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3.3 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
28
.
September
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
28
.
September
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofes
2
.
Mai
wird
abgelehnt
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Kläger
wendet
Widerruf
Rechtsanwaltszulassung
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Antrag
Zulassung
Berufung
hat
Erfolg
.
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
zeigt
Kläger
ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
Urteils
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
noch
stellen
insoweit
rechtsgrundsätzliche
Fragen
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
2
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Kläger
befindet
hat
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
festgestellt
.
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Februar
wurde
Insolvenzverfahren
Zahlungsunfähigkeit
Klägers
eröffnet
.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Klägers
läuft
ist
Grundlage
gesetzlichen
Vermutung
entfallen
.
Vermögensverhältnisse
Schuldners
können
grundsätzlich
erst
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Schuldner
Recht
zurückerhält
vormalige
Insolvenzmasse
frei
verfügen
§
Abs.
Satz
InsO
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Beschluss
Insolvenzgerichts
§
Abs.
InsO
wieder
geordnet
angesehen
werden
.
.
;
vgl.
Senatsbeschlüsse
26
November
AnwZ
.
18
.
Oktober
AnwZ
.
.
Auch
Umstand
Insolvenzverwalter
Geschäftsbetrieb
Klägers
freigegeben
hat
§
Abs.
InsO
beseitigt
Insolvenz
Vermögensverfall
Klägers
Senatsbeschluss
26
November
aaO
.
Gesetzgeber
geht
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
entnehmen
ist
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
Rechtsanwalt
befindet
.
Auch
Regelung
Sinne
Automatismus
verstehen
ist
Gefährdung
zwangsläufig
ausnahmslos
schon
Vorliegen
Vermögensverfalls
folgt
wird
gesetzli-
chen
Wertung
vorrangigen
Interesse
Rechtsuchenden
nur
seltenen
Ausnahmefällen
verneint
werden
können
.
.
;
vgl.
Beschlüsse
18
.
Oktober
AnwZ
8
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
jeweils
m.w
.
.
kann
Rechtsprechung
Senats
dann
ausgeschlossen
sein
Rechtsanwalt
Schutz
Interessen
Rechtsuchenden
Lage
erforderlichen
Vorkehrungen
trifft
vertrags-)rechtlich
tatsächlich
sicherstellt
Vorkehrungen
auch
eingehalten
werden
.
setzt
regelmäßig
Aufgabe
Tätigkeit
Einzelanwalt
Abschluss
Anstellungsvertrags
Anwaltssozietät
Organisation
Sozietät
Umfang
Tätigkeitsverpflichtung
Rechtsanwalts
Sozietät
getroffenen
vertraglichen
tatsächlichen
Vorkehrungen
effektiven
Schutz
Interessen
Rechtsuchenden
erwarten
lässt
Beschluss
18
.
Oktober
AnwZ
.
m.w
.
.
Vorliegen
Ausnahme
hat
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
verneint
.
effektive
Kontrolle
klägerischen
Tätigkeit
ist
eigenen
Vortrag
hinreichend
gesichert
.
Kläger
ist
weiterhin
Einzelanwalt
tätig
zwar
Bürogemeinschaft
Rechtsanwalt
S.
.
Zwar
gehen
Mandantengelder
Treuhandkonto
Inhaber
Rechtsanwalt
ist
Geldausgang
Konto
abzeichnen
muss
.
Kläger
trägt
jedoch
selbst
durchaus
möglich
gewesen
wäre
somit
weiterhin
möglich
ist
eigenes
neues
Geschäftskonto
eröffnen
Unterschrift
Rechtsanwalt
S.
mehr
benötigen
.
Roggenbuck
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung