BESCHLUSS Z 24 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 24 Juli beschlossen : Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Antrags Zulassung Berufung wird zurückgewiesen . Antrag Klägers Zulassung Berufung Prozessbevollmächtigten Klägers 8 . April Verkündungsstatt zugestellte Urteil II . Senats Anwaltsgerichtshofes Freien Hansestadt wird unzulässig verworfen . Kläger hat Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte hat Bescheid 3 . Dezember Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. widerrufen . hiergegen gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Urteil wurde Prozessbevollmächtigten Klägers 8 . April zugestellt . Schriftsatz Prozessbevollmächtigten 8 . Mai hat Kläger Zulassung Berufung beantragt Schriftsatz Prozessbevollmächtigten 8 . Juni Antrag Verlängerung Frist Begründung Zulassungsantrags gestellt . Verfügung Vorsitzenden 9 . Juni wurde Kläger hingewiesen Frist Begründung Zulassungsantrags Verlängerung zugänglich ist . Gleichzeitig wurde anzunehmende Unzulässigkeit Zulassungsantrags hingewiesen . 8 Juli eingegangenem Schriftsatz Prozessbevollmächtigten hat Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt Zulassungsantrag begründet . II . 1 . Antrag Zulassung Berufung ist gemäß § Satz . V.m . § Abs. Satz § Abs. Satz VwGO unzulässig verwerfen Kläger Antragsbegründungsfrist versäumt hat . beträgt § Satz . V.m . § Abs. Satz VwGO Monate beginnt Zustellung vollständigen Urteils . lief Begründungsfrist 8 . Juni . Erfolg beruft Kläger angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei . Zwar beginnt Frist Rechtsmittel nur laufen Beteiligte Rechtsbehelf Gericht Rechtsbehelf anzubringen ist Sitz einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist Abs. Satz § Abs. VwGO . angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war aber zutreffend . Auffassung Klägers musste insoweit völlig eindeutigen Wortlaut § Abs. VwGO Hinweis erteilt werden Verlängerung Frist Begründung Zulassungsantrags möglich ist Beschluss 5 . September juris . . 8 Juli eingegangene Antragsbegründung war verspätet . 2 . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand bleibt Erfolg . Satz . V.m . § Abs. § Abs. Satz VwGO wird Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt Verschulden verhindert war gesetzliche Frist einzuhalten . Unverschuldet ist Fristversäumung nur Anwendung Sorgfalt Berücksichtigung konkreten Sachlage Verkehr erforderlich war Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte vermeiden war vgl. Beschluss 10 . Februar AnwZ . m.w . . Verschulden Vertreters wird Kläger gemäß Abs. Satz § Satz VwGO § Abs. zugerechnet . unverschuldeten Fristversäumung fehlt hier . Prozessbevollmächtigte Klägers hätte Anwendung erforderlichen Sorgfalt erkennen können Fristverlängerung Betracht kommt . Abs. Satz . V.m . § Abs. VwGO § Abs. können gesetzliche Fristen nur besonders bestimmten Fällen verlängert werden . VwGO sieht aber Frist Begründung trags § Abs. Satz VwGO anders Frist Begründung zugelassenen Berufung § Abs. Satz VwGO Möglichkeit . Verlängerung kommt Betracht Beschlüsse 5 . September juris . ; 10 . Februar juris . 4 ; Schmidt-Räntsch Gaier/ Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . 112e . jeweils m.w . . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung