BESCHLUSS 5 . Dezember Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 5 . Dezember Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. § Abs. Nr. Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde undatierten mündliche Verhandlung 27 . März ergangenen Beschluß Senats Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts wird Kosten Antragstellerinnen Antragsgegnerin auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten haben unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt Gründe : Antragstellerinnen machen Erbeserben Mitglied Rechtsvorgängerin Antragsgegnerin war Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend . Landwirtschaftsgericht hat Zahlung DM Zinsen gerichteten Antrag Höhe DM Zinsen stattgegeben . Oberlandesgericht hat Zahlungsverpflichtung nur Höhe DM Zinsen aufrechterhalten . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellerinnen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen § Abs. Nr. zulässig . Voraussetzungen liegen jedoch näher . . Antragstellerinnen machen geltend angefochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft . etwaiger Rechtsfehler macht jedoch genommen Rechtsbeschwerde statthaft . . vgl. schon . 1 . Juni . Antragstellerinnen Zulässigkeit Rechtsbeschwerde Abweichung Senatsentscheidung 1 Juli BLw Wirksamkeitsvoraussetzungen LPG-Austritts begründen wollen verkennen Entscheidung Regelungen Musterstatuts LPG Typ zugrunde liegen angefochtene Beschluß abweichenden Vorschriften Musterstatuts abstellt . Abweichungsfall kommt schon Betracht . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Gesetz sieht Möglichkeit Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerdeführerinnen Kosten ersichtlich Rücksicht gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen . Etwaige Ersatzansprüche Antragstellerinnen Verfahrensbevollmächtigte werden berührt . Wenzel