
Mitgliedschaft
bestand
.
Antragstellerin
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
nur
Mitglied
LPG
war
kann
nur
Vermögen
teilhaben
Vermögen
LPG
Ausscheiden
Antragstellerin
LPG
erst
wurde
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel