BESCHLUSS 3 . April Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 3 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Senats Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 2 . Oktober wird Kosten Antragstellerin Antragsgegnerin auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe : Antragstellerin macht ehemaliges Mitglied Rechtsvorgängerin LPG Antragsgegnerin Erbin Mutter ebenfalls Mitglied LPG war Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend . Landwirtschaftsgericht hat Zahlung DM Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben . Oberlandesgericht hat abgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellerin . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen § Abs. Nr. zulässig . Voraussetzungen liegen jedoch näher . Beschwerdegericht geht Übereinstimmung Rechtsprechung Senats Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital Antragsgegnerin Umwandlungsbilanz 30 . September ermitteln ist Ausscheiden Antragstellerin ordentliche Bilanz Sinne § Abs. Satz LwAnpG erstellt wurde Senat . 27 . April . Rechtsbeschwerde meint gleichwohl liege Abweichungsfall Sinne § Abs. Nr. Beschwerdegericht nur formal Rechtsprechung übereinstimme inhaltlich aber gerade abweiche Bilanz 30 . September einzelne Vermögenswerte bereinigt habe . übersieht inhaltliche Abweichung Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. führt . Nur Beschwerdegericht abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte Rechtsbeschwerde aber aufzeigt Rechtssatz anderen Oberlandesgerichts Bundesgerichtshofs widerspräche läge Fall . geht Beschwerdegericht Bilanz bereinigt hat wiederum Übereinstimmung Rechtsprechung Senats vgl. . 26 . April BLw Zusammenschlüssen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Abfindungsanspruch nur Vermögen LPG ausrichten kann Mitgliedschaft bestand . Antragstellerin Beschwerdegericht festgestellt hat nur Mitglied LPG war kann nur Vermögen teilhaben Vermögen LPG Ausscheiden Antragstellerin LPG erst wurde . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel