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212 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
Dezember
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
5
.
Dezember
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
undatierten
mündliche
Verhandlung
27
.
März
ergangenen
Beschluß
Senats
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Antragstellerinnen
Antragsgegnerin
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
haben
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
Gründe
:
Antragstellerinnen
machen
Erbeserben
Mitglied
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
war
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
geltend
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Zahlung
DM
Zinsen
gerichteten
Antrag
Höhe
DM
Zinsen
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Zahlungsverpflichtung
nur
Höhe
DM
Zinsen
aufrechterhalten
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellerinnen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
Voraussetzungen
liegen
jedoch
näher
.
.
Antragstellerinnen
machen
geltend
angefochtene
Beschluß
sei
rechtsfehlerhaft
.
etwaiger
Rechtsfehler
macht
jedoch
genommen
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
.
vgl.
schon
.
1
.
Juni
.
Antragstellerinnen
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
Abweichung
Senatsentscheidung
1
Juli
BLw
Wirksamkeitsvoraussetzungen
LPG-Austritts
begründen
wollen
verkennen
Entscheidung
Regelungen
Musterstatuts
LPG
Typ
zugrunde
liegen
angefochtene
Beschluß
abweichenden
Vorschriften
Musterstatuts
abstellt
.
Abweichungsfall
kommt
schon
Betracht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Gesetz
sieht
Möglichkeit
Verfahrensbevollmächtigten
Rechtsbeschwerdeführerinnen
Kosten
ersichtlich
Rücksicht
gesetzlichen
Voraussetzungen
eingelegten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Etwaige
Ersatzansprüche
Antragstellerinnen
Verfahrensbevollmächtigte
werden
berührt
.
Wenzel