BESCHLUSS AnwZ 28 . September verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 28 . September beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 2 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofes 2 . Mai wird abgelehnt . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Kläger wendet Widerruf Rechtsanwaltszulassung Vermögensverfalls Abs. Nr. . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . gerichtete Antrag Zulassung Berufung hat Erfolg . Begründung Antrags Zulassung Berufung zeigt Kläger ernstliche Zweifel Richtigkeit Urteils § Abs. Satz § Abs. Nr. VwGO noch stellen insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen Abs. Satz § Abs. Nr. VwGO . 2 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Kläger befindet hat Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt . Beschluss Amtsgerichts 18 . Februar wurde Insolvenzverfahren Zahlungsunfähigkeit Klägers eröffnet . Insolvenzverfahren Vermögen Klägers läuft ist Grundlage gesetzlichen Vermutung entfallen . Vermögensverhältnisse Schuldners können grundsätzlich erst Aufhebung Insolvenzverfahrens Schuldner Recht zurückerhält vormalige Insolvenzmasse frei verfügen § Abs. Satz InsO Ankündigung Restschuldbefreiung Beschluss Insolvenzgerichts § Abs. InsO wieder geordnet angesehen werden . . ; vgl. Senatsbeschlüsse 26 November AnwZ . 18 . Oktober AnwZ . . Auch Umstand Insolvenzverwalter Geschäftsbetrieb Klägers freigegeben hat § Abs. InsO beseitigt Insolvenz Vermögensverfall Klägers Senatsbeschluss 26 November aaO . Gesetzgeber geht Wortlaut § Abs. Nr. entnehmen ist grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden Rechtsanwalt befindet . Auch Regelung Sinne Automatismus verstehen ist Gefährdung zwangsläufig ausnahmslos schon Vorliegen Vermögensverfalls folgt wird gesetzli- chen Wertung vorrangigen Interesse Rechtsuchenden nur seltenen Ausnahmefällen verneint werden können . . ; vgl. Beschlüsse 18 . Oktober AnwZ 8 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . jeweils m.w . . kann Rechtsprechung Senats dann ausgeschlossen sein Rechtsanwalt Schutz Interessen Rechtsuchenden Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft vertrags-)rechtlich tatsächlich sicherstellt Vorkehrungen auch eingehalten werden . setzt regelmäßig Aufgabe Tätigkeit Einzelanwalt Abschluss Anstellungsvertrags Anwaltssozietät Organisation Sozietät Umfang Tätigkeitsverpflichtung Rechtsanwalts Sozietät getroffenen vertraglichen tatsächlichen Vorkehrungen effektiven Schutz Interessen Rechtsuchenden erwarten lässt Beschluss 18 . Oktober AnwZ . m.w . . Vorliegen Ausnahme hat Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint . effektive Kontrolle klägerischen Tätigkeit ist eigenen Vortrag hinreichend gesichert . Kläger ist weiterhin Einzelanwalt tätig zwar Bürogemeinschaft Rechtsanwalt S. . Zwar gehen Mandantengelder Treuhandkonto Inhaber Rechtsanwalt ist Geldausgang Konto abzeichnen muss . Kläger trägt jedoch selbst durchaus möglich gewesen wäre somit weiterhin möglich ist eigenes neues Geschäftskonto eröffnen Unterschrift Rechtsanwalt S. mehr benötigen . Roggenbuck Braeuer Vorinstanz : Entscheidung