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477 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
Z
24
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
24
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
wird
zurückgewiesen
.
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Prozessbevollmächtigten
Klägers
8
.
April
Verkündungsstatt
zugestellte
Urteil
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofes
Freien
Hansestadt
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Bescheid
3
.
Dezember
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
widerrufen
.
hiergegen
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Urteil
wurde
Prozessbevollmächtigten
Klägers
8
.
April
zugestellt
.
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
8
.
Mai
hat
Kläger
Zulassung
Berufung
beantragt
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
8
.
Juni
Antrag
Verlängerung
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
gestellt
.
Verfügung
Vorsitzenden
9
.
Juni
wurde
Kläger
hingewiesen
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
Verlängerung
zugänglich
ist
.
Gleichzeitig
wurde
anzunehmende
Unzulässigkeit
Zulassungsantrags
hingewiesen
.
8
Juli
eingegangenem
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
hat
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
Zulassungsantrag
begründet
.
II
.
1
.
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
gemäß
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
unzulässig
verwerfen
Kläger
Antragsbegründungsfrist
versäumt
hat
.
beträgt
§
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
VwGO
Monate
beginnt
Zustellung
vollständigen
Urteils
.
lief
Begründungsfrist
8
.
Juni
.
Erfolg
beruft
Kläger
angefochtenen
Urteil
beigefügte
Rechtsmittelbelehrung
unvollständig
gewesen
sei
.
Zwar
beginnt
Frist
Rechtsmittel
nur
laufen
Beteiligte
Rechtsbehelf
Gericht
Rechtsbehelf
anzubringen
ist
Sitz
einzuhaltende
Frist
schriftlich
belehrt
worden
ist
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
.
angefochtenen
Urteil
beigefügte
Rechtsmittelbelehrung
war
aber
zutreffend
.
Auffassung
Klägers
musste
insoweit
völlig
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
VwGO
Hinweis
erteilt
werden
Verlängerung
Frist
Begründung
Zulassungsantrags
möglich
ist
Beschluss
5
.
September
juris
.
.
8
Juli
eingegangene
Antragsbegründung
war
verspätet
.
2
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bleibt
Erfolg
.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
VwGO
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
Verschulden
verhindert
war
gesetzliche
Frist
einzuhalten
.
Unverschuldet
ist
Fristversäumung
nur
Anwendung
Sorgfalt
Berücksichtigung
konkreten
Sachlage
Verkehr
erforderlich
war
Kläger
vernünftigerweise
zugemutet
werden
konnte
vermeiden
war
vgl.
Beschluss
10
.
Februar
AnwZ
.
m.w
.
.
Verschulden
Vertreters
wird
Kläger
gemäß
Abs.
Satz
§
Satz
VwGO
§
Abs.
zugerechnet
.
unverschuldeten
Fristversäumung
fehlt
hier
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hätte
Anwendung
erforderlichen
Sorgfalt
erkennen
können
Fristverlängerung
Betracht
kommt
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
können
gesetzliche
Fristen
nur
besonders
bestimmten
Fällen
verlängert
werden
.
VwGO
sieht
aber
Frist
Begründung
trags
§
Abs.
Satz
VwGO
anders
Frist
Begründung
zugelassenen
Berufung
§
Abs.
Satz
VwGO
Möglichkeit
.
Verlängerung
kommt
Betracht
Beschlüsse
5
.
September
juris
.
;
10
.
Februar
juris
.
4
;
Schmidt-Räntsch
Gaier/
Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
112e
.
jeweils
m.w
.
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung